Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 5 vom 27.2.2013 Seite 37 bis 44

Verordnung über die Form der den Amtsgerichten nach dem Insolvenzstatistikgesetz zu übermittelnden Angaben (Insolvenzstatistikverordnung - InsStatVO)
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Verordnung über die Form der den Amtsgerichten nach dem Insolvenzstatistikgesetz zu übermittelnden Angaben (Insolvenzstatistikverordnung - InsStatVO)

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Verordnung
über die Form der den Amtsgerichten nach dem
Insolvenzstatistikgesetz zu übermittelnden Angaben
(Insolvenzstatistikverordnung - InsStatVO)

 

Vom 31. Januar 2013

 

Auf Grund des § 4 Absatz 6 des Insolvenzstatistikgesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30) wird verordnet:

 

§ 1
Form der Mitteilungen

(1) Die zur Durchführung von Vollzähligkeitsprüfungen bestimmten Mitteilungen nach § 4 Absatz 5 Satz 4 des Insolvenzstatistikgesetzes sind ausschließlich elektronisch zu übermitteln.

 

(2) Zur Entgegennahme dieser Mitteilungen ist die elektronische Poststelle der Amtsgerichte in Nordrhein-Westfalen bestimmt. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite "www.justiz.nrw.de" bezeichneten Kommunikationswege erreichbar. Die Übermittlung erfolgt durch die Übertragung der Mitteilungen an die elektronische Poststelle.

 

(3) Die Mitteilungen müssen das Format „XJustiz“ (Sonderform des XML-Formats [Extensible Markup Language]) in einer für das adressierte Amtsgericht bearbeitbaren Version aufweisen. Nähere Informationen, insbesondere zu den bearbeitbaren Versionen des zulässigen Dateiformats, werden auf dem in § 2 Nummer 1 bezeichneten Weg bekannt gegeben.

 

(4) Die Mitteilungen, die dem in Absatz 3 genannten Dateiformat in der nach § 2 Nummer 1 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten.

 

(5) Sofern strukturierte Daten übermittelt werden, müssen sie im UNICODE Zeichensatz UTF-8 codiert sein.

 

§ 2
Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen

Die Landesjustizverwaltung oder die von ihr beauftragte Stelle gibt auf der Internetseite „www.justiz.nrw.de“ bekannt:

1. die nach ihrer Prüfung dem in § 1 Absatz 3 festgelegten Formatstandard entsprechenden und für die Bearbeitung durch angeschlossene Amtsgerichte geeigneten Versionen des genannten Formats sowie die bei dem bezeichneten XML-Format zugrunde zu legenden Definitions- oder Schemadateien;

2. die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Datensatzes gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des adressierten Amtsgerichts und die Weiterverarbeitung zu gewährleisten;

3. Angaben zu geeigneten Datenträgern im Fall des § 3 Absatz 1 sowie Angaben zu Volumengrenzen im Fall des § 3 Absatz 2.

 

§ 3
Ersatzeinreichung der Mitteilungen

(1) Ist eine Übermittlung an die elektronische Poststelle (§ 1 Absatz 2 Satz 1) nicht möglich, so kann die Einreichung abweichend von § 1 Absatz 1 und 2 auf einem Datenträger nach § 2 Nummer 3 bei dem Amtsgericht erfolgen. Die Unmöglichkeit der Übermittlung ist vom Auskunftspflichtigen in geeigneter Form darzulegen.

 

(2) Soweit Einreichungen die auf Grund § 2 Nummer 3 angegebene Volumengrenze überschreiten, können diese gemäß der Einreichung nach Absatz 1 übermittelt werden.

 

(3) Die Bearbeitungsvoraussetzungen gemäß § 2 sind auch in den Fällen der Absätze 1 und 2 einzuhalten, soweit sie nicht den elektronischen Übermittlungsvorgang betreffen.

 

(4) Ist die Entgegennahme der elektronischen Mitteilung weder über die elektronische Poststelle (§ 1) noch auf dem in Absatz 1 beschriebenen Wege möglich, trifft der Vorstand des Amtsgerichts im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen.

 

§ 4
Datenübermittlung in Papierform

Soweit die nach § 4 Absatz 5 Satz 1 des Insolvenzstatistikgesetzes zu übermittelnden Angaben nicht direkt in elektronischer Form an das Statistische Landesamt gemeldet werden, sind sie bei den zuständigen Amtsgerichten ab dem 1. Januar 2013 durch die Auskunftsverpflichteten ausschließlich in Papierform einzureichen. Die hierfür erforderlichen Formulare sind über „www.justiz.nrw.de“ abrufbar.

 

§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2018 außer Kraft.

 

Düsseldorf, den 31. Januar 2013

 

 

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Thomas  K u t s c h a t y

 

GV. NRW. 2013 S. 39