Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 16 vom 7.7.2006 Seite 277 bis 294

Gesetz zur Durchführung des Altenpflegegesetzes und zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Gesetz zur Durchführung des Altenpflegegesetzes und zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe

2120

Gesetz
zur Durchführung des Altenpflegegesetzes und
zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe

 

Vom 27. Juni 2006

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Gesetz
zur Durchführung des Altenpflegegesetzes und
zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe

 

Abschnitt 1
Altenpflegefachkraftausbildung

 

§ 1
Zuständigkeit

Zuständige Behörde für die Durchführung des Altenpflegegesetzes (AltPflG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung ist die Bezirksregierung. Ihr wird auch die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 27 AltPflG übertragen.

 

§ 2
Ausbildung zur Altenpflegefachkraft

Das für die Altenpflegeausbildung zuständige Ministerium kann die Durchführung der theoretischen Ausbildung durch Richtlinie für die Fachseminare verbindlich regeln; in einem Rahmenlehrplan können verbindliche Vorgaben für die praktische Ausbildung gegeben werden.

 

§ 3
Qualifikation der Lehrkräfte und Praxisanleiter

(1) Hauptamtliche, pädagogisch qualifizierte Lehrkräfte mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 50 Prozent bedürfen einer für die Altenpflegeausbildung besonderen Qualifikation, die insbesondere durch folgende Abschlüsse nachgewiesen werden kann:

1. Absolventen eines Diplom- oder Masterstudiums mit ausgewiesenem pflege-pädagogischem Schwerpunkt (Fachhochschule oder Universität).

2. Absolventen des Studiums Lehramt an berufsbildenden Schulen mit der beruflichen Fachrichtung Pflege- oder Gesundheitswissenschaft.

3. Absolventen anderer berufsspezifischer Studiengänge, soweit sie pädagogische Zusatzqualifikationen von mindestens 400 Stunden Umfang nachweisen. Bei Vorlage adäquater Leistungsnachweise über den entsprechenden Umfang in einer Hochschulausbildung kann der Erwerb der o. g. Zusatzqualifikation auf Antrag von der Bezirksregierung erlassen werden.

 

(2) Die Voraussetzungen unter Absatz 1 gelten für hauptamtliche Lehrkräfte als erfüllt, wenn sie bei In-Kraft-Treten dieser Regelung eine Schule leiten oder als hauptamtliche Lehrkraft an einem Fachseminar für Altenpflege arbeiten oder deren praktische Tätigkeit in diesem Bereich nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. Die zuständige Behörde kann auf Antrag in begründeten Einzelfällen weitere Ausnahmen zulassen.

 

(3) Die Qualifizierung der Praxisanleiter richtet sich nach einem von dem für die Altenpflegeausbildung zuständigen Ministerium zu erlassenden „Standard für Praxisanleitung“, durch den die Zahl der Stunden und der Inhalt der Qualifizierung verbindlich festgeschrieben werden.

 

§ 4
Erprobungsklausel

Unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 AltPflG kann das für die Altenpflegeausbildung zuständige Ministerium Abweichungen von § 4 Abs. 2 bis 4 AltPflG und von der nach § 9 AltPflG erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zulassen.

 

§ 5
Fachseminare

(1) Die anerkannten Altenpflegeschulen tragen den Namen „Fachseminar für Altenpflege“.

 

(2) Die Förderung der staatlich anerkannten Fachseminare erfolgt entsprechend der Förderrichtlinie nach Maßgabe des Landeshaushalts.

 

(3) Die Anerkennung eines Fachseminars soll widerrufen werden, wenn über einen Zeitraum von drei Jahren kein neuer Kurs für eine Fachkraftausbildung begonnen hat.

 

Abschnitt 2
Altenpflegehilfeausbildung

 

§ 6
Ausbildung in der Altenpflegehilfe

(1) Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde für die Durchführung der Altenpflegehilfeausbildung.

 

(2) Die Berufsbezeichnungen „staatlich anerkannte Altenpflegehelferin“ und „staatlich anerkannter Altenpflegehelfer“ dürfen nur Personen führen, denen die Erlaubnis dazu erteilt worden ist.

 

(3) Die Ausbildung in der Altenpflegehilfe soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die für eine qualifizierte Betreuung und Pflege alter Menschen in stabilen Pflegesituationen unter Anleitung einer Pflegefachkraft erforderlich sind.

 

(4) Die Ausbildung dauert zwölf Monate und schließt mit einer Prüfung ab. Sie umfasst den theoretischen und praktischen Unterricht mit mindestens 750 Stunden und die praktische Ausbildung mit mindestens 900 Stunden. Die Ausbildung kann auch in Teilzeitform mit einer Höchstdauer von zwei Jahren durchgeführt werden.

 

(5) Das für die Altenpflegeausbildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses durch Rechtsverordnung die Zugangsvoraussetzungen, die Anrechnung anderer Ausbildungen und Tätigkeiten auf die Ausbildungen, die Mindestanforderungen an die Ausbildung, das Nähere über die Zulassung zur Prüfung und deren Durchführung sowie die Urkunde für die Erlaubnis nach Absatz 1, ferner das Nähere hinsichtlich der Anerkennung von Unterbrechungs- und Fehlzeiten auf die Dauer der Ausbildung und der Anerkennung der Fachseminare für die bedarfsgerechte Durchführung der Altenpflegehilfeausbildung zu regeln.

 

Abschnitt 3
Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

§ 7
Aufhebung bisheriger Regelungen, Übergangsbestimmungen,
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

(1) Es werden aufgehoben:

1. Das Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz – AltPflG) vom 19. Juni 1994 (GV. NRW. S. 335), geändert durch Gesetz vom 5. März 1997 (GV. NRW. S. 28),

2. die Verordnung für die Ausbildungen und Prüfung in der Altenpflege (APO – Altenpflege) vom 28. September 1994 (GV. NRW. S. 836),

3. die Verordnung über die Erhebung einer Umlage nach dem Altenpflegegesetz (Umlageverordnung – Umlage VO) vom 28. September 1994 (GV. NRW. S. 843), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2005 (GV. NRW. S. 947) und

4. § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für nichtärztliche und nichttierärztliche Heilberufe vom 31. Januar 1995 (GV. NRW. S. 87), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2003 (GV. NRW. S. 693).

 

(2) Für Ausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2003 nach diesen Vorschriften begonnen haben, sind die Regelungen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 bis zum Abschluss der Ausbildungsverhältnisse weiter anzuwenden.

 

(3) Die durch Absatz 1 aufgehobenen Verordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen durch eine Verordnung geändert werden.

 

§ 8
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2006 in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2011 über die Auswirkungen dieses Gesetzes.

 

Düsseldorf, den 27. Juni 2006

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Der Finanzminister

Dr. Helmut  L i n s s e n

 

Für den
Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Eckhard  U h l e n b e r g

 

Die Justizministerin
zugleich für den
Innenminister

Roswitha  M ü l e r-P i e p e n k ö t t e r

 

GV. NRW. 2006 S. 290