Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 7 vom 15.3.2013 Seite 129 bis 136
Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes |
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Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes
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Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes
Vom 5. März 2013
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes
Artikel 1
Das Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185), wird wie folgt geändert:
1. In § 53 wird nach Absatz 1d folgender Absatz 1e angefügt:
„Die Gemeinde kann zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht durch Satzung
1. Fristen für die Prüfung von Haus- und/oder Grundstücksanschlüssen festlegen, wenn die Verordnung nach § 61 Absatz 2 keine Fristen für die erstmalige Prüfung vorsieht oder wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen zu planen oder durchzuführen sind oder wenn die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungsverpflichtung nach § 61 überprüft,
2. festlegen, dass ihr eine Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung vorzulegen ist,
3. die Errichtung und den Betrieb von Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächten mit Zugang für Personal auf privaten Grundstücken vorschreiben.
Die auf der Grundlage des vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen Satzungen zur Regelung von Fristen können fortbestehen.
Die Gemeinde ist verpflichtet, die Grundstückseigentümer über ihre Pflichten nach §§ 60 und 61 des Wasserhaushaltsgesetzes zu unterrichten und zu beraten.
2. § 53c Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 61a Abs. 5 Satz 4“ ersetzt durch die Wörter „§ 53 Absatz 1e Satz 3“.
b) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
c) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt.
d) Nach der Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4. die Kosten für die Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Grundstücksanschlussleitungen, auch wenn diese nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sind.“
3. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Abwasseranlagen sind nach Maßgabe der §§ 60 Absatz 1 und 2, 61 Absatz 2 WHG zu betreiben.“
bb) Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags insbesondere Regelungen zu treffen über:
1. die vom Betreiber zu beobachtenden Einrichtungen und Vorgänge, die Häufigkeit der Beobachtung, die Art und den Umfang der zu ermittelnden Betriebskenndaten und die Häufigkeit ihrer Ermittlung sowie Art und Umfang der Aufzeichnungen über die Beobachtungen und Ermittlungen,
2. die Methoden und Fristen zur Durchführung der Prüfung des Zustands und der Funktionsfähigkeit, die Anerkennung durchgeführter Prüfungen, Notwendigkeit und Fristen der Sanierung, Unterrichtung und Beratung, die Anforderungen an die Sachkunde sowie die Voraussetzungen für die Anerkennung bzw. Aberkennung der Sachkunde durch die zuständige nordrhein-westfälische Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer oder Ingenieurkammer-Bau oder die zuständige Behörde, die Führung einer landesweiten Liste der anerkannten Sachkundigen und Schulungsinstitutionen,
3. den Inhalt, die Aufbewahrung und die Vorlage von Unterlagen, Nachweisen und Prüfbescheinigungen.“
4. § 61a wird aufgehoben.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 5. März 2013
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
(L. S.)
Der
Finanzminister
zugleich für den
Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
Dr. Norbert W a l t e r-B o r j a n s
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
Der Justizminister
Thomas K u t s c h a t y
Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
Johannes R e m m e l
Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
Michael G r o s c h e k
GV. NRW. 2013 S. 133