Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 16 vom 7.7.2006 Seite 277 bis 294

Gesetz zur Umsetzung von Regelungen des Sozialgesetzbuchs
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Gesetz zur Umsetzung von Regelungen des Sozialgesetzbuchs

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Gesetz
zur Umsetzung von Regelungen des Sozialgesetzbuchs

 

Vom 27. Juni 2006

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Artikel 1

 

Das Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB II NRW) vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 821) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Satz 1 werden die Wörter „Ministerium für Wirtschaft und Arbeit" durch „Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

 

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach den Wörtern „können Kreise die Wörter „kreisangehörige Gemeinden gestrichen und dafür die Wörter „im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden diese eingefügt.

In Absatz 2 wird nach dem Wort „können die Wörter „kreisangehörige Gemeinden gestrichen und dafür die Wörter „im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden diese eingefügt.

 

b) Absatz 3 entfällt. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

 

c) Folgender Absatz 4 wird neu eingefügt:

„(4) Bei einer Heranziehung nach Absatz 1 können Kreise im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden diese durch Satzung an den Aufwendungen beteiligen.

 

d) Folgender Absatz 5 wird neu eingefügt:

„(5) Bei einer Heranziehung nach Absatz 2 tragen die Gemeinden 50 vom Hundert der Aufwendungen für kommunale Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Die Kreise können durch Satzung einen Härteausgleich festlegen, wenn infolge erheblicher struktureller Unterschiede im Kreisgebiet die Beteiligung kreisangehöriger Gemeinden an den Aufwendungen für diese zu einer erheblichen Härte führt. Abweichend von Satz 1 können zugelassene Kreise und kreisangehörige Gemeinden eine andere Verteilung der Aufwendungen vereinbaren.

Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

 

3. § 7 wird wie folgt neu gefasst:

㤠7

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte erhalten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt jährlich Zuweisungen nach Maßgabe dieses Gesetzes.

 

(2) Die Gesamthöhe der Zuweisungen resultiert aus der sich im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ergebenden Landesersparnis bei den Wohngeldausgaben abzüglich des interkommunalen Entlastungsausgleichs zugunsten der Kommunen der neuen Länder infolge der Änderung des Finanzausgleichsgesetzes durch Artikel 30 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt in der jeweils geltenden Fassung. Sie wird im Landeshaushaltsplan festgesetzt.

 

(3) Die Gesamthöhe der Zuweisungen wird im Verhältnis der nach § 6 Abs. 2 bis zum 28.2. für das Vorjahr gemeldeten Aufwendungen, auf deren Grundlage das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Zahlungen gemäß § 46 Abs. 8 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch geleistet hat, auf die Kreise und kreisfreien Städte verteilt. Der Zuweisungsbetrag für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt wird durch die Bezirksregierungen auf der Grundlage der durch das fachlich zuständige Ministerium ermittelten Beträge festgesetzt.

 

(4) Der Zuweisungsbetrag wird den Kreisen und kreisfreien Städten je hälftig zum 30. Juni und zum 30. November ausgezahlt.

 

(5) Die endgültige Gesamthöhe der Zuweisungen nach Absatz 2 wird nach Ablauf des Jahres anhand der Haushaltsrechnung überprüft. Weicht die sich danach ergebende Gesamthöhe der Zuweisungen von dem im Landeshaushaltsplan festgesetzten Betrag ab, ist dies spätestens im jeweils übernächsten Haushaltsjahr durch Erhöhung oder Verringerung der Gesamthöhe der Zuweisungen nach Absatz 2 auszugleichen.

 

(6) Für das Jahr 2005 gilt Absatz 5 entsprechend.

 

(7) Das Verfahren nach Absatz 3 Satz 1 wird zum Stichtag 1.10.2006 mit dem Ziel überprüft, einen Verteilungsmaßstab, der die Be- und Entlastungen der Kreise und kreisfreien Städte im Zuge der Umsetzung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt, unverzüglich festzulegen.

 

Artikel 2

 

Gesetz
über die Entsendung von Mitgliedern der
Personalvertretung in die Arbeitsgruppe
Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung

 

Das nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) zur Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung zu entsendende Mitglied der Personalvertretung der Regionalträger mit Sitz in Nordrhein-Westfalen sowie zwei stellvertretende Mitglieder sind aus der Mitte des jeweiligen Gesamtpersonalrats zu wählen. Die Wahrnehmung der Vertretung ist durch den Gesamtpersonalrat in geeigneter Weise zu regeln. Im Übrigen findet das Landespersonalvertretungsgesetz entsprechend Anwendung.

 

Artikel 3

 

In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten

 

(1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft.

 

(2) Artikel 2 tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2006 in Kraft und zu dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zur Entsendung von Mitgliedern der Personalvertretung der Regionalträger zur Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung außer Kraft treten.

 

Düsseldorf, den 27. Juni 2006

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Der Finanzminister

Dr. Helmut  L i n s s e n

 

Für den
Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
der Minister
für Umwelt und Naturschutz
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Eckhard  U h l e n b e r g

 

Der Minister
für Bauen und Verkehr

Oliver  W i t t k e

 

Die Justizministerin
zugleich für den
Innenminister

Roswitha  M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r

 

GV. NRW. 2006 S. 292