Genehmigung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Sachlicher Teilabschnitt „Vorbeugender Hochwasserschutz“– Teil 1
Genehmigung
des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Köln,
Sachlicher Teilabschnitt „Vorbeugender Hochwasserschutz“– Teil 1
Vom
7. Juli 2006
Der
Regionalrat des Regierungsbezirks Köln hat in seiner Sitzung am 23. Juni 2006
den Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Sachlicher Teilabschnitt „Vorbeugender
Hochwasserschutz“ – Teil 1 – für die Regionen Köln, Bonn/Rhein-Sieg und das
Wassereinzugsgebiet der Erft beschlossen.
Diesen
Teilabschnitt habe ich mit Erlass vom 7. Juli 2006 - 502 - 30.16.08 - gemäß §
20 Abs. 7 Landesplanungsgesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) im
Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.
Die
Bekanntmachung der Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
erfolgt nach § 21 Satz 1 Landesplanungsgesetz.
Gemäß
§ 21 Satz 2 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans beim
Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (Landesplanungsbehörde),
der Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde), den kreisfreien Städten
Bonn, Köln und Leverkusen, dem Kreis Euskirchen, dem Oberbergischen Kreis, dem Rhein-Erft Kreis und dem Rhein-Sieg-Kreis sowie den
entsprechenden kreisangehörigen Gemeinden zur Einsicht für jedermann
niedergelegt.
Die
Änderung des Regionalplans wird gemäß § 22 Landesplanungsgesetz mit der
Bekanntmachung der Genehmigung zum Ziel der Raumordnung. Sie ist nach Maßgabe
der §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in
Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
zu beachten. Soweit die Änderung des Regionalplans Grundsätze enthält, sind sie
nach Maßgabe des § 4 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und
Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf Folgendes hin:
Eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und
der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung
und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes ist unbeachtlich, wenn sie
nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach
dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde)
geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die
Genehmigung des Regionalplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.
Düsseldorf,
den 7. Juli 2006
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
P.W.S c h n e i d e r
GV. NRW. 2006 S. 331
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