Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 4 vom 6.2.2013 Seite 29 bis 36
Verordnung zur Änderung der Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums |
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums
2030
Verordnung zur Änderung der
Verordnung über beamtenrechtliche und
disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich
des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums
Vom 21. Januar 2013
Auf Grund des § 2 Absatz 3 und des § 105 Satz
2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), des § 54 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008
(BGBl. I S. 1010), des § 3 Absatz 1 der Verordnung
über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der
Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NRW. S. 286), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. September 2003 (GV. NRW. S. 572), sowie der §§ 17 Absatz 5 Satz 2, 32 Absatz 2 Satz 2, 76 Absatz 5 und 81
Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624), wird für den Geschäftsbereich des für den Schulbereich
zuständigen Ministeriums verordnet:
Artikel 1
Änderung der Verordnung
über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im
Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums
Die
Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im
Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums vom 17.
April 1994 (GV. NRW. S. 198), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.
November 2011 (GV. NRW. S. 688), wird wie folgt geändert:
1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 Nummer 3 wird das Wort „Studienseminaren“
durch die Wörter „Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung“ ersetzt.
b)
In Absatz 4 Nummer 3 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „11“ ersetzt.
c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5)
Die Aufgaben der dienstvorgesetzten Stelle der
Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen werden unbeschadet
entgegenstehender Regelungen in den nachstehend aufgeführten Angelegenheiten ab
dem 1. August 2013 durch die Schulleiterinnen und Schulleiter wahrgenommen:
1.
Auswahl für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe,
2.
Entlassung auf eigenen Antrag,
3.
Anordnung, Genehmigung und Ablehnung von Dienstreisen im Inland sowie in das
angrenzende Ausland,
4.
Erteilung von einfachen Dienstzeugnissen gemäß § 93 Absatz 2 Satz 1 des
Landesbeamtengesetzes über die Tätigkeit an der Schule,
5.
Anordnung und Genehmigung und Widerruf von Mehrarbeit und
6.
Genehmigung und Ablehnung von Sonderurlaub gemäß §§ 25, 26, 28, 29 und 33
Absatz 1 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung.“
d)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6)
Die oberen Schulaufsichtsbehörden werden ermächtigt, zu Beginn eines
Schulhalbjahres über die in Absatz 5 genannten Zuständigkeiten hinaus folgende
Zuständigkeiten auf eine Schulleiterin oder einen Schulleiter zu übertragen,
wenn dies schriftlich durch die Schulleiterin oder den Schulleiter im
Einvernehmen mit der Schulkonferenz beantragt worden ist:
1.
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe (Einstellung) und
2.
Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit.“
e)
Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden Absätze 7 bis 9.
f)
Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort
„Studienseminaren“ wird durch die Wörter „Zentren für schulpraktische
Lehrerausbildung“ ersetzt.
bb) Das Wort
„Studienseminare“ wird durch die Wörter „Zentren für schulpraktische
Lehrerausbildung“ ersetzt.
cc)
In Nummer 5 wird die Angabe „§ 8 MuSchVB“ durch die
Wörter „§ 3 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung“ ersetzt.
g)
Folgender Absatz 10 wird angefügt:
„(10)
Die für die Dienstaufsicht zuständige Schulaufsichtsbehörde berät und unterstützt
die Schulleiterinnen und Schulleiter bei der Wahrnehmung der Aufgaben der dienstvorgesetzten Stelle.“
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort
„Studienseminaren“ durch die Wörter „Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung“
ersetzt.
b)
In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Studienseminaren“ durch die Wörter „Zentren
für schulpraktische Lehrerausbildung“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 wird die Angabe „5“ durch die Angaben „5 und 6“ ersetzt.
3.
§ 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1)
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 1 Absätze 5 und
6 treten am 1. August 2013 in Kraft.
(2)
Die Übertragung der in § 1 Absatz 5 genannten Zuständigkeiten auf
Schulleiterinnen und Schulleiter der Grundschulen erfolgt zum 1. August 2015.
(3)
In Auflösung befindliche Schulen sind von der Übertragung der in § 1 Absatz 5
genannten Zuständigkeiten ausgenommen.
(4)
Die oberen Schulaufsichtsbehörden werden ermächtigt, zu Beginn eines
Schulhalbjahres die in § 1 Absätze 5 und 6 genannten Zuständigkeiten auf eine
Schulleiterin oder einen Schulleiter einer Grundschule oder einer in Auflösung
befindlichen Schule zu übertragen, wenn dies schriftlich durch die
Schulleiterin oder den Schulleiter im Einvernehmen mit der Schulkonferenz
beantragt worden ist.
(5)
Schulleiterinnen und Schulleiter von Schulen, die am Modellvorhaben
„Selbstständige Schule“ teilgenommen haben, und Schulleiterinnen und Schulleiter,
denen bereits Aufgaben der dienstvorgesetzten Stelle
auf Antrag übertragen worden sind, nehmen ab dem 1. August 2013 die in § 1
Absatz 5 und Absatz 6 genannten Zuständigkeiten weiterhin wahr. Auf Antrag im
Einvernehmen mit der Schulkonferenz können die Schulleiterinnen und Schulleiter
von den Aufgaben des § 1 Absatz 6 entbunden werden.“
Artikel
2
Inkrafttreten
Diese Verordnung
tritt an dem Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf,
den 21. Januar 2013
Die
Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein - Westfalen
Sylvia
L ö h r m a n n
GV.
NRW. 2013 S. 30