Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 9 vom 2.4.2013 Seite 147 bis 154

Gesetz zur Änderung des Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetzes – AAVG und zur Änderung wasserverbandlicher Vorschriften
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Norm
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Gesetz zur Änderung des Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetzes – AAVG und zur Änderung wasserverbandlicher Vorschriften

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Gesetz zur Änderung des
Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetzes – AAVG
und zur Änderung wasserverbandlicher Vorschriften

 

Vom 21. März 2013

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Gesetz zur Änderung des
Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetzes – AAVG
und zur Änderung wasserverbandlicher Vorschriften

 

74

Artikel 1

Änderung des Altlastensanierungs- und Aufbereitungsverbandsgesetzes

 

Das Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz vom 26. November 2002 (GV. NRW. S. 571), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 460), wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 wird wie folgt geändert:

 a) In Absatz 1 werden die Wörter „Verband zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten Nordrhein-Westfalen (Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverband - AAV)“ durch die Wörter „AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung“ ersetzt.

 

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Verband erhält zur Erfüllung seiner Aufgaben im Sinne von § 2 Beiträge und zweckgebundene Mittel seiner Mitglieder.“

 

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Aufgaben des Verbandes sind - unbeschadet der Verantwortlichkeit nach § 4 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung - und der bodenschutzrechtlichen Befugnisse der zuständigen Behörden:

1. Sanierungsuntersuchung, -planung und Sanierung von Altlasten oder schädlichen Bodenveränderungen nach den Vorschriften des BBodSchG einschließlich der im Zusammenhang damit auszuführenden Maßnahmen;

2. Flächenrecycling, um Brachflächen und Altlastengrundstücke für eine neue Nutzung zu reaktivieren und damit den Flächenverbrauch naturnaher und landwirtschaftlich genutzter Flächen zu reduzieren;

3. Entwicklung und Erprobung neuer Technologien und innovativer Verfahren zur Sanierung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen, zur Förderung des Flächenrecyclings sowie des Gewässerschutzes.“

 

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

2. über deren Durchführung mit dem Sanierungspflichtigen ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen ist, der den Anforderungen des § 55 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und wirtschaftlich ist, oder“.

bb) In Nummer 3 wird das Wort „Pflichtigen“ durch das Wort „Sanierungspflichtigen“ ersetzt.

cc) In Nummer 4 wird das Wort „Pflichtiger“ durch das Wort „Sanierungspflichtiger“ ersetzt.

dd) In Nummer 5 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort „Ordnungspflicht“ durch das Wort „Sanierungspflicht“ ersetzt.

 

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Bei Maßnahmen des Flächenrecyclings nach Absatz 1 Nummer 2 soll der AAV mit den Beteiligten einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen, der insbesondere Regelungen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 5 enthält.“

 

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Verband kann als integriertes Beratungs- und Kompetenzzentrum mit Schwerpunkten in den Bereichen Bodenschutz, Flächenrecycling sowie damit in Verbindung stehender Fragen der Wasser- und Entsorgungswirtschaft folgende zusätzliche Aufgaben wahrnehmen:

1. Beratung und fachliche Unterstützung seiner Mitglieder

a) bei der Feststellung des Ausgangszustandes hinsichtlich Boden- und Grundwasserbelastungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L. 334 vom 17.12.2010. S. 17) (IED) sowie der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1);

b) bei der Einführung und Anwendung neuer Techniken zur Sanierung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen, zur Förderung des Flächenrecyclings sowie des Gewässerschutzes;

c) im Hinblick auf die Erbringung von Sicherheitsleistungen für Abfallentsorgungsanlagen im Rahmen einer Solidargemeinschaft;

d) durch Moderation und Mediation bei Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen, die besondere fachliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen;

e) in Fragen der Sanierung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen sowie des Flächenrecyclings;

 

2. Unterstützung der Tätigkeit der im Rahmen des „Dialogs Wirtschaft und Umwelt Nordrhein-Westfalen“ eingerichteten Clearingstelle mit sachlichen und personellen Mitteln. Er trägt die Kosten der Clearingstelle mit Ausnahme der Kosten für Fremdleistungen;

3. Unterstützung der „Allianz für die Fläche NRW“ in allen Fragen der Flächenaufbereitung und Wiedernutzbarmachung ehemals genutzter Flächen.“

 

e) Absatz 5 wird aufgehoben.

 

3. Es wird folgender § 2a eingefügt:

„§ 2a
Risikoabsicherung durch den Verband

(1) Um die Vermarktung sanierter Flächen zu unterstützen, kann der Verband geeignete Maßnahmen ergreifen, insbesondere Bürgschaften oder Garantien übernehmen oder Zuschüsse zu sonstigen geeigneten Maßnahmen gewähren, soweit er dafür zweckgebundene Rücklagen gebildet hat (Altlastenrisikofonds). Diese Maßnahmen sind zweckgebunden einzusetzen zur Risikoabsicherung bei zur Wiedernutzung vorgesehenen Altstandorten (§ 2 Absatz 5 Nummer 2 BBodSchG), um das von einem Investor zu tragende Risiko zu begrenzen, nach erfolgreich durchgeführter Sanierung durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des BBodSchG in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch genommen zu werden. Maßnahmen nach Satz 1 kommen nicht in Betracht bei bestehenden oder vermuteten Baugrundrisiken (Tragfähigkeit von Gebäuden), bei bestehenden oder vermuteten Risiken auf Grund von Kampfmitteln und bezüglich Risiken, die aus einer künftigen über die aktuellen Sanierungsziele hinausgehenden Nutzungsänderung oder neuen Boden- und Gewässerverunreinigungen resultieren.

 

(2) Voraussetzung für Maßnahmen nach Absatz 1 ist, dass die Sanierung vom Verband selbst, von NRW.URBAN oder der Bahnflächenentwicklungsgesellschaft durchgeführt oder von diesen qualitätssichernd begleitet wurde oder wird. Die Maßnahmen dürfen eine Dauer von zehn Jahren nicht überschreiten.

 

(3) Die Maßnahmen werden auf Antrag nach Bewertung durch eine Fachkommission vom Verband bewilligt. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung besteht nicht. Der Antragsteller hat einen Eigenanteil zu leisten. Der Verband kann zur Abgeltung des Bearbeitungsaufwandes ein Entgelt nach Maßgabe seiner Satzung erheben.

 

(4) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für Finanzen und dem für Stadtentwicklung zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung festzulegen, soweit nicht eine Regelung durch Satzung erfolgen kann:

1. Einzelheiten zu den Bürgschaften und Garantien nach Absatz 1,

2. Zu welchen sonstigen geeigneten Maßnahmen nach Absatz 1 Zuschüsse gewährt werden,

3. Voraussetzungen für die Bewilligung von Maßnahmen im Ausnahmefall, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllt sind,

4. Das Antragsverfahren, Einzelheiten und Kriterien zur Antragsprüfung sowie die Einrichtung und Zusammensetzung der Fachkommission nach Absatz 3,

5. Die Pflicht zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Unterlagen im Zusammenhang mit der Antragstellung und Antragsprüfung nach Absatz 3 und

6. Die Bestimmung des vom Antragsteller zu übernehmenden Eigenanteils nach Absatz 3.“

 

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Ordnungspflicht“ durch das Wort „Sanierungspflicht“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 25 BBodSchG“ die Wörter „oder erzielten Anteilen am Veräußerungserlös“ eingefügt.

cc) In Satz 4 wird das Wort „Pflichtigen“ durch das Wort „Sanierungspflichtigen“ ersetzt.

 

dd) Folgender Satz 5 wird angefügt:

„Für den Fall der Veräußerung eines nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 aufbereiteten Grundstückes soll der Verband an dem erzielten Veräußerungserlös angemessen beteiligt werden. In diesem Fall erübrigt sich die Festsetzung eines Wertausgleiches nach § 25 BBodSchG.“

 

b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „,Satz 4“ gestrichen.

 

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort „Behörden“ werden die Wörter „und Gerichte“ eingefügt.

bb) Die Wörter „und die unteren Bodenschutzbehörden“ werden gestrichen.

cc) Die Angabe „§ 2“ wird durch die Wörter „§§ 2, 2a und § 3 Absatz 7“ ersetzt.

 

d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Soweit die Altlasten bergbaubedingt sind und noch unter Bergaufsicht stehen, jedoch kein leistungsfähiger Pflichtiger vorhanden ist, kann der AAV nur tätig werden, soweit die Finanzierung auf Grund gesondert zugewiesener Mittel erfolgt und die fachliche Zustimmung des für Bergbau zuständigen Ministeriums und der oberen Bergbehörde vorliegt.“

 

5. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „trägt“ die Wörter „die Auftraggeberin oder“ eingefügt.

 

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Mitglieder des Verbandes sind

1. die Kreise und die kreisfreien Städte und

2. das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das für Umwelt, das für Bergbau und das für Städtebau zuständige Ministerium.“

 

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Freiwillige Mitglieder des Verbandes sind alle natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts sowie deren Zusammenschlüsse, die sich zu freiwilligen Beiträgen gegenüber dem Verband schriftlich verpflichtet haben. Näheres regelt die Satzung.“

 

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

 

7. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Verbandsorgane sind die Delegiertenversammlung, der Vorstand und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.“

 

8. § 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird die Angabe „(§ 16 Abs. 4)“ durch die Wörter „(§ 16 Absatz 2 und 3)“ ersetzt.

b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „gegenüber“ die Wörter „der Geschäftsführerin oder“ eingefügt.

 

c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5. das Nähere über die Bildung von Stimmgruppen (§ 9 Absatz 6),“.

 

d) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.

 

e) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und wie folgt gefasst:

„7. die Einzelheiten zur Aufnahme freiwilliger Mitglieder nach § 6 Absatz 2, die Inhalte der notwendigen Verpflichtungen dieser Mitglieder sowie die Höhe des Beitrages,“.

 

f) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.

 

9. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „des in der Kooperationsvereinbarung garantierten und festgelegten“ durch die Angabe „(Beitragseinheit) des“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 1“ ersetzt.

c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 2“ ersetzt.

 

d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Mit Jahresbeiträgen, die eine volle Beitragseinheit nicht erreichen oder darüber hinaus gehen (Beitragsteileinheiten), können sich die Mitglieder zu Stimmgruppen zusammenschließen. Jede Stimmgruppe hat so viele Delegierte mit je einer Stimme, wie sie mit den zusammengelegten Beiträgen oder Beitragsteilen volle Beitragseinheiten auf sich vereinigt. Jedes Mitglied kann sich nur an einer Stimmgruppe beteiligen. Jede Stimmgruppe wählt ihre Delegierten und entsendet sie in die Delegiertenversammlung. Das Nähere über die Bildung von Stimmgruppen und die Entsendung ihrer Delegierten regelt die Satzung.“

 

e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt gefasst:

„(7) Das für Umwelt zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmt jeweils im Benehmen mit dem für Bergbau und dem für Städtebau zuständigen Ministerium die Delegierten und Ersatzdelegierten des Landes.“

 

f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wie folgt geändert:

aa) Die Angabe „und 6“ wird durch die Angabe „, 6 und 7“ ersetzt.

bb) Vor den Wörtern „dem Verbandsvorsitzenden“ werden die Wörter „der Verbandsvorsitzenden oder“ eingefügt.

 

10. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

 

b) Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. wenn das entsendende Mitglied seinen Beitrag entsprechend seiner Verpflichtungen trotz Mahnung nicht zahlt.“

 

11. § 11 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „die NRW-Landesvertretung im Bundesverband der Deutschen Industrie“ werden durch die Wörter „die Landesvereinigung der Unternehmensverbände Nordrhein-Westfalen e. V. (unternehmer nrw)“ ersetzt.

b) Nach den Wörtern „Industrie- und Handelskammern des Landes Nordrhein-Westfalen“ wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Handwerkskammertag“ werden die Wörter „und die nach § 12 Landschaftsgesetz anerkannten Naturschutzvereinigungen in Nordrhein-Westfalen“ eingefügt.

 

12. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 6 wird nach dem Wort „Vorstandes“ das Komma durch die Wörter „und der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,“ ersetzt.

b) Die Nummer 7 wird aufgehoben.

c) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 7.

 

13. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „zehn“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt.

 

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 1 Nummer 1“ und das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

 bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die Mitglieder gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 fünf Vorstandsmitglieder, davon drei auf das für Umwelt, eins auf das für Bergbau und eins auf das für Städtebau zuständige Ministerium,“.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 2“ und das Wort „fünf“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

 dd) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 entfallen auf die Mitglieder nach § 6 Absatz 2 vier Vorstandsmitglieder, soweit und solange der Stimmenanteil dieser Mitgliedergruppe in der Delegiertenversammlung mindestens 20 Prozent beträgt.“

 

c) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Mitgliedsgruppe“ durch das Wort „Mitgliedergruppe“ ersetzt.

d) In Absatz 4 wird das Wort „Vertreterin“ durch das Wort „Arbeitnehmervertreterin“ und das Wort „Vertreter“ durch das Wort „Arbeitnehmervertreter“ ersetzt.

e) In Absatz 5 Satz 3 wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

f) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „die Kooperationsvereinbarung endet oder“ und die Wörter „aus der Kooperationsvereinbarung“ gestrichen.

 

14. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird in Nummer 4 das Komma durch einen Punkt ersetzt und die Nummern 5 bis 11 aufgehoben.

b) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:

„(3) Der Zustimmung des Vorstandes bedarf die Geschäftsführerin/ der Geschäftsführer in folgenden Angelegenheiten:

1. Einlegung von Rechtsmitteln gegen Verfügungen und Anordnungen der Aufsichtsbehörde,

2. Entwurf des Wirtschaftsplanes und seiner Änderungen sowie den Entwurf der Finanzplanung,

3. Geschäfte und sonstige Angelegenheiten von herausragender Bedeutung, deren Wert die in der Satzung festzusetzenden Beträge erreicht oder überschreitet,

4. Entwurf des Jahresabschlusses,

5. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,

6. Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, insbesondere über die Eingehung von Bürgschaften und über Gewährverträge ohne Rücksicht auf die Höhe der Verpflichtung und

7. Gewährung von Darlehen an Dritte, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung von Verbandsaufgaben stehen und einen Betrag von 10 000 Euro überschreiten.“

 

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

 

15. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.“

bb) In Satz 5 wird das Wort „Stimmanteilen“ durch das Wort „Stimmen“ ersetzt.

 

b) In Absatz 4 wird das Wort „Stimmanteile“ durch die Wörter „abgegebenen, gültigen Stimmen“ ersetzt.

 

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind und wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen sind.“

bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:

„Bei Beschlussunfähigkeit kann die oder der Vorsitzende des Vorstands eine neue Sitzung anberaumen, in der der Vorstand bei gleicher Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Hierauf muss in der Ladung aufmerksam gemacht werden.“

 

16. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Amtszeit endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer das 67. Lebensjahr vollendet.“

 

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beschäftigten des Verbandes.“

 

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer trifft mit Zustimmung des Vorstandes Regelungen über die ständige Vertretung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers.“

 

17. In § 17 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der Vorstand“ durch die Wörter „die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer mit Zustimmung des Vorstands“ ersetzt.

 

18. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „(EigVO)“ durch die Wörter „für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

 

b) In Absatz 4 Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Wörter angefügt:

„es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.“

 

19. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Beitragspflichten der Mitglieder nach § 6 Absatz 1 sind öffentliche Lasten (Abgaben). Sie betragen für das Mitglied nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 pro Einwohner des Mitglieds 0,03 Euro für das Jahr 2012 und ab dem 01.01.2013 pro Einwohner des Mitgliedes 0,06 Euro und für das Mitglied nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 7 Mio. Euro, die gemäß § 9 Absatz 3 Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2011 (GV. NRW. S. 390), aus Mitteln des Wasserentnahmeentgeltaufkommens zur Verfügung gestellt werden. Diese Beiträge sind bis zum 1. August eines jeden Wirtschaftsjahres zu zahlen.“

 

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Beiträge der Mitglieder nach § 6 Absatz 2 sind freiwillig. Näheres regelt die Satzung.“

 

20. In § 22 Absatz 1 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „für Umwelt zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

 

21. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Beauftragte oder Beauftragter der Aufsichtsbehörde“.

 

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wenn die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach § 24 nicht ausreichen, um eine ordnungsgemäße Führung der Geschäfte des Verbandes zu sichern, kann die Aufsichtsbehörde eine oder einen Beauftragten bestellen, die oder der alle oder einzelne Geschäftes des Verbandes auf dessen Kosten führt.“

 

c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Verband“ die Wörter „der oder“ eingefügt.

 

22. § 27 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 3 sind die Beiträge der Mitglieder nach § 6 Absatz 1 für das Jahr 2012 mit Inkrafttreten des Gesetzes zu zahlen.“

 

23. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „, Berichtspflicht“ gestrichen.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

 

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Artikel 2

Änderung des Aggerverbandsgesetzes

 

§ 19 Absatz 2 des Aggerverbandsgesetzes vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 20), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 716), wird wie folgt geändert:

 

1. Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Die Amtszeit endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Vorstand das 67. Lebensjahr vollendet.“

 

2. Folgender Satz 6 wird angefügt:

„Für Vorstände, die am 1. Januar 2013 im Amt sind und deren Amtszeit bis längstens 2017 läuft, findet die Altersgrenze nach Satz 5 nur mit deren Zustimmung Anwendung.“

 

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Artikel 3

Änderung des Eifel-Rur-Verbandsgesetzes

 

§ 19 Absatz 2 des Eifel-Rur-Verbandsgesetzes vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 716), wird wie folgt geändert:

 

1. Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Die Amtszeit endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Vorstand das 67. Lebensjahr vollendet.“

 

2. Folgender Satz 6 wird angefügt:

„Für Vorstände, die am 1. Januar 2013 im Amt sind und deren Amtszeit bis längstens 2017 läuft, findet die Altersgrenze nach Satz 5 nur mit deren Zustimmung Anwendung.“

 

77

Artikel 4

Änderung des Emschergenossenschaftsgesetzes

 

§ 18 Absatz 2 des Emschergenossenschaftsgesetzes vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 144), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 716), wird wie folgt geändert:

 

1. Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Die Amtszeit endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Vorstand das 67. Lebensjahr vollendet.“

 

2. Folgender Satz 6 wird angefügt:

„Für Vorstände, die am 1. Januar 2013 im Amt sind und deren Amtszeit bis längstens 2017 läuft, findet die Altersgrenze nach Satz 5 nur mit deren Zustimmung Anwendung.“

 

77

Artikel 5

Änderung des Gesetzes über den Erftverband

 

§ 27 Absatz 2 des Gesetzes über den Erftverband vom 3. Januar 1986 (GV. NRW. S. 54), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 716), wird wie folgt geändert:

 

1. Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Die Amtszeit endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Vorstand das 67. Lebensjahr vollendet.“

 

2. Folgender Satz 6 wird angefügt:

„Für Vorstände, die am 1. Januar 2013 im Amt sind und deren Amtszeit bis längstens 2017 läuft, findet die Altersgrenze nach Satz 5 nur mit deren Zustimmung Anwendung.“

 

77

Artikel 6

Änderung des Linksniederrheinischen Entwässerungs-Genossenschafts-Gesetzes

 

§ 19 Absatz 2 des Linksniederrheinischen Entwässerungs-Genossenschafts-Gesetzes vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 716), wird wie folgt geändert:

 

1. Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Die Amtszeit endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Vorstand das 67. Lebensjahr vollendet.“

 

2. Folgender Satz 6 wird angefügt:

„Für Vorstände, die am 1. Januar 2013 im Amt sind und deren Amtszeit bis längstens 2017 läuft, findet die Altersgrenze nach Satz 5 nur mit deren Zustimmung Anwendung.“

 

77

Artikel 7

Änderung des Lippeverbandsgesetzes

 

§ 19 Absatz 2 des Lippeverbandsgesetzes vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 716), wird wie folgt geändert:

 

1. Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Die Amtszeit endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Vorstand das 67. Lebensjahr vollendet.“

 

2. Folgender Satz 6 wird angefügt:

„Für Vorstände, die am 1. Januar 2013 im Amt sind und deren Amtszeit bis längstens 2017 läuft, findet die Altersgrenze nach Satz 5 nur mit deren Zustimmung Anwendung.“

 

77

Artikel 8

Änderung des Niersverbandsgesetzes

 

§ 19 Absatz 2 des Niersverbandsgesetzes vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 8), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 716), wird wie folgt geändert:

 

1. Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Die Amtszeit endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Vorstand das 67. Lebensjahr vollendet.“

 

2. Folgender Satz 6 wird angefügt:

„Für Vorstände, die am 1. Januar 2013 im Amt sind und deren Amtszeit bis längstens 2017 läuft, findet die Altersgrenze nach Satz 5 nur mit deren Zustimmung Anwendung.“

 

77

Artikel 9

Änderung des Ruhrverbandsgesetzes

 

§ 19 Absatz 2 des Ruhrverbandsgesetzes vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 716), wird wie folgt geändert:

 

1. Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Die Amtszeit endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Vorstand das 67. Lebensjahr vollendet.“

 

2. Folgender Satz 6 wird angefügt:

„Für Vorstände, die am 1. Januar 2013 im Amt sind und deren Amtszeit bis längstens 2017 läuft, findet die Altersgrenze nach Satz 5 nur mit deren Zustimmung Anwendung.“

 

77

Artikel 10

Änderung des Wupperverbandsgesetzes

 

§ 19 Absatz 2 des Wupperverbandsgesetzes vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 40), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 716), wird wie folgt geändert:

 

1. Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Die Amtszeit endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Vorstand das 67. Lebensjahr vollendet.“

 

2. Folgender Satz 6 wird angefügt:

„Für Vorstände, die am 1. Januar 2013 im Amt sind und deren Amtszeit bis längstens 2017 läuft, findet die Altersgrenze nach Satz 5 nur mit deren Zustimmung Anwendung.“

 

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Artikel 11

Änderung des Landesabfallgesetzes

 

Das Landesabfallgesetz vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 6 des DL-RL-Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863, ber. S. 975), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 4 Absatz 6 Satz 1 wird die Bezeichnung „Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverband Nordrhein-Westfalen“ durch die Bezeichnung „AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung“ ersetzt.

2. In § 9 Absatz 2 Satz 2 wird die Bezeichnung „Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverband“ durch die Bezeichnung „AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung“ ersetzt.

3. In § 39 Absatz 3 Satz 2 wird die Bezeichnung „Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverband Nordrhein-Westfalen“ durch die Bezeichnung „AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung“ ersetzt.

 

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Artikel 12

Änderung des Landesbodenschutzgesetzes

 

Das Landesbodenschutzgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439), zuletzt geändert durch Artikel 5 des DL-RL-Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863, ber. S. 975), wird wie folgt geändert:

 

In § 4 Absatz 1 Satz 1, § 10 Absatz 2 Nummer 5 wird jeweils die Bezeichnung „Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverband“ durch die Bezeichnung „AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung“ ersetzt.

 

Artikel 13

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2012 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 21. März 2013

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Für die
Ministerpräsidentin

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Sylvia  L ö h r m a n n

(L. S.)

Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk

Garrelt  D u i n

 

Der Minister
für Inneres und Kommunales
zugleich für den Justizminister
und den Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

Ralf  J ä g e r

 

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Johannes  R e m m e l

 

GV. NRW. 2013 S. 148