Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 16 vom 7.7.2006 Seite 277 bis 294

Zweites Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (2. Schulrechtsänderungsgesetz)
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Zweites Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (2. Schulrechtsänderungsgesetz)

2030
216
223

Zweites Gesetz zur Änderung
des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(2. Schulrechtsänderungsgesetz)

 

Vom 27. Juni 2006

 

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Zweites Gesetz zur Änderung
des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(2. Schulrechtsänderungsgesetz)

 

Gliederung

 

Artikel 1

Änderung des Schulgesetzes

Artikel 2

Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes

Artikel 3

Änderung des Landesbeamtengesetzes

Artikel 4

Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder

Artikel 5

Änderung der Lehramtsprüfungsordnung

Artikel 6

Aufhebung von Rechtsvorschriften

Artikel 7

Übergangsvorschrift

Artikel 8

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 9

In-Kraft-Treten

 

223

Artikel 1

 

Änderung des Schulgesetzes

 

Das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Juni 2006 (GV. NRW. S. 270), wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Bildung und Erziehung" durch die Wörter "Bildung, Erziehung und individuelle Förderung" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Bildung und Erziehung" durch die Wörter "Bildung, Erziehung und individuelle Förderung" ersetzt.

 

2. § 2 wird wie folgt geändert:

 

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung. Die Jugend soll erzogen werden im Geist der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und zur Friedensgesinnung.“

 

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden die Absätze 3 bis 7.

 

c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und um folgenden Satz 3 ergänzt:

„Drohendem Leistungsversagen und anderen Beeinträchtigungen von Schülerinnen und Schülern begegnet die Schule unter frühzeitiger Einbeziehung der Eltern mit vorbeugenden Maßnahmen.“

 

d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und nach dem Wort „mit“ die Wörter „Entwicklungsverzögerungen oder“ eingefügt.

e) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10.

 

f) Als neuer Absatz 11 wird eingefügt:

„(11) Besonders begabte Schülerinnen und Schüler werden durch Beratung und ergänzende Bildungsangebote in ihrer Entwicklung gefördert.“

 

g) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 12 und wird wie folgt geändert:

Die Zahl „9“ wird durch die Zahl „11“ ersetzt.

 

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠3
Schulische Selbstständigkeit, Eigenverantwortung, Qualitätsentwicklung und
-sicherung“.

 

b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Die Schulaufsichtsbehörden sind verpflichtet, die Schulen in ihrer Selbstständigkeit und Eigenverantwortung zu beraten und zu unterstützen.“

 

c) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Arbeit“ die Wörter „, plant, falls erforderlich, konkrete Verbesserungsmaßnahmen und führt diese nach einer festgelegten Reihenfolge durch“ eingefügt.

 

4. In § 5 Abs. 2 werden nach dem Wort „tragen“ die Wörter „und Hilfen zur beruflichen Orientierung geben“ eingefügt.

 

4a. In § 6 Abs. 6 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:

„Berufskollegs mit Bildungsgängen, die gemäß § 22 Abs. 5 zur allgemeinen Hochschulreife führen, können dafür den Zusatz "Berufliches Gymnasium" führen.“

 

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Gesamtschule sowie die“ gestrichen.

 

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

„Die Erhebung von Elternbeiträgen richtet sich nach § 10 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechtes (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder – GTK).“

 

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Die Bildungsgänge sind so aufeinander abzustimmen, dass für die Schülerinnen und Schüler der Wechsel auf eine begabungsgerechte Schulform möglich ist (Durchlässigkeit).“

 

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Sekundarstufe I umfasst die Hauptschule, die Realschule und die Gesamtschule bis Klasse 10, das Gymnasium bis Klasse 9, in der Aufbauform bis Klasse 10.“

 

c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz 2 angefügt:

„§ 83 Abs. 1 Nr. 3 bleibt unberührt.“

 

7. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt

„Die Grundschule arbeitet mit den Eltern, den Tageseinrichtungen für Kinder und den weiterführenden Schulen zusammen.“

 

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Klassen 1 und 2 werden als Schuleingangsphase geführt. Darin werden die Schülerinnen und Schüler nach Entscheidung der Schulkonferenz entweder getrennt nach Jahrgängen oder in jahrgangsübergreifenden Gruppen unterrichtet. Die Schulkonferenz kann frühestens nach vier Jahren über die Organisation der Schuleingangsphase neu entscheiden. Die Schuleingangsphase dauert in der Regel zwei Jahre. Sie kann auch in einem Jahr oder in drei Jahren durchlaufen werden.“

 

c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „mit Zustimmung“ durch die Wörter „durch Beschluss“ ersetzt.

 

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Grundschule erstellt mit dem Halbjahreszeugnis der Klasse 4 auf der Grundlage des Leistungsstands, der Lernentwicklung und der Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers eine zu begründende Empfehlung für die Schulform, die für die weitere schulische Förderung geeignet erscheint. Ist ein Kind nach Auffassung der Grundschule für eine weitere Schulform mit Einschränkungen geeignet, wird auch diese mit dem genannten Zusatz benannt. Die Eltern entscheiden nach Beratung durch die Grundschule über den weiteren Bildungsgang ihres Kindes in der Sekundarstufe I, soweit nicht nach einer pädagogischen Prognose zu diesem Zeitpunkt dessen Eignung für die gewählte Schulform offensichtlich ausgeschlossen ist. Das in der Verantwortung der beteiligten Schulen und der Schulaufsicht liegende Übergangsverfahren wird in der Ausbildungsordnung geregelt. Die abschließende Entscheidung über eine offensichtliche Nichteignung trifft das Schulamt auf der Grundlage eines Prognoseunterrichts.“

 

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der sich aus den Richtlinien und Lehrplänen ergebenden Zielsetzungen der Schulformen“ durch die Wörter „des besonderen Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schulformen (§ 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1)“ ersetzt.

 

b) In Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Abweichend von Satz 1 werden im Gymnasium nach der Jahrgangsstufe 10 vergeben:

1. der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife),

2. ein dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertiger Abschluss.“

 

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 und der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) werden an der Hauptschule, der Realschule und der Gesamtschule in einem Abschlussverfahren erworben, das sich aus den schulischen Leistungen in der zehnten Klasse und einer Prüfung zusammensetzt. Für die schriftliche Prüfung werden landeseinheitliche Aufgaben gestellt.“

 

9. § 13 wird wie folgt geändert:

In Absatz 3 wird als Satz 2 angefügt:

„Nach jedem Schulhalbjahr in der Erprobungsstufe befindet sie außerdem darüber, ob sie den Eltern leistungsstarker Schülerinnen und Schüler der Hauptschule einen Wechsel ihres Kindes zur Realschule oder zum Gymnasium und den Eltern leistungsstarker Schülerinnen und Schüler der Realschule einen Wechsel ihres Kindes zum Gymnasium empfiehlt.“

 

10. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Als Absatz 1 wird eingefügt:

„(1) Die Hauptschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine grundlegende allgemeine Bildung, die sie entsprechend ihren Leistungen und Neigungen durch Schwerpunktbildung befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg vor allem in berufs-, aber auch in studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen.“

 

b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Mit dem mittleren Schulabschluss wird nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung die Berechtigung zum Besuch der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe erteilt.“

 

11. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Als Absatz 1 wird eingefügt:

„(1) Die Realschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine erweiterte allgemeine Bildung, die sie entsprechend ihren Leistungen und Neigungen durch Schwerpunktbildung befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg in berufs- und studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen.“

 

b) Die bisherigen Absätze 1 bis 2 werden die Absätze 2 und 3.

 

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und Satz 2 wie folgt gefasst:

„Mit dem mittleren Schulabschluss wird nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung die Berechtigung zum Besuch der Einführungsphase, für Schülerinnen oder Schüler mit besonders guten Leistungen auch zum Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe erteilt.“

 

12. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Als Absatz 1 wird eingefügt:

„(1) Das Gymnasium vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine vertiefte allgemeine Bildung, die sie entsprechend ihren Leistungen und Neigungen durch Schwerpunktbildung befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse in der Sekundarstufe II ihren Bildungsweg an einer Hochschule, aber auch in berufsqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen.“

 

b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

Die Bezeichnung „Klassen 5 bis 10“ wird durch die Bezeichnung „Klassen 5 bis 9“ ersetzt.

 

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

 

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

„(4) Das Gymnasium erteilt mit der Versetzung am Ende der Klasse 9 die Berechtigung zum Besuch der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe und der Bildungsgänge der Berufskollegs, die zur allgemeinen Hochschulreife führen. Es erteilt mit der Versetzung am Ende der Jahrgangsstufe 10 die Berechtigung zum Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe und den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife). Außerdem werden am Gymnasium in der Klasse 9 ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss oder nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ein dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertiger Abschluss vergeben. Am Ende der Jahrgangsstufe 10 findet nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung eine zentrale schriftliche Leistungsüberprüfung statt, für die landeseinheitliche Aufgaben gestellt werden.“

 

13. § 17 wird wie folgt geändert:

Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Mit dem mittleren Schulabschluss wird nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung die Berechtigung zum Besuch der Einführungsphase, für Schülerinnen und Schüler mit besonders guten Leistungen auch zum Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe erteilt.“

 

14. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in die einjährige Einführungsphase und die zweijährige Qualifikationsphase. Sie umfasst

1. im Gymnasium die Jahrgangsstufen 10 bis 12,

2. in der Gesamtschule die Jahrgangsstufen 11 bis 13.

 

(2) Der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe wird in einem Kurssystem erteilt, das nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Kurse auf unterschiedlichen Anforderungsebenen in einem Pflichtbereich und in einem Wahlbereich umfasst.“

 

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

 

c) Der bisherigen Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

„(3) In der Qualifikationsphase werden verbindliche und wählbare Unterrichtsfächer dem sprachlich-literarisch-künstlerischen, dem gesellschaftswissenschaftlichen und dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld zugeordnet. Durch den Unterricht in den drei Aufgabenfeldern sowie in den Fächern Religionslehre und Sport werden eine gemeinsame Grundbildung in angemessener Breite und eine individuelle vertiefte Bildung in Schwerpunktbereichen gewährleistet.“

 

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und es wird folgender Satz 5 angefügt:

„Der fachpraktische Teil der Fachhochschulreife wird nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung innerhalb von acht Jahren nach dem Verlassen der gymnasialen Oberstufe durch ein Praktikum oder eine Berufsausbildung erworben.“

 

15. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 werden als Sätze 2 bis 4 angefügt:

„Der Schulträger kann Förderschulen zu Kompetenzzentren für die sonderpädagogische Förderung ausbauen. Sie dienen der schulischen Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Angeboten zur Diagnose, Beratung und ortsnahen präventiven Förderung. Das Ministerium wird ermächtigt, die Voraussetzungen zur Errichtung und die Aufgaben im einzelnen durch Rechtsverordnung näher zu regeln.“

 

b) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Schulaufsichtsbehörde“ die Wörter „nach Maßgabe des § 81“ eingefügt.

 

16. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 Nr. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 18 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.“

 

b) In Absatz 7 Nr. 1 werden die Wörter „Einjährige und“ gestrichen und das nachfolgende Wort „zweijährige“ groß geschrieben.

 

17. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife), der nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung mit der Berechtigung zum Besuch von Bildungsgängen des Berufskollegs, die zur allgemeinen Hochschulreife führen, verbunden sein kann.“

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) wird in einem zentralen Abschlussverfahren erworben.“

 

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Bildungsgänge von Abendgymnasium und Kolleg führen

1. in einem dreijährigen Bildungsgang zur allgemeinen Hochschulreife,

2. zur Fachhochschulreife oder zum schulischen Teil der Fachhochschulreife.“

 

18. § 25 wird wie folgt geändert:

 

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠25
Schulversuche, Versuchsschulen, Experimentierklausel“
.

 

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Zur Erprobung neuer Modelle erweiterter Selbstverwaltung und Eigenverantwortung kann Schulen auf deren Antrag im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung mit dem Schulträger und der Schulaufsichtsbehörde gestattet werden, abweichend von den bestehenden Rechtsvorschriften bei der Stellenbewirtschaftung, der Personalverwaltung, der Sachmittelbewirtschaftung und der Unterrichtsorganisation selbstständige Entscheidungen zu treffen und neue Modelle der Schulleitung und der Schulmitwirkung zu erproben. Es muss gewährleistet sein, dass die Standards der Abschlüsse den an anderen Schulen erworbenen Abschlüssen entsprechen und die Anerkennung der Abschlüsse in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland gesichert ist.“

 

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

„(4) Schulversuche, Versuchsschulen und Modellvorhaben bedürfen der Genehmigung des Ministeriums. Dabei werden Inhalt, Ziel, Durchführung und Dauer in einem Programm festgelegt.“

 

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die Wörter „bis 3“ werden durch die Wörter „, 2 und 4“ ersetzt.

 

19. § 27 wird wie folgt geändert:

 

Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Wird eine Schule durch die Zusammenlegung von Schulen errichtet (§ 81 Abs. 2 Satz 2), findet kein Abstimmungsverfahren nach Absatz 2 statt, wenn allein Gemeinschaftsschulen oder Schulen desselben Bekenntnisses oder derselben Weltanschauung zusammengelegt werden.“

 

20. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „erlässt“ die Wörter „in der Regel schulformspezifische“ eingefügt.

 

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Schulen bestimmen auf der Grundlage der Unterrichtsvorgaben nach Absatz 1 in Verbindung mit ihrem Schulprogramm schuleigene Unterrichtsvorgaben.“

 

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Unterrichtsvorgaben nach den Absätzen 1 und 2 sind so zu fassen, dass für die Lehrerinnen und Lehrer ein pädagogischer Gestaltungsspielraum bleibt.“

 

21. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden die Wörter "nach § 25 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung" gestrichen.

 

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Schulpflicht ist grundsätzlich durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen. Eine Ausnahme ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, insbesondere dann, wenn die Schülerin oder der Schüler

a) sich nur vorübergehend in Deutschland aufhält oder

b) eine ausländische oder internationale Ergänzungsschule besucht, deren Eignung zur Erfüllung der Schulpflicht das Ministerium nach § 118 Abs. 3 festgestellt hat.

 

Über Ausnahmen gemäß Satz 2 Buchstabe a) entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. In den Fällen des Satzes 2 Buchstabe b) ist der Schulbesuch der Schulaufsichtsbehörde durch den Schulträger anzuzeigen. Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.“

 

22. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, am 1. August desselben Kalenderjahres. Kinder, die nach dem 30. September das sechste Lebensjahr vollenden, werden auf Antrag der Eltern ein Jahr später eingeschult.“

 

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe „Absatz 1“ die Wörter „Satz 1“ eingefügt.

 

23. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠36
Vorschulische Beratung und Förderung, Feststellung des Sprachstandes".

 

b) In Absatz 1 werden die Wörter „das vierte Lebensjahr vollendet haben“ durch die Wörter „in zwei Jahren eingeschult werden“ ersetzt.

 

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Das Schulamt stellt zwei Jahre vor der Einschulung fest, ob die Sprachentwicklung der Kinder altersgemäß ist und ob sie die deutsche Sprache hinreichend beherrschen. Ist dies nicht der Fall und wird ein Kind nicht in einer Tageseinrichtung für Kinder sprachlich gefördert, soll das Schulamt das Kind verpflichten, an einem vorschulischen Sprachförderkurs teilzunehmen. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass jedes Kind vom Beginn des Schulbesuchs an dem Unterricht folgen und sich daran beteiligen kann. Die Schulen sind verpflichtet, das Schulamt bei der Durchführung der Sprachstandsfeststellung zu unterstützen; hierbei ist auch eine Zusammenarbeit mit den Kindertagesstätten und der Jugendhilfe anzustreben.“

 

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

„(3) Bei der Anmeldung zur Grundschule stellt die Schule fest, ob die Kinder die deutsche Sprache hinreichend beherrschen, um im Unterricht mitarbeiten zu können. Die Schule soll Kinder ohne die erforderlichen Sprachkenntnisse zum Besuch eines vorschulischen Sprachförderkurses verpflichten, soweit sie nicht bereits in einer Tageseinrichtung für Kinder entsprechend gefördert werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.“

 

24. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Schuljahre“ die Wörter „, am Gymnasium neun Schuljahre (§ 10 Abs. 3)“ eingefügt.

 

b) In Absatz 2 wird als Satz 1 eingefügt:

„(2) Schulpflichtige mit zehnjähriger Vollzeitschulpflicht, die am Ende des neunten Vollzeitpflichtschuljahres in ein Berufsausbildungsverhältnis eintreten, erfüllen die Vollzeitschulpflicht im zehnten Jahr durch den Besuch der Fachklasse der Berufsschule (§ 22 Abs. 4 Nr. 1), im Falle des Abbruchs der Berufsausbildung durch den Besuch eines vollzeitschulischen Bildungsganges der Berufsschule (§ 22 Abs. 4 Nr. 2 bis 4).“

 

25. § 39 wird aufgehoben.

 

26. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Bleibt die pädagogische Einwirkung erfolglos, können die Schulpflichtigen auf Ersuchen der Schule oder der Schulaufsichtsbehörde von der für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Ordnungsbehörde der Schule zwangsweise gemäß §§ 66 bis 75 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW zugeführt werden. Das Jugendamt ist über die beabsichtigte Maßnahme zu unterrichten. § 126 bleibt unberührt.“

 

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Eltern können von der Schulaufsichtsbehörde durch Zwangsmittel gemäß §§ 55 bis 65 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW zur Erfüllung ihrer Pflichten gemäß Absatz 1 angehalten werden.“

 

27. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Die Sorge für das Wohl der Schülerinnen und Schüler erfordert es, jedem Anschein von Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen. Die Schule entscheidet rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen.“

 

b) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 7 und wie folgt gefasst:

„(7) Außerunterrichtliche Veranstaltungen der Schule, die kein Unterricht in anderer Form sind, sind grundsätzlich so zu organisieren, dass kein Unterricht ausfällt. Nachprüfungen finden vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres statt.“

 

c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Die Schulkonferenz kann eine einheitliche Schulkleidung empfehlen, sofern alle in der Schulkonferenz vertretenen Schülerinnen und Schüler zustimmen.“

 

28. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Den Schülerinnen und Schülern“ durch das Wort „Ihnen“ ersetzt.

 

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „in Sprechstunden und an Sprechtagen“ gestrichen und folgender Satz 2 angefügt: „Elternsprechtage werden nicht während der Unterrichtszeit am Vormittag durchgeführt.“

 

29. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang.“

 

b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 eingefügt:

„(3) Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität.

 

(4) Jeder Ausbildungsbetrieb hat den Anspruch, dass seine Auszubildenden zur Erfüllung der Schulpflicht das zum Ausbildungsbetrieb nächstgelegene Berufskolleg besuchen, in dem eine entsprechende Fachklasse eingerichtet ist. Mit Einverständnis des Ausbildungsbetriebs kann eine Auszubildende oder ein Auszubildender ein anderes, insbesondere wohnortnäheres Berufskolleg, an dem eine entsprechende Fachklasse eingerichtet ist, im Rahmen der Aufnahmekapazität besuchen. § 84 bleibt unberührt.“

 

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.

 

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

In Satz 2 werden nach dem Wort „gewählten“ die Wörter „und der Eignung entsprechenden“ eingefügt.

 

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.

 

f) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) In der Sekundarstufe I prüft die Schule gemäß § 13 Abs. 3 und nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung im Rahmen der jährlichen Versetzungsentscheidung, ob den Eltern leistungsstarker Schülerinnen und Schüler der Hauptschule der Wechsel ihres Kindes zur Realschule oder zum Gymnasium und den Eltern leistungsstarker Schülerinnen und Schüler der Realschule der Wechsel ihres Kindes zum Gymnasium zu empfehlen ist.“

 

30. § 47 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Nr. 5 wird die Zahl „1“ durch die Zahl „2“ ersetzt.

 

31. § 48 wird wie folgt geändert:

Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Beide Beurteilungsbereiche sowie die Ergebnisse zentraler Lernstandserhebungen werden bei der Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt.“

 

32. § 49 wird wie folgt geändert:

Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Soweit in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nichts anderes bestimmt ist, werden neben den Angaben zum Leistungsstand in Zeugnisse und in Bescheinigungen über die Schullaufbahn aufgenommen:

1. die entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten,

2. Aussagen zum Arbeitsverhalten und zum Sozialverhalten, denen die Notenstufen "sehr gut", "gut", "befriedigend" und "unbefriedigend" zu Grunde gelegt werden und die nach Entscheidung der Zeugnis- oder Versetzungskonferenz durch eine Beschreibung ergänzt werden können; die Schulkonferenz entscheidet, ob die Aussagen zum Arbeitsverhalten und zum Sozialverhalten an der Schule durch Beschreibungen ergänzt werden sollen und stellt Grundsätze für eine einheitliche Handhabung auf,

3. nach Entscheidung der Zeugnis- oder Versetzungskonferenz weitere Bemerkungen über besondere Leistungen und besonderen persönlichen Einsatz im außerunterrichtlichen Bereich. Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers können ebenfalls außerschulische ehrenamtliche Tätigkeiten in Zeugnissen und in Bescheinigungen über die Schullaufbahnen gewürdigt werden. In Abschluss- und Abgangszeugnissen beziehen sich Bemerkungen nach dieser Nummer auch auf die gesamte Schullaufbahn.“

 

33. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

 

㤠50
Versetzung, Förderangebote"
.

 

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Schule hat ihren Unterricht so zu gestalten und die Schülerinnen und Schüler so zu fördern, dass die Versetzung der Regelfall ist. Schülerinnen und Schülern der Grundschule und der Sekundarstufe I, deren Versetzung gefährdet ist, wird zum Ende des Schulhalbjahres eine individuelle Lern- und Förderempfehlung gegeben. Sie sollen zudem die Möglichkeit der Teilnahme an schulischen Förderangeboten erhalten mit dem Ziel, unter Einbeziehung der Eltern erkannte Lern- und Leistungsdefizite bis zur Versetzungsentscheidung zu beheben. Eine Lern- und Förderempfehlung erhalten Schülerinnen und Schüler der Grundschule und der Sekundarstufe I auch im Falle der Nichtversetzung zum Ende des Schuljahres.“

 

34. § 51 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Nichtschülerprüfung“ durch das Wort „Externenprüfung“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort „(Nichtschülerprüfung)“ durch das Wort „(Externenprüfung)“ ersetzt.

 

35. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „erlässt“ die Wörter „unter Beachtung des Grundsatzes der eigenverantwortlichen Schule (§ 3) und“ eingefügt.

b) In Absatz 2 wird das Wort „Nichtschülerprüfungen“ durch das Wort „Externenprüfungen“ ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter „für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Ministerium“ sowie die Wörter „Ausbildungs- und“ gestrichen.

 

36. § 53 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden nach Satz 1 folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

„Rechtsbehelfe (Widerspruch und Anfechtungsklage) gegen Ordnungsmaßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.“

 

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Schülerin oder des Schülers. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann sich von der Teilkonferenz gemäß Absatz 7 beraten lassen oder ihr die Entscheidungsbefugnis übertragen. Den Eltern und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder der Jahrgangsstufenleiterin oder dem Jahrgangsstufenleiter ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In dringenden Fällen kann auf vorherige Anhörungen verzichtet werden; sie sind dann nachzuholen.“

 

c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

„(7) Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 entscheidet eine von der Lehrerkonferenz berufene Teilkonferenz. Der Teilkonferenz gehören ein Mitglied der Schulleitung, die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer oder die Jahrgangsstufenleiterin oder der Jahrgangsstufenleiter und drei weitere, für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Lehrerinnen und Lehrer oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 als ständige Mitglieder an. Weitere, für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Mitglieder sind eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulpflegschaft und des Schülerrates. Diese nehmen an Sitzungen nicht teil, wenn die Schülerin oder der Schüler oder die Eltern der Teilnahme widersprechen.“

 

d) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Absätze 8 und 9.

e) Der bisherige Absatz 9 wird aufgehoben.

 

37. § 55 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠55
Wirtschaftliche Betätigung, Geldsammlungen“.

 

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für Elternverbände gemäß § 77 Abs. 3 Nr. 2 darf für Zwecke ihrer Mitwirkungsaufgaben in den Schulen gesammelt werden. Dabei sind die Grundsätze der Freiwilligkeit und der Anonymität der Spende sowie die Gleichbehandlung der Verbände zu gewährleisten. Im Übrigen dürfen Geldsammlungen in der Schule nur nach Entscheidung der Schulkonferenz durchgeführt werden.“

 

38. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Die Genehmigung von Fortbildung während der Unterrichtszeit setzt in der Regel voraus, dass eine Vertretung gesichert ist oder der Unterricht vorgezogen oder nachgeholt oder Unterrichtsausfall auf andere Weise vermieden wird.“

 

b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Lehrereinstellungsverfahren“ die Wörter „für eine Schule“ eingefügt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „des Tarifvertragsrechts“ durch die Wörter „der arbeitsrechtlichen Bestimmungen“ ersetzt.

 

39. § 59 wird wie folgt gefasst:

㤠59
Schulleiterinnen und Schulleiter

(1) Jede Schule hat eine Schulleiterin oder einen Schulleiter, die oder der zugleich Lehrerin oder Lehrer ist.

 

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter

1. leitet die Schule und vertritt sie nach außen,

2. ist verantwortlich für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule,

3. sorgt für die Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung in der Schule,

4. wirkt im Rahmen der personellen Ressourcen darauf hin, dass der Unterricht ungekürzt erteilt wird,

5. ist verantwortlich dafür, dass alle Vorbereitungen zum Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres abgeschlossen sind und

6. nimmt das Hausrecht wahr.

Sie oder er kann in Erfüllung dieser Aufgaben als Vorgesetze oder Vorgesetzter allen an der Schule tätigen Personen Weisungen erteilen.

 

(3) Zu den Leitungsaufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters gehören insbesondere die Schulentwicklung, die Personalführung und Personalentwicklung, die Organisation und Verwaltung sowie die Kooperation mit der Schulaufsicht, dem Schulträger und den Partnern der Schule.

 

(4) Im Rahmen der übertragenen Zuständigkeiten wirkt die Schulleiterin oder der Schulleiter in Personalangelegenheiten mit und trifft selbst Personalentscheidungen, soweit diese Befugnisse übertragen sind. Sie oder er erstellt die dienstlichen Beurteilungen für die Lehrkräfte der Schule

1. während der laufbahnrechtlichen Probezeit vor der Anstellung,

2. vor einer Übertragung des ersten Beförderungsamtes einer Laufbahn (soweit kein Leitungsamt im Sinne von § 60 Abs. 1) ,

3. vor einer Beurlaubung zum Auslandsschuldienst (mit Ausnahme von Funktionsstellen im Ausland), zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit oder zu vergleichbaren Aufgaben,

4. vor einer Verwendung im Hochschuldienst.

 

(5) Zur Stärkung der Selbstverwaltung und Eigenverantwortung der Schulen werden den Schulleiterinnen und Schulleitern Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten übertragen. Soweit diese Aufgaben durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen worden sind, werden die Aufgaben und Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 15 Landesgleichstellungsgesetz von der Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen wahrgenommen. Für die Ermittlung der Unterrepräsentanz gemäß § 7 Landesgleichstellungsgesetz sowie die Erstellung von Frauenförderplänen gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 Landesgleichstellungsgesetz.

 

(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet im Rahmen der von der Lehrerkonferenz gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 3 beschlossenen Grundsätze über Angelegenheiten der Fortbildung und wirkt auf die Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer hin. Dazu gehört auch die Auswahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Fortbildungsveranstaltungen. Der Lehrerrat ist nach § 69 Abs. 2 zu beteiligen.

 

(7) In jedem Schuljahr ist der Schulkonferenz ein Bericht über die Unterrichtsversorgung und die Erteilung des Unterrichts an der Schule vorzulegen.

 

(8) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist für die Unfallverhütung sowie eine wirksame Erste Hilfe und für den Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlich.

 

(9) Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt den jährlichen Schulhaushalt auf und bewirtschaftet die der Schule zugewiesenen Haushaltsmittel. Die Entscheidung über den Schulhaushalt trifft die Schulkonferenz. Der Bericht über die Mittelverwendung ist der Schulkonferenz innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres zuzuleiten.

 

(10) Die Schulleiterin oder der Schulleiter arbeitet zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags mit den Konferenzen zusammen und führt deren Beschlüsse aus. Sie oder er kann an Konferenzen, denen sie oder er nicht vorsitzt, mit beratender Stimme teilnehmen. Beschlüsse der Konferenzen, die gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen, sind unverzüglich zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung und ist zu begründen. Hilft die Konferenz der Beanstandung nicht ab, holt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde ein.

 

(11) Die Schulleiterin oder der Schulleiter arbeitet mit dem Schulträger eng und vertrauensvoll zusammen und stellt ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. Die Anordnungen des Schulträgers in seinem Aufgabenbereich sind für die Schulleiterin oder den Schulleiter verbindlich.“

 

40. § 61 wird wie folgt gefasst:

 

㤠61
Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters

(1) Die obere Schulaufsichtsbehörde schreibt die Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers aus und prüft die eingegangenen Bewerbungen. Aus den Bewerbungen werden der Schulkonferenz die geeigneten Personen benannt (§ 7 Landesbeamtengesetz); dabei sind unter Beachtung des im Ausschreibungsverfahren erstellten schulspezifischen Anforderungsprofils möglichst mindestens zwei geeignete Personen zur Wahl vorzuschlagen. Lehrerinnen und Lehrer der betroffenen Schule können benannt werden, wenn sie vor ihrer Tätigkeit an dieser Schule in mindestens einer anderen Schule oder in der Schulaufsicht gearbeitet und damit ihre Verwendungsbreite nachgewiesen haben. Die oder der Vorsitzende der Schulkonferenz oder eine benannte Vertreterin oder ein benannter Vertreter hat das Recht zur Einsichtnahme in die Personal- und Verwaltungsvorgänge, die der Benennung gemäß Satz 2 zugrunde liegen; § 102 Landesbeamtengesetz bleibt unberührt.

 

(2) Die Schulkonferenz wählt in geheimer Wahl aus den von der oberen Schulaufsichtsbehörde benannten Personen die Schulleiterin oder den Schulleiter. Hierfür wird die Schulkonferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger entsendet. Bis zu drei weitere Vertreterinnen oder Vertreter des Schulträgers können beratend teilnehmen. Die Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers dürfen nicht der Schule angehören. Die Mitwirkung von Mitgliedern der Schulkonferenz, die sich an der Schule beworben haben, ist ausgeschlossen. Gleichfalls dürfen Schülerinnen und Schüler, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an dem Wahlverfahren nicht teilnehmen. Der Schülerrat benennt, soweit erforderlich, geeignete Vertreterinnen und Vertreter.

 

(3) Gewählt und damit vorgeschlagen ist, wer die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in dieser Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit erlischt das Wahlrecht. § 66 Abs. 6 Satz 3 findet keine Anwendung. Das Wahlrecht erlischt ferner, wenn die Schulkonferenz nicht innerhalb von acht Wochen nach Aufforderung durch die Schulaufsichtsbehörde einen Vorschlag vorlegt. Die Frist kann in besonderen Ausnahmefällen verlängert werden. Die Ernennung erfolgt durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Die dienstrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

 

(4) Die obere Schulaufsichtsbehörde holt die Zustimmung des Schulträgers zu der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber ein. Der Schulträger kann die Zustimmung nur binnen acht Wochen mit einer Zweidrittelmehrheit des nach der Hauptsatzung zuständigen Gremiums verweigern. Nach Verweigerung der Zustimmung kann die Schulkonferenz innerhalb von vier Wochen einen zweiten Vorschlag aus den vorliegenden Bewerbungen vorlegen. Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nicht noch einmal vorgeschlagen werden, wenn der Schulträger seine Zustimmung verweigert hat.

 

(5) Die obere Schulaufsichtsbehörde ernennt die gewählte Bewerberin oder den gewählten Bewerber, sofern der Schulträger seine Zustimmung nicht gemäß Absatz 3 verweigert hat. Wird die Zustimmung auch zu einem zweiten Vorschlag verweigert, trifft die obere Schulaufsichtsbehörde die Auswahlentscheidung.

 

(6) Zur Schulleiterin oder zum Schulleiter kann nur bestellt werden

1. an Schulen, mit Ausnahme von Förderschulen, wer

a) die Befähigung zum Lehramt für eine der in dem betreffenden Schulsystem vorhandenen Schulstufen besitzt oder

b) die Befähigung zu einem Lehramt einer bestimmten Schulform besitzt und aufgrund dieser Befähigung in Jahrgangsstufen, die in dem betreffenden Schulsystem vorhanden sind, verwendet werden kann;

 

2. an Förderschulen, wer

a) die Befähigung zum Lehramt für Sonderpädagogik oder

b) die Befähigung zum Lehramt an Sonderschulen besitzt;

3. an Schulen für Kranke, wer eine Befähigung nach Nummer 1 oder Nummer 2 besitzt.

 

Darüber hinaus müssen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden, die für die Leitung einer Schule erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere Fähigkeiten zur Führung, Organisation und Weiterentwicklung einer Schule und zur pädagogischen Beurteilung von Unterricht und Erziehung, Team- und Konfliktfähigkeit sowie die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit schulischen und außerschulischen Einrichtungen. Das Ministerium kann im Rahmen der Laufbahnverordnung zum Landesbeamtengesetz im Einzelfall von dem Erfordernis der Befähigung gemäß Satz 1 Ausnahmen zulassen.

 

(7) Die Wiederwahl der Schulleiterin oder des Schulleiters für eine zweite Amtsperiode von fünf Jahren oder auf Lebenszeit gemäß § 25 b Landesbeamtengesetz erfolgt durch die Schulkonferenz; eine Stellenausschreibung findet in diesen Fällen nicht statt. Die Absätze 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden. § 25 Abs. 2 bis 4 Landesbeamtengesetz findet keine Anwendung.

 

(8) Diese Regelungen gelten für Lehrerinnen und Lehrer im Angestelltenverhältnis entsprechend."

 

41. § 62 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Teils“ die Wörter „des Gesetzes“ eingefügt.

b) In Absatz 9 wird das Wort "Schulgesetzes" durch das Wort "Gesetzes" ersetzt.

 

42. § 63 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Tagesordnung“ die Wörter „und der Beratungsunterlagen“ eingefügt.

 

b) In Absatz 4 werden als Sätze 6 und 7 angefügt:

„Einsprüche gegen die Niederschrift sind zu vermerken. Die Niederschriften sind für die Mitglieder sowie für die zur Teilnahme an der Sitzung Berechtigten des jeweiligen Mitwirkungsgremiums zur Einsicht bereit zu halten.“

 

43. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 16 wird nach dem Wort „Betätigung“ ein Komma und das Wort „Geldsammlungen“ eingefügt.

bb) In Nummer 17 wird der Klammerzusatz „(§ 59 Abs. 7)“ durch den Klammerzusatz „(§ 59 Abs. 9)“ ersetzt.

cc) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:

„18. Wahl der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 61 Abs. 1 und 2),“.

dd) In Nummer 24 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und es werden die folgenden Nummern 25 und 26 angefügt:

„25. Erhöhung der Zahl der Vertretungen der Eltern in Fachkonferenzen und Bildungsgangkonferenzen (§ 70 Abs. 1),

26. Empfehlung zum Tragen einheitlicher Schulkleidung (§ 42 Abs. 8).“

 

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

 

44. § 66 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Buchstabe a werden nach dem Komma folgende Worte angefügt:

„an Berufskollegs 12 Mitglieder“.

bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

 

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

 

„ (2) Die Schulkonferenz kann mit den Stimmen von zwei Dritteln ihrer Mitglieder eine Erhöhung der Mitgliederzahl beschließen, wobei das Verhältnis der Zahlen nach Absatz 3 zu wahren ist.“

 

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Nummern 1 bis 5 wie folgt gefasst:

„1. an Schulen der Primarstufe

1 : 1 : 0

 

2. an Schulen der Sekundarstufe I sowie an Schulen mit Primarstufe und Sekundarstufe I

3 : 2 : 1

 

3. an Schulen der Sekundarstufe II

3 : 1 : 2

 

4. an Schulen der Sekundarstufe I und II

2 : 1 : 1

 

5. an Weiterbildungskollegs und dem Kolleg für Aussiedlerinnen und Aussiedler

1 : 0 : 1.“

 

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

 

d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) An Berufskollegs mit bis zu 500 Schülerinnen und Schülern gehören der Schulkonferenz je ein Mitglied als Vertreterin oder Vertreter der Ausbildenden und der Auszubildenden mit Stimmrecht sowie je ein weiteres Mitglied als Vertreterin oder Vertreter der Ausbildenden und der Auszubildenden mit beratender Stimme an. An Berufskollegs mit mehr als 500 Schülerinnen und Schülern gehören der Schulkonferenz je zwei Mitglieder als Vertreterinnen und Vertreter der Ausbildenden und der Auszubildenden mit Stimmrecht an. Die Mitglieder mit Stimmrecht werden auf die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und der Schülerinnen und Schüler gemäß den Absätzen 1 und 3 angerechnet. Die Vertretung der Ausbildenden wird von der zuständigen Stelle gemäß § 71 des Berufsbildungsgesetzes benannt. Die im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung benennen die Vertretung der Auszubildenden.“

 

e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt den Vorsitz in der Schulkonferenz. Sie oder er hat, ebenso wie im Falle der Verhinderung die ständige Vertretung, kein Stimmrecht. Abweichend hiervon gibt bei Stimmengleichheit ihre oder seine Stimme den Ausschlag. Die ständige Vertretung und die Verbindungslehrerinnen und -lehrer nehmen beratend an der Schulkonferenz teil.“

 

45. § 68 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 5 eingefügt:

„5. die Teilnahme einer Schule an der Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle gemäß § 93 Abs. 4 auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters,“.

 

b) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 6 und 7.

 

46. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Lehrer“ die Wörter „sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Lehrerinnen und Lehrer“ durch die Wörter „in Satz 1 genannten Personen zeitnah und umfassend“ ersetzt.

 

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des für Schule zuständigen Landtagsausschusses im Einvernehmen mit dem Innenministerium weitere Angelegenheiten zu bestimmen, bei denen der Lehrerrat an die Stelle des Personalrats tritt, und hierfür die Rechtsstellung, die Aufgaben und die Befugnisse des Lehrerrats und das Beteiligungsverfahren zu regeln.“

 

47. § 70 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „wählt“ die Wörter „aus ihrer Mitte“ eingefügt.

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

„Die Schulkonferenz kann eine höhere Zahl von Vertretungen der Eltern beschließen.“

 

b) In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort „die“ das Wort „schulinterne“ eingefügt.

 

48. § 71 wird wie folgt geändert:

Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie berät über den Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler und trifft die Entscheidungen über Zeugnisse, Versetzungen und Abschlüsse sowie über die Beurteilung des Arbeitsverhaltens und Sozialverhaltens und über weitere Bemerkungen zu besonderen Leistungen und besonderem persönlichem Einsatz im außerunterrichtlichen Bereich (§ 49 Abs. 2).“

 

49. § 72 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:

„Zwei vom Schülerrat gewählte Schülerinnen und Schüler ab Klasse 7 können mit beratender Stimme teilnehmen.“

 

b) In Absatz 2 wird nach Satz 4 folgender Satz 5 angefügt:

„Die Eltern können über die Bildungs- und Erziehungsarbeit auch unter sich beraten.“

 

50. § 74 wird wie folgt geändert:

In Absatz 3 Satz 6 werden nach dem Wort „Schulkonferenz“ ein Komma und die Wörter „die Schulpflegschaft“ eingefügt.

 

51. § 75 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Förderschulen" die Wörter "und an Schulen für Kranke" eingefügt.

 

b) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:

„(5) An Grundschulen mit Teilstandorten kann die Schulkonferenz neben der Schulpflegschaft Teilschulpflegschaften einrichten.“

 

52. § 76 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird nach dem Wort „Angelegenheiten“ das Wort „rechtzeitig“ eingefügt.

b) In Satz 3 Nr. 3 werden die Wörter „Schulbezirke und“ gestrichen und nach dem Wort „Schuleinzugsbereichen“ die Wörter „für Förderschulen“ eingefügt.

 

53. § 77 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die auf Landesebene für mindestens eine Schulform organisierten Elternverbände,“.

 

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Das Ministerium lädt die Elternverbände nach Absatz 3 Nr. 2 mindestens halbjährlich zu einem Gespräch über schulische Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 ein.“

 

54. § 78 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Träger sind gemeinsam mit dem Land für eine zukunftsgerichtete Weiterentwicklung der Schulen verantwortlich.“

bb) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2 und die Wörter „Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Träger“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.

 

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Entwicklung des Schüleraufkommens und der Wille der Eltern sind bei der Feststellung des Bedürfnisses zu berücksichtigen.“

 

55. § 79 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Absatz 1 wird § 79.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

 

56. § 80 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 angefügt:

„Schulentwicklungsplanung und Jugendhilfeplanung sind aufeinander abzustimmen.“

 

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Schulträger sind gehalten, in enger Zusammenarbeit und gegenseitiger Rücksichtnahme auf ein regional ausgewogenes, differenziertes Angebot zu achten; dies gilt insbesondere für den Bereich der Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung.“

 

57. § 81 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

„Sie legen hierzu die Schulgrößen fest. Sie stellen sicher, dass in den Schulen Klassen nach den Vorgaben des Ministeriums (§ 93 Abs. 2 Nr. 3) gebildet werden können.“

 

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Über die Errichtung, die Änderung und die Auflösung einer Schule sowie den organisatorischen Zusammenschluss von Schulen, für die das Land nicht Schulträger ist, beschließt der Schulträger nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung. Als Errichtung sind auch die Teilung und die Zusammenlegung von Schulen, als Änderung sind der Aus- und Abbau bestehender Schulen einschließlich der Errichtung und Erweiterung von Bildungsgängen an Berufskollegs, die Einführung und Aufhebung des Ganztagsbetriebes, die Bildung eines Teilstandortes, der Wechsel des Schulträgers, die Änderung der Schulform und der Schulart zu behandeln. Der Beschluss ist schriftlich festzulegen und auf der Grundlage der Schulentwicklungsplanung zu begründen.“

 

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Der Beschluss des Schulträgers bedarf der Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Die Genehmigung zur Errichtung eines organisatorischen Zusammenschlusses von Schulen bedarf der Zustimmung des Ministeriums. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Beschluss den Vorschriften des Absatzes 1 und der §§ 78 bis 80, 82 und 83 widerspricht.

Die Genehmigung zur Errichtung einer Schule ist außerdem zu versagen, wenn dem Schulträger die erforderliche Verwaltungs- oder Finanzkraft fehlt.“

 

58. § 82 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Grundschulen müssen bei der Errichtung mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang haben, bei der Fortführung mindestens eine Klasse pro Jahrgang.“

 

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Grundschulen mit weniger als zwei Klassen pro Jahrgang sollen, wenn der Schulträger deren Fortführung für erforderlich hält, zur Erreichung angemessener Klassen- und Schulgrößen im Sinne von § 81 Abs. 1 möglichst als Teilstandort geführt werden (Grundschulverbund). Auch Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen können als Teilstandort in einen Grundschulverbund eingebracht werden. An einem solchen Teilstandort werden Schülerinnen und Schüler nach den Grundsätzen dieses Bekenntnisses oder dieser Weltanschauung unterrichtet und erzogen. §§ 26 und 27 finden auf einen solchen Standort entsprechende Anwendung. Ein Mitglied der Schulleitung, das dem betreffenden Bekenntnis oder der betreffenden Weltanschauung angehört, nimmt in bekenntnis- oder weltanschauungsbezogenen Belangen des Teilstandortes die Aufgaben der Schulleitung wahr. Letzteres gilt entsprechend für die stets zu bildende Teilschulkonferenz und Teilschulpflegschaft.“

 

c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und das Wort „Klasse“ durch das Wort „Jahrgangsstufe“ ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

 

f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wie folgt gefasst:

„(8) In der gymnasialen Oberstufe ist eine Jahrgangsbreite von mindestens 42 Schülerinnen und Schülern im ersten Jahr der Qualifikationsphase erforderlich. Das Ministerium kann Ausnahmen von dieser Mindestgröße zulassen.“

 

g) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden Absätze 9 und 10.

 

59. § 83 wird wie folgt gefasst:

㤠83
Organisatorischer Zusammenschluss von Schulen, Teilstandorte

(1) Der Schulträger kann zur Sicherstellung eines wohnortnahen und differenzierten Bildungsangebots

 

1. eine bestehende Hauptschule und eine bestehende Realschule organisatorisch zu einer Schule zusammenschließen,

2. eine bestehende Hauptschule und eine bestehende Gesamtschule zu einer Aufbauschule der Sekundarstufe I zusammenschließen.

 

Ausnahmsweise kann der Schulträger zu diesem Zweck auch eine bestehende Hauptschule oder eine bestehende Realschule um einen Zweig der jeweils anderen Schulform erweitern, wenn es in seinem Gebiet eine Schule dieser Schulform nicht gibt und der Bestand der Schule eines anderen Schulträgers dadurch nicht gefährdet wird.

 

Es gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Errichtung von Schulen.

 

(2) Die Schule ist in eigenständige Zweige gegliedert. Der Unterricht kann teilweise in gemeinsamen Lerngruppen erteilt werden. In den Klassen 7 bis 10 muss der nach Schulformen getrennte Unterricht deutlich überwiegen.

 

(3) Der organisatorische Zusammenschluss von Hauptschule und Realschule muss mindestens drei Parallelklassen pro Jahrgang haben. Eine Aufbauschule muss mindestens vier Parallelklassen pro Jahrgang haben, darunter drei Parallelklassen pro Jahrgang im Gesamtschulzweig. Ein Unterschreiten der Mindestgröße ist bei der Fortführung zulässig, wenn sich aus der Schulentwicklungsplanung ergibt, dass dies im Planungszeitraum nur vorübergehend der Fall ist und den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Schule des von ihnen besuchten Bildungsgangs nicht zugemutet werden kann.

 

(4) In begründeten Ausnahmefällen kann eine Schule auch an Teilstandorten in zumutbarer Entfernung geführt werden, wenn dadurch kein zusätzlicher Lehrerbedarf entsteht. Der Schulträger ist in diesem Fall verpflichtet, die sächlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der ordnungsgemäße Unterricht nicht beeinträchtigt wird. Für Berufskollegs und Weiterbildungskollegs können weitere Ausnahmen zugelassen werden. § 82 Abs. 3 bleibt unberührt.“

 

60. § 84 wird wie folgt gefasst:

㤠84
Schuleinzugsbereiche der Förderschulen,
Bezirksfachklassen und bezirksübergreifende
Fachklassen der Berufsschulen

(1) Für Förderschulen kann der Schulträger durch Rechtsverordnung ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schuleinzugsbereich bilden. Eine Schule kann die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers ablehnen, wenn sie oder er nicht im Schuleinzugsbereich wohnt und keinen wichtigen Grund für den Besuch der Schule darlegt.

 

(2) Für Berufsschulen kann die obere Schulaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung für einzelne Ausbildungsberufe Bezirksfachklassen bilden, wenn die Schülerzahlen im Einzugsbereich eines Schulträgers gemäß der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 für die Fachklassenbildung nicht ausreichen. Die beteiligten Schulträger sind anzuhören.

 

(3) Sofern Bezirksfachklassen innerhalb eines Regierungsbezirks nicht gebildet werden können, bildet das Ministerium durch Rechtsverordnung für ein räumlich abgegrenztes Gebiet bezirksübergreifende Fachklassen.“

 

61. § 86 wird wie folgt geändert:

Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Befugnisse nach Absatz 4 stehen auch den für die Qualitätsanalyse von Schulen zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei der oberen Schulaufsichtsbehörde zu. Sie sind hinsichtlich ihrer Feststellungen bei der Durchführung der Qualitätsanalyse und deren Beurteilung an Weisungen nicht gebunden. Bei ihrer Berufung ist darauf zu achten, dass die Schulformen anteilig vertreten sind. Das Ministerium wird ermächtigt, die Aufgaben und die Organisation durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des für Schule zuständigen Landtagsausschusses zu regeln. Einzelheiten des Geschäftsablaufs regelt eine Geschäftsordnung, die vom Ministerium zu erlassen ist. Die Qualitätsanalyse kann auf Wunsch des jeweiligen Schulträgers auch im Bereich von Schulen in freier Trägerschaft erfolgen, wobei vorab die Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln ist.“

 

62. § 88 wird wie folgt geändert:

Absatz 5 wird aufgehoben.

 

63. § 94 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden nach Satz 2 folgende Sätze 3 bis 5 angefügt:

„Die Sätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung, wenn eine Gemeinde, die eigene Schulen unterhält, zugleich einem Schulverband angehört. Für die Verteilung wird die Durchschnittszahl der Schülerinnen und Schüler zugrunde gelegt, die am 15. Oktober der letzten drei Jahre die Schule besucht haben. Die Verhältniszahl gilt für jeweils drei aufeinander folgende Rechnungsjahre.“

 

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Die Aufteilung kann durch Satzung oder durch Anordnung der oberen Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde unter Zustimmung der Beteiligten abweichend geregelt werden. Bestehen Schulverbände nicht nur aus Gemeinden, ist die Aufteilung durch Satzung zu regeln.“

 

64. § 96 wird wie folgt geändert:

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden das Wort „laufender“ gestrichen und die Wörter „Bundessozialhilfegesetz/ SGB XII“ durch die Wörter „Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)“ ersetzt.

 

b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

„Über weitere Entlastungen vom Eigenanteil entscheidet der Schulträger in eigener Verantwortung.“

 

65. § 97 wird wie folgt geändert:

 

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden das Wort "laufende" gestrichen und die Wörter "Bundessozialhilfegesetz/SGB XII" durch die Wörter "Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)" ersetzt.

 

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

„Über weitere Entlastungen vom Eigenanteil entscheidet der Schulträger in eigener Verantwortung.“

 

66. § 98 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Geldzuweisungen“ durch das Wort „Geldzuwendungen“ ersetzt.

 

67. § 100 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „ergänzen“ die Wörter „und bereichern“ eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „insoweit“ gestrichen.

 

68. § 102 wird wie folgt geändert:

In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Bezeichnung „Absatz 1“ die Bezeichnung „Satz 1“ eingefügt.

 

69. § 107 wird wie folgt geändert:

Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Für angestellte Lehrerinnen und Lehrer an Ersatzschulen übernimmt das Land unter Bezug auf § 8 a des Altersteilzeitgesetzes für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Ersatzschulträgers die Haftung für alle Wertguthaben, die während der Fortdauer der Finanzierung nach den §§ 105 bis 115 auf Grund einer Altersteilzeitvereinbarung im Sinne des § 2 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes entstehen.“

 

70. § 116 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „besitzen“ die Wörter „und die Gewähr dafür bieten, dass Unterricht und Erziehung und die dabei verwendeten Lehr- und Lernmittel nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen“ eingefügt.

 

b) Dem Absatz 4 werden nach Satz 1 folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

„Die obere Schulaufsichtsbehörde ist berechtigt, sich die in der Schule verwendeten Lehr- und Lernmittel vorlegen zu lassen. Die Kosten für eine Übersetzung trägt der Schulträger.“

 

71. § 120 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 7 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:

„Das Recht auf Einsichtnahme umfasst auch das Recht zur Anfertigung oder Aushändigung von Kopien; die Erstattung von Auslagen kann verlangt werden.“

 

b) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Schülerinnen und Schüler sind von den beabsichtigten Auskünften vorab in Kenntnis zu setzen.“

 

72. § 125 wird wie folgt gefasst:

㤠125
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden eingeschränkt:

1.das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit gemäß Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe des § 54 (Schulgesundheit),

2. das Grundrecht der Freiheit der Person gemäß Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der §§ 34 bis 41 (Schulpflicht) sowie des § 42 Abs. 1 (Allgemeine Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis),

3. das Grundrecht der Pflege und Erziehung der Kinder gemäß Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe des § 36 Abs. 2 und 3 (Vorschulische Beratung und Förderung, Feststellung des Sprachstandes),

4. das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe des § 41 Abs. 4 (Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Schulpflicht).“

 

73. § 126 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 2 und 3 eingefügt:

„2. als Eltern nicht für die Teilnahme ihres Kindes an der Feststellung des Sprachstandes sorgt (§ 36 Abs. 2 und 3),

3. als Eltern nicht dafür sorgt, dass ein zur Teilnahme an einem vorschulischen Sprachförderkurs verpflichtetes Kind regelmäßig daran teilnimmt (§ 36 Abs. 2 und 3),“.

bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 4 bis 6.

cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. als Schülerin oder Schüler nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Schulpflicht in der Sekundarstufe I (§ 37) oder die Schulpflicht in der Sekundarstufe II (§ 38) nicht erfüllt.“

dd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7 und die Bezeichnung „§ 119 Abs. 2“ durch die Bezeichnung „§ 119 Abs. 1“ ersetzt.

 

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 4 und 5“ durch die Angabe „Nr. 6 und 7“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die Angabe „Nr. 5“ ersetzt.

 

74. § 132 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden nach Satz 1 folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

„In den Förderschulen sind diese Vorschriften erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die sich im Schuljahr 2008/2009 in der Klasse 10 befinden. In den Abendrealschulen sind sie erstmals auf Studierende anzuwenden, die sich im Sommersemester 2009 im 4. Semester befinden.“

 

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „dass die gymnasiale Oberstufe eine zweijährige Oberstufe umfasst, der eine einjährige Einführungsphase vorgeschaltet werden kann“ durch die Wörter „dass die dreijährige gymnasiale Oberstufe mit Klasse 10 beginnt“ ersetzt.

 

75. § 133 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

 

223

Artikel 2

 

Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes

 

Das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird wie folgt geändert:

 

§ 30 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

 

1. Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(2) Studierende, die sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes in der Ausbildung befinden, beenden diese nach den bisherigen Vorschriften des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV. NRW. S. 564), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 882), soweit sie sich letztmalig bis zum 31. Oktober 2012 vorschriftsgemäß zur Ersten Staatsprüfung melden.“

 

2. Es wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes in der Ausbildung befinden, beenden diese nach den bisherigen Vorschriften des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV. NRW. S. 564), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 882).“

 

3. Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3.

 

2030

Artikel 3

 

Änderung des Landesbeamtengesetzes

 

1. § 25a wird wie folgt geändert:

Absatz 8 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1.3 werden die Wörter „und Einrichtungen“ durch die Wörter „, Einrichtungen und Landesbetriebe“ ersetzt.

 

b) Nummer 1.4 erhält folgende Fassung:

„1.4 Ämter der Leiter von Studienseminaren, soweit sie nicht im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden,“.

 

2. § 25b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:

„Eine Amtszeit beträgt fünf Jahre.“

 

b) Absatz 7 Nr. 1.3 wird wie folgt gefasst:

„1.3 Ämter der Leiter öffentlicher Schulen oder die der Besoldungsgruppe A 16 angehörenden Ämter der Leiter von Studienseminaren,“.

 

3. § 76 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

 

b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Der Beamte ist dem Dienstherrn zur Herausgabe des widerrechtlich Erlangten verpflichtet; die Vorschriften des Strafgesetzbuches über den Verfall sind sinngemäß anzuwenden. Er ist verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 gilt auch für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn im Strafverfahren ein Verfall angeordnet ist. Die Ansprüche des Dienstherrn nach den Sätzen 1 bis 3 verjähren in drei Jahren vom Abschluss des Strafverfahrens oder des Disziplinarverfahrens an, im Übrigen in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von der Vorteilserlangung des Beamten Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an.“

 

4. § 85a wird wie folgt geändert:

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) § 78f gilt entsprechend; bei Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 gilt § 78g entsprechend.“

 

5. § 194 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:

„(§ 45 Abs. 2 Satz 3)“.

 

216

Artikel 4

 

Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder

 

Das Zweite Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechtes (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK) vom 29. Oktober 1991 (GV. NRW. S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GV. NRW. S. 197), wird wie folgt geändert:

 

§ 10 wird wie folgt geändert:

In Absatz 5 werden nach Satz 2 folgende Sätze 3 bis 6 angefügt:

„Der Schulträger oder der Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen der offenen Ganztagsschule Elternbeiträge erheben. Er soll eine soziale Staffelung der Beiträge vorsehen. Er kann Beiträge für Geschwisterkinder ermäßigen. Dies gilt auch für Kinder, deren Geschwister eine Kindertageseinrichtung besuchen.“

 

223

Artikel 5

 

Änderung der Lehramtsprüfungsordnung

 

Die Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird wie folgt geändert:

 

1. § 53 wird wie folgt geändert:

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Studierende, die sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung im Hauptstudium befinden, können auf eigenen Wunsch entsprechend Absatz 2 in neue Studiengänge wechseln. Hierzu bedarf es eines Antrages an das Prüfungsamt.“

 

2. § 53 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Studierende können ihr Studium nach der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NRW. S. 754, ber. 1995 S. 166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. September 2000 (GV. NRW. S. 647), abschließen, soweit sie sich letztmalig bis zum 31. Oktober 2012 vorschriftsgemäß zur Ersten Staatsprüfung melden.“

 

Artikel 6

 

Aufhebung von Rechtsvorschriften

 

(1) Folgendes Gesetz tritt mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft:

Artikel 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung von Schulen (Schulentwicklungsgesetz) vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 811, ber. 2002 S. 22).

 

(2) Folgende Rechtsverordnungen treten mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft:

1. Verordnung zur Durchführung des Modellvorhabens "Selbstständige Schule" (Verordnung "Selbstständige Schule" - VOSS) vom 12. April 2002 (GV. NRW. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351),

2. Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schulpflichtgesetz zuständigen Verwaltungsbehörden vom 22. Juni 1976 (GV. NRW. S. 242), geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 1984 (GV. NRW. S. 788),

3. Verordnung über schulrechtliche Zuständigkeiten (ZustVOSchulR) vom 30. März 1985 (GV. NRW. S. 324), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274),

4. Verordnung über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden Schulbezirken für Bezirksfachklassen des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs vom 23. Juni 2000 (GV. NRW. S. 554, ber. S. 639), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2004 (GV. NRW. S. 380).

 

Artikel 7

 

Übergangsvorschriften

 

(1) Die Vorschriften in Artikel 1 über die Neuordnung der Sekundarstufe I und der gymnasialen Oberstufe (§§ 16, 18 SchulG) sind erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die sich im Schuljahr 2005/2006 in der Klasse 5 befinden. Entsprechendes gilt für die Schülerinnen und Schüler, die sich in der Klasse 6 befinden und für die die Schulkonferenz einen Beschluss nach § 132 Abs. 5 Satz 2 SchulG gefasst hat. Alle anderen Schülerinnen und Schüler beenden ihre Schullaufbahn in der Sekundarstufe I und Sekundarstufe II nach den bisherigen Vorschriften.

 

(2) Abweichend von der Vorschrift in Artikel 1 über die Verlegung des Stichtags für die Einschulung (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SchulG) gelten statt des Stichtags 31. Dezember für die Einschulung

zum Schuljahr 2007/2008 der 31. Juli,

zum Schuljahr 2008/2009 der 31. Juli,

zum Schuljahr 2009/2010 der 31. August,

zum Schuljahr 2010/2011 der 31. August,

zum Schuljahr 2011/2012 der 30. September,

zum Schuljahr 2012/2013 der 31. Oktober,

zum Schuljahr 2013/2014 der 30. November,

zum Schuljahr 2014/2015 der 31. Dezember.

 

§ 35 Abs. 1 Satz 2 findet ab dem Schuljahr 2012/2013 Anwendung.

 

(3) Die §§ 39 und 84 SchulG in der Fassung vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) sind bis zum 31. Juli 2008 anzuwenden. Die Schulträger können für Grundschulen bereits ab dem 1. August 2007 von der Anwendung absehen.

 

(4) Artikel 1 des Gesetzes über die Weiterentwicklung von Schulen (Schulentwicklungsgesetz) vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 811, ber. 2002 S. 22) und die Verordnung zur Durchführung des Modellvorhabens „Selbstständige Schule“ (Verordnung „Selbstständige Schule“ – VOSS) vom 12. April 2002 (GV. NRW. S. 122), geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), sind auf die an dem Modellvorhaben „Selbstständige Schule“ teilnehmenden Schulen bis zum Auslaufen des Modellvorhabens am 31. Juli 2008 anzuwenden.

 

(5) Für Leiterinnen und Leiter von Schulen sowie Leiterinnen und Leiter von Studienseminaren in Besoldungsgruppe A 16, denen ihr Amt vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gemäß §§ 25a oder 25b Landesbeamtengesetz übertragen worden ist, verbleibt es bei der bisherigen Rechtslage.

 

(6) Besetzungsverfahren für Schulleiterstellen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetz durch Ausschreibung eingeleitet worden sind, werden nach dem bisher geltenden Recht weitergeführt.

 

Artikel 8

 

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

 

Die auf Artikel 5 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtverordnung können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

Artikel 9

 

In-Kraft-Treten

 

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2006 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 36 Abs. 2 SchulG am 1. Januar 2007 und § 49 Abs. 2 Nr. 2 am 1. August 2007 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 27. Juni 2006

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Barbara  S o m m e r

 GV. NRW. 2006 S. 278