Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2006/2007
Verordnung
über die Festsetzung von Zulassungszahlen
und die Vergabe von Studienplätzen
im ersten Fachsemester
für das Wintersemester 2006/2007
Vom 6. Juli 2006
Aufgrund der §§ 1 und 2 des Gesetzes
zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom
14. März 2000 (GV. NRW. S. 238), geändert durch Artikel 80 des Vierten Gesetzes
zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 Nr. 15 des Staatsvertrages über
die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 und der §§ 10 Abs. 2 und 11
des Zweiten Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in
Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 - HZG NW 1993) vom 11.
Mai 1993 (GV. NRW. S. 204), zuletzt geändert durch Artikel 76 des Dritten
Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird verordnet:
§ 1
Für die in den Anlagen 1 bis 4 zu dieser
Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten Hochschulen die
Zahl der im Wintersemester 2006/2007 in das erste Fachsemester aufzunehmenden
Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der Anlagen festsetzt.
§ 2
Antragsberechtigt sind bei den Studiengängen
der Anlagen 1 und 3 nur Bewerberinnen und Bewerber, deren
Hochschulzugangsberechtigung die allgemeine Hochschulreife oder die dem
gewählten Studiengang entsprechende fachgebundene Hochschulreife vermittelt.
Bei den Studiengängen der Anlagen 2 und 4 sind auch Bewerberinnen und Bewerber
mit Fachhochschulreife antragsberechtigt; für die in diesen Anlagen für
integrierte Studiengänge festgesetzten Studienplätze sind nur Bewerberinnen und
Bewerber mit Fachhochschulreife antragsberechtigt.
§ 3
(1) Die nach den Anlagen 3 und 4 verfügbaren
Studienplätze werden von der jeweiligen Hochschule gemäß §§ 24 und 25 der
Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen
(Vergabeverordnung NRW - Vergabe VO NRW) vom 2. Mai 2006 (GV. NRW. S. 166)
vergeben, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Sind für die Vergabe nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 VergabeVO NRW weniger zu berücksichtigende Bewerberinnen
und Bewerber vorhanden als Studienplätze, werden die frei bleibenden
Studienplätze nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 VergabeVO NRW
vergeben.
(3) Im Studiengang Journalistik stehen über die
in der Anlage 3 festgesetzte Zulassungszahl hinaus 33 weitere Studienplätze für
Bewerberinnen und Bewerber zur Verfügung, die ein vor Aufnahme des Studiums
abgeschlossenes Volontariat nach Maßgabe der geltenden Prüfungsordnung
nachweisen. Soweit in einem örtlichen Zulassungsverfahren zugelassene
Bewerberinnen und Bewerber diesen Nachweis erbringen, werden sie zuerst auf die
weiteren Studienplätze nach Satz 1 angerechnet. Soweit die Studienplätze nach
Anlage 3 besetzt sind, werden weitere Bewerberinnen und Bewerber mit dem
Nachweis des abgeschlossenen Volontariats zugelassen, soweit die Studienplätze
nach Satz 1 noch nicht besetzt sind.
§ 4
Soweit sich die der Festsetzung nach § 1
zugrunde liegenden Daten wesentlich ändern, wird das Ministerium für
Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie die Zulassungszahlen durch
Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt, neu festsetzen.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2006 in Kraft.
Düsseldorf, den 6. Juli 2006
Der
Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Prof. Dr. AndreasP i n k w a r t
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
GV. NRW. 2006 S. 296
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