Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 13 vom 13.5.2013 Seite 201 bis 210

Gesetz zur Änderung des Ladenöffnungsgesetzes
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Gesetz zur Änderung des Ladenöffnungsgesetzes

7113

Gesetz zur Änderung
des Ladenöffnungsgesetzes

Vom 30. April 2013

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung
des Ladenöffnungsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Ladenöffnungsgesetzes

Das Ladenöffnungsgesetz vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516) wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Verkaufsstellen dürfen

1. an Werktagen montags bis freitags ohne zeitliche Begrenzung und samstags von 0 bis 22 Uhr geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeit) und

2. am 24. Dezember an Werktagen bis 14 Uhr geöffnet sein, wenn in den nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Regelungen getroffen werden.“

b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 5 eingefügt:

„(3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 dürfen Verkaufsstellen zur Durchführung von Verkaufsveranstaltungen an bis zu vier Samstagen im Jahr von 0 bis 24 Uhr geöffnet sein. Die Tage werden von den Inhaberinnen und Inhabern von Verkaufsstellen festgelegt und sind der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde vier Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen. Widerspricht die örtliche Ordnungsbehörde nicht spätestens zwei Wochen nach dem Eingang der Anzeige, darf die Veranstaltung durchgeführt werden.

(4) Absatz 3 findet keine Anwendung

1. auf den Ostersamstag,

2. auf den Pfingstsamstag,

3. auf den Samstag vor einem Adventssonntag, der nach § 6 Absatz 4 freigegeben wird,

4. auf die Samstage vor dem Volkstrauertag und dem Totensonntag und

5. auf die Samstage vor dem 1. Mai, vor dem 3. Oktober, vor dem Allerheiligentag und vor dem 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt.

(5) Bei der Öffnung einer Verkaufsstelle nach Absatz 3 Satz 1 müssen sämtliche Abschlussarbeiten bis 24 Uhr abgeschlossen sein.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Verkaufsstellen, deren Kernsortiment aus einer oder mehrerer der Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, für die Abgabe dieser Waren und eines begrenzten Randsortiments für die Dauer von fünf Stunden. Die für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde kann zur näheren Bestimmung der Begriffe Kern- und Randsortiment im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Landtagsausschuss eine Rechtsverordnung erlassen.“

b) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Verkaufsstellen landwirtschaftlicher Betriebe, deren Kernsortiment aus selbst erzeugten landwirtschaftlichen Produkten besteht, für die Abgabe dieser Waren und eines begrenzten Randsortiments für die Dauer von fünf Stunden. Die für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde kann zur näheren Bestimmung der Begriffe Kern- und Randsortiment im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Landtagsausschuss eine Rechtsverordnung erlassen.“

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Auch Verkaufsstellen nach Absatz 1 dürfen an diesem Tag nicht länger als bis 14 Uhr geöffnet sein.“

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht für die Abgabe von Waren am Ostermontag, am Pfingstmontag und 2. Weihnachtstag.“

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Verkaufsstellen“ die Wörter „aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen“ eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die zuständige örtliche Ordnungsbehörde wird ermächtigt, die Tage nach Absatz 1 und 2 durch Verordnungen freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Innerhalb einer Gemeinde dürfen nach Absatz 1 insgesamt nicht mehr als elf Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden. Erfolgt eine Freigabe nach Absatz 1 für das gesamte Gemeindegebiet, darf dabei nur ein Adventssonntag freigegeben werden. Erfolgt die Freigabe nach Absatz 1 beschränkt auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige, darf nur ein Adventssonntag je Bezirk, Ortsteil und Handelszweig freigegeben werden, insgesamt dürfen jedoch nicht mehr als zwei Adventssonntage je Gemeinde freigegeben werden. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der Tage nach Absatz 1 sind die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören.“

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Von der Freigabe der Tage nach Absatz 1 und 4 sind ausgenommen:

1. die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW,

2. Ostersonntag,

3. Pfingstsonntag,

4. zwei Adventssonntage,

5. der 1. und 2. Weihnachtstag und

6. der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt.“

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Sonn- und Feiertagen“ die Wörter „und am 24. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag fällt, sowie an Samstagen“ eingefügt.

b) In Satz 2 werden die Wörter  „diesen Tagen“ durch die Wörter „Sonn- und Feiertagen und an Samstagen nach 22 Uhr“ ersetzt.

5. § 13 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 wird die Angabe „500“ durch die Angabe „5 000“ und die Angabe „15.000“ durch die Angabe „15 000“ ersetzt.

6. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Inkrafttreten; Übergangsregelung“.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

c) Der Wortlaut wird Absatz 1.

d) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:

„(2) Auf Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden zur Freigabe von verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen für das Jahr 2013 im Sinne des § 6 des Ladenöffnungsgesetzes vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516), die bis zum 18. Mai 2013 beschlossen sind, sind § 6 Absätze 1 und 4 des Ladenöffnungsgesetzes in ihrer bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Auf Verordnungen im Sinne von Absatz 2, die nach dem 18. Mai 2013 beschlossen werden, findet § 6 dieses Gesetzes Anwendung.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 18. Mai 2013 in Kraft.

Düsseldorf, den 30. April 2013

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk

Garrelt  D u i n

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

Guntram  S c h n e i d e r

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
 Natur- und Verbraucherschutz

Johannes  R e m m e l

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Barbara  S t e f f e n s

GV. NRW. 2013 S. 208