24. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Oberbereich Paderborn im Gebiet der Stadt Steinheim
24.
Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Oberbereich Paderborn
im Gebiet der Stadt Steinheim
Vom
7. Juli 2006
Der
Regionalrat des Regierungsbezirks Detmold hat in seiner Sitzung am 12. Juni 2006
die 24. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Detmold,
Teilabschnitt Oberbereich Paderborn im Gebiet der Stadt Steinheim beschlossen
(Verkehrs-Sicherheitszentrum für Ostwestfalen-Lippe).
Diese
Änderung hat mir die Bezirksregierung Detmold am 19. Juni 2006 – 61.31.10 –
gemäß § 3 Nr. 2 Gesetz zum Bürokratieabbau in der Modellregion
Ostwestfalen-Lippe (Bürokratieabbaugesetz OWL) vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 134)
angezeigt.
Die
Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
erfolgt nach § 21 Satz 1 Landesplanungsgesetz.
Gemäß
§ 21 Satz 2 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans beim
Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (Landesplanungsbehörde),
der Bezirksregierung Detmold (Bezirksplanungsbehörde) sowie dem Kreis Höxter
und der Stadt Steinheim zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Die
Änderung des Regionalplans wird gemäß § 22 Landesplanungsgesetz mit der
Bekanntmachung zum Ziel der Raumordnung. Sie ist nach Maßgabe der §§ 4 und 5
Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung
öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten.
Soweit die Änderung des Regionalplans Grundsätze enthält, sind sie nach Maßgabe
des § 4 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in
Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf Folgendes hin:
Eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und
der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung
und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes ist unbeachtlich, wenn sie
nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach
dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Detmold (Bezirksplanungsbehörde)
geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die
Bekanntmachung des Regionalplanes verletzt worden sind.
Düsseldorf,
den 7. Juli 2006
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
P.W.S c h n e i d e r
GV. NRW. 2006 S. 332
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