Zweites Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (2. Schulrechtsänderungsgesetz)
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Zweites
Gesetz zur Änderung
des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(2. Schulrechtsänderungsgesetz)
Vom 27.
Juni 2006
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen,
das hiermit verkündet wird:
Zweites Gesetz zur Änderung
des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(2. Schulrechtsänderungsgesetz)
Gliederung
Artikel 1
Änderung des Schulgesetzes
Artikel 2
Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes
Artikel 3
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen
für Kinder
Artikel 5
Änderung der Lehramtsprüfungsordnung
Artikel 6
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Artikel 7
Übergangsvorschrift
Artikel 8
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 9
In-Kraft-Treten
223
Artikel 1
Änderung des Schulgesetzes
Das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Schulgesetz NRW – SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV.
NRW. S. 102), geändert durch das Erste Gesetz zur
Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Juni 2006 (GV. NRW. S. 270), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter
"Bildung und Erziehung" durch die Wörter "Bildung, Erziehung und
individuelle Förderung" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter
"Bildung und Erziehung" durch die Wörter "Bildung, Erziehung und
individuelle Förderung" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2
eingefügt:
„(2) Ehrfurcht vor
Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln
zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung. Die Jugend soll erzogen werden
im Geist der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit
und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere
und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und
Heimat, zur Völkergemeinschaft und zur Friedensgesinnung.“
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 6
werden die Absätze 3 bis 7.
c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und um
folgenden Satz 3 ergänzt:
„Drohendem Leistungsversagen
und anderen Beeinträchtigungen von Schülerinnen und Schülern begegnet die
Schule unter frühzeitiger Einbeziehung der Eltern mit vorbeugenden Maßnahmen.“
d) Der bisherige Absatz 8 wird
Absatz 9 und nach dem Wort „mit“ die Wörter „Entwicklungsverzögerungen oder“
eingefügt.
e) Der bisherige Absatz 9 wird
Absatz 10.
f) Als neuer Absatz 11 wird eingefügt:
„(11) Besonders begabte
Schülerinnen und Schüler werden durch Beratung und ergänzende Bildungsangebote
in ihrer Entwicklung gefördert.“
g) Der bisherige Absatz 10 wird
Absatz 12 und wird wie folgt geändert:
Die Zahl „9“ wird durch die Zahl
„11“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt
geändert:
a) Die Überschrift wird wie
folgt gefasst:
„§ 3 Schulische
Selbstständigkeit, Eigenverantwortung, Qualitätsentwicklung und
-sicherung“.
b) Dem Absatz 1 wird
folgender Satz 3 angefügt:
„Die Schulaufsichtsbehörden
sind verpflichtet, die Schulen in ihrer Selbstständigkeit und
Eigenverantwortung zu beraten und zu unterstützen.“
c) In Absatz 2 Satz 2 werden nach
dem Wort „Arbeit“ die Wörter „, plant, falls erforderlich,
konkrete Verbesserungsmaßnahmen und führt diese nach einer festgelegten Reihenfolge durch“ eingefügt.
4. In § 5 Abs. 2 werden nach dem
Wort „tragen“ die Wörter „und Hilfen zur beruflichen Orientierung geben“
eingefügt.
4a. In § 6 Abs. 6 wird nach Satz 2 folgender
Satz 3 eingefügt:
„Berufskollegs mit Bildungsgängen, die
gemäß § 22 Abs. 5 zur allgemeinen Hochschulreife führen, können dafür den
Zusatz "Berufliches Gymnasium" führen.“
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden
die Wörter „Gesamtschule sowie die“ gestrichen.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz
4 angefügt:
„Die Erhebung von
Elternbeiträgen richtet sich nach § 10 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes zur
Ausführung des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechtes
(Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder – GTK).“
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2
angefügt:
„Die Bildungsgänge sind so aufeinander
abzustimmen, dass für die Schülerinnen und Schüler der Wechsel auf eine
begabungsgerechte Schulform möglich ist (Durchlässigkeit).“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Sekundarstufe I
umfasst die Hauptschule, die Realschule und die Gesamtschule bis Klasse 10, das
Gymnasium bis Klasse 9, in der Aufbauform bis Klasse 10.“
c) Dem Absatz 5 wird folgender
Satz 2 angefügt:
„§ 83 Abs. 1 Nr. 3 bleibt unberührt.“
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3
angefügt
„Die Grundschule arbeitet mit den Eltern,
den Tageseinrichtungen für Kinder und den weiterführenden Schulen zusammen.“
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Klassen 1 und 2 werden als
Schuleingangsphase geführt. Darin werden die Schülerinnen und Schüler nach
Entscheidung der Schulkonferenz entweder getrennt nach Jahrgängen oder in jahrgangsübergreifenden
Gruppen unterrichtet. Die Schulkonferenz kann frühestens nach vier Jahren über
die Organisation der Schuleingangsphase neu entscheiden. Die Schuleingangsphase dauert in der Regel zwei Jahre. Sie
kann auch in einem Jahr oder in drei Jahren durchlaufen werden.“
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „mit
Zustimmung“ durch die Wörter „durch Beschluss“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Grundschule erstellt mit dem
Halbjahreszeugnis der Klasse 4 auf der Grundlage des Leistungsstands, der
Lernentwicklung und der Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers eine zu
begründende Empfehlung für die Schulform, die für die weitere schulische
Förderung geeignet erscheint. Ist ein Kind nach Auffassung der Grundschule für
eine weitere Schulform mit Einschränkungen geeignet, wird auch diese mit dem
genannten Zusatz benannt. Die Eltern entscheiden nach Beratung durch die
Grundschule über den weiteren Bildungsgang ihres Kindes in der Sekundarstufe I,
soweit nicht nach einer pädagogischen Prognose zu diesem Zeitpunkt dessen
Eignung für die gewählte Schulform offensichtlich ausgeschlossen ist. Das in
der Verantwortung der beteiligten Schulen und der Schulaufsicht liegende
Übergangsverfahren wird in der Ausbildungsordnung geregelt. Die abschließende
Entscheidung über eine offensichtliche Nichteignung trifft das Schulamt auf der
Grundlage eines Prognoseunterrichts.“
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1
Satz 2 werden die Wörter „der sich aus den Richtlinien und Lehrplänen ergebenden
Zielsetzungen der Schulformen“ durch die Wörter „des besonderen
Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schulformen (§ 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1, §
16 Abs. 1, § 17 Abs. 1)“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird
folgender Satz 3 angefügt:
„Abweichend von Satz 1 werden im Gymnasium
nach der Jahrgangsstufe 10 vergeben:
1. der mittlere Schulabschluss
(Fachoberschulreife),
2. ein dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10
gleichwertiger Abschluss.“
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Der Hauptschulabschluss nach Klasse
10 und der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) werden an der
Hauptschule, der Realschule und der Gesamtschule in einem Abschlussverfahren
erworben, das sich aus den schulischen Leistungen in der zehnten Klasse und
einer Prüfung zusammensetzt. Für die schriftliche Prüfung werden
landeseinheitliche Aufgaben gestellt.“
9. § 13 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 wird als Satz 2
angefügt:
„Nach jedem Schulhalbjahr in
der Erprobungsstufe befindet sie außerdem darüber, ob sie den Eltern leistungsstarker
Schülerinnen und Schüler der Hauptschule einen Wechsel ihres Kindes zur
Realschule oder zum Gymnasium und den Eltern leistungsstarker Schülerinnen und
Schüler der Realschule einen Wechsel ihres
Kindes zum Gymnasium empfiehlt.“
10. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Als Absatz 1 wird eingefügt:
„(1) Die Hauptschule
vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine grundlegende allgemeine
Bildung, die sie entsprechend ihren Leistungen und Neigungen durch
Schwerpunktbildung befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg vor
allem in berufs-, aber auch in studienqualifizierenden
Bildungsgängen fortzusetzen.“
b) Die bisherigen Absätze 1 und 2
werden die Absätze 2 und 3.
c) Der bisherige Absatz 3 wird
Absatz 4 und Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Mit dem mittleren
Schulabschluss wird nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung die
Berechtigung zum Besuch der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe erteilt.“
11. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Als Absatz 1 wird eingefügt:
„(1) Die Realschule vermittelt
ihren Schülerinnen und Schülern eine erweiterte allgemeine Bildung, die sie
entsprechend ihren Leistungen und Neigungen durch Schwerpunktbildung befähigt,
nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg in berufs- und studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen.“
b) Die bisherigen Absätze 1 bis 2
werden die Absätze 2 und 3.
c) Der bisherige Absatz 3 wird
Absatz 4 und Satz 2 wie folgt gefasst:
„Mit dem mittleren
Schulabschluss wird nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung die
Berechtigung zum Besuch der Einführungsphase, für Schülerinnen oder Schüler mit
besonders guten Leistungen auch zum Besuch der Qualifikationsphase der
gymnasialen Oberstufe erteilt.“
12. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Als Absatz 1 wird eingefügt:
„(1) Das Gymnasium vermittelt
seinen Schülerinnen und Schülern eine vertiefte allgemeine Bildung, die sie
entsprechend ihren Leistungen und Neigungen durch Schwerpunktbildung befähigt,
nach Maßgabe der Abschlüsse in der Sekundarstufe II ihren Bildungsweg an einer
Hochschule, aber auch in berufsqualifizierenden
Bildungsgängen fortzusetzen.“
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie
folgt geändert:
Die Bezeichnung „Klassen 5 bis 10“ wird durch
die Bezeichnung „Klassen 5 bis 9“ ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie
folgt gefasst:
„(4) Das Gymnasium erteilt mit der
Versetzung am Ende der Klasse 9 die Berechtigung zum Besuch der Einführungsphase
der gymnasialen Oberstufe und der Bildungsgänge der Berufskollegs, die zur
allgemeinen Hochschulreife führen. Es erteilt mit der Versetzung am Ende der
Jahrgangsstufe 10 die Berechtigung zum Besuch der Qualifikationsphase der
gymnasialen Oberstufe und den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife).
Außerdem werden am Gymnasium in der Klasse 9 ein dem Hauptschulabschluss
gleichwertiger Abschluss oder nach Maßgabe der Ausbildungs- und
Prüfungsordnungen ein dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertiger
Abschluss vergeben. Am Ende der Jahrgangsstufe 10 findet nach Maßgabe der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung eine zentrale schriftliche
Leistungsüberprüfung statt, für die landeseinheitliche Aufgaben gestellt
werden.“
13. § 17 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Mit dem mittleren
Schulabschluss wird nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung die
Berechtigung zum Besuch der Einführungsphase, für Schülerinnen und Schüler mit
besonders guten Leistungen auch zum Besuch der Qualifikationsphase der
gymnasialen Oberstufe erteilt.“
14. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt
gefasst:
„(1) Die gymnasiale Oberstufe gliedert
sich in die einjährige Einführungsphase und die zweijährige
Qualifikationsphase. Sie umfasst
1. im Gymnasium die Jahrgangsstufen 10 bis
12,
2. in der Gesamtschule die Jahrgangsstufen 11
bis 13.
(2) Der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe
wird in einem Kurssystem erteilt, das nach Maßgabe der Ausbildungs- und
Prüfungsordnung Kurse auf unterschiedlichen Anforderungsebenen in einem
Pflichtbereich und in einem Wahlbereich umfasst.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Der bisherigen Absatz 4 wird Absatz 3 und wie
folgt gefasst:
„(3) In
der Qualifikationsphase werden verbindliche und wählbare Unterrichtsfächer dem
sprachlich-literarisch-künstlerischen, dem gesellschaftswissenschaftlichen und
dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld zugeordnet.
Durch den Unterricht in den drei Aufgabenfeldern sowie in den Fächern
Religionslehre und Sport werden eine gemeinsame Grundbildung in angemessener
Breite und eine individuelle vertiefte Bildung in Schwerpunktbereichen
gewährleistet.“
d) Der bisherige Absatz 5 wird
Absatz 4 und es wird folgender Satz 5 angefügt:
„Der fachpraktische Teil der
Fachhochschulreife wird nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
innerhalb von acht Jahren nach dem Verlassen der gymnasialen Oberstufe durch
ein Praktikum oder eine Berufsausbildung erworben.“
15. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 werden als Sätze 2 bis 4
angefügt:
„Der Schulträger kann Förderschulen zu
Kompetenzzentren für die sonderpädagogische Förderung ausbauen. Sie dienen der
schulischen Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem
Förderbedarf und Angeboten zur Diagnose, Beratung und ortsnahen präventiven
Förderung. Das Ministerium wird ermächtigt, die Voraussetzungen zur Errichtung
und die Aufgaben im einzelnen durch Rechtsverordnung
näher zu regeln.“
b) In Absatz 6 werden nach dem Wort
„Schulaufsichtsbehörde“ die Wörter „nach Maßgabe des § 81“ eingefügt.
16. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Nr. 3 Satz 2 wird wie folgt
gefasst:
„§ 18 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.“
b) In Absatz 7 Nr. 1 werden die Wörter
„Einjährige und“ gestrichen und das nachfolgende Wort „zweijährige“ groß
geschrieben.
17. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. mittlerer Schulabschluss
(Fachoberschulreife), der nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung mit
der Berechtigung zum Besuch von Bildungsgängen des Berufskollegs, die zur
allgemeinen Hochschulreife führen, verbunden sein kann.“
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der mittlere Schulabschluss
(Fachoberschulreife) wird in einem zentralen Abschlussverfahren erworben.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Bildungsgänge von Abendgymnasium
und Kolleg führen
1. in einem dreijährigen Bildungsgang zur
allgemeinen Hochschulreife,
2. zur Fachhochschulreife oder zum
schulischen Teil der Fachhochschulreife.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3
eingefügt:
„(3) Zur Erprobung neuer Modelle
erweiterter Selbstverwaltung und Eigenverantwortung kann Schulen auf deren
Antrag im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung mit dem Schulträger und der
Schulaufsichtsbehörde gestattet werden, abweichend von den bestehenden
Rechtsvorschriften bei der Stellenbewirtschaftung, der Personalverwaltung, der
Sachmittelbewirtschaftung und der Unterrichtsorganisation selbstständige
Entscheidungen zu treffen und neue Modelle der Schulleitung und der
Schulmitwirkung zu erproben. Es muss gewährleistet sein, dass die Standards der
Abschlüsse den an anderen Schulen erworbenen Abschlüssen entsprechen und die
Anerkennung der Abschlüsse in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland
gesichert ist.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie
folgt gefasst:
„(4) Schulversuche, Versuchsschulen und
Modellvorhaben bedürfen der Genehmigung des Ministeriums. Dabei werden Inhalt,
Ziel, Durchführung und Dauer in einem Programm festgelegt.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die
Wörter „bis 3“ werden durch die Wörter „, 2 und 4“ ersetzt.
19. § 27 wird wie folgt geändert:
Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Wird eine Schule durch
die Zusammenlegung von Schulen errichtet (§ 81 Abs. 2 Satz 2), findet kein
Abstimmungsverfahren nach Absatz 2 statt, wenn allein Gemeinschaftsschulen oder
Schulen desselben Bekenntnisses oder derselben Weltanschauung zusammengelegt
werden.“
20. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden
nach dem Wort „erlässt“ die Wörter „in der Regel schulformspezifische“
eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Schulen bestimmen auf
der Grundlage der Unterrichtsvorgaben nach Absatz 1 in Verbindung mit ihrem
Schulprogramm schuleigene Unterrichtsvorgaben.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender
Absatz 3 angefügt:
„(3) Unterrichtsvorgaben nach
den Absätzen 1 und 2 sind so zu fassen, dass für die Lehrerinnen und Lehrer ein
pädagogischer Gestaltungsspielraum bleibt.“
21. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden die
Wörter "nach § 25 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der
Handwerksordnung" gestrichen.
b) Absatz 5 wird wie folgt
gefasst:
„(5) Die Schulpflicht
ist grundsätzlich durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen. Eine Ausnahme
ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, insbesondere dann, wenn die
Schülerin oder der Schüler
a) sich nur vorübergehend in
Deutschland aufhält oder
b) eine ausländische
oder internationale Ergänzungsschule besucht, deren Eignung zur Erfüllung der
Schulpflicht das Ministerium nach § 118 Abs. 3 festgestellt hat.
Über Ausnahmen gemäß Satz 2
Buchstabe a) entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. In den Fällen des Satzes 2
Buchstabe b) ist der Schulbesuch der Schulaufsichtsbehörde durch den Schulträger
anzuzeigen. Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen
bleiben unberührt.“
22. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die
bis zum 31. Dezember das sechste Lebensjahr
vollenden, am 1. August desselben Kalenderjahres. Kinder, die nach dem
30. September das sechste Lebensjahr vollenden, werden auf Antrag der Eltern
ein Jahr später eingeschult.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe
„Absatz 1“ die Wörter „Satz 1“ eingefügt.
23. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie
folgt gefasst:
„§ 36
Vorschulische Beratung und Förderung, Feststellung des Sprachstandes".
b) In Absatz 1 werden die Wörter „das vierte
Lebensjahr vollendet haben“ durch die Wörter „in zwei Jahren eingeschult
werden“ ersetzt.
c) Nach Absatz 1 wird folgender
Absatz 2 eingefügt:
„(2) Das Schulamt stellt zwei
Jahre vor der Einschulung fest, ob die Sprachentwicklung der Kinder altersgemäß
ist und ob sie die deutsche Sprache hinreichend beherrschen. Ist dies nicht der
Fall und wird ein Kind nicht in einer Tageseinrichtung für Kinder sprachlich
gefördert, soll das Schulamt das Kind verpflichten, an einem vorschulischen
Sprachförderkurs teilzunehmen. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass jedes
Kind vom Beginn des Schulbesuchs an dem Unterricht folgen und sich daran
beteiligen kann. Die Schulen sind verpflichtet, das Schulamt bei der
Durchführung der Sprachstandsfeststellung zu unterstützen; hierbei ist auch
eine Zusammenarbeit mit den Kindertagesstätten und der Jugendhilfe anzustreben.“
d) Der bisherige Absatz 2 wird
Absatz 3 und wie folgt gefasst:
„(3) Bei der Anmeldung zur
Grundschule stellt die Schule fest, ob die Kinder die deutsche Sprache
hinreichend beherrschen, um im Unterricht mitarbeiten zu können. Die Schule
soll Kinder ohne die erforderlichen Sprachkenntnisse zum Besuch eines
vorschulischen Sprachförderkurses verpflichten, soweit sie nicht bereits in
einer Tageseinrichtung für Kinder entsprechend gefördert werden. Absatz 2 Satz
3 gilt entsprechend.“
24. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden
nach dem Wort „Schuljahre“ die Wörter „, am Gymnasium neun Schuljahre
(§ 10 Abs. 3)“ eingefügt.
b) In Absatz 2 wird als Satz 1
eingefügt:
„(2) Schulpflichtige mit
zehnjähriger Vollzeitschulpflicht, die am Ende des neunten
Vollzeitpflichtschuljahres in ein Berufsausbildungsverhältnis eintreten,
erfüllen die Vollzeitschulpflicht im zehnten Jahr durch den Besuch der Fachklasse
der Berufsschule (§ 22 Abs. 4 Nr. 1), im Falle des Abbruchs der
Berufsausbildung durch den Besuch eines vollzeitschulischen Bildungsganges der
Berufsschule (§ 22 Abs. 4 Nr. 2 bis 4).“
25. § 39 wird aufgehoben.
26. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt
gefasst:
„(4) Bleibt die pädagogische Einwirkung
erfolglos, können die Schulpflichtigen auf Ersuchen der Schule oder der
Schulaufsichtsbehörde von der für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
zuständigen Ordnungsbehörde der Schule zwangsweise gemäß §§ 66 bis 75
Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW zugeführt werden. Das
Jugendamt ist über die beabsichtigte Maßnahme zu unterrichten. § 126 bleibt
unberührt.“
b) Nach Absatz 4 wird folgender
Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Eltern können von der
Schulaufsichtsbehörde durch Zwangsmittel gemäß §§ 55 bis 65
Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW zur Erfüllung ihrer Pflichten gemäß Absatz
1 angehalten werden.“
27. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 5 wird
folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Die Sorge für das Wohl der
Schülerinnen und Schüler erfordert es, jedem Anschein von Vernachlässigung oder
Misshandlung nachzugehen. Die Schule entscheidet
rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen.“
b) Der bisherige Absatz 6 wird zu
Absatz 7 und wie folgt gefasst:
„(7) Außerunterrichtliche
Veranstaltungen der Schule, die kein Unterricht in anderer Form sind, sind
grundsätzlich so zu organisieren, dass kein Unterricht ausfällt. Nachprüfungen
finden vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres statt.“
c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8
angefügt:
„(8) Die Schulkonferenz kann eine
einheitliche Schulkleidung empfehlen, sofern alle in der Schulkonferenz
vertretenen Schülerinnen und Schüler zustimmen.“
28. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden
die Wörter „Den Schülerinnen und Schülern“ durch das Wort „Ihnen“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die
Wörter „in Sprechstunden und an Sprechtagen“ gestrichen und folgender Satz 2
angefügt: „Elternsprechtage werden nicht während der
Unterrichtszeit am Vormittag durchgeführt.“
29. § 46 wird wie
folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1
wird wie folgt gefasst:
„(1) Über die Aufnahme der
Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet die Schulleiterin oder
der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens,
insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang.“
b) Nach Absatz 2 werden folgende
Absätze 3 und 4 eingefügt:
„(3) Jedes Kind hat einen
Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der
gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im
Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität.
(4) Jeder Ausbildungsbetrieb hat den
Anspruch, dass seine Auszubildenden zur Erfüllung der Schulpflicht das zum
Ausbildungsbetrieb nächstgelegene Berufskolleg besuchen, in dem eine
entsprechende Fachklasse eingerichtet ist. Mit Einverständnis des
Ausbildungsbetriebs kann eine Auszubildende oder ein Auszubildender ein
anderes, insbesondere wohnortnäheres Berufskolleg, an dem eine entsprechende
Fachklasse eingerichtet ist, im Rahmen der Aufnahmekapazität besuchen. § 84
bleibt unberührt.“
c) Der bisherige Absatz 3
wird Absatz 5.
d) Der bisherige Absatz 4 wird
Absatz 6 und wie folgt geändert:
In Satz 2 werden nach dem Wort
„gewählten“ die Wörter „und der Eignung entsprechenden“ eingefügt.
e) Der bisherige Absatz 5 wird
Absatz 7.
f) Nach Absatz 7 wird folgender
Absatz 8 angefügt:
„(8) In der Sekundarstufe I
prüft die Schule gemäß § 13 Abs. 3 und nach Maßgabe der Ausbildungs- und
Prüfungsordnung im Rahmen der jährlichen Versetzungsentscheidung, ob den Eltern
leistungsstarker Schülerinnen und Schüler der Hauptschule der Wechsel ihres
Kindes zur Realschule oder zum Gymnasium und den Eltern leistungsstarker
Schülerinnen und Schüler der Realschule der Wechsel ihres Kindes zum Gymnasium
zu empfehlen ist.“
30. § 47 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Nr. 5 wird die
Zahl „1“ durch die Zahl „2“ ersetzt.
31. § 48 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt
gefasst:
„Beide Beurteilungsbereiche
sowie die Ergebnisse zentraler Lernstandserhebungen werden bei der
Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt.“
32. § 49 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt
gefasst:
„(2) Soweit in den
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nichts anderes bestimmt ist, werden neben
den Angaben zum Leistungsstand in Zeugnisse und in Bescheinigungen über die
Schullaufbahn aufgenommen:
1. die entschuldigten und
unentschuldigten Fehlzeiten,
2. Aussagen
zum Arbeitsverhalten und zum Sozialverhalten, denen die Notenstufen "sehr
gut", "gut", "befriedigend" und
"unbefriedigend" zu Grunde gelegt werden und die nach Entscheidung
der Zeugnis- oder Versetzungskonferenz durch eine Beschreibung ergänzt werden
können; die Schulkonferenz entscheidet, ob die Aussagen zum Arbeitsverhalten
und zum Sozialverhalten an der Schule durch Beschreibungen ergänzt werden
sollen und stellt Grundsätze für eine einheitliche Handhabung auf,
3. nach Entscheidung der Zeugnis- oder
Versetzungskonferenz weitere Bemerkungen über besondere Leistungen und
besonderen persönlichen Einsatz im außerunterrichtlichen
Bereich. Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers
können ebenfalls außerschulische ehrenamtliche Tätigkeiten in Zeugnissen und in
Bescheinigungen über die Schullaufbahnen gewürdigt werden. In Abschluss- und
Abgangszeugnissen beziehen sich Bemerkungen nach dieser Nummer auch auf die
gesamte Schullaufbahn.“
33. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§
50 Versetzung, Förderangebote".
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Schule hat ihren Unterricht so zu
gestalten und die Schülerinnen und Schüler so zu fördern, dass die Versetzung der
Regelfall ist. Schülerinnen und Schülern der Grundschule und der Sekundarstufe
I, deren Versetzung gefährdet ist, wird zum Ende des Schulhalbjahres eine
individuelle Lern- und Förderempfehlung gegeben. Sie sollen zudem die
Möglichkeit der Teilnahme an schulischen Förderangeboten erhalten mit dem Ziel,
unter Einbeziehung der Eltern erkannte Lern- und Leistungsdefizite bis zur
Versetzungsentscheidung zu beheben. Eine Lern- und Förderempfehlung erhalten
Schülerinnen und Schüler der Grundschule und der Sekundarstufe I auch im Falle
der Nichtversetzung zum Ende des Schuljahres.“
34. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das
Wort „Nichtschülerprüfung“ durch das Wort „Externenprüfung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird
das Wort „(Nichtschülerprüfung)“ durch das Wort „(Externenprüfung)“ ersetzt.
35. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
„erlässt“ die Wörter „unter Beachtung des Grundsatzes der eigenverantwortlichen
Schule (§ 3) und“ eingefügt.
b) In Absatz 2 wird das Wort
„Nichtschülerprüfungen“ durch das Wort „Externenprüfungen“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die
Wörter „für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Ministerium“ sowie
die Wörter „Ausbildungs- und“ gestrichen.
36. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden nach
Satz 1 folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
„Rechtsbehelfe (Widerspruch
und Anfechtungsklage) gegen Ordnungsmaßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 haben
keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 der
Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.“
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Über Ordnungsmaßnahmen
nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter
nach Anhörung der Schülerin oder des Schülers. Die Schulleiterin oder der
Schulleiter kann sich von der Teilkonferenz gemäß Absatz 7 beraten lassen oder
ihr die Entscheidungsbefugnis übertragen. Den Eltern und der Klassenlehrerin
oder dem Klassenlehrer oder der Jahrgangsstufenleiterin oder dem
Jahrgangsstufenleiter ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. In dringenden Fällen kannauf
vorherige Anhörungen verzichtet werden; sie sind dann nachzuholen.“
c) Nach Absatz 6 wird folgender
Absatz 7 eingefügt:
„(7) Über Ordnungsmaßnahmen
nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 entscheidet eine von der Lehrerkonferenz berufene
Teilkonferenz. Der Teilkonferenz gehören ein Mitglied der Schulleitung, die
Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer oder die Jahrgangsstufenleiterin oder
der Jahrgangsstufenleiter und drei weitere, für die Dauer eines Schuljahres zu
wählende Lehrerinnen und Lehrer oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß §
58 als ständige Mitglieder an. Weitere, für die Dauer eines Schuljahres zu
wählende Mitglieder sind eine Vertreterin oder ein Vertreter der
Schulpflegschaft und des Schülerrates. Diese nehmen an Sitzungen nicht teil,
wenn die Schülerin oder der Schüler oder die Eltern der Teilnahme
widersprechen.“
d) Die bisherigen Absätze 7 und 8
werden die Absätze 8 und 9.
„(2) Für Elternverbände gemäß § 77 Abs. 3
Nr. 2 darf für Zwecke ihrer Mitwirkungsaufgaben in den Schulen gesammelt
werden. Dabei sind die Grundsätze der Freiwilligkeit und der Anonymität der
Spende sowie die Gleichbehandlung der Verbände zu gewährleisten. Im Übrigen
dürfen Geldsammlungen in der Schule nur nach Entscheidung der Schulkonferenz durchgeführt
werden.“
38. § 57 wird wie
folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird
folgender Satz 3 angefügt:
„Die Genehmigung von
Fortbildung während der Unterrichtszeit setzt in der Regel voraus, dass eine
Vertretung gesichert ist oder der Unterricht vorgezogen oder nachgeholt oder
Unterrichtsausfall auf andere Weise vermieden wird.“
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Lehrereinstellungsverfahren“ die
Wörter „für eine Schule“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „des Tarifvertragsrechts“ durch die
Wörter „der arbeitsrechtlichen Bestimmungen“ ersetzt.
39. § 59 wird wie folgt gefasst:
„§
59
Schulleiterinnen und Schulleiter
(1) Jede Schule hat eine Schulleiterin
oder einen Schulleiter, die oder der zugleich Lehrerin oder Lehrer ist.
(2) Die Schulleiterin oder der
Schulleiter
1. leitet die Schule und
vertritt sie nach außen,
2. ist verantwortlich für die
Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule,
3. sorgt für die
Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung in der Schule,
4. wirkt im Rahmen der personellen
Ressourcen darauf hin, dass der Unterricht ungekürzt
erteilt wird,
5. ist verantwortlich
dafür, dass alle Vorbereitungen zum Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres
abgeschlossen sind und
6. nimmt das Hausrecht wahr.
Sie oder er kann in Erfüllung
dieser Aufgaben als Vorgesetze oder Vorgesetzter allen an der Schule tätigen
Personen Weisungen erteilen.
(3) Zu den Leitungsaufgaben
der Schulleiterin oder des Schulleiters gehören insbesondere die
Schulentwicklung, die Personalführung und Personalentwicklung, die Organisation
und Verwaltung sowie die Kooperation mit der Schulaufsicht, dem Schulträger und
den Partnern der Schule.
(4) Im Rahmen der übertragenen
Zuständigkeiten wirkt die Schulleiterin oder der Schulleiter in Personalangelegenheiten mit und trifft selbst
Personalentscheidungen, soweit diese Befugnisse übertragen sind. Sie
oder er erstellt die dienstlichen Beurteilungen für die Lehrkräfte der Schule
1. während der laufbahnrechtlichen
Probezeit vor der Anstellung,
2. vor einer Übertragung des ersten Beförderungsamtes einer Laufbahn (soweit kein Leitungsamt im Sinne von § 60 Abs. 1) ,
3. vor einer Beurlaubung zum Auslandsschuldienst
(mit Ausnahme von Funktionsstellen im Ausland), zur Wahrnehmung von Aufgaben
der Entwicklungszusammenarbeit oder zu vergleichbaren Aufgaben,
4. vor einer Verwendung im Hochschuldienst.
(5) Zur Stärkung der Selbstverwaltung und
Eigenverantwortung der Schulen werden den Schulleiterinnen und Schulleitern
Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten übertragen. Soweit diese Aufgaben
durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen worden sind, werden die Aufgaben
und Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 15
Landesgleichstellungsgesetz von der Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen
wahrgenommen. Für die Ermittlung der Unterrepräsentanz gemäß § 7
Landesgleichstellungsgesetz sowie die Erstellung von Frauenförderplänen gilt §
3 Abs. 1 Satz 2 Landesgleichstellungsgesetz.
(6) Die Schulleiterin oder der
Schulleiter entscheidet im Rahmen der von der Lehrerkonferenz gemäß § 68 Abs. 3
Nr. 3 beschlossenen Grundsätze über Angelegenheiten
der Fortbildung und wirkt auf die Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer hin.
Dazu gehört auch die Auswahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an
Fortbildungsveranstaltungen. Der Lehrerrat ist nach § 69 Abs. 2 zu beteiligen.
(7) In jedem Schuljahr ist der Schulkonferenz
ein Bericht über die Unterrichtsversorgung und die Erteilung des Unterrichts an
der Schule vorzulegen.
(8) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist
für die Unfallverhütung sowie eine wirksame Erste
Hilfeund für den Arbeits- und
Gesundheitsschutz verantwortlich.
(9) Die Schulleiterin oder der Schulleiter
stellt den jährlichen Schulhaushalt auf und bewirtschaftet die der Schule zugewiesenen Haushaltsmittel. Die Entscheidung über
den Schulhaushalt trifft die Schulkonferenz. Der Bericht über die
Mittelverwendung ist der Schulkonferenz innerhalb von drei Monaten nach Ablauf
des Haushaltsjahres zuzuleiten.
(10) Die Schulleiterin oder der Schulleiter
arbeitet zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags mit den Konferenzen
zusammen und führt deren Beschlüsse aus. Sie oder er kann an Konferenzen, denen
sie oder er nicht vorsitzt, mit beratender Stimme teilnehmen. Beschlüsse der
Konferenzen, die gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen, sind
unverzüglich zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung und ist
zu begründen. Hilft die Konferenz der Beanstandung nicht ab, holt die
Schulleiterin oder der Schulleiter die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde
ein.
(11) Die Schulleiterin oder der Schulleiter
arbeitet mit dem Schulträger eng und vertrauensvoll zusammen und stellt ihm die
zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. Die
Anordnungen des Schulträgers in seinem Aufgabenbereich sind für die
Schulleiterin oder den Schulleiter verbindlich.“
40. § 61 wird wie folgt gefasst:
„§ 61
Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters
(1) Die obere
Schulaufsichtsbehörde schreibt die Stelle der Schulleiterin oder des
Schulleiters mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers aus und
prüft die eingegangenen Bewerbungen. Aus den Bewerbungen werden der
Schulkonferenz die geeigneten Personen benannt (§ 7
Landesbeamtengesetz); dabei sind unter Beachtung des
im Ausschreibungsverfahren erstellten schulspezifischen Anforderungsprofils
möglichst mindestens zwei geeignete Personen zur Wahl vorzuschlagen.
Lehrerinnen und Lehrer der betroffenen Schule können benannt werden, wenn sie
vor ihrer Tätigkeit an dieser Schule in mindestens einer anderen Schule oder in
der Schulaufsicht gearbeitet und damit ihre Verwendungsbreite nachgewiesen
haben. Die oder der Vorsitzende der Schulkonferenz oder eine benannte
Vertreterin oder ein benannter Vertreter hat das Recht zur Einsichtnahme in die Personal- und Verwaltungsvorgänge, die der
Benennung gemäß Satz 2 zugrunde liegen; § 102 Landesbeamtengesetz bleibt
unberührt.
(2) Die Schulkonferenz wählt in geheimer Wahl
aus den von der oberen Schulaufsichtsbehörde benannten Personen die
Schulleiterin oder den Schulleiter. Hierfür wird die Schulkonferenz um ein
stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger entsendet. Bis zu
drei weitere Vertreterinnen oder Vertreter des Schulträgers können beratend
teilnehmen. Die Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers dürfen nicht der
Schule angehören. Die Mitwirkung von Mitgliedern der Schulkonferenz, die sich
an der Schule beworben haben, ist ausgeschlossen. Gleichfalls dürfen
Schülerinnen und Schüler, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an
dem Wahlverfahren nicht teilnehmen. Der Schülerrat benennt, soweit
erforderlich, geeignete Vertreterinnen und Vertreter.
(3) Gewählt und damit vorgeschlagen ist, wer die
Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht
erreicht, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen
erreicht haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in dieser Stichwahl die
meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit erlischt das
Wahlrecht. § 66 Abs. 6 Satz 3 findet keine Anwendung. Das Wahlrecht erlischt
ferner, wenn die Schulkonferenz nicht innerhalb von acht Wochen nach
Aufforderung durch die Schulaufsichtsbehörde einen Vorschlag vorlegt. Die Frist
kann in besonderen Ausnahmefällen verlängert werden. Die Ernennung erfolgt
durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Die dienstrechtlichen Vorschriften
bleiben unberührt.
(4) Die obere Schulaufsichtsbehörde
holt die Zustimmung des Schulträgers zu der gewählten Bewerberin oder dem
gewählten Bewerber ein. Der Schulträger kann die Zustimmung nur binnen acht
Wochen mit einer Zweidrittelmehrheit des nach der Hauptsatzung zuständigen
Gremiums verweigern. Nach Verweigerung der Zustimmung kann die Schulkonferenz
innerhalb von vier Wochen einen zweiten Vorschlag aus den vorliegenden
Bewerbungen vorlegen. Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nicht noch einmal
vorgeschlagen werden, wenn der Schulträger seine Zustimmung verweigert hat.
(5) Die obere Schulaufsichtsbehörde
ernennt die gewählte Bewerberin oder den gewählten Bewerber, sofern der
Schulträger seine Zustimmung nicht gemäß Absatz 3 verweigert hat. Wird die
Zustimmung auch zu einem zweiten Vorschlag verweigert, trifft die obere
Schulaufsichtsbehörde die Auswahlentscheidung.
(6) Zur Schulleiterin oder zum
Schulleiter kann nur bestellt werden
1. an Schulen, mit Ausnahme
von Förderschulen, wer
a) die Befähigung zum Lehramt
für eine der in dem betreffenden Schulsystem vorhandenen Schulstufen besitzt
oder
b) die Befähigung zu einem
Lehramt einer bestimmten Schulform besitzt und aufgrund dieser Befähigung in
Jahrgangsstufen, die in dem betreffenden Schulsystem vorhanden sind, verwendet
werden kann;
2. an Förderschulen, wer
a) die Befähigung zum Lehramt
für Sonderpädagogik oder
b) die Befähigung zum Lehramt
an Sonderschulen besitzt;
3. an Schulen für Kranke, wer
eine Befähigung nach Nummer 1 oder Nummer 2 besitzt.
Darüber hinaus müssen Kenntnisse und
Fähigkeiten nachgewiesen werden, die für die Leitung einer Schule erforderlich
sind. Dazu gehören insbesondere Fähigkeiten zur Führung, Organisation und
Weiterentwicklung einer Schule und zur pädagogischen Beurteilung von Unterricht
und Erziehung, Team- und Konfliktfähigkeit sowie die Bereitschaft zur
Zusammenarbeit mit schulischen und außerschulischen Einrichtungen. Das
Ministerium kann im Rahmen der Laufbahnverordnung zum Landesbeamtengesetz im
Einzelfall von dem Erfordernis der Befähigung gemäß Satz 1 Ausnahmen
zulassen.
(7) Die Wiederwahl
der Schulleiterin oder des Schulleiters für eine zweite Amtsperiode von fünf
Jahren oder auf Lebenszeit gemäß § 25 b Landesbeamtengesetz erfolgt durch die
Schulkonferenz; eine Stellenausschreibung findet in diesen Fällen nicht statt.
Die Absätze 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden. § 25 Abs. 2 bis 4
Landesbeamtengesetz findet keine Anwendung.
(8) Diese Regelungen gelten für
Lehrerinnen und Lehrer im Angestelltenverhältnis entsprechend."
41. § 62 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden
nach dem Wort „Teils“ die Wörter „des Gesetzes“ eingefügt.
b) In Absatz 9 wird das Wort
"Schulgesetzes" durch das Wort "Gesetzes" ersetzt.
42. § 63 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Tagesordnung“ die Wörter „und der
Beratungsunterlagen“ eingefügt.
b) In Absatz 4 werden als Sätze 6
und 7 angefügt:
„Einsprüche gegen die
Niederschrift sind zu vermerken. Die Niederschriften sind für die Mitglieder
sowie für die zur Teilnahme an der Sitzung Berechtigten des jeweiligen
Mitwirkungsgremiums zur Einsicht bereit zu halten.“
43. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt
geändert:
aa) In Nummer 16 wird nach dem Wort „Betätigung“ ein Komma und das
Wort „Geldsammlungen“ eingefügt.
bb) In Nummer 17 wird der Klammerzusatz „(§ 59 Abs. 7)“ durch den
Klammerzusatz „(§ 59 Abs. 9)“ ersetzt.
cc) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:
„18. Wahl der Schulleiterin oder des
Schulleiters (§ 61 Abs. 1 und 2),“.
dd) In Nummer 24 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und es
werden die folgenden Nummern 25 und 26 angefügt:
„25. Erhöhung der Zahl der
Vertretungen der Eltern in Fachkonferenzen und Bildungsgangkonferenzen (§ 70
Abs. 1),
26. Empfehlung zum Tragen
einheitlicher Schulkleidung (§ 42 Abs. 8).“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Der bisherige
Absatz 4 wird Absatz 3.
44. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 Buchstabe a werden nach dem Komma folgende Worte angefügt:
„an Berufskollegs 12 Mitglieder“.
bb) Die Sätze 2
und 3 werden aufgehoben.
b) Absatz 2 wird
wie folgt gefasst:
„ (2) Die Schulkonferenz kann mit den Stimmen von
zwei Dritteln ihrer Mitglieder eine Erhöhung der Mitgliederzahl beschließen,
wobei das Verhältnis der Zahlen nach Absatz 3 zu wahren ist.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Nummern 1 bis 5 wie folgt gefasst:
„1. an Schulen der Primarstufe
1 : 1 : 0
2. an Schulen der
Sekundarstufe I sowie an Schulen mit Primarstufe und Sekundarstufe I
3 : 2 : 1
3. an Schulen der Sekundarstufe II
3 : 1 : 2
4. an Schulen der Sekundarstufe I
und II
2 : 1 : 1
5. an Weiterbildungskollegs und dem
Kolleg für Aussiedlerinnen und Aussiedler
1 : 0 : 1.“
bb)
Satz 2 wird aufgehoben.
d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) An Berufskollegs mit bis zu 500
Schülerinnen und Schülern gehören der Schulkonferenz je ein Mitglied als
Vertreterin oder Vertreter der Ausbildenden und der Auszubildenden mit
Stimmrecht sowie je ein weiteres Mitglied als Vertreterin oder Vertreter der
Ausbildenden und der Auszubildenden mit beratender Stimme an. An Berufskollegs
mit mehr als 500 Schülerinnen und Schülern gehören der Schulkonferenz je zwei
Mitglieder als Vertreterinnen und Vertreter der Ausbildenden und der
Auszubildenden mit Stimmrecht an. Die Mitglieder mit Stimmrecht werden auf die
Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und der Schülerinnen und Schüler
gemäß den Absätzen 1 und 3 angerechnet. Die
Vertretung der Ausbildenden wird von der zuständigen Stelle gemäß § 71 des
Berufsbildungsgesetzes benannt. Die im Bezirk der zuständigen Stelle
bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern
mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung benennen die Vertretung der
Auszubildenden.“
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Schulleiterin oder
der Schulleiter führt den Vorsitz in der Schulkonferenz. Sie oder er hat, ebenso
wie im Falle der Verhinderung die ständige Vertretung, kein Stimmrecht.
Abweichend hiervon gibt bei Stimmengleichheit ihre oder seine Stimme den
Ausschlag. Die ständige Vertretung und die Verbindungslehrerinnen und -lehrer
nehmen beratend an der Schulkonferenz teil.“
45. § 68 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach Nummer 4 folgende
Nummer 5 eingefügt:
„5. die Teilnahme einer Schule an der
Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle gemäß § 93 Abs. 4 auf Vorschlag der Schulleiterin
oder des Schulleiters,“.
b) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die
Nummern 6 und 7.
46. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt
geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Lehrer“ die Wörter „sowie der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter gemäß § 58“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Lehrerinnen und Lehrer“ durch die
Wörter „in Satz 1 genannten Personen zeitnah und umfassend“ ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender
Absatz 4 angefügt:
„(4) Das Ministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des für Schule zuständigen
Landtagsausschusses im Einvernehmen mit dem Innenministerium weitere
Angelegenheiten zu bestimmen, bei denen der Lehrerrat an die Stelle des
Personalrats tritt, und hierfür die Rechtsstellung, die Aufgaben und die
Befugnisse des Lehrerrats und das Beteiligungsverfahren zu regeln.“
47. § 70 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „wählt“ die Wörter „aus ihrer Mitte“ eingefügt.
bb) Nach Satz 3
wird folgender Satz 4 angefügt:
„Die Schulkonferenz kann eine höhere Zahl von
Vertretungen der Eltern beschließen.“
b) In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort „die“
das Wort „schulinterne“ eingefügt.
48. § 71 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie berät über den Leistungsstand der
Schülerinnen und Schüler und trifft die Entscheidungen über Zeugnisse,
Versetzungen und Abschlüsse sowie über die Beurteilung des Arbeitsverhaltens
und Sozialverhaltens und über weitere Bemerkungen zu besonderen Leistungen und
besonderem persönlichem Einsatz im außerunterrichtlichen Bereich (§ 49 Abs. 2).“
49. § 72 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender
Satz 3 eingefügt:
„Zwei vom Schülerrat gewählte Schülerinnen
und Schüler ab Klasse 7 können mit beratender Stimme teilnehmen.“
b) In Absatz 2 wird nach Satz 4 folgender Satz 5
angefügt:
„Die Eltern können über die Bildungs- und
Erziehungsarbeit auch unter sich beraten.“
50. § 74 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 6 werden nach dem Wort
„Schulkonferenz“ ein Komma und die Wörter „die Schulpflegschaft“ eingefügt.
51. § 75 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden
nach dem Wort "Förderschulen" die Wörter "und an Schulen für
Kranke" eingefügt.
b) Nach Absatz 4 wird folgender
neuer Absatz 5 angefügt:
„(5) An Grundschulen mit
Teilstandorten kann die Schulkonferenz neben der Schulpflegschaft
Teilschulpflegschaften einrichten.“
52. § 76 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird nach dem
Wort „Angelegenheiten“ das Wort „rechtzeitig“ eingefügt.
b) In Satz 3 Nr. 3 werden
die Wörter „Schulbezirke und“ gestrichen und nach dem Wort „Schuleinzugsbereichen“
die Wörter „für Förderschulen“ eingefügt.
53. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Nr. 2
wird wie folgt gefasst:
„2. die auf Landesebene
für mindestens eine Schulform organisierten
Elternverbände,“.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Das Ministerium lädt die Elternverbände
nach Absatz 3 Nr. 2 mindestens halbjährlich zu einem
Gespräch über schulische Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 ein.“
54. § 78 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie
folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
„(4) Die in den Absätzen 1 bis 3
genannten Träger sind gemeinsam mit dem Land für eine zukunftsgerichtete
Weiterentwicklung der Schulen verantwortlich.“
bb) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2 und die Wörter „Die in den
Absätzen 1 bis 3 genannten Träger“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Entwicklung des
Schüleraufkommens und der Wille der Eltern sind bei der Feststellung des
Bedürfnisses zu berücksichtigen.“
55. § 79 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Absatz 1 wird § 79.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
56. § 80 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz
3 folgender Satz 4 angefügt:
„Schulentwicklungsplanung und
Jugendhilfeplanung sind aufeinander abzustimmen.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Schulträger sind gehalten, in enger
Zusammenarbeit und gegenseitiger Rücksichtnahme auf ein regional ausgewogenes,
differenziertes Angebot zu achten; dies gilt insbesondere für den Bereich der
Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung.“
57. § 81 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach
Satz 1 folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
„Sie legen hierzu die
Schulgrößen fest. Sie stellen sicher, dass in den Schulen Klassen nach den
Vorgaben des Ministeriums (§ 93 Abs. 2 Nr. 3) gebildet werden können.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Über die Errichtung, die Änderung und
die Auflösung einer Schule sowie den organisatorischen Zusammenschluss von
Schulen, für die das Land nicht Schulträger ist, beschließt der Schulträger
nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung. Als Errichtung sind auch die Teilung
und die Zusammenlegung von Schulen, als Änderung sind der Aus- und Abbau
bestehender Schulen einschließlich der Errichtung und Erweiterung von
Bildungsgängen an Berufskollegs, die Einführung und Aufhebung des
Ganztagsbetriebes, die Bildung eines Teilstandortes, der Wechsel des
Schulträgers, die Änderung der Schulform und der Schulart zu behandeln. Der
Beschluss ist schriftlich festzulegen und auf der Grundlage der
Schulentwicklungsplanung zu begründen.“
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Der Beschluss des
Schulträgers bedarf der Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Die
Genehmigung zur Errichtung eines organisatorischen Zusammenschlusses von
Schulen bedarf der Zustimmung des Ministeriums. Die Genehmigung ist zu
versagen, wenn der Beschluss den Vorschriften des Absatzes 1 und der §§ 78 bis
80, 82 und 83 widerspricht.
Die Genehmigung zur
Errichtung einer Schule ist außerdem zu versagen, wenn dem Schulträger die
erforderliche Verwaltungs- oder Finanzkraft fehlt.“
58. § 82 wird wie folgt geändert:
a) Absatz
2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Grundschulen müssen bei der Errichtung
mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang haben, bei der Fortführung
mindestens eine Klasse pro Jahrgang.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3
eingefügt:
„(3) Grundschulen mit weniger als zwei
Klassen pro Jahrgang sollen, wenn der Schulträger deren Fortführung für
erforderlich hält, zur Erreichung angemessener Klassen- und Schulgrößen im
Sinne von § 81 Abs. 1 möglichst als Teilstandort geführt werden
(Grundschulverbund). Auch Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen können
als Teilstandort in einen Grundschulverbund eingebracht werden. An einem
solchen Teilstandort werden Schülerinnen und Schüler nach den Grundsätzen
dieses Bekenntnisses oder dieser Weltanschauung unterrichtet und erzogen. §§ 26
und 27 finden auf einen solchen Standort entsprechende Anwendung. Ein Mitglied
der Schulleitung, das dem betreffenden Bekenntnis oder der betreffenden
Weltanschauung angehört, nimmt in bekenntnis- oder weltanschauungsbezogenen
Belangen des Teilstandortes die Aufgaben der Schulleitung wahr. Letzteres gilt
entsprechend für die stets zu bildende Teilschulkonferenz und
Teilschulpflegschaft.“
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze
4 und 5.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6
und das Wort „Klasse“ durch das Wort „Jahrgangsstufe“ ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wie
folgt gefasst:
„(8) In der gymnasialen Oberstufe ist eine
Jahrgangsbreite von mindestens 42 Schülerinnen und Schülern im ersten Jahr der
Qualifikationsphase erforderlich. DasMinisterium kann Ausnahmen
von dieser Mindestgröße zulassen.“
g) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden Absätze
9 und 10.
59. § 83 wird wie folgt gefasst:
„§
83
Organisatorischer Zusammenschluss von Schulen, Teilstandorte
(1) Der Schulträger kann zur
Sicherstellung eines wohnortnahen und differenzierten Bildungsangebots
1. eine bestehende Hauptschule und eine
bestehende Realschule organisatorisch zu einer Schule zusammenschließen,
2. eine bestehende Hauptschule und eine
bestehende Gesamtschule zu einer Aufbauschule der Sekundarstufe I
zusammenschließen.
Ausnahmsweise kann der Schulträger zu diesem
Zweck auch eine bestehende Hauptschule oder eine bestehende Realschule um einen
Zweig der jeweils anderen Schulform erweitern, wenn es in seinem Gebiet eine
Schule dieser Schulform nicht gibt und der Bestand der Schule eines anderen
Schulträgers dadurch nicht gefährdet wird.
Es gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über
die Errichtung von Schulen.
(2) Die Schule ist in eigenständige Zweige
gegliedert. Der Unterricht kann teilweise in gemeinsamen Lerngruppen erteilt
werden. In den Klassen 7 bis 10 muss der nach Schulformen getrennte Unterricht
deutlich überwiegen.
(3) Der organisatorische Zusammenschluss von
Hauptschule und Realschule muss mindestens drei Parallelklassen pro Jahrgang
haben. Eine Aufbauschule muss mindestens vier Parallelklassen pro Jahrgang
haben, darunter drei Parallelklassen pro Jahrgang im Gesamtschulzweig. Ein
Unterschreiten der Mindestgröße ist bei der Fortführung zulässig, wenn sich aus
der Schulentwicklungsplanung ergibt, dass dies im Planungszeitraum nur
vorübergehend der Fall ist und den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer
anderen Schule des von ihnen besuchten Bildungsgangs nicht zugemutet werden
kann.
(4) In begründeten Ausnahmefällen kann eine
Schule auch an Teilstandorten in zumutbarer Entfernung geführt werden, wenn
dadurch kein zusätzlicher Lehrerbedarf entsteht. Der Schulträger ist in diesem
Fall verpflichtet, die sächlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der
ordnungsgemäße Unterricht nicht beeinträchtigt wird. Für Berufskollegs und
Weiterbildungskollegs können weitere Ausnahmen zugelassen werden. § 82 Abs. 3
bleibt unberührt.“
60. § 84 wird wie folgt gefasst:
„§ 84
Schuleinzugsbereiche derFörderschulen,
Bezirksfachklassen und bezirksübergreifende
Fachklassen der Berufsschulen
(1) Für Förderschulen kann der Schulträger
durch Rechtsverordnung ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schuleinzugsbereich
bilden. Eine Schule kann die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers
ablehnen, wenn sie oder er nicht im Schuleinzugsbereich wohnt und keinen
wichtigen Grund für den Besuch der Schule darlegt.
(2) Für Berufsschulen kann die obere
Schulaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung für einzelne Ausbildungsberufe
Bezirksfachklassen bilden, wenn die Schülerzahlen im Einzugsbereich eines
Schulträgers gemäß der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 für die
Fachklassenbildung nicht ausreichen. Die beteiligten Schulträger sind
anzuhören.
(3) Sofern Bezirksfachklassen innerhalb eines
Regierungsbezirks nicht gebildet werden können, bildet das Ministerium durch
Rechtsverordnung für ein räumlich abgegrenztes Gebiet bezirksübergreifende
Fachklassen.“
61. § 86 wird wie
folgt geändert:
Nach Absatz 4 wird folgender
Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Befugnisse nach Absatz 4 stehen
auch den für die Qualitätsanalyse von Schulen
zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei der oberen
Schulaufsichtsbehörde zu. Sie sindhinsichtlich ihrer Feststellungen bei der Durchführung der
Qualitätsanalyse und deren Beurteilung an Weisungen nicht gebunden. Bei ihrer
Berufung ist darauf zu achten, dass die Schulformen anteilig vertreten sind.
Das Ministerium wird ermächtigt, die Aufgaben und die Organisation durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des für Schule zuständigen Landtagsausschusses
zu regeln. Einzelheiten des Geschäftsablaufs regelt eine
Geschäftsordnung, die vom Ministerium zu erlassen ist. Die Qualitätsanalyse kann
auf Wunsch des jeweiligen Schulträgers auch im Bereich von Schulen in freier
Trägerschaft erfolgen, wobei vorab die Zusammenarbeit in einer
Kooperationsvereinbarung zu regeln ist.“
62. § 88 wird wie folgt geändert:
Absatz 5 wird aufgehoben.
63. § 94 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden nach
Satz 2 folgende Sätze 3 bis 5 angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 finden
entsprechende Anwendung, wenn eine Gemeinde, die eigene Schulen unterhält,
zugleich einem Schulverband angehört. Für die Verteilung wird die
Durchschnittszahl der Schülerinnen und Schüler zugrunde gelegt, die am 15.
Oktober der letzten drei Jahre die Schule besucht haben. Die Verhältniszahl
gilt für jeweils drei aufeinander folgende Rechnungsjahre.“
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Die Aufteilung kann durch
Satzung oder durch Anordnung der oberen Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen
mit der Kommunalaufsichtsbehörde unter Zustimmung der Beteiligten abweichend
geregelt werden. Bestehen Schulverbände nicht nur aus Gemeinden, ist die
Aufteilung durch Satzung zu regeln.“
64. § 96 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 wird wie folgt
geändert:
a) In Satz 3 werden das Wort „laufender“
gestrichen und die Wörter „Bundessozialhilfegesetz/ SGB XII“ durch die Wörter „Sozialgesetzbuch
Zwölftes Buch (SGB XII)“ ersetzt.
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
„Über weitere Entlastungen vom Eigenanteil
entscheidet der Schulträger in eigener Verantwortung.“
65. § 97 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden das Wort
"laufende" gestrichen und die Wörter
"Bundessozialhilfegesetz/SGB XII" durch die Wörter
"Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)" ersetzt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Über weitere Entlastungen vom Eigenanteil
entscheidet der Schulträger in eigener Verantwortung.“
66. § 98 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Geldzuweisungen“
durch das Wort „Geldzuwendungen“ ersetzt.
67. § 100 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden
nach dem Wort „ergänzen“ die Wörter „und bereichern“ eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „insoweit“
gestrichen.
68. § 102 wird wie folgt geändert:
In Absatz 4 Satz 1 wird nach der
Bezeichnung „Absatz 1“ die Bezeichnung „Satz 1“ eingefügt.
69. § 107 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 6 wird folgender
Absatz 7 angefügt:
„(7) Für angestellte
Lehrerinnen und Lehrer an Ersatzschulen übernimmt das Land unter Bezug auf § 8 a
des Altersteilzeitgesetzes für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des
Ersatzschulträgers die Haftung für alle Wertguthaben, die während der Fortdauer
der Finanzierung nach den §§ 105 bis 115 auf Grund einer
Altersteilzeitvereinbarung im Sinne des § 2 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes
entstehen.“
70. § 116 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden
nach dem Wort „besitzen“ die Wörter „und die Gewähr dafür bieten, dass
Unterricht und Erziehung und die dabei verwendeten Lehr- und Lernmittel nicht
gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen“ eingefügt.
b) Dem Absatz 4 werden nach Satz 1
folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
„Die obere
Schulaufsichtsbehörde ist berechtigt, sich die in der Schule verwendeten Lehr-
und Lernmittel vorlegen zu lassen. Die Kosten für eine Übersetzung trägt der
Schulträger.“
71. § 120 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz
7 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
„Das Recht auf Einsichtnahme
umfasst auch das Recht zur Anfertigung oder Aushändigung von Kopien; die
Erstattung von Auslagen kann verlangt werden.“
b) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt
gefasst:
„Die Schülerinnen und
Schüler sind von den beabsichtigten Auskünften vorab in Kenntnis zu setzen.“
72. § 125 wird wie folgt gefasst:
„§ 125
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden eingeschränkt:
1.das Grundrecht der
körperlichen Unversehrtheit gemäß Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes
nach Maßgabe des § 54 (Schulgesundheit),
2. das Grundrecht der Freiheit
der Person gemäß Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der §§
34 bis 41 (Schulpflicht) sowie des § 42 Abs. 1 (Allgemeine Rechte und Pflichten
aus dem Schulverhältnis),
3. das Grundrecht der Pflege
und Erziehung der Kinder gemäß Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes nach
Maßgabe des § 36 Abs. 2 und 3 (Vorschulische Beratung und Förderung,
Feststellung des Sprachstandes),
4. das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel
13 Abs. 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe des § 41 Abs. 4 (Verantwortlichkeit
für die Einhaltung der Schulpflicht).“
73. § 126 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie
folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 2 und 3 eingefügt:
„2. als Eltern nicht für die
Teilnahme ihres Kindes an der Feststellung des Sprachstandes sorgt (§ 36 Abs. 2
und 3),
3. als Eltern nicht dafür sorgt,
dass ein zur Teilnahme an einem vorschulischen Sprachförderkurs verpflichtetes Kind regelmäßig daran teilnimmt (§ 36
Abs. 2 und 3),“.
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 4 bis 6.
cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. als Schülerin oder Schüler nach Vollendung
des 14. Lebensjahres die Schulpflicht in der Sekundarstufe I (§ 37) oder die
Schulpflicht in der Sekundarstufe II (§ 38) nicht erfüllt.“
dd)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7 und die Bezeichnung „§ 119 Abs. 2“ durch
die Bezeichnung „§ 119 Abs. 1“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 4 und 5“ durch die Angabe „Nr. 6
und 7“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die Angabe „Nr. 5“ ersetzt.
74. § 132 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden nach
Satz 1 folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
„In den Förderschulen sind
diese Vorschriften erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die
sich im Schuljahr 2008/2009 in der Klasse 10 befinden. In den Abendrealschulen
sind sie erstmals auf Studierende anzuwenden, die sich im Sommersemester 2009
im 4. Semester befinden.“
b) In Absatz 5
Satz 1 werden die Wörter „dass die gymnasiale Oberstufe eine zweijährige
Oberstufe umfasst, der eine einjährige Einführungsphase vorgeschaltet werden
kann“ durch die Wörter „dass die dreijährige gymnasiale Oberstufe mit Klasse 10
beginnt“ ersetzt.
75. § 133 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird
aufgehoben.
b) Der bisherige
Absatz 4 wird Absatz 3.
223
Artikel 2
Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes
Das
Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz
- LABG) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325), zuletzt geändert durch Gesetz vom
5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird wie folgt geändert:
§ 30 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
1. Satz 1 erhält folgende Fassung:
„(2) Studierende, die sich zum Zeitpunkt
des In-Kraft-Tretens der einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes in der
Ausbildung befinden, beenden diese nach den bisherigen Vorschriften des
Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen
(Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.
September 1998 (GV. NRW. S. 564), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.
Dezember 2001 (GV. NRW. S. 882), soweit sie sich letztmalig bis zum 31. Oktober
2012 vorschriftsgemäß zur Ersten Staatsprüfung melden.“
2. Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Lehramtsanwärterinnen und
Lehramtsanwärter, die sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der einzelnen
Vorschriften dieses Gesetzes in der Ausbildung befinden, beenden diese nach den
bisherigen Vorschriften des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an
öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV. NRW. S. 564), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 19. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 882).“
3. Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3.
2030
Artikel 3
Änderung des Landesbeamtengesetzes
1. § 25a wird wie folgt geändert:
Absatz
8 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.3 werden die Wörter „und
Einrichtungen“ durch die Wörter „, Einrichtungen und Landesbetriebe“ ersetzt.
b) Nummer 1.4 erhält folgende Fassung:
„1.4 Ämter der Leiter von
Studienseminaren, soweit sie nicht im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen
werden,“.
2. § 25b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:
„Eine Amtszeit beträgt fünf Jahre.“
b) Absatz 7 Nr. 1.3 wird wie folgt gefasst:
„1.3 Ämter der Leiter öffentlicher Schulen
oder die der Besoldungsgruppe A 16 angehörenden Ämter der Leiter von
Studienseminaren,“.
3. § 76 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Der Beamte ist dem Dienstherrn zur
Herausgabe des widerrechtlich Erlangten verpflichtet; die Vorschriften des
Strafgesetzbuches über den Verfall sind sinngemäß anzuwenden. Er ist
verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Verpflichtung nach
den Sätzen 1 und 2 gilt auch für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte. Die Sätze
1 bis 3 gelten nicht, wenn im Strafverfahren ein Verfall angeordnet ist. Die
Ansprüche des Dienstherrn nach den Sätzen 1 bis 3 verjähren in drei Jahren vom
Abschluss des Strafverfahrens oder des Disziplinarverfahrens an, im Übrigen in
drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von der
Vorteilserlangung des Beamten Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese
Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an.“
4. § 85a wird wie folgt geändert:
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) § 78f gilt entsprechend; bei
Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 gilt § 78g entsprechend.“
5. § 194 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 erhält der Klammerzusatz
folgende Fassung:
„(§ 45 Abs. 2 Satz 3)“.
216
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen
für Kinder
Das Zweite Gesetz zur Ausführung des
Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechtes (Gesetz über
Tageseinrichtungen für Kinder - GTK) vom 29. Oktober 1991 (GV. NRW. S. 380),
zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GV. NRW. S. 197), wird wie folgt geändert:
§ 10 wird wie folgt geändert:
In Absatz 5 werden nach Satz 2
folgende Sätze 3 bis 6 angefügt:
„Der Schulträger oder der Träger
der öffentlichen Jugendhilfe kann für außerunterrichtliche
Angebote im Rahmen der offenen Ganztagsschule Elternbeiträge erheben. Er soll
eine soziale Staffelung der Beiträge vorsehen. Er kann Beiträge für
Geschwisterkinder ermäßigen. Dies gilt auch für Kinder, deren Geschwister eine
Kindertageseinrichtung besuchen.“
223
Artikel 5
Änderung der Lehramtsprüfungsordnung
Die Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für
Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182), zuletzt geändert durch Gesetz vom
5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird wie
folgt geändert:
1. § 53 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Studierende, die sich zum Zeitpunkt
des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung im Hauptstudium befinden, können auf
eigenen Wunsch entsprechend Absatz 2 in neue Studiengänge wechseln. Hierzu
bedarf es eines Antrages an das Prüfungsamt.“
2. § 53 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Studierende können ihr Studium nach der
Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen
(Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
August 1994 (GV. NRW. S. 754, ber. 1995 S.
166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. September 2000 (GV. NRW. S. 647), abschließen, soweit sie sich
letztmalig bis zum 31. Oktober 2012 vorschriftsgemäß
zur Ersten Staatsprüfung melden.“
Artikel 6
Aufhebung von Rechtsvorschriften
(1) Folgendes Gesetz tritt mit dem
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft:
Artikel 1 des Gesetzes zur
Weiterentwicklung von Schulen (Schulentwicklungsgesetz) vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 811, ber. 2002 S. 22).
(2) Folgende Rechtsverordnungen treten mit dem
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft:
1. Verordnung zur Durchführung des
Modellvorhabens "Selbstständige Schule" (Verordnung
"Selbstständige Schule" - VOSS) vom 12. April 2002 (GV. NRW. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom
5. April 2005 (GV. NRW. S. 351),
2. Verordnung zur Bestimmung der für die
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schulpflichtgesetz
zuständigen Verwaltungsbehörden vom 22. Juni 1976 (GV. NRW. S. 242), geändert
durch Verordnung vom 4. Dezember 1984 (GV. NRW. S. 788),
3. Verordnung über schulrechtliche
Zuständigkeiten (ZustVOSchulR) vom 30. März 1985 (GV. NRW. S. 324), zuletzt geändert durch Gesetz vom
5. April 2005 (GV. NRW. S. 274),
4. Verordnung über die Bildung von
regierungsbezirksübergreifenden Schulbezirken für Bezirksfachklassen des
Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs vom 23. Juni 2000 (GV. NRW. S. 554, ber. S. 639), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 30. Juni 2004 (GV. NRW. S. 380).
Artikel 7
Übergangsvorschriften
(1) Die Vorschriften in Artikel 1 über die Neuordnung der
Sekundarstufe I und der gymnasialen Oberstufe (§§ 16, 18 SchulG)
sind erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die sich im
Schuljahr 2005/2006 in der Klasse 5 befinden. Entsprechendes gilt für die
Schülerinnen und Schüler, die sich in der Klasse 6 befinden und für die die
Schulkonferenz einen Beschluss nach § 132 Abs. 5 Satz 2 SchulG
gefasst hat. Alle anderen Schülerinnen und Schüler beenden ihre Schullaufbahn
in der Sekundarstufe I und Sekundarstufe II nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Abweichend von der Vorschrift in
Artikel 1 über die Verlegung des Stichtags für die Einschulung (§ 35 Abs. 1
Satz 1 SchulG) gelten statt des Stichtags 31.
Dezember für die Einschulung
zum Schuljahr 2007/2008 der
31. Juli,
zum Schuljahr 2008/2009 der 31. Juli,
zum Schuljahr 2009/2010 der 31.
August,
zum Schuljahr 2010/2011 der 31.
August,
zum Schuljahr 2011/2012 der 30.
September,
zum Schuljahr 2012/2013 der 31.
Oktober,
zum Schuljahr 2013/2014 der 30.
November,
zum Schuljahr 2014/2015 der 31.
Dezember.
§ 35 Abs. 1 Satz 2 findet ab dem
Schuljahr 2012/2013 Anwendung.
(3) Die §§ 39 und 84 SchulG in der Fassung vom 15. Februar 2005 (GV.
NRW. S. 102) sind bis zum 31. Juli 2008 anzuwenden.
Die Schulträger können für Grundschulen bereits ab dem 1. August 2007 von der
Anwendung absehen.
(4) Artikel 1 des
Gesetzes über die Weiterentwicklung von Schulen (Schulentwicklungsgesetz) vom
27. November 2001 (GV. NRW. S. 811, ber. 2002 S. 22) und die Verordnung zur Durchführung des Modellvorhabens „Selbstständige
Schule“ (Verordnung „Selbstständige Schule“ – VOSS) vom 12. April 2002 (GV. NRW. S. 122), geändert
durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351),
sind auf die an dem Modellvorhaben „Selbstständige Schule“ teilnehmenden
Schulen bis zum Auslaufen des Modellvorhabens am 31. Juli 2008 anzuwenden.
(5) Für Leiterinnen und Leiter von
Schulen sowie Leiterinnen und Leiter von Studienseminaren in Besoldungsgruppe A
16, denen ihr Amt vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gemäß §§ 25a oder 25b
Landesbeamtengesetz übertragen worden ist, verbleibt es bei der bisherigen
Rechtslage.
(6) Besetzungsverfahren für Schulleiterstellen,
die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetz durch Ausschreibung eingeleitet
worden sind, werden nach dem bisher geltenden Recht weitergeführt.
Artikel 8
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 5 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtverordnung können auf Grund der jeweils einschlägigen
Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 9
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. August
2006 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 36 Abs. 2 SchulG
am 1. Januar 2007 und § 49 Abs. 2 Nr. 2 am 1. August 2007 in Kraft.
Düsseldorf, den 27.
Juni 2006
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
Dr.
JürgenR ü t t
g e r s
(L. S.)
Die
Ministerin
für Schule und Weiterbildung
BarbaraS o m m e r
GV.
NRW. 2006 S. 278
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