Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 9 vom 2.4.2013 Seite 147 bis 154
Gesetz zur Änderung des Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetzes – AAVG und zur Änderung wasserverbandlicher Vorschriften |
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Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz zur Änderung des Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetzes – AAVG und zur Änderung wasserverbandlicher Vorschriften
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Gesetz zur
Änderung des
Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetzes – AAVG
und zur Änderung wasserverbandlicher Vorschriften
Vom 21. März 2013
Der Landtag hat das folgende Gesetz
beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur
Änderung des
Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetzes – AAVG
und zur Änderung wasserverbandlicher Vorschriften
74
Artikel 1
Änderung des
Altlastensanierungs- und Aufbereitungsverbandsgesetzes
Das
Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz vom 26. November 2002 (GV. NRW. S. 571), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.
Mai 2008 (GV. NRW. S. 460), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Verband zur
Sanierung und Aufbereitung von Altlasten Nordrhein-Westfalen
(Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverband - AAV)“ durch die
Wörter „AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Verband erhält zur Erfüllung
seiner Aufgaben im Sinne von § 2 Beiträge und zweckgebundene Mittel seiner
Mitglieder.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Aufgaben des Verbandes sind -
unbeschadet der Verantwortlichkeit nach § 4 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
vom 17. März 1998 (BGBl I S. 502) in der jeweils
geltenden Fassung - und der bodenschutzrechtlichen Befugnisse der zuständigen
Behörden:
1.
Sanierungsuntersuchung, -planung und Sanierung von Altlasten oder schädlichen
Bodenveränderungen nach den Vorschriften des BBodSchG einschließlich der im
Zusammenhang damit auszuführenden Maßnahmen;
2. Flächenrecycling, um Brachflächen und
Altlastengrundstücke für eine neue Nutzung zu reaktivieren und damit den
Flächenverbrauch naturnaher und landwirtschaftlich genutzter Flächen zu
reduzieren;
3. Entwicklung und Erprobung neuer
Technologien und innovativer Verfahren zur Sanierung von Altlasten und
schädlichen Bodenveränderungen, zur Förderung des Flächenrecyclings sowie des
Gewässerschutzes.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird
wie folgt gefasst:
2.
über deren Durchführung mit dem Sanierungspflichtigen ein
öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen ist, der den Anforderungen des § 55 Verwaltungsverfahrensgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der
jeweils geltenden Fassung entspricht und wirtschaftlich ist, oder“.
bb) In Nummer 3
wird das Wort „Pflichtigen“ durch das Wort „Sanierungspflichtigen“ ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird das Wort
„Pflichtiger“ durch das Wort „Sanierungspflichtiger“ ersetzt.
dd) In Nummer 5
Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort „Ordnungspflicht“ durch das Wort
„Sanierungspflicht“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei Maßnahmen des Flächenrecyclings
nach Absatz 1 Nummer 2 soll der AAV mit den Beteiligten einen
öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen, der insbesondere Regelungen im Sinne
des § 3 Absatz 3 Satz 5 enthält.“
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Verband kann als integriertes
Beratungs- und Kompetenzzentrum mit Schwerpunkten in den Bereichen Bodenschutz,
Flächenrecycling sowie damit in Verbindung stehender Fragen der Wasser- und
Entsorgungswirtschaft folgende zusätzliche Aufgaben wahrnehmen:
1. Beratung und fachliche Unterstützung
seiner Mitglieder
a) bei der Feststellung des
Ausgangszustandes hinsichtlich Boden- und Grundwasserbelastungen im
Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen
(integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L. 334 vom 17.12.2010. S. 17) (IED) sowie der
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober
2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im
Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000,
S. 1);
b) bei der Einführung und Anwendung
neuer Techniken zur Sanierung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen,
zur Förderung des Flächenrecyclings sowie des Gewässerschutzes;
c) im Hinblick auf die Erbringung von
Sicherheitsleistungen für Abfallentsorgungsanlagen im Rahmen einer
Solidargemeinschaft;
d)
durch Moderation und Mediation bei Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen,
die besondere fachliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen;
e) in Fragen der Sanierung von Altlasten
und schädlichen Bodenveränderungen sowie des Flächenrecyclings;
2. Unterstützung der Tätigkeit der im Rahmen
des „Dialogs Wirtschaft und Umwelt Nordrhein-Westfalen“ eingerichteten
Clearingstelle mit sachlichen und personellen Mitteln. Er trägt die Kosten der
Clearingstelle mit Ausnahme der Kosten für Fremdleistungen;
3. Unterstützung der „Allianz für die Fläche
NRW“ in allen Fragen der Flächenaufbereitung und Wiedernutzbarmachung ehemals
genutzter Flächen.“
e) Absatz 5 wird aufgehoben.
3. Es wird
folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
Risikoabsicherung durch den Verband
(1)
Um die Vermarktung sanierter Flächen zu unterstützen, kann der Verband
geeignete Maßnahmen ergreifen, insbesondere Bürgschaften oder Garantien
übernehmen oder Zuschüsse zu sonstigen geeigneten Maßnahmen gewähren, soweit er
dafür zweckgebundene Rücklagen gebildet hat (Altlastenrisikofonds). Diese
Maßnahmen sind zweckgebunden einzusetzen zur Risikoabsicherung bei zur
Wiedernutzung vorgesehenen Altstandorten (§ 2 Absatz 5 Nummer 2 BBodSchG), um
das von einem Investor zu tragende Risiko zu begrenzen, nach erfolgreich
durchgeführter Sanierung durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des
BBodSchG in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch genommen zu werden.
Maßnahmen nach Satz 1 kommen nicht in Betracht bei bestehenden oder vermuteten
Baugrundrisiken (Tragfähigkeit von Gebäuden), bei bestehenden oder vermuteten
Risiken auf Grund von Kampfmitteln und bezüglich Risiken, die aus einer
künftigen über die aktuellen Sanierungsziele hinausgehenden Nutzungsänderung
oder neuen Boden- und Gewässerverunreinigungen resultieren.
(2)
Voraussetzung für Maßnahmen nach Absatz 1 ist, dass die Sanierung vom Verband
selbst, von NRW.URBAN oder der Bahnflächenentwicklungsgesellschaft durchgeführt
oder von diesen qualitätssichernd begleitet wurde oder wird. Die Maßnahmen
dürfen eine Dauer von zehn Jahren nicht überschreiten.
(3)
Die Maßnahmen werden auf Antrag nach Bewertung durch eine Fachkommission vom
Verband bewilligt. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung besteht nicht. Der
Antragsteller hat einen Eigenanteil zu leisten. Der Verband kann zur Abgeltung des
Bearbeitungsaufwandes ein Entgelt nach Maßgabe seiner Satzung erheben.
(4)
Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für
Finanzen und dem für Stadtentwicklung zuständigen Ministerium durch
Rechtsverordnung festzulegen, soweit nicht eine Regelung durch Satzung erfolgen
kann:
1.
Einzelheiten zu den Bürgschaften und Garantien nach Absatz 1,
2.
Zu welchen sonstigen geeigneten Maßnahmen nach Absatz 1 Zuschüsse gewährt
werden,
3.
Voraussetzungen für die Bewilligung von Maßnahmen im Ausnahmefall, wenn die
Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllt sind,
4.
Das Antragsverfahren, Einzelheiten und Kriterien zur Antragsprüfung sowie die
Einrichtung und Zusammensetzung der Fachkommission nach Absatz 3,
5.
Die Pflicht zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Unterlagen im
Zusammenhang mit der Antragstellung und Antragsprüfung nach Absatz 3 und
6.
Die Bestimmung des vom Antragsteller zu übernehmenden Eigenanteils nach Absatz
3.“
4.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort
„Ordnungspflicht“ durch das Wort „Sanierungspflicht“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 25
BBodSchG“ die Wörter „oder erzielten Anteilen am Veräußerungserlös“ eingefügt.
cc)
In Satz 4 wird das Wort „Pflichtigen“ durch das Wort „Sanierungspflichtigen“
ersetzt.
dd) Folgender Satz 5 wird angefügt:
„Für
den Fall der Veräußerung eines nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 aufbereiteten
Grundstückes soll der Verband an dem erzielten Veräußerungserlös angemessen
beteiligt werden. In diesem Fall erübrigt sich die Festsetzung eines
Wertausgleiches nach § 25 BBodSchG.“
b)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „,Satz 4“
gestrichen.
c)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Behörden“ werden die
Wörter „und Gerichte“ eingefügt.
bb) Die Wörter
„und die unteren Bodenschutzbehörden“ werden gestrichen.
cc)
Die Angabe „§ 2“ wird durch die Wörter „§§ 2, 2a und § 3 Absatz 7“ ersetzt.
d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7)
Soweit die Altlasten bergbaubedingt sind und noch unter Bergaufsicht stehen,
jedoch kein leistungsfähiger Pflichtiger vorhanden ist, kann der AAV nur tätig
werden, soweit die Finanzierung auf Grund gesondert zugewiesener Mittel erfolgt
und die fachliche Zustimmung des für Bergbau
zuständigen Ministeriums und der oberen Bergbehörde vorliegt.“
5.
In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „trägt“ die Wörter „die
Auftraggeberin oder“ eingefügt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Mitglieder des Verbandes sind
1. die Kreise und die kreisfreien Städte
und
2. das Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch das für Umwelt, das für Bergbau und das für Städtebau
zuständige Ministerium.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Freiwillige Mitglieder des
Verbandes sind alle natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts und
des öffentlichen Rechts sowie deren Zusammenschlüsse, die sich zu freiwilligen
Beiträgen gegenüber dem Verband schriftlich verpflichtet haben. Näheres regelt
die Satzung.“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
7. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Verbandsorgane sind die
Delegiertenversammlung, der Vorstand und die Geschäftsführerin oder der
Geschäftsführer.“
8. § 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „(§ 16
Abs. 4)“ durch die Wörter „(§ 16 Absatz 2 und 3)“ ersetzt.
b) In Nummer 3 werden nach dem Wort
„gegenüber“ die Wörter „der Geschäftsführerin oder“ eingefügt.
c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
eingefügt:
„5. das Nähere über die Bildung von
Stimmgruppen (§ 9 Absatz 6),“.
d) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
e) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7
und wie folgt gefasst:
„7. die Einzelheiten zur Aufnahme freiwilliger
Mitglieder nach § 6 Absatz 2, die Inhalte der notwendigen Verpflichtungen
dieser Mitglieder sowie die Höhe des Beitrages,“.
f) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter
„des in der Kooperationsvereinbarung garantierten und festgelegten“ durch die
Angabe „(Beitragseinheit) des“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§
6 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 1“ ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 6 Abs.
1“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 2“ ersetzt.
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6
eingefügt:
„(6) Mit Jahresbeiträgen, die eine volle
Beitragseinheit nicht erreichen oder darüber hinaus gehen
(Beitragsteileinheiten), können sich die Mitglieder zu Stimmgruppen
zusammenschließen. Jede Stimmgruppe hat so viele Delegierte mit je einer
Stimme, wie sie mit den zusammengelegten Beiträgen oder Beitragsteilen volle
Beitragseinheiten auf sich vereinigt. Jedes Mitglied kann sich nur an einer
Stimmgruppe beteiligen. Jede Stimmgruppe wählt ihre Delegierten und entsendet
sie in die Delegiertenversammlung. Das Nähere über die Bildung von Stimmgruppen
und die Entsendung ihrer Delegierten regelt die Satzung.“
e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7
und wie folgt gefasst:
„(7) Das für Umwelt zuständige
Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmt jeweils im Benehmen mit dem
für Bergbau und dem für Städtebau zuständigen Ministerium die Delegierten und
Ersatzdelegierten des Landes.“
f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8
und wie folgt geändert:
aa) Die Angabe
„und 6“ wird durch die Angabe „, 6 und 7“ ersetzt.
bb) Vor den
Wörtern „dem Verbandsvorsitzenden“ werden die Wörter „der Verbandsvorsitzenden
oder“ eingefügt.
10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort
„drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
b) Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt
gefasst:
„4. wenn das entsendende Mitglied seinen
Beitrag entsprechend seiner Verpflichtungen trotz Mahnung nicht zahlt.“
11. § 11 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt
geändert:
a)
Die Wörter „die NRW-Landesvertretung im Bundesverband der Deutschen Industrie“
werden durch die Wörter „die Landesvereinigung der Unternehmensverbände
Nordrhein-Westfalen e. V. (unternehmer nrw)“ ersetzt.
b)
Nach den Wörtern „Industrie- und Handelskammern des Landes Nordrhein-Westfalen“
wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort
„Handwerkskammertag“ werden die Wörter „und die nach § 12 Landschaftsgesetz
anerkannten Naturschutzvereinigungen in Nordrhein-Westfalen“ eingefügt.
12. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 6 wird nach
dem Wort „Vorstandes“ das Komma durch die Wörter „und der Geschäftsführerin
oder des Geschäftsführers,“ ersetzt.
b) Die Nummer 7 wird aufgehoben.
c) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 7.
13. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „zehn“
durch das Wort „zwölf“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1
wird die Angabe „§ 6 Abs. 2 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 1 Nummer 1“ und
das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Mitglieder gemäß § 6 Absatz 1
Nummer 2 fünf Vorstandsmitglieder, davon drei auf das für Umwelt, eins auf das
für Bergbau und eins auf das für Städtebau zuständige Ministerium,“.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 6
Abs. 1“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 2“ und das Wort „fünf“ durch das Wort
„drei“ ersetzt.
dd) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 entfallen
auf die Mitglieder nach § 6 Absatz 2 vier Vorstandsmitglieder, soweit und
solange der Stimmenanteil dieser Mitgliedergruppe in der Delegiertenversammlung
mindestens 20 Prozent beträgt.“
c) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort
„Mitgliedsgruppe“ durch das Wort „Mitgliedergruppe“ ersetzt.
d) In Absatz 4 wird das Wort
„Vertreterin“ durch das Wort „Arbeitnehmervertreterin“ und das Wort „Vertreter“
durch das Wort „Arbeitnehmervertreter“ ersetzt.
e) In Absatz 5 Satz 3 wird das Wort
„drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
f) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter
„die Kooperationsvereinbarung endet oder“ und die Wörter „aus der
Kooperationsvereinbarung“ gestrichen.
14. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird in Nummer 4 das
Komma durch einen Punkt ersetzt und die Nummern 5 bis 11 aufgehoben.
b) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:
„(3) Der Zustimmung des Vorstandes
bedarf die Geschäftsführerin/ der Geschäftsführer in folgenden Angelegenheiten:
1. Einlegung von Rechtsmitteln gegen
Verfügungen und Anordnungen der Aufsichtsbehörde,
2. Entwurf des Wirtschaftsplanes und
seiner Änderungen sowie den Entwurf der Finanzplanung,
3. Geschäfte und sonstige
Angelegenheiten von herausragender Bedeutung, deren Wert die in der Satzung festzusetzenden
Beträge erreicht oder überschreitet,
4. Entwurf des Jahresabschlusses,
5. Erwerb und Veräußerung von
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
6. Übernahme einer fremden
Verbindlichkeit, insbesondere über die Eingehung von Bürgschaften und über
Gewährverträge ohne Rücksicht auf die Höhe der Verpflichtung und
7. Gewährung von Darlehen an Dritte, die
im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung von Verbandsaufgaben stehen und
einen Betrag von 10 000 Euro überschreiten.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
15. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird
wie folgt gefasst:
„Jedes Vorstandsmitglied hat eine
Stimme.“
bb) In Satz 5 wird
das Wort „Stimmanteilen“ durch das Wort „Stimmen“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird das Wort
„Stimmanteile“ durch die Wörter „abgegebenen, gültigen Stimmen“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird
wie folgt gefasst:
„Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens drei Mitglieder anwesend sind und wenn alle Mitglieder rechtzeitig
geladen sind.“
bb) Folgender Satz
3 wird angefügt:
„Bei Beschlussunfähigkeit kann die oder
der Vorsitzende des Vorstands eine neue Sitzung anberaumen, in der der Vorstand
bei gleicher Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden
beschlussfähig ist. Hierauf muss in der Ladung aufmerksam gemacht werden.“
16. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz
angefügt:
„Die Amtszeit endet spätestens mit
Ablauf des Monats, in dem die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer das
67. Lebensjahr vollendet.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz
angefügt:
„Sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder
Dienstvorgesetzter der Beschäftigten des Verbandes.“
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Geschäftsführerin oder der
Geschäftsführer trifft mit Zustimmung des Vorstandes Regelungen über die
ständige Vertretung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers.“
17. In § 17 Absatz 3 Satz 2 werden die
Wörter „der Vorstand“ durch die Wörter „die Geschäftsführerin oder der
Geschäftsführer mit Zustimmung des Vorstands“ ersetzt.
18. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „(EigVO)“ durch die Wörter „für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S.
15) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Nummer 5 wird der Punkt
durch ein Komma ersetzt und folgende Wörter angefügt:
„es sei denn, dass es sich um eine
vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.“
19. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2)
Die Beitragspflichten der Mitglieder nach § 6 Absatz 1 sind öffentliche Lasten
(Abgaben). Sie betragen für das Mitglied nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 pro
Einwohner des Mitglieds 0,03 Euro für das Jahr 2012 und ab dem 01.01.2013 pro
Einwohner des Mitgliedes 0,06 Euro und für das Mitglied nach § 6 Absatz 1
Nummer 2 7 Mio. Euro, die gemäß § 9 Absatz 3 Wasserentnahmeentgeltgesetz des
Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2011 (GV. NRW. S. 390), aus Mitteln des
Wasserentnahmeentgeltaufkommens zur Verfügung gestellt werden. Diese Beiträge
sind bis zum 1. August eines jeden Wirtschaftsjahres zu zahlen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Beiträge der Mitglieder nach §
6 Absatz 2 sind freiwillig. Näheres regelt die Satzung.“
20. In § 22 Absatz 1 werden die Wörter
„Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“
durch die Wörter „für Umwelt zuständige Ministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.
21. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt
gefasst:
„Beauftragte oder Beauftragter der
Aufsichtsbehörde“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wenn die Befugnisse der
Aufsichtsbehörde nach § 24 nicht ausreichen, um eine ordnungsgemäße Führung der
Geschäfte des Verbandes zu sichern, kann die Aufsichtsbehörde eine oder einen
Beauftragten bestellen, die oder der alle oder einzelne Geschäftes des
Verbandes auf dessen Kosten führt.“
c) In Absatz 2 werden nach dem Wort
„Verband“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
22. § 27 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 3
sind die Beiträge der Mitglieder nach § 6 Absatz 1 für das Jahr 2012 mit Inkrafttreten
des Gesetzes zu zahlen.“
23. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „,
Berichtspflicht“ gestrichen.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
77
Artikel 2
Änderung des Aggerverbandsgesetzes
§
19 Absatz 2 des Aggerverbandsgesetzes vom 15.
Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 20), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 716), wird wie folgt geändert:
1.
Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die Amtszeit endet spätestens mit
Ablauf des Monats, in dem der Vorstand das 67. Lebensjahr vollendet.“
2.
Folgender Satz 6 wird angefügt:
„Für Vorstände, die am 1. Januar 2013 im
Amt sind und deren Amtszeit bis längstens 2017 läuft, findet die Altersgrenze
nach Satz 5 nur mit deren Zustimmung Anwendung.“
77
Artikel 3
Änderung des
Eifel-Rur-Verbandsgesetzes
§ 19 Absatz 2 des Eifel-Rur-Verbandsgesetzes vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 716), wird wie folgt geändert:
1. Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die Amtszeit endet spätestens mit
Ablauf des Monats, in dem der Vorstand das 67. Lebensjahr vollendet.“
2.
Folgender Satz 6 wird angefügt:
„Für Vorstände, die am 1. Januar 2013 im
Amt sind und deren Amtszeit bis längstens 2017 läuft, findet die Altersgrenze
nach Satz 5 nur mit deren Zustimmung Anwendung.“
77
Artikel 4
Änderung des Emschergenossenschaftsgesetzes
§
18 Absatz 2 des Emschergenossenschaftsgesetzes vom 7.
Februar 1990 (GV. NRW. S. 144), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 716), wird wie folgt geändert:
1. Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die Amtszeit endet spätestens mit
Ablauf des Monats, in dem der Vorstand das 67. Lebensjahr vollendet.“
2. Folgender Satz 6 wird angefügt:
„Für Vorstände, die am 1. Januar 2013 im
Amt sind und deren Amtszeit bis längstens 2017 läuft, findet die Altersgrenze
nach Satz 5 nur mit deren Zustimmung Anwendung.“
77
Artikel 5
Änderung des
Gesetzes über den Erftverband
§ 27 Absatz 2 des Gesetzes über den Erftverband vom 3. Januar 1986 (GV. NRW. S. 54), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 716),
wird wie folgt geändert:
1. Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die Amtszeit endet spätestens mit
Ablauf des Monats, in dem der Vorstand das 67. Lebensjahr vollendet.“
2. Folgender Satz 6 wird angefügt:
„Für Vorstände, die am 1. Januar 2013 im
Amt sind und deren Amtszeit bis längstens 2017 läuft, findet die Altersgrenze
nach Satz 5 nur mit deren Zustimmung Anwendung.“
77
Artikel 6
Änderung des Linksniederrheinischen
Entwässerungs-Genossenschafts-Gesetzes
§
19 Absatz 2 des Linksniederrheinischen Entwässerungs-Genossenschafts-Gesetzes
vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 716), wird wie folgt geändert:
1. Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die Amtszeit endet spätestens mit
Ablauf des Monats, in dem der Vorstand das 67. Lebensjahr vollendet.“
2. Folgender Satz 6 wird angefügt:
„Für Vorstände, die am 1. Januar 2013 im
Amt sind und deren Amtszeit bis längstens 2017 läuft, findet die Altersgrenze
nach Satz 5 nur mit deren Zustimmung Anwendung.“
77
Artikel 7
Änderung des Lippeverbandsgesetzes
§ 19 Absatz 2 des Lippeverbandsgesetzes
vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 716), wird wie folgt geändert:
1.
Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die Amtszeit endet spätestens mit
Ablauf des Monats, in dem der Vorstand das 67. Lebensjahr vollendet.“
2.
Folgender Satz 6 wird angefügt:
„Für Vorstände, die am 1. Januar 2013 im
Amt sind und deren Amtszeit bis längstens 2017 läuft, findet die Altersgrenze
nach Satz 5 nur mit deren Zustimmung Anwendung.“
77
Artikel 8
Änderung des Niersverbandsgesetzes
§ 19 Absatz 2 des Niersverbandsgesetzes
vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 8), zuletzt geändert durch Artikel 7
des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 716), wird wie folgt geändert:
1.
Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die Amtszeit endet spätestens mit
Ablauf des Monats, in dem der Vorstand das 67. Lebensjahr vollendet.“
2. Folgender Satz 6 wird angefügt:
„Für Vorstände, die am 1. Januar 2013 im
Amt sind und deren Amtszeit bis längstens 2017 läuft, findet die Altersgrenze
nach Satz 5 nur mit deren Zustimmung Anwendung.“
77
Artikel 9
Änderung des
Ruhrverbandsgesetzes
§ 19 Absatz 2 des Ruhrverbandsgesetzes
vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 716), wird wie folgt geändert:
1. Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die Amtszeit endet spätestens mit
Ablauf des Monats, in dem der Vorstand das 67. Lebensjahr vollendet.“
2. Folgender Satz 6 wird angefügt:
„Für Vorstände, die am 1. Januar 2013 im
Amt sind und deren Amtszeit bis längstens 2017 läuft, findet die Altersgrenze
nach Satz 5 nur mit deren Zustimmung Anwendung.“
77
Artikel 10
Änderung des
Wupperverbandsgesetzes
§
19 Absatz 2 des Wupperverbandsgesetzes vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 40), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 716), wird wie folgt geändert:
1. Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die Amtszeit endet spätestens mit Ablauf
des Monats, in dem der Vorstand das 67. Lebensjahr vollendet.“
2. Folgender Satz 6 wird angefügt:
„Für Vorstände, die am 1. Januar 2013 im
Amt sind und deren Amtszeit bis längstens 2017 läuft, findet die Altersgrenze
nach Satz 5 nur mit deren Zustimmung Anwendung.“
74
Artikel 11
Änderung des
Landesabfallgesetzes
Das Landesabfallgesetz vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 6 des DL-RL-Gesetzes vom 17.
Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863, ber. S. 975), wird
wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 6 Satz 1 wird die
Bezeichnung „Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverband
Nordrhein-Westfalen“ durch die Bezeichnung „AAV - Verband für Flächenrecycling
und Altlastensanierung“ ersetzt.
2. In § 9 Absatz 2 Satz 2 wird die
Bezeichnung „Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverband“ durch die
Bezeichnung „AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung“ ersetzt.
3. In § 39 Absatz 3 Satz 2 wird die
Bezeichnung „Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverband
Nordrhein-Westfalen“ durch die Bezeichnung „AAV - Verband für Flächenrecycling
und Altlastensanierung“ ersetzt.
74
Artikel 12
Änderung des
Landesbodenschutzgesetzes
Das Landesbodenschutzgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439), zuletzt geändert durch Artikel 5 des DL-RL-Gesetzes vom 17.
Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863, ber. S. 975), wird
wie folgt geändert:
In § 4 Absatz 1 Satz 1, § 10 Absatz 2
Nummer 5 wird jeweils die Bezeichnung „Altlastensanierungs- und
Altlastenaufbereitungsverband“ durch die Bezeichnung „AAV - Verband für
Flächenrecycling und Altlastensanierung“ ersetzt.
Artikel 13
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1.
Dezember 2012 in Kraft.
Düsseldorf, den 21. März 2013
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Für die
Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Sylvia L ö h r m a n n
(L.
S.)
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
Garrelt D u i n
Der Minister
für Inneres und Kommunales
zugleich für den Justizminister
und den Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
Ralf J ä g e r
Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
Johannes R e m m e l
GV. NRW. 2013 S.
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