Gesetz zur Umsetzung von Regelungen des Sozialgesetzbuchs
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Gesetz
zur Umsetzung von Regelungen des Sozialgesetzbuchs
Vom 27. Juni
2006
Der
Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel
1
Das
Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land
Nordrhein-Westfalen (AG-SGB II NRW) vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 821)
wird wie folgt geändert:
1.
In § 2 Satz 1 werden die Wörter „Ministerium für Wirtschaft und Arbeit"
durch „Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales" ersetzt.
2.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird nach den Wörtern „können Kreise “ die Wörter „kreisangehörige Gemeinden“ gestrichen und dafür die Wörter „im Benehmen mit den
kreisangehörigen Gemeinden diese“
eingefügt.
In
Absatz 2 wird nach dem Wort „können“
die Wörter „kreisangehörige Gemeinden“
gestrichen und dafür die Wörter „im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden
diese“ eingefügt.
b)
Absatz 3 entfällt. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
c)
Folgender Absatz 4 wird neu eingefügt:
„(4)
Bei einer Heranziehung nach Absatz 1 können Kreise im Benehmen mit den
kreisangehörigen Gemeinden diese durch Satzung an den Aufwendungen beteiligen.“
d)
Folgender Absatz 5 wird neu eingefügt:
„(5)
Bei einer Heranziehung nach Absatz 2 tragen die Gemeinden 50 vom Hundert der
Aufwendungen für kommunale Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch. Die Kreise können durch Satzung einen Härteausgleich
festlegen, wenn infolge erheblicher struktureller Unterschiede im Kreisgebiet
die Beteiligung kreisangehöriger Gemeinden an den Aufwendungen für diese zu
einer erheblichen Härte führt.Abweichend von
Satz 1 können zugelassene Kreise und kreisangehörige Gemeinden eine andere
Verteilung der Aufwendungen vereinbaren.“
Der bisherige
Absatz 5 wird Absatz 6.
3.
§ 7 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 7
(1)
Die Kreise und kreisfreien Städte erhalten im Zusammenhang mit der Umsetzung
des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt jährlich
Zuweisungen nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2)
Die Gesamthöhe der Zuweisungen resultiert aus der sich im Zusammenhang mit der
Umsetzung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ergebenden
Landesersparnis bei den Wohngeldausgaben abzüglich des interkommunalen
Entlastungsausgleichs zugunsten der Kommunen der neuen Länder infolge der
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes durch Artikel 30 des Vierten Gesetzes für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt in der jeweils geltenden Fassung. Sie
wird im Landeshaushaltsplan festgesetzt.
(3)
Die Gesamthöhe der Zuweisungen wird im Verhältnis der nach § 6 Abs. 2 bis zum
28.2. für das Vorjahr gemeldeten Aufwendungen, auf deren Grundlage das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales Zahlungen gemäß § 46 Abs. 8 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch geleistet hat, auf die Kreise und kreisfreien Städte verteilt.
Der Zuweisungsbetrag für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt wird durch die
Bezirksregierungen auf der Grundlage der durch das fachlich zuständige
Ministerium ermittelten Beträge festgesetzt.
(4)
Der Zuweisungsbetrag wird den Kreisen und kreisfreien Städten je hälftig zum
30. Juni und zum 30. November ausgezahlt.
(5)
Die endgültige Gesamthöhe der Zuweisungen nach Absatz 2 wird nach Ablauf des
Jahres anhand der Haushaltsrechnung überprüft. Weicht die sich danach ergebende
Gesamthöhe der Zuweisungen von dem im Landeshaushaltsplan festgesetzten Betrag
ab, ist dies spätestens im jeweils übernächsten Haushaltsjahr durch Erhöhung
oder Verringerung der Gesamthöhe der Zuweisungen nach Absatz 2 auszugleichen.
(6)
Für das Jahr 2005 gilt Absatz 5 entsprechend.
(7)
Das Verfahren nach Absatz 3 Satz 1 wird zum Stichtag 1.10.2006 mit dem Ziel
überprüft, einen Verteilungsmaßstab, der die Be- und Entlastungen der Kreise
und kreisfreien Städte im Zuge der Umsetzung des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch berücksichtigt, unverzüglich festzulegen.“
Artikel 2
Gesetz
über die Entsendung von Mitgliedern der
Personalvertretung in die Arbeitsgruppe
Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung
Das
nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) vom 9.
Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) zur Arbeitsgruppe Personalvertretung der
Deutschen Rentenversicherung zu entsendende Mitglied der Personalvertretung der
Regionalträger mit Sitz in Nordrhein-Westfalen sowie zwei stellvertretende
Mitglieder sind aus der Mitte des jeweiligen Gesamtpersonalrats zu wählen. Die
Wahrnehmung der Vertretung ist durch den Gesamtpersonalrat in geeigneter Weise
zu regeln. Im Übrigen findet das Landespersonalvertretungsgesetz entsprechend
Anwendung.
Artikel 3
In-Kraft-Treten /
Außer-Kraft-Treten
(1)
Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt des
Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft.
(2)
Artikel 2 tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2006 in Kraft und zu dem Zeitpunkt
außer Kraft, zu dem die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zur
Entsendung von Mitgliedern der Personalvertretung der Regionalträger zur
Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung außer Kraft
treten.
Düsseldorf,
den 27. Juni 2006
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Dr. JürgenR ü t t g e r s
(L. S.)
Der Finanzminister
Dr. HelmutL i n s s e n
Für den
Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
der Minister
für Umwelt und Naturschutz
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
EckhardU h l e n b e r g
Der Minister
für Bauen und Verkehr
OliverW i t t k e
Die Justizministerin
zugleich für den
Innenminister
RoswithaM ü l l e r-P i e p
e n k ö t t e r
GV.
NRW. 2006 S. 292
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