Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 12 vom 26.4.2013 Seite 193 bis 200
Gesetz zur Stärkung der kommunalen Demokratie |
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Gesetz zur Stärkung der kommunalen Demokratie
1112
2021
2023
2030
Gesetz
zur Stärkung der kommunalen Demokratie
Vom
9. April 2013
Der Landtag hat
das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Stärkung der kommunalen Demokratie
2023
Artikel 1
Änderung
der Gemeindeordnung
Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), wird wie folgt geändert:
§ 65 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
b) In Satz 1 werden nach dem Wort
„Mehrheitswahl“ die Wörter „zugleich mit dem Rat“ eingefügt.
c) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Scheidet der Bürgermeister durch
Tod, Eintritt in den Ruhestand oder aus sonstigen Gründen vor Ablauf seiner
Amtszeit aus dem Amt aus oder ist die Wahl eines Bürgermeisters aus anderen
Gründen während der Wahlperiode des neuen Rates erforderlich, so findet die
Wahl des Nachfolgers spätestens sechs Monate nach Ausscheiden des
Bürgermeisters aus dem Amt statt.“
2. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort
„Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
3. Es werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:
„(5) Endet das Beamtenverhältnis
des Bürgermeisters vor Ablauf seiner Amtszeit, wird der Nachfolger bis zum Ende
der nächsten Wahlperiode des Rates gewählt, es sei denn, die Amtszeit des
Nachfolgers beginnt innerhalb der ersten zwei Jahre der Wahlperiode des Rates.
In diesem Fall endet sie mit dem Ende der laufenden Wahlperiode.
(6) Eine Wahl findet nach Ablauf
des 51. Monats nach der allgemeinen Kommunalwahl nicht mehr statt.“
2021
Artikel 2
Änderung
der Kreisordnung
Die Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW.S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), wird wie folgt geändert:
§ 44 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
b) In Satz 1 werden nach dem Wort
„Mehrheitswahl“ die Wörter „zugleich mit dem Kreistag“ eingefügt.
c) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Scheidet der Landrat durch Tod,
Eintritt in den Ruhestand oder aus sonstigen Gründen vor Ablauf seiner Amtszeit
aus dem Amt aus oder ist die Wahl eines Landrats aus anderen Gründen während
der Wahlperiode des neuen Kreistages erforderlich, so findet die Wahl des
Nachfolgers spätestens sechs Monate nach Ausscheiden des Landrats aus dem Amt
statt.“
2. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort
„Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
3. Es werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:
„(5) Endet das Beamtenverhältnis
des Landrates vor Ablauf seiner Amtszeit, wird der Nachfolger bis zum Ende der
nächsten Wahlperiode des Kreistages gewählt, es sei denn, die Amtszeit des
Nachfolgers beginnt innerhalb der ersten zwei Jahre der Wahlperiode des
Kreistages. In diesem Fall endet sie mit dem Ende der laufenden Wahlperiode.
(6) Eine Wahl findet nach Ablauf
des 51. Monats nach der allgemeinen Kommunalwahl nicht mehr statt.“
1112
Artikel 3
Änderung
des Kommunalwahlgesetzes
Das Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2011 (GV. NRW. S. 238), wird wie folgt geändert:
1. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Satz 3 wird Satz 2 und wie folgt gefasst:
„Der Wahltag für die allgemeinen
Kommunalwahlen wird von dem für Inneres zuständigen Ministerium festgelegt und
bekannt gemacht (Wahlausschreibung).“
c) Satz 4 wird Satz 3.
2. § 46 c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 1 bis 4.
c) In Absatz 1 Satz 3 werden hinter dem Wort „hat“ die Wörter „und dabei
mindestens 25 vom Hundert der Wahlberechtigten für ihn gestimmt haben“
gestrichen.
2030
Artikel 4
Änderung
des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), wird wie folgt geändert:
1. § 119 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort „Wahlzeit“ durch das Wort „Amtszeit“ ersetzt.
b) Satz 3 wird aufgehoben.
c) Die Sätze 4 und 5 werden die
Sätze 3 und 4.
2. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Ein einmal entstandener
Anspruch auf Gewährung eines Ruhegehalts aus einem früheren Beamtenverhältnis
auf Zeit bleibt bestehen, auch wenn sich daran ein Beamtenverhältnis auf Zeit
nahtlos anschließt und dieses neue Beamtenverhältnis durch Entlassung endet.“
3. Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden
die Absätze 6 bis 8.
4. Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 eingefügt:
„(9) § 24 des Abgeordnetengesetzes
des Landes Nordrhein-Westfalen gilt für Bürgermeister, die in den Bundestag
gewählt worden sind, entsprechend.“
5. Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10 und wie folgt gefasst:
„(10) Für Landräte gelten die
Absätze 1 bis 9 entsprechend.“
6. Dem § 120 Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
„§ 24 des Abgeordnetengesetzes des
Landes Nordrhein-Westfalen gilt für die übrigen kommunalen Wahlbeamten, die in
den Bundestag gewählt worden sind, entsprechend.“
Artikel 5
Übergangsregelungen
zum Kommunalwahlgesetz, zur Gemeindeordnung,
zur Kreisordnung und zum Landesbeamtengesetz
Abweichend
von den nach den Artikeln 1 bis 4 dieses Gesetzes zu bestimmenden Amtszeiten
und Wahltagen gelten folgende Übergangsregelungen:
§
1
Festlegung von Wahltagen
Die
allgemeinen Kommunalwahlen finden im Jahr 2014 in der Zeit zwischen dem 1.
April und dem 15. Juli statt; sie sollen am Tag der Wahl der Abgeordneten des
Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden.
Dieser Wahltag wird vom für Inneres zuständigen Ministerium festgelegt und
bekannt gemacht (Wahlausschreibung).
(2) Die
Nachfolger der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen
Bürgermeister und Landräte, deren Amtszeit am 20. Oktober 2014 endet, werden am
28. September 2014 gewählt.
(3) Die Wahl der Nachfolger der am
30. August 2009 gewählten Bürgermeister und Landräte, deren Amtszeit mit Ablauf
des 20. Oktober 2015 endet, findet am 13. September 2015 statt; ihre Amtszeit
beginnt am 21. Oktober 2015. Der Wahltag wird vom für Inneres zuständigen
Ministerium bekannt gemacht (Wahlausschreibung).
(4) In der Zeit vom 13. Dezember
2014 bis zum Tag der Wahlen der Bürgermeister und Landräte am 13. September
2015 findet eine Wahl des Bürgermeisters oder Landrats nicht statt.
(5) In der Zeit vom 1. September
2019 bis zum Tag der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2020 findet eine Wahl des
Bürgermeisters oder Landrats nicht statt.
§ 2
Ende der Wahlperiode der im Jahr 2014 gewählten Vertretungen
Die
Wahlperiode der im Jahr 2014 gewählten Vertretungen endet mit Ablauf des Tages
vor dem Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2020 gewählten Vertretungen.
§ 3
Ende der Amtszeit der Bürgermeister und Landräte, die ab Inkrafttreten
dieses Gesetzes bis einschließlich 21. Oktober 2015 ihr Amt antreten
Die Amtszeit der Bürgermeister und Landräte, die in
der Zeit ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bis einschließlich 21. Oktober 2015
ihr Amt antreten, endet mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Wahlperiode der
im Jahr 2020 gewählten Vertretungen.
§
4
Nachfolge der Bürgermeister und Landräte, deren Amtszeit zwischen dem
22. Oktober 2015 und dem Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2020
gewählten
Vertretungen endet
Die Nachfolger der Bürgermeister und Landräte, deren
Amtszeit zwischen dem 22. Oktober 2015 und dem Beginn der Wahlperiode der im
Jahr 2020 gewählten Vertretungen endet, werden bis zum Ablauf der nächsten
Wahlperiode der Vertretungen gewählt. In den Fällen, in denen die Amtszeit
innerhalb der ersten drei Jahre der laufenden Wahlperiode des Rates beginnt,
endet diese mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Wahlperiode der im Jahr
2020 gewählten Vertretungen.
§
5
Einmaliges Niederlegungsrecht für
Bürgermeister und Landräte
Bürgermeister und Landräte, deren Amtszeit zwischen dem Beginn der
Wahlperiode der im Jahr 2014 gewählten kommunalen Vertretungen und dem 20.
Oktober 2015 (einschließlich) endet und die ihre Entlassung aus dem
Beamtenverhältnis auf Zeit zum Ende der Wahlperiode der kommunalen Vertretungen
im Jahr 2014 verlangen, treten zu diesem Termin in den Ruhestand, sofern sie
die Voraussetzungen des § 119 Absatz 4 Satz 3 LBG erfüllen und die Entlassung
bis zum 30.11.2013 beantragen; die Zeit bis zum regulären Ende ihrer Amtszeit
wird dabei auf die Wartezeit nach § 119 Absatz 4 Satz 3 LBG angerechnet und
erhöht die ruhegehaltfähige Dienstzeit.
Artikel
6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der
Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 65 Absatz 6 der
Gemeindeordnung und § 44 Absatz 6 der Kreisordnung am Tage nach dem Wahltag für
die allgemeinen Kommunalwahlen des Jahres 2014 in Kraft.
Düsseldorf, den 9. April 2013
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
(L. S.)
Der Finanzminister
Dr. Norbert
W a l t e r-B o r j a n s
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J
ä g e r
GV.
NRW. 2013 S. 194