Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 12 vom 26.4.2013 Seite 193 bis 200

Gesetz zur Stärkung der kommunalen Demokratie
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Gesetz zur Stärkung der kommunalen Demokratie

1112
2021
2023
2030

Gesetz zur Stärkung der kommunalen Demokratie

 

Vom 9. April 2013

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Gesetz zur Stärkung der kommunalen Demokratie

2023

Artikel 1

Änderung der Gemeindeordnung

 

Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), wird wie folgt geändert:

§ 65 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

b) In Satz 1 werden nach dem Wort „Mehrheitswahl“ die Wörter „zugleich mit dem Rat“ eingefügt.

 

c) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Scheidet der Bürgermeister durch Tod, Eintritt in den Ruhestand oder aus sonstigen Gründen vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Amt aus oder ist die Wahl eines Bürgermeisters aus anderen Gründen während der Wahlperiode des neuen Rates erforderlich, so findet die Wahl des Nachfolgers spätestens sechs Monate nach Ausscheiden des Bürgermeisters aus dem Amt statt.“

 

2. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

 

3. Es werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:

„(5) Endet das Beamtenverhältnis des Bürgermeisters vor Ablauf seiner Amtszeit, wird der Nachfolger bis zum Ende der nächsten Wahlperiode des Rates gewählt, es sei denn, die Amtszeit des Nachfolgers beginnt innerhalb der ersten zwei Jahre der Wahlperiode des Rates. In diesem Fall endet sie mit dem Ende der laufenden Wahlperiode.

 

(6) Eine Wahl findet nach Ablauf des 51. Monats nach der allgemeinen Kommunalwahl nicht mehr statt.“

 

2021

Artikel 2

Änderung der Kreisordnung

 

Die Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW.S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), wird wie folgt geändert:

§ 44 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

b) In Satz 1 werden nach dem Wort „Mehrheitswahl“ die Wörter „zugleich mit dem Kreistag“ eingefügt.

 

c) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Scheidet der Landrat durch Tod, Eintritt in den Ruhestand oder aus sonstigen Gründen vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Amt aus oder ist die Wahl eines Landrats aus anderen Gründen während der Wahlperiode des neuen Kreistages erforderlich, so findet die Wahl des Nachfolgers spätestens sechs Monate nach Ausscheiden des Landrats aus dem Amt statt.“

 

2. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

 

3. Es werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:

„(5) Endet das Beamtenverhältnis des Landrates vor Ablauf seiner Amtszeit, wird der Nachfolger bis zum Ende der nächsten Wahlperiode des Kreistages gewählt, es sei denn, die Amtszeit des Nachfolgers beginnt innerhalb der ersten zwei Jahre der Wahlperiode des Kreistages. In diesem Fall endet sie mit dem Ende der laufenden Wahlperiode.

 

(6) Eine Wahl findet nach Ablauf des 51. Monats nach der allgemeinen Kommunalwahl nicht mehr statt.“

 

1112

Artikel 3

Änderung des Kommunalwahlgesetzes

 

Das Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2011 (GV. NRW. S. 238), wird wie folgt geändert:

1. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird aufgehoben.

 

b) Satz 3 wird Satz 2 und wie folgt gefasst:

„Der Wahltag für die allgemeinen Kommunalwahlen wird von dem für Inneres zuständigen Ministerium festgelegt und bekannt gemacht (Wahlausschreibung).“

 

c) Satz 4 wird Satz 3.

 

2. § 46 c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 1 bis 4.

c) In Absatz 1 Satz 3 werden hinter dem Wort „hat“ die Wörter „und dabei mindestens 25 vom Hundert der Wahlberechtigten für ihn gestimmt haben“ gestrichen.

 

2030

Artikel 4

Änderung des Landesbeamtengesetzes

 

Das Landesbeamtengesetz vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), wird wie folgt geändert:

1. § 119 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort „Wahlzeit“ durch das Wort „Amtszeit“ ersetzt.

b) Satz 3 wird aufgehoben.

c) Die Sätze 4 und 5 werden die Sätze 3 und 4.

 

2. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Ein einmal entstandener Anspruch auf Gewährung eines Ruhegehalts aus einem früheren Beamtenverhältnis auf Zeit bleibt bestehen, auch wenn sich daran ein Beamtenverhältnis auf Zeit nahtlos anschließt und dieses neue Beamtenverhältnis durch Entlassung endet.“

 

3. Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 6 bis 8.

 

4. Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 eingefügt:

„(9) § 24 des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen gilt für Bürgermeister, die in den Bundestag gewählt worden sind, entsprechend.“

 

5. Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10 und wie folgt gefasst:

„(10) Für Landräte gelten die Absätze 1 bis 9 entsprechend.“

 

6. Dem § 120 Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:

„§ 24 des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen gilt für die übrigen kommunalen Wahlbeamten, die in den Bundestag gewählt worden sind, entsprechend.“

 

Artikel 5

Übergangsregelungen zum Kommunalwahlgesetz, zur Gemeindeordnung,
zur Kreisordnung und zum Landesbeamtengesetz

 

Abweichend von den nach den Artikeln 1 bis 4 dieses Gesetzes zu bestimmenden Amtszeiten und Wahltagen gelten folgende Übergangsregelungen:

 

§ 1
Festlegung von Wahltagen

Die allgemeinen Kommunalwahlen finden im Jahr 2014 in der Zeit zwischen dem 1. April und dem 15. Juli statt; sie sollen am Tag der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Dieser Wahltag wird vom für Inneres zuständigen Ministerium festgelegt und bekannt gemacht (Wahlausschreibung).

 

(2) Die Nachfolger der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Bürgermeister und Landräte, deren Amtszeit am 20. Oktober 2014 endet, werden am 28. September 2014 gewählt.

 

(3) Die Wahl der Nachfolger der am 30. August 2009 gewählten Bürgermeister und Landräte, deren Amtszeit mit Ablauf des 20. Oktober 2015 endet, findet am 13. September 2015 statt; ihre Amtszeit beginnt am 21. Oktober 2015. Der Wahltag wird vom für Inneres zuständigen Ministerium bekannt gemacht (Wahlausschreibung).

 

(4) In der Zeit vom 13. Dezember 2014 bis zum Tag der Wahlen der Bürgermeister und Landräte am 13. September 2015 findet eine Wahl des Bürgermeisters oder Landrats nicht statt.

 

(5) In der Zeit vom 1. September 2019 bis zum Tag der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2020 findet eine Wahl des Bürgermeisters oder Landrats nicht statt.

 

§ 2
Ende der Wahlperiode der im Jahr 2014 gewählten Vertretungen

Die Wahlperiode der im Jahr 2014 gewählten Vertretungen endet mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2020 gewählten Vertretungen.

 

§ 3
Ende der Amtszeit der Bürgermeister und Landräte, die ab Inkrafttreten
dieses Gesetzes bis einschließlich 21. Oktober 2015 ihr Amt antreten

Die Amtszeit der Bürgermeister und Landräte, die in der Zeit ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bis einschließlich 21. Oktober 2015 ihr Amt antreten, endet mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2020 gewählten Vertretungen.

 

§ 4
Nachfolge der Bürgermeister und Landräte, deren Amtszeit zwischen dem
22. Oktober 2015 und dem Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2020
gewählten Vertretungen endet

Die Nachfolger der Bürgermeister und Landräte, deren Amtszeit zwischen dem 22. Oktober 2015 und dem Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2020 gewählten Vertretungen endet, werden bis zum Ablauf der nächsten Wahlperiode der Vertretungen gewählt. In den Fällen, in denen die Amtszeit innerhalb der ersten drei Jahre der laufenden Wahlperiode des Rates beginnt, endet diese mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2020 gewählten Vertretungen.

 

§ 5
Einmaliges Niederlegungsrecht für
Bürgermeister und Landräte

Bürgermeister und Landräte, deren Amtszeit zwischen dem Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2014 gewählten kommunalen Vertretungen und dem 20. Oktober 2015 (einschließlich) endet und die ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit zum Ende der Wahlperiode der kommunalen Vertretungen im Jahr 2014 verlangen, treten zu diesem Termin in den Ruhestand, sofern sie die Voraussetzungen des § 119 Absatz 4 Satz 3 LBG erfüllen und die Entlassung bis zum 30.11.2013 beantragen; die Zeit bis zum regulären Ende ihrer Amtszeit wird dabei auf die Wartezeit nach § 119 Absatz 4 Satz 3 LBG angerechnet und erhöht die ruhegehaltfähige Dienstzeit.

 

Artikel 6

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 65 Absatz 6 der Gemeindeordnung und § 44 Absatz 6 der Kreisordnung am Tage nach dem Wahltag für die allgemeinen Kommunalwahlen des Jahres 2014 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 9. April 2013

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Die Ministerpräsidentin

Hannelore K r a f t

(L. S.)

Der Finanzminister

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

 

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

 

GV. NRW. 2013 S. 194