Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 7 vom 15.3.2013 Seite 129 bis 136

Zweites Gesetz zur Änderung des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen
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Zweites Gesetz zur Änderung des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen

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Zweites Gesetz zur Änderung des
Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe -
für das Land Nordrhein-Westfalen

 

Vom 5. März 2013

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Zweites Gesetz zur Änderung des
Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe -
für das Land Nordrhein-Westfalen

 

Artikel 1

 

Das Landesausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2009 (GV. NRW. S. 335), wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe (örtliche Träger) und die Landschaftsverbände als überörtliche Träger der Sozialhilfe (überörtliche Träger) führen die Aufgaben der Sozialhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch, soweit sie nicht Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII erbringen.

 

(2) Soweit Geldleistungen erbracht werden, wird das Vierte Kapitel SGB XII in Bundesauftragsverwaltung durchgeführt. Die örtlichen und überörtlichen Träger nehmen dann die ihnen nach dem Vierten Kapitel SGB XII obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. § 6 SGB XII gilt entsprechend.

 

(3) Für die Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII ist der Träger örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. Soweit keine abweichende landesrechtliche Regelung besteht, gilt das Zwölfte Kapitel SGB XII über die Regelungen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit für das Vierte Kapitel SGB XII entsprechend.“

 

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

 

b) Folgende Absätze 2 bis 5 werden angefügt:

„(2) Aufsichtsführende Behörde über die örtlichen und überörtlichen Träger ist das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium. Es kann Aufgaben auf die Bezirksregierungen übertragen.

 

(3) Die aufsichtsführende Behörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Träger unterrichten und die Wahrnehmung der Aufgaben prüfen. Sie kann hierzu mündliche und schriftliche Berichte sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern und einsehen.

 

(4) Soweit die Träger die Aufgaben nach dem Vierten Kapitel SGB XII in Bundesauftragsverwaltung durchführen, kann die aufsichtsführende Behörde den Trägern Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt und erstreckt sich auch auf

1. die Prüfung, dass die Ausgaben für Geldleistungen für die Ausführung des Vierten Kapitels SGB XII begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und

2. die Ermöglichung des Abrufs der Bundeserstattung nach § 46a Absatz 2 SGB XII und den Nachweis der Ausgaben im Sinne von § 46a Absatz 3 bis 5 SGB XII.

 

(5) Das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium unterstützt die Träger bei der Durchführung ihrer Aufgaben. § 7 SGB XII gilt auch für das Vierte Kapitel SGB XII entsprechend.“

 

3. § 7 wird wie folgt gefasst:

㤠7

(1) Die Erstattung nach § 46a Absatz 1 SGB XII durch den Bund wird vom Land nach Maßgabe von § 46a Absatz 2 bis 5 SGB XII an die für die Ausführung des Vierten Kapitel SGB XII zuständigen Träger weitergeleitet. Grundlage für die Weiterleitung an die zuständigen Träger sind die nachgewiesenen tatsächlichen Nettoausgaben gemäß § 46a Absatz 2 SGB XII. Eine Verteilung und Weiterleitung ist auf die Höhe der Bundeserstattung beschränkt.

 

(2) Die Träger gewährleisten, dass ihre Ausgaben begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Sie bestätigen dieses zusammen mit dem Nachweis ihrer Ausgaben. Dem Jahresnachweis nach Absatz 5 ist daneben auch ein Testat der örtlichen Rechnungsprüfung beizufügen. Die Träger sind vorbehaltlich der Ausführungen in den Absätzen 3 bis 5 dazu verpflichtet, alle Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit das Land die Bundeserstattung im Rahmen des § 46a Absatz 3 SGB XII abrufen und sowohl den vierteljährlichen als auch jährlichen Nachweis des Landes nach § 46a Absatz 4 und 5 SGB XII erstellen kann.

 

(3) Die Träger weisen jeweils bis zum Fünften der Monate März, Juni, September und Dezember die für das laufende Quartal bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Nettoausgaben gemäß § 46a Absatz 2 SGB XII nach. Auf Grundlage dieser gemeldeten Daten ruft das Land gemäß § 46a Absatz 3 SGB XII den Erstattungsbetrag für das laufende Quartal beim Bund ab. Nach Eingang des Erstattungsbetrages leitet das Land den Trägern unverzüglich den ihnen jeweils zustehenden Betrag weiter.

 

(4) Die Träger haben dem Land bis zum Fünften der Monate Februar, Mai, August und November für das jeweils abgeschlossene Quartal die Nettoausgaben entsprechend § 46a Absatz 4 SGB XII differenziert in tabellarischer Form zu belegen. Für das Jahr 2013 gilt die Übergangsregelung des § 136 Absatz 1 SGB XII mit der dort enthaltenen Differenzierung für die Nachweise entsprechend.

 

(5) Die Träger haben dem Land die Nettoausgaben des jeweiligen Vorjahres bis zum 20. Mai des Folgejahres entsprechend § 46a Absatz 5 SGB XII differenziert in tabellarischer Form nachzuweisen. Für das Jahr 2013 gilt die Übergangsregelung des § 136 Absatz 2 SGB XII für die Differenzierung des jeweiligen Nachweises entsprechend.

 

(6) Die Einzelheiten zur Zahlungsabwicklung und zu den Nachweisen regelt das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium im Erlasswege. Die Nachweise nach den Absätzen 3 bis 5 und die Bestätigungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 erfolgen nach einem vom Ministerium vorgegebenen Muster.

 

(7) Die Träger haften im Verhältnis zum Land für eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne des Artikel 104a Absatz 5 Satz 1 2. Halbsatz des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1478) geändert wurde. Verauslagt ein Träger bei der Durchführung des Vierten Kapitels SGB XII Mittel in einer nicht von den einschlägigen Rechtsvorschriften gedeckten Weise und erlangt er hierfür eine Ausgabenerstattung nach diesem Paragraphen, ist er dem Land zur Herausgabe verpflichtet. Weitergehende öffentlichrechtliche Erstattungsansprüche des Landes gegenüber den Trägern bleiben unberührt.“

 

4. § 8 wird aufgehoben.

 

Artikel 2

 

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 5. März 2013

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Der Finanzminister

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

 

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

 

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

Guntram  S c h n e i d e r

 

Der Justizminister

Thomas  K u t s c h a t y

 

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Barbara  S t e f f e n s

 

GV. NRW. 2013 S. 130