Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 16 vom 31.5.2013 Seite 253 bis 270
Verordnung zur Regelung von Verfahrensanforderungen in den Bereichen umweltfreundliche und energieeffiziente Beschaffung, Berücksichtigung sozialer Kriterien und Frauenförderung sowie Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei der Anwendung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (Verordnung Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – RVO TVgG - NRW) |
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Normkopf Norm Normfuß |
Verordnung zur Regelung von Verfahrensanforderungen in den Bereichen umweltfreundliche und energieeffiziente Beschaffung, Berücksichtigung sozialer Kriterien und Frauenförderung sowie Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei der Anwendung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (Verordnung Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – RVO TVgG - NRW)
701
Verordnung
zur Regelung von Verfahrensanforderungen in den Bereichen
umweltfreundliche und energieeffiziente Beschaffung,
Berücksichtigung sozialer Kriterien und Frauenförderung sowie
Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie
bei der Anwendung des
Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen
(Verordnung
Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen
– RVO TVgG - NRW)
Vom 14. Mai 2013
Auf Grund von § 21 Absatz 4 Nummern 1 bis 3 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 17) wird im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ausschuss des Landtags verordnet:
Teil 1
Allgemeine Ausführungsbestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich und Grundsätze
(1) Diese Verordnung konkretisiert nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften entsprechend § 3 Absatz 1 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen die Verfahrensanforderungen von §§ 17 bis 19 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen zu Aspekten des Umweltschutzes und der Energieeffizienz, zur Berücksichtigung von sozialen Kriterien sowie von Maßnahmen der Frauenförderung und der Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie (Nachhaltigkeitsaspekte) in den unterschiedlichen Phasen des Vergabeverfahrens.
(2) Die Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten bei der öffentlichen Beschaffung sind nicht anzuwenden bei Leistungen, die entsprechend § 3 Absatz 6 Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A, Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A)[1] bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert in Höhe von 500 Euro (ohne Umsatzsteuer) ohne ein Vergabeverfahren beschafft werden können (Direktkauf). Die Vorgabe zur Beachtung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten bei der öffentlichen Beschaffung sind für die Lieferung oder Verwendung von Waren, Geräten oder Ausrüstungen nur dann zwingend anzuwenden, wenn diese Hauptleistungsgegenstand der Beschaffung oder wesentlicher Bestandteil einer Dienst- oder Bauleistung ist. Ausnahmen sind entsprechend zu begründen.
§ 2
Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten im Vergabeverfahren
(1) Der öffentliche Auftraggeber kann bereits bei der Definition des Auftragsgegenstandes im Rahmen seines Leistungsbestimmungsrechtes den Umfang der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten vorgeben. Darüber hinaus können diese Anforderungen grundsätzlich in allen Phasen des Vergabeverfahrens, namentlich in der Leistungsbeschreibung bei der Definition des Auftragsgegenstandes, dessen technischer Spezifikation oder als zusätzliche Ausführungsbedingung und bei der Wertung der Angebote als Eignungs- oder Zuschlagskriterium berücksichtigt werden, sofern sie bekanntgemacht worden sind. Die konkrete Festlegung der Anforderungen und der Umfang der Vorgaben sind im Rahmen der Bedarfsermittlung hinreichend zu dokumentieren. Der öffentliche Auftraggeber entscheidet, wie, in welchem Umfang und an welcher Stelle im Vergabeverfahren er entsprechend den Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen die Nachhaltigkeitsaspekte bei der jeweiligen Beschaffung berücksichtigt.
(2) Die Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers können sich auf den spezifischen Produktionsprozess bzw. die spezifische Erbringung der Leistungen oder jedes sonstige Lebenszyklusstadium beziehen, sofern sie gemäß § 3 Absatz 5 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen in sachlichem Zusammenhang zum Gegenstand des öffentlichen Auftrages stehen.
(3) Der öffentliche Auftraggeber kann zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten Leistungs- und Funktionsanforderungen sowie technische Spezifikationen vorgeben. Diese sind so genau zu fassen, dass sie den Bietern ein klares Bild vom Auftragsgegenstand vermitteln und dem öffentlichen Auftraggeber die Erteilung des Zuschlags ermöglichen. Hierfür können sie die detaillierten Spezifikationen oder gegebenenfalls Teile davon verwenden, die in europäischen, nationalen oder anderen Siegeln, Zertifikaten und Erklärungen definiert sind, wenn
1. sie sich zur Definition der Leistungen eignen, die Gegenstand des Auftrags sind,
2. die Anforderungen an das Siegel, das Zertifikat oder die Erklärung auf der Grundlage von wissenschaftlich abgesicherten Informationen ausgearbeitet werden,
3. das Siegel, das Zertifikat oder die Erklärung im Rahmen eines Verfahrens erlassen wird, an dem interessierte Kreise - wie zum Beispiel staatliche Stellen, Verbraucher, Hersteller, Händler und nichtstaatliche Organisationen - teilnehmen können, und
4. das Siegel, das Zertifikat oder die Erklärung für alle Betroffenen zugänglich und verfügbar ist.
Der öffentliche Auftraggeber kann in den Vergabeunterlagen angeben, welche Siegel, Zertifikate und Erklärungen grundsätzlich geeignet sind, die vorgegebenen Leistungs- und Funktionsanforderungen an den Leistungsgegenstand beziehungsweise die festgelegten technischen Spezifikationen zu erfüllen, und, dass er diese als Nachweis für bestimmte soziale, umweltbezogene oder sonstige Eigenschaften akzeptiert. Gleiches gilt bei den festzulegenden Wertungskriterien oder bei der Vorgabe ergänzender Ausführungsbedingungen. Gleichwertige Nachweise, wie technische Unterlagen des Herstellers oder Prüfberichte anerkannter Stellen, sind zu akzeptieren; die Beweislast liegt beim Bieter.
(4) Im Vergabeverfahren können Nachhaltigkeitsaspekte unter Beachtung der Vorgaben des § 3 Absatz 5 Satz 2 Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen auch als Zuschlagskriterium berücksichtigt werden. In diesem Fall müssen diese auftragsbezogen und objektiv feststellbar sein, auch wenn sie nicht notwendig mit Gebrauchsvorteilen oder Kosteneinsparungen verbunden sind.
§ 3
Auftragsbezug und ergänzende Bedingungen für die Ausführung des Auftrages
(1) Nachhaltigkeitsaspekte können nur dann dem Bieter als ergänzende Bedingungen für die Ausführung des Auftrags gemäß § 3 Absatz 5 Satz 3 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen auferlegt werden, sofern
1. diese keine versteckten technischen Spezifikationen, Auswahl- oder Zuschlagskriterien darstellen und
2. alle geeigneten Bieter in der Lage sind, diese Bedingungen zu erfüllen, wenn sie den Zuschlag erhalten.
(2) Auftragsbezug gemäß § 3 Absatz 5 Satz 3 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen bedeutet, dass die vom öffentlichen Auftraggeber im Rahmen des Vergabeverfahrens vorgegebenen Nachhaltigkeitsaspekte einen sachlichen Bezug zum Gegenstand des öffentlichen Auftrages aufweisen müssen. Die Vorgaben können sich auf die Rahmen- und Beschäftigungsbedingungen für die Beschäftigten des Auftragsnehmers sowie auf alle Phasen des Lebenszyklus des Auftragsgegenstandes erstrecken.
(3) Der öffentliche Auftraggeber kann, sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Bieter ausnahmsweise auf Grund der Unternehmenssituation nicht in der Lage sein könnten, eine ergänzende Ausführungsbedingung zu erfüllen, von deren vertraglichen Umsetzung absehen, sofern er auf die Ausnahmemöglichkeit in den Vergabeunterlagen hingewiesen hat und der Bieter nachweist, dass
1. es ihm aus objektiv belegbaren Gründen unmöglich ist, Nachhaltigkeitsaspekte beim konkreten öffentlichen Auftrag zu berücksichtigen bzw. die entsprechenden Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen umzusetzen,
2. die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten im Hinblick auf das Volumen des öffentlichen Auftrags und/oder der Anzahl der konkret mit dem öffentlichen Auftrag eingesetzten Beschäftigten im Verhältnis zum Gesamtumsatz des Betriebes und/oder der gesamten Belegschaft des Betriebes unverhältnismäßig und unzumutbar ist, oder
3. er bereits alle in § 17 genannten Maßnahmen der Frauenförderung oder Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie im Unternehmen umgesetzt hat.
Die Gründe für diese Ermessensentscheidung sind zu dokumentieren. Die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers hat keinen Einfluss auf die Wertung der Angebote.
§ 4
Verpflichtungserklärungen und Präqualifikation
(1) Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, in der Bekanntmachung des öffentlichen Auftrags und in den Vergabeunterlagen darauf hinzuweisen, welche Verpflichtungserklärungen die Bieter gemäß der Vorgaben des § 4 in Verbindung mit § 8 Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen sowie der §§ 17, 18 und 19 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen abzugeben haben. Die Verpflichtungserklärungen müssen inhaltlich mindestens den dieser Rechtsverordnung als Anlage beigefügten Musterformularvordrucken entsprechen. Alle Verpflichtungserklärungen zu § 4 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (vergleiche Anlage 1) sind entsprechend § 8 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 2 Absatz 5 Satz 2 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen erst ab einem geschätzten Auftragswert ohne Umsatzsteuer von 20 000 Euro abzugeben.
(2) Der öffentliche Auftraggeber kann zum Nachweis der Einhaltung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen die vom Bieter abgegebenen Verpflichtungs- und Eigenerklärungen akzeptieren, es sei denn, dass das Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen ausnahmsweise einen Nachweis verlangt.
(3) Ein Angebot ist gemäß §§ 8 Absatz 2, 9 Absatz 1 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 7 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen oder § 18 Absatz 2 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen von der Wertung auszuschließen, wenn der Bieter
1. eine abzugebende Verpflichtungserklärung, einen Nachweis oder ein vorzulegendes Zertifikat nicht bei Angebotsabgabe oder auf Anforderung des öffentlichen Auftraggebers nicht spätestens innerhalb einer angemessenen, kalendermäßig zu bestimmenden Frist vorlegt oder
2. seiner Aufklärungspflicht auf Nachfrage des öffentlichen Auftraggebers hinsichtlich der abgegebenen Verpflichtungserklärungen nicht nachkommt.
(4) Bei der Vergabe von Bauleistungen soll der öffentliche Auftraggeber im Vergabeverfahren auf die gesonderte Vorlage einer Verpflichtungserklärung des Bieters zu den Tariftreue- und Mindestlohnstandards gemäß § 8 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 4 Absätze 1 und 3 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen verzichten, soweit dieser sie gemäß § 6 Absatz 1 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen im Wege der Präqualifizierung als freiwillige Erklärung erbracht hat. Gleiches gilt für freiwillige Erklärungen im Rahmen von Präqualifikationsverfahren gemäß § 6 Absatz 4 oder § 7 EG Absatz 4 VOL/A für Liefer- und Dienstleistungen. Für die Pflicht des Bieters zur Abgabe von Verpflichtungserklärungen für Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften gemäß § 9 Absatz 1 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen gelten Satz 1 und 2 entsprechend.
(5) Der Auftragnehmer muss dem öffentlichen Auftraggeber nach Zuschlag bei der Durchführung des öffentlichen Auftrages für die von ihm beauftragten Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften gemäß § 9 Absatz 1 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen keine Verpflichtungserklärungen zur Einhaltung der Tariftreue- und Mindestlohnstandards nach § 4 Absatz 1 und 3 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen vorlegen, sofern er sich bei Auftragserteilung verpflichtet hat, nur Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften einzusetzen, die
1. entsprechende Verpflichtungserklärungen gemäß § 9 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen abgegeben haben oder
2. ihrerseits den Nachweis zur Einhaltung der Tariftreue- und Mindestlohnstandards gemäß § 4 Absätze 1 und 3 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen durch eine freiwillige Erklärung im Wege der Präqualifizierung nach § 6 Absatz 1 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen erbracht haben.
§ 5
Einbeziehung von Unternehmen in den Anwendungsbereich des Tariftreue- und
Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen
Öffentliche Auftraggeber nach § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen[2], die nicht zur Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnungen unterhalb der EU-Schwellenwerte gemäß § 2 Vergabeverordnung[3] verpflichtet sind, haben bei der Vergabe von Aufträgen gemäß § 2 Absätze 1 bis 3 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen neben den Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen die haushaltsrechtlichen Vorschriften entsprechend § 3 Absatz 1 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen zu beachten. Das Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen verpflichtet nicht zur Anwendung des Unterschwellenverfahrensrechts nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A), Abschnitt 1,[4] der Abschnitte 2 und 3[5] oder der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A).
Teil 2
Berücksichtigung von Aspekten des Umweltschutzes und der Energieeffizienz
§ 6
Festlegung des Leistungsgegenstandes und Begriffe
(1) Aspekte des Umweltschutzes und der Energieeffizienz sind gemäß § 17 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 2 Absatz 5 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen bei allen Beschaffungsvorgängen auch unterhalb der EU-Schwellenwerte zu berücksichtigen.[6] Hinsichtlich der Anforderungen an Energieeffizienz bedeutet dies, dass die für Beschaffungen oberhalb der EU-Schwellenwerte geltenden Vorgaben der Vergabeverordnung, grundsätzlich auch unterhalb der EU-Schwellenwerte zu beachten sind; Ausnahmen sind entsprechend zu begründen.
(2) Gemäß § 4 Absatz 5 Nummer 1 beziehungsweise § 6 Absatz 3 Nummer 1 Vergabeverordnung soll bei der Festlegung des Leistungsgegenstandes einer Dienst-, Liefer- oder Bauleistung bei Beschaffungsvorhaben oberhalb der EU-Schwellenwerte das „höchste Leistungsniveau an Energieeffizienz“ zugrunde gelegt werden.
(3) Die Vorgabe des „höchsten Leistungsniveaus an Energieeffizienz“ bedeutet, dass bei der Auswahl des Leistungsgegenstandes die „höchste auf dem Markt verfügbare Energieeffizienz“ anzusetzen ist, das heißt die mit dem niedrigsten auf dem Markt verfügbaren Energieverbrauch im Verhältnis zur Leistung. Führt die Vorgabe des „höchsten Leistungsniveaus an Energieeffizienz“ und der höchsten Energieeffizienzklasse im Sinne der Energieeffizienzkennzeichnungsverordnung zu unangemessenen Leistungseinschränkungen oder Mehrkosten, kann ausnahmsweise hiervon abgewichen werden. In diesem Fall ist der öffentliche Auftraggeber gehalten, die höchstmöglichen Anforderungen zu stellen. Die Ermessensentscheidung ist zu dokumentieren.
(4) Wenn energieverbrauchsrelevante Waren, technische Geräte oder Ausrüstungen („Energieverbrauchsrelevante Produkte“) Gegenstand einer Lieferleistung oder wesentliche Voraussetzung zur Ausführung einer Dienstleistung sind, sind die Vorgaben des § 4 Absatz 4 der Vergabeverordnung zu beachten. Wenn die Lieferung von energieverbrauchsrelevanten Waren, technischen Geräten oder Ausrüstungen wesentlicher Bestandteil einer Bauleistung ist, sind die Vorgaben des § 6 Absatz 2 Vergabeverordnung zu beachten.
(5) Von einem „energieverbrauchsrelevanten Produkt[7]“ gemäß Absatz 4 ist dann auszugehen, wenn ein Gegenstand, dessen Nutzung den Verbrauch an Energie beeinflusst und der in der Europäischen Union in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird, einschließlich Teilen, die zum Einbau in ein „energieverbrauchsrelevantes Produkt“ bestimmt sind, als Einzelteil für Endverbraucher in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden und getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können.
(6) Bei „energieverbrauchsrelevanten Produkten“ beziehen sich die Anforderungen des höchsten Leistungsniveaus an Energieeffizienz entsprechend den Vorgaben des § 4 Absatz 4 bis 6 b Vergabeverordnung sowie des § 6 Absatz 3 bis 6 Vergabeverordnung nur darauf, ob sie unmittelbar selbst Energie verbrauchen und/oder den Energieverbrauch beeinflussen, das heißt auf Produkte mit Energieeinsparwirkung. Bei der Berücksichtigung der Energieeffizienz ist nicht auf den Herstellungsprozess der Produkte, sondern allein auf die Energieeffizienz beim Ver- oder Gebrauch abzustellen.
(7) Die Beauftragung von Beförderungsleistungen mit Straßenfahrzeugen richtet sich nach den Vorgaben des § 4 Absatz 4 bis 6 b Vergabeverordnung. Bei der Beschaffung von Straßenfahrzeugen ist § 4 Absatz 7 bis 10 Vergabeverordnung beziehungsweise § 7 Absatz 5 Sektorenverordnung[8] zu beachten.
§ 7
Berücksichtigung des Lebenszykluskostenprinzips
(1) Gemäß § 17 Absatz 2 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen sind neben den Anschaffungskosten bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit eines Angebots auch die Betriebs- und Entsorgungskosten zu berücksichtigen. Dies gilt besonders dann, wenn sich die Angebote bei den Folgekosten auffällig unterscheiden. Betriebskosten sind insbesondere Energiekosten, Betriebsmittel sowie Unterhalts- und Wartungskosten. §§ 4 Absatz 6 und 6 Absatz 4 Vergabeverordnung gelten entsprechend.
(2) Der öffentliche Auftraggeber entscheidet, in welchem Umfang im Rahmen der jeweiligen Beschaffung eine Lebenszykluskostenanalyse durchgeführt werden soll und gibt dies im Rahmen der Leistungsbeschreibung vor; die Entscheidung ist unter Würdigung der Verhältnismäßigkeit zwischen dem administrativem Aufwand und den zu erwartenden Vorteilen für die Wirtschaftlichkeit, den Umweltschutz und die Energieeffizienz zu treffen.
(3) Bewertet der öffentliche Auftraggeber die Kosten nach dem Lebenszykluskostenansatz, ist in den Ausschreibungsunterlagen die für die Berechnung der Lebenszykluskosten verwendete Methode anzugeben. Diese muss auf der Grundlage von objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien beruhen. Die verwendete Methode muss für alle interessierten Unternehmen zugänglich sein. Sofern der öffentliche Auftraggeber eine individualisierte Lebenszykluskostenanalyse zugrunde legt, hat er die entsprechenden Prüfparameter anzugeben; Satz 2 gilt insoweit entsprechend.
(4) Soweit ein Gerät im Verlauf des Lebenszyklus in verschiedenen Betriebsarten genutzt wird, kann zur Ermittlung der minimierten Lebenszykluskosten in geeigneten Fällen entsprechend § 17 Absatz 4 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen der Energieverbrauch eines Gerätes (zum Beispiel Heiz-, Kühl-, Klimaanlagen, PC) im Nutzungsmix ermittelt werden, indem der Energieverbrauch in der betreffenden Betriebsart mit dem Anteil der Betriebsart am Nutzungsmix multipliziert wird.
§ 8
Prüfung einer nachhaltigen Systemlösung im Rahmen der Bedarfsanalyse
Die Prüfung einer umweltfreundlichen und energieeffizienten Systemlösung gemäß § 17 Absatz 3 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen umfasst im Rahmen der dem Vergabeverfahren vorgelagerten Bedarfsanalyse die Prüfung von verschiedenen Beschaffungsalternativen zur Erreichung der Bedarfsdeckung beim öffentlichen Auftraggeber.
§ 9
Wertungskriterien und Angebotswertung
(1) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot unter Berücksichtigung der in der Bekanntmachung des öffentlichen Auftrags und in den Vergabeunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien erteilt. Gemäß § 4 Absatz 6b beziehungsweise § 6 Absatz 6 Vergabeverordnung sind die Vorgaben der Energieeffizienz bei der Wertung „angemessen“ zu berücksichtigen. Gemäß § 17 Absatz 1 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 2 Absatz 5 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen sollten diese Vorgaben grundsätzlich auch bei Beschaffungen unterhalb der EU-Schwellenwerte berücksichtigt werden.
(2) Die Anforderungen im Hinblick auf eine „angemessene“ Berücksichtigung der Energieeffizienz gemäß § 4 Absatz 6b beziehungsweise § 6 Absatz 6 Vergabeverordnung sind vom öffentlichen Auftraggeber im Einzelfall im Hinblick auf den konkreten Beschaffungsgegenstand sowie die weiteren Zuschlagskriterien zu bestimmen. Entscheidend für die Festlegung, ob eine „angemessene“ Berücksichtigung der Energieeffizienz erfolgt, ist auch die Bedeutung des Energieverbrauchs im Vergleich zu den anderen Betriebskosten. Sofern keine strengen Mindestvorgaben für die Energieeffizienz im Rahmen der Leistungsbeschreibung festgelegt wurden, muss der Energieverbrauch insoweit umso höher in der Angebotswertung gewichtet werden. Der öffentliche Auftraggeber soll den Bietern Gelegenheit geben, Mehrqualitäten anzubieten, die zu einer besonderen Umweltfreundlichkeit und Energieeffizienz der angebotenen Leistungen führen. Sind die Bieter auf Grund der Vorgaben in der Leistungsbeschreibung bereits verpflichtet, einen bestimmten Grenzwert für den Schadstoffausstoß zu berücksichtigen, so kann dieser Schadstoffausstoß beziehungsweise dessen Vermeidung bei der Wertung nur im Hinblick auf eine „Übererfüllung“ der Vorgaben gewertet werden.
(3) Dem öffentlichen Auftraggeber steht bei der Beschaffung von Straßenfahrzeugen gemäß § 4 Absatz 7 Vergabeverordnung beziehungsweise § 7 Absatz 5 Sektorenverordnung grundsätzlich ein Auswahlermessen bei der Festlegung der Mindestanforderungen zum Energieverbrauch und zu den Umweltauswirkungen in der Leistungsbeschreibung gemäß § 8 VOL/A-EG zu. Eine „angemessene“ Berücksichtigung von Umwelt- und Verbrauchsangaben gemäß § 4 Absatz 8 Vergabeverordnung in Verbindung mit § 19 VOL/A-EG wird beispielsweise dann nicht erreicht, wenn sämtliche Fahrzeuge der nachgefragten Kategorie diese erfüllen.
(4) Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Berechnung der Lebenszykluskosten von Straßenverkehrsfahrzeugen sowohl eine klassische Punktebewertung als auch eine finanzielle Bewertung vornehmen. Sollen der Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen im Rahmen der Zuschlagsentscheidung finanziell bewertet werden, sollen die Vorgaben gemäß Anlage 3 der Vergabeverordnung beziehungsweise Anhang 5 der Sektorenverordnung entsprechend angewendet werden.
§ 10
Nebenangebote
(1) Bei umweltbedeutsamen Beschaffungsvorhaben haben die öffentlichen Auftraggeber in der Regel Nebenangebote zu besonders umweltfreundlichen oder energieeffizienten Varianten zuzulassen; dabei sind bei Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte Mindestanforderungen an den Leistungsgegenstand festzulegen sowie bei Zulassung besonders umweltfreundlicher oder energieeffizienter Varianten Wertungskriterien vorzugeben, die es ermöglichen, die Umweltfreundlichkeit beziehungsweise die Energieeffizienz angemessen zu berücksichtigen.
(2) Öffentliche Auftraggeber müssen bei der Beschaffung von Leistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte bei der Zulassung von Nebenangeboten keine Mindestanforderungen an den Leistungsgegenstand festlegen. In diesem Fall ist in den Vergabeunterlagen vorzugeben, dass Ausführungsvarianten in Nebenangeboten eindeutig und erschöpfend beschrieben werden und alle Leistungen umfassen müssen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Leistung erforderlich sind. Bei nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelten Leistungsanforderungen sind im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistungen zu machen.
§ 11
Umweltverträgliches und nachhaltiges Bauen
(1) Bei Bauvergaben kann der öffentliche Auftraggeber im Rahmen der Bedarfsanalyse in Erfüllung der sich aus § 17 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen ergebenden Verpflichtungen Nachhaltigkeitsaspekte hinsichtlich ökologischer und gesundheitsrelevanter Anforderungen an Bauwerk und Materialien in der Planung festlegen und entsprechend der Vorgaben dieses Abschnitts für jede Phase des Vergabeverfahrens vorgeben.
(2) In Erfüllung der Vorgaben des § 17 Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen können sich Nachhaltigkeitsaspekte bei Dienstleistungen insbesondere auf die Art der Durchführung und auf die zu verwendenden Stoffe beziehen. Bei Bauaufträgen kann der öffentliche Auftraggeber Aspekte des nachhaltigen Bauens in die Bauplanungsphase einbeziehen. Hierbei sollen nach den Vorgaben des § 2 des Landesabfallgesetzes[9] nicht nur Primärrohstoffe, sondern auch aus Abfällen hergestellte Erzeugnisse berücksichtigt werden, wenn diese für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind. Recyclingbaustoffe und der Baustoff Holz sind – ihren technischen und ökologischen Eigenschaften entsprechend – gleichberechtigt in die Planungsüberlegungen einzubeziehen.
(3) Die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten in der Ausschreibung kann die ökologische, gesundheitsrelevante, funktionale und technische Gebäudequalität erhöhen. Hierbei sind entsprechende Anforderungen zu formulieren, die sich auf die Umweltverträglichkeit der Baustoffe beziehen. In der Leistungsbeschreibung können gewerkespezifische Vorgaben hinsichtlich der Dauerhaftigkeit, Instandhaltungsfreundlichkeit, Rückbaufähigkeit, Reinigungsfreundlichkeit, Gesundheits- und Umweltverträglichkeit von Bauprodukten unter Berücksichtigung der Bau-, Nutzungs- und Rückbauphase erstellt werden. Entsprechend der Relevanz der ausgeschriebenen Leistungspositionen kann zum Beispiel die Reinigungsfreundlichkeit unter dem Aspekt der zu reinigenden Flächen, jedoch nicht bezogen auf sämtliche Bauteile des Bauwerks, gewichtet werden. Im Rahmen der Gewichtung der Wertungskriterien kann eine Rangfolge ökologischer und gesundheitsrelevanter Kriterien bei gleichen technisch-funktionalen Anforderungen vorgegeben und diesen ein entsprechend hoher Rang eingeräumt werden.
(4) Die öffentlichen Auftraggeber können das Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) für den Neubau von Büro- und Verwaltungsgebäuden sowie Außenanlagen oder ein gleichwertiges System zur Bewertung der Umsetzung der Nachhaltigkeitsaspekte des § 17 Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen bei Bauvergaben vorgeben.
§ 12
Sonderregeln für Recycling-, Papier- und Holzprodukte sowie
Entsorgungsdienstleistungen
(1) In Vergabeverfahren soll bei der Beschaffung von Arbeitsmaterialien, Ge- und Verbrauchsgütern, bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen Erzeugnissen der Vorzug gegeben werden, die
1. mit rohstoffschonenden oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt sind,
2. aus Abfällen hergestellt sind,
3. sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit, Wiederverwendbarkeit und Wiederverwertbarkeit auszeichnen,
4. im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen oder
5. sich in besonderem Maße zur Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung eignen,
sofern diese für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen. § 2 des Landesabfallgesetzes ist zu beachten.
(2) Entsprechend der Vorgaben des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und des § 17 Absätze 1 und 4 Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen soll grundsätzlich nur Papier und Karton mit einem Altpapieranteil von 100 Prozent beschafft werden. Ausnahmen im Sinne von § 2 des Landesabfallgesetzes, zum Beispiel für Papier, welches einen repräsentativen Charakter hat, sind entsprechend zu begründen.
(3) Das in Holzprodukten (einschließlich Papier und Karton) verarbeitete Rohholz muss nachweislich aus legaler und nachhaltiger Waldbewirtschaftung stammen. Der Nachweis ist vom Bieter durch Vorlage eines Zertifikates des PEFC (Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes), des FSC (Forest Stewardship Council) oder durch gleichwertige Siegel, Zertifikate oder Nachweise, wie technische Unterlagen des Herstellers oder Prüfberichte anerkannter Stellen, zu erbringen, die den Anforderungen des § 2 Absatz 3 entsprechen.
(4) Bei der Vergabe von Entsorgungsdienstleistungen sind die unionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der abfallrechtlichen Grundsätze der Autarkie und Nähe entsprechend zu berücksichtigen.
Teil 3
Berücksichtigung von sozialen Aspekten im
Vergabeverfahren
§ 13
Allgemeine Regelungen zur Berücksichtigung von sozialen Kriterien
(1) In der Leistungsbeschreibung können soziale Kriterien, soweit sie leistungsbezogen sind, immer dann berücksichtigt werden, wenn die zu beauftragende Leistung dazu dienen soll, die Bedürfnisse bestimmter sozialer Gruppen zu decken. Dies betrifft nutzerbezogene Elemente wie die kind- oder behindertengerechte Ausgestaltung der zu beauftragenden Leistung. Bei jeglicher Auftragsvergabe, deren Gegenstand von Personen genutzt werden soll, sind die entsprechenden technischen Spezifikationen so zu erstellen, dass die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder die Konzeption für alle Verwendungsarten ("Design for all") hinreichend berücksichtigt werden. Ausnahmen hiervon sind besonders zu begründen.
(2) Öffentliche Auftraggeber können soziale Aspekte im Rahmen des Zuschlagskriteriums des wirtschaftlich günstigsten Angebots einbeziehen, die die Arbeitsbedingungen der unmittelbar am Produktionsprozess oder an der Leistungserbringung beteiligten Personen betreffen. Derartige Aspekte dürfen sich ausschließlich auf den Gesundheitsschutz der am Produktionsprozess beteiligten Mitarbeiter oder die Förderung der sozialen Integration – einschließlich Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen – von für die Ausführung des Auftrags eingesetzten Angehörigen benachteiligter oder sozial schwacher Personengruppen beziehen. Zuschlagskriterien, die auf derartige Aspekte abstellen, sollten in jedem Fall auf Merkmale beschränkt bleiben, die unmittelbare Auswirkungen auf die Beschäftigten in ihrer Arbeitsumgebung haben.
(3) Soziale Kriterien können sich als ergänzende Ausführungsbestimmung insbesondere auf die berufliche Ausbildung auf den Baustellen sowie die Beschäftigung von Personen beziehen, deren Eingliederung besondere Schwierigkeiten bereitet. Für den Zeitraum der Auftragsausführung können Anforderungen bezüglich der Einstellung von Langzeitarbeitslosen oder sonst von Armut besonders betroffener Bevölkerungsgruppen oder der Durchführung von Schulungsmaßnahmen für diese Bevölkerungsgruppen und Jugendliche gestellt werden; ferner kann auch die Beschäftigung einer höheren Zahl von Menschen mit Behinderungen gefordert werden als nach nationalem Recht vorgeschrieben.
§ 14
Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen
(1) Zur Vermeidung der Beschaffung von Waren, die unter Missachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gewonnen oder hergestellt worden sind, ist im Rahmen ergänzender Ausführungsbedingungen als zusätzliche Anforderung, eine Verpflichtung der Bieter aufzunehmen, den Auftrag ausschließlich mit Waren auszuführen, die nachweislich oder gemäß einer entsprechenden Zusicherung unter Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gewonnen oder hergestellt worden sind. Dies gilt für alle mit der konkreten Leistung im Zusammenhang stehenden Leistungselemente. Bei Angebotsabgabe ist von allen Bietern eine Verpflichtungserklärung entsprechend des als Anlage 4 der Rechtsverordnung beigefügten Musterformularvordrucks zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen zu fordern. Die Verpflichtungserklärung erfasst sowohl Waren, die noch herzustellen oder zu beschaffen sind, als auch bereits beschaffte (Lager-) Waren und stellt insoweit den rechtlichen Mindeststandard dar.
(2) Bei bestimmten Warengruppen, die in Absatz 3 aufgeführt werden (sogenannte sensible Produkte), ist die Missachtung der ILO-Kernarbeitsnormen dann zu befürchten, sofern diese in einem der Länder, die in der jeweils zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe geltenden und von der OECD herausgegebenen Liste der Entwicklungs- und Schwellenländer (DAC-Liste der „Entwicklungsländer und –gebiete“[10]) aufgeführt sind, gewonnen oder hergestellt worden sind. Als Herkunftsland gilt dasjenige Land, in dem eine Ware der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung im Sinne von Artikel 24 des Zollkodex (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften) unterzogen worden ist. Der Bieter hat zu prüfen, und im Rahmen des als Anlage 4 dieser Rechtsverordnung beigefügten Musterformularvordrucks zu erklären, ob die Ware, die angeschafft oder im Rahmen einer Dienst- oder Bauleistung verwandt wird, den Warengruppen nach Absatz 3 zuzurechnen ist und aus einem der Entwicklungs- und Schwellenländer entsprechend der DAC-Liste stammt. Sofern dies nicht der Fall ist, hat dieser insoweit keine weitergehenden Erklärungen abzugeben. Gleiches gilt, sofern zwar ein sensibles Produkt angeschafft oder im Rahmen einer Dienst- oder Bauleistung verwandt wird, dieses aber nicht aus einem der Entwicklungs- und Schwellenländer entsprechend der DAC-Liste stammt. Sofern jedoch sensible Produkte angeschafft oder im Rahmen der Ausführung einer Dienst- oder Bauleistung verwandt werden und diese gemäß Artikel 24 Zollkodex aus einem Herkunftsland stammen, das als Entwicklungs- oder Schwellenland entsprechend der DAC-Liste gilt, hat der Bieter entsprechend der Vorgaben des § 18 Absatz 2 Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen nachzuweisen oder zu erklären, dass die Produkte nachweislich oder gemäß einer entsprechenden Zusicherung nicht unter Missachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gewonnen oder hergestellt worden sind.
(3) Als sensible Produkte gelten:
1. Bekleidung (zum Beispiel Arbeitskleidung, Uniformen), Stoffe, Textilwaren,
2. Naturkautschuk-Produkte (zum Beispiel Einmal-/Arbeitshandschuhe, Reifen, Gummibänder)
3. landwirtschaftliche Produkte (zum Beispiel Kaffee, Kakao, Orangen- und Tomatensaft, Pflanzen),
4. Büromaterialien, die die Rohstoffe Holz, Gesteinsmehl und Kautschuk enthalten,
5. Holz,
6. Lederwaren, Gerbprodukte,
7. Natursteine,
8. Spielwaren,
9. Sportartikel (Bekleidung, Geräte),
10. Teppiche und
11. Informations- oder Kommunikationstechnologie (Hardware).
(4) Der Nachweis gemäß § 18 Absatz 2 Satz 1 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen kann erbracht werden durch
1. den Verweis auf ein Siegel oder Zertifikat oder einen anderen vergleichbaren Nachweis gemäß § 2 Absatz 3, dass die Produkte ohne Missachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gewonnen oder hergestellt worden sind, oder
2. eine verbindliche Erklärung des Bieters, dass er sich vergewissert hat, dass die Produkte ohne Missachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gewonnen oder hergestellt worden sind, oder
3. eine verbindliche Erklärung des Bieters im Rahmen der als Anlage 4 beigefügten Verpflichtungserklärung, dass er für sein Unternehmen unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entsprechend § 347 Handelsgesetzbuch[11] wirksame Maßnahmen ergriffen hat, um die Verwendung von Produkten zu vermeiden, die unter Missachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gewonnen oder hergestellt worden sind; dies kann die Vorgabe einer besonderen Vertragsbedingung entsprechend der als Anlage 5 beigefügten Regelung gegenüber Nachunternehmern beinhalten.
§ 18 Absatz 2 Satz 4 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen bleibt hiervon unberührt. Die in Anlage 5 enthaltene Vorgabe der besonderen Vertragsbedingung stellt insoweit den rechtlichen Mindeststandard dar. Die in dem als Anlage 4 beigefügten Formularvordruck enthaltene Vorgabe gemäß der Nummern 2 und 3 ist für die in Artikel 24 Zollkodex festgelegte Ebene der Be- und Verarbeitung von Waren zu erbringen.
(5) Im Rahmen der Eignungsprüfung sollen Bieter als ungeeignet ausgeschlossen werden, sofern diese nachweislich schuldhaft gegen die Vorgaben des § 18 TVgG – NRW verstoßen haben. Ein entsprechender schuldhafter Verstoß stellt eine schwere Verfehlung dar, der ihre Zuverlässigkeit nach § 97 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beziehungsweise gemäß § 2 Absatz 1 VOL/A oder § 2 Absatz 1 VOB/A in Frage stellt. Dies trifft auch auf solche Bieter zu, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung Produkte anbieten oder verwenden, von denen ihnen bekannt ist oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt ist, dass sie unter Missachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gewonnen oder hergestellt worden sind.
(6) Hat der Auftragnehmer nachweislich ILO-Kernarbeitsnormen schuldhaft verletzt oder trotz Abgabe einer Verpflichtungserklärung wissentlich Produkte angeboten, die unter Verstoß gegen die ILO- Kernarbeitsnormen hergestellt wurden, soll er gemäß § 18 Absatz 3 Satz 2 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 1 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen von der öffentlichen Auftragsvergabe für die Dauer von bis zu drei Jahren ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist der Bieter zu hören.
§ 15
Besondere Regelungen zur Beschaffung von fair gehandelten Produkten
(1) „Fairer Handel“ im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 3 Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen liegt dann vor, wenn insbesondere die folgenden Kriterien berücksichtigt werden[12]:
1. Produktionsbedingungen, die den acht ILO-Kernarbeitsnormen entsprechen,
2. ein fairer Preis, der einen fairen Lohn garantiert, welcher die Kosten der nachhaltigen Erzeugung und die Lebenshaltungskosten deckt und mindestens so hoch sein muss wie der Fair-Trade-Mindestpreis plus Zuschlag, sofern ein solcher von den internationalen Fair-Trade-Vereinigungen festgelegt worden ist,
3. Transparenz und Rückverfolgbarkeit während der gesamten Lieferkette, um eine angemessene Information der Verbraucher zu gewährleisten und
4. Überwachung und Verifizierung der Einhaltung dieser Kriterien.
(2) Im Rahmen seines Leistungsbestimmungsrechtes kann der öffentliche Auftraggeber festlegen, nur fair gehandelte Produkte zu beschaffen. Dabei müssen bei der Festlegung der Produkteigenschaften einschließlich der Umwelteigenschaften konkrete Anforderungen, die die Produkte erfüllen sollen, vorgegeben und die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung beachtet werden. Dies gilt auch dann, wenn der öffentliche Auftraggeber auf Siegel, Zertifikate oder sonstige Nachweise verweist.
(3) Der öffentliche Auftraggeber darf bei der Vergabe seines Auftrages nicht die allgemeine Einkaufspolitik der Bieter berücksichtigen, sondern nur ihr Einkaufsverhalten in Bezug auf die konkret zu liefernden Produkte. Verlangt der öffentliche Auftraggeber von den Bietern Informationen und Nachweise zur Nachhaltigkeit ihrer Produkte und ihrer Geschäftspolitik, so muss diese Anforderung einen hinreichenden Bezug zum Auftragsgegenstand haben und konkret abgefasst sein.
(4) Sofern ein Gütezeichen Auskunft darüber gibt, ob die zu liefernden Waren fair gehandelt wurden, definiert es zwar keine Produkteigenschaft im engeren Sinne, wie dies im Rahmen von technischen Spezifikationen gemäß § 7 VOB/A beziehungsweise § 7 VOB/A-EG, § 8 Absatz 2 VOL/A-EG und § 6 Absatz 2 VOF vorgegeben ist. Im Rahmen der Bedingungen für die Auftragsausführung kann das Einkaufsverhalten des Bieters jedoch Berücksichtigung finden. Der öffentliche Auftraggeber, der entsprechend der Leistungsbeschreibung auf sozial verantwortliches Handeln Wert legt, kann bei der Ermittlung des Preis-Leistungsverhältnisses berücksichtigen, ob die zu liefernde Ware von ihrem Erzeuger zu fairen Bedingungen bezogen wurde.
Teil 4
Berücksichtigung von Aspekten der Frauenförderung und
der Vereinbarkeit von Beruf und Familie
§ 16
Grundsätze der Frauenförderung und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie
Öffentliche Auftraggeber sollen gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen bei Erreichen der Auftragsschwellen sowie der Beschäftigtenzahl gemäß § 19 Absatz 1 Satz 2 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen bei der öffentlichen Beschaffung von den Bietern über ergänzende vertragliche Ausführungsbedingungen die Durchführung oder Einleitung von Maßnahmen der Frauenförderung und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf verlangen.
§ 17
Maßnahmenkatalog
Maßnahmen zur Frauenförderung oder Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie im Sinne des § 19 Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen sind:
1. Untersagung und Unterbindung eines Verhaltens verbaler und nicht-verbaler Art, welches bezweckt oder bewirkt, dass weibliche Beschäftigte lächerlich gemacht, eingeschüchtert, angefeindet oder in ihrer Würde verletzt werden,
2. explizite Ermutigung von Frauen sich zu bewerben, wenn im Betrieb Ausbildungs- und Arbeitsplätze in männerdominierten Berufsbereichen zu besetzen sind,
3. Berücksichtigung von weiblichen Auszubildenden bei der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis zumindest entsprechend ihrem Ausbildungsanteil,
4. Befragung von Beschäftigten zu ihren Arbeitszeitwünschen, Auswertung einschließlich Einleitung von Umsetzungsschritten,
5. Angebot von Teilzeitarbeit oder flexiblen Arbeitszeitmodellen als Maßnahme zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie,
6. Entwicklung und Umsetzung von Modellen vollzeitnaher Teilzeitarbeit für die Beschäftigen,
7. Einrichtung beziehungsweise Ausbau von Telearbeit für die Beschäftigen,
8. Einrichtung von Eltern-Kind-Zimmern für die Beschäftigen,
9. Unterstützung bei der Suche nach Kinderbetreuungs- und Pflegemöglichkeiten,
10. Angebot betrieblich organisierter Kinderbetreuung,
11. Zahlung eines Kinderbetreuungszuschusses,
12. Angebot von Ferienprogrammen zur Überbrückung der Betreuungslücke für Kinder berufstätiger Eltern in Kindergarten- beziehungsweise Schulferien,
13. Unterstützung von Mitarbeitern mit pflegebedürftigen Angehörigen durch individuelle Betreuung und Hilfeleistung oder Abschluss einer Vereinbarung einer Familienpflegeteilzeit.
14. Kontakthalteangebote, Möglichkeit zur Teilnahme an betrieblicher Fortbildung, zu Vertretungseinsätzen und Rückkehrvereinbarungen für Beschäftigte in Elternzeit,
15. Bereitstellung von innerbetrieblichen Paten und Patinnen für Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger,
16. Überprüfung der Entgeltgleichheit im Unternehmen mit Hilfe anerkannter und geeigneter Instrumente,
17. Analyse der Entwicklung der Leistungsvergütung in den letzten fünf Jahren nach Geschlecht,
18. Maßnahmen zur Gewinnung von Mädchen und Frauen für ein betriebliches Praktikum, insbesondere in den männerdominierten Berufen oder
19. Angebot spezieller Bildungsmaßnahmen für Frauen, die diese auf die Übernahme von höherwertigen und leitenden Positionen vorbereiten.
§ 18
Staffelung der Maßnahmen nach Unternehmensgröße
(1) Unternehmen mit regelmäßig mehr als 500 Beschäftigten haben vier der in § 17 genannten Maßnahmen auszuwählen sowie durchzuführen oder einzuleiten.
(2) Unternehmen mit regelmäßig mehr als 250, aber nicht mehr als 500 Beschäftigten haben drei der in § 17 genannten Maßnahmen auszuwählen sowie durchzuführen oder einzuleiten.
(3) Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20, aber nicht mehr als 250 Beschäftigten haben zwei der in § 17 genannten Maßnahmen auszuwählen sowie durchzuführen oder einzuleiten.
(4) Zur Festlegung der Unternehmensgröße ist die Definition der Betriebsstätte nach § 12 Abgabenordnung zugrunde zu legen[13].
§ 19
Verpflichtungserklärung
(1) Die Bieter sind verpflichtet, bei Angebotsabgabe in einer Verpflichtungserklärung entsprechend § 8 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen zu erklären, welche und wie viele Maßnahmen sie aus dem Maßnahmenkatalog nach § 17 für den Fall der Beauftragung während der Durchführung des öffentlichen Auftrages durchführen oder einleiten werden. Die Verpflichtungserklärung des Bieters muss mindestens die jeweils in den dieser Rechtsverordnung beigefügten Mustererklärungen enthaltenen Inhalte vorgeben.
(2) Sofern ein Bieter durch Zuschlag bereits zur Durchführung oder Einleitung von Maßnahmen der Frauenförderung oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie gemäß § 17 verpflichtet wurde, kann er sich hierauf bei der Angebotsabgabe um weitere öffentliche Aufträge zwölf Monate lang nach dem Tag des Zuschlags berufen. Die Maßnahmen der Frauenförderung oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie nach § 17, zu deren Durchführung oder Einleitung sich das Unternehmen verpflichtet hat, müssen ordnungsgemäß umgesetzt worden sein. Auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers hat der Bieter die Durchführung oder Einleitung der umgesetzten Maßnahmen zu belegen.
§ 20
Dokumentation
(1) Die durchgeführten beziehungsweise eingeleiteten Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie sind zum Zwecke der Überprüfbarkeit vom Auftragnehmer zu dokumentieren.
(2) Diese Dokumentation muss mindestens enthalten:
1. die Bezeichnung der ausgewählten Maßnahmen,
2. Angaben zu Art und Umfang der geplanten Durchführung oder Einleitung der jeweiligen Maßnahmen,
3. Angaben des Zeitpunktes der Einleitung sowie des Zeitpunktes der voraussichtlichen oder tatsächlichen Durchführung der jeweiligen Maßnahmen,
4. Angaben zu den Auswirkungen und der Nachhaltigkeit der Wirkung der Maßnahmen, insbesondere
a) zur Anzahl der von der jeweiligen Maßnahme betroffenen Beschäftigten in Relation zur Gesamtanzahl der im Unternehmen Beschäftigten,
b) Zeitpunkt der Einleitung beziehungsweise die Dauer der Durchführung der Maßnahmen und,
c) ob die Maßnahme über die Dauer der Durchführung des öffentlichen Auftrags im Betrieb weiter angeboten beziehungsweise fortgeführt wird.
(3) Die Dokumentation der durchzuführenden beziehungsweise eingeleiteten Maßnahmen im Sinne des § 19 Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen ist mindestens ein Jahr aufzubewahren und im Unternehmen zu veröffentlichen. Auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers ist diese in einem weiteren Vergabeverfahren vorzulegen.
§ 21
Weitere vertragliche Verpflichtung
Aufträge über Leistungen mit einem geschätzten Auftragswert von mindestens 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer oder über Bauleistungen mit einem geschätzten Auftragswert von mindestens 150 000 Euro ohne Umsatzsteuer sind an Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten nur unter der weiteren Vertragsbedingung zu vergeben, dass der Auftragnehmer auf Verlangen der Vergabestelle, die Einhaltung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen in geeigneter Form, insbesondere auch hinsichtlich der im Rahmen von anderen öffentlichen Aufträgen übernommenen und umgesetzten Maßnahmen, nachzuweisen hat.
§ 22
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.
Düsseldorf, den 14. Mai 2013
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Sylvia L ö h r m a n n
Der Finanzminister
Dr. Norbert W a l t e r-B o r j a n s
zugleich für die Ministerin
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
Garrelt D u i n
Der Justizminister
Thomas K u t s c h a t y
Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
Johannes R e m m e l
GV. NRW. 2013 S. 254
Anlage 1
Verpflichtungserklärung[14]
zu Tariftreue und Mindestentlohnung für Dienst- und Bauleistungen
unter Berücksichtigung der Vorgaben
des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen
(Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen - NRW)
Ich erkläre/Wir erklären,
□ bevorzugte Bieterin bzw. bevorzugter Bieter gemäß §§ 141 Satz 1 und 143 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)[15] - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – zu sein. In diesem Fall ist keine weitere Angabe erforderlich.
□ kein(e) bevorzugte Bieterin bzw. bevorzugter Bieter gemäß §§ 141 Satz 1 und 143 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)[16] - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – zu sein. Weiter mit 2..
Ich erkläre/Wir erklären
-Eine der nachfolgenden Alternativen ist zwingend anzukreuzen. Danach weiter mit 3.. -
□ dass meinen / unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung einer Leistung, die auf Grundlage dieses Vergabeverfahrens erbracht wird und die dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung unterfällt, wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts gewährt werden, die durch einen für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder eine nach den §§ 7 oder 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erlassene Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden. Dies gilt entsprechend für Mindestentgelte, die auf Grund der Vorschriften des Mindestarbeitsbedingungengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 802-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2009 (BGBl. I S. 818), für den jeweiligen Wirtschaftszweig in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt worden sind,
und für den Fall, dass das meinen / unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Grund dieser Rechtsgrundlage zu zahlende Mindeststundenentgelt geringer ist, als das Mindeststundenentgelt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW, bei der Ausführung einer Leistung, die auf Grundlage dieses Vergabeverfahrens erbracht wird, wenigstens ein Mindeststundenentgelt von 8,62 Euro gezahlt wird.
□ dass meinen / unseren Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung einer Leistung im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene, die auf Grundlage dieses Vergabeverfahrens erbracht wird, mindestens das in Nordrhein-Westfalen für diese Leistung in einem einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten gezahlt wird und ich/wir Änderungen während der Ausführungszeit nachvollziehen,
und für den Fall, dass das meinen / unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Grund dieser Rechtsgrundlage zu zahlende Mindeststundenentgelt geringer ist, als das Mindeststundenentgelt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW, bei der Ausführung einer Leistung, die auf Grundlage dieses Vergabeverfahrens erbracht wird, wenigstens ein Mindeststundenentgelt von 8,62 Euro gezahlt wird.
□ dass meinen / unseren Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung einer Leistung, die auf Grundlage dieses Vergabeverfahrens erbracht wird, wenigstens ein Mindeststundenentgelt von 8,62 Euro gezahlt wird.
3. weitere Pflichtangaben
3.1 Art der tariflichen Bindung (Zutreffendes bitte ankreuzen):
□ Es liegt keine tarifliche Bindung vor (danach weiter mit 3.2).
□ Es liegt eine tarifliche Bindung vor. Die tarifliche Bindung ist nachfolgend anzugeben (danach weiter mit 3.2):
3.2 Angabe der gezahlten Mindeststundenentgelte für die im Rahmen der Leistungs-erbringung eingesetzten Beschäftigten:
Ich erkläre/Wir erklären,
dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1417, ber. 2329), in der jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung der Leistung, die auf Grundlage dieses Vergabeverfahrens erbracht wird, für die gleiche Tätigkeit ebenso entlohnt werden wie die regulär Beschäftigten.
Ich erkläre/Wir erklären,
dass ich mir/wir uns von einer/einem von mir/uns beauftragten Nachunternehmerin bzw. Nachunternehmer oder beauftragten Verleiherin bzw. Verleiher von Arbeitskräften eine Verpflichtungserklärung im vorstehenden Sinne ebenso abgeben lasse/lassen wie für alle weiteren Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer der Nachunternehmerin bzw. des Nachunternehmers.
Ich bin mir/Wir sind uns bewusst,
dass ein nachweislich schuldhafter Verstoß gegen meine/unsere Verpflichtungen aus dieser Erklärung
– den Ausschluss meines/unseres Unternehmens von diesem Vergabeverfahren zur Folge hat,
– den Ausschluss meines/unseres Unternehmens für die Dauer von bis zu drei Jahren von der Vergabe öffentlicher Aufträge der ausschließenden Vergabestelle zur Folge haben kann und ein solcher Ausschluss – –– nach § 6 Korruptionsbekämpfungsgesetz dem Vergaberegister beim Finanzministerium des Landes Nordrhein Westfalen mitgeteilt wird,
nach Vertragsschluss den Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
___________________ ________________________
(Ort, Datum) (Unterschrift, Firmenstempel)
Anlage 2
Besondere Vertragsbedingungen des
Landes Nordrhein-Westfalen zur Erfüllung der
Verpflichtungen zur Tariftreue und Mindestentlohnung nach dem Tariftreue- und
Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (BVB Tariftreue- und Vergabegesetz
Nordrhein-Westfalen/VOL)
für die Vergabe von Dienstleistungen[17]
1) Mindestentgelte
Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer verpflichtet sich,
(1) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung unterfällt, ihren bzw. seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung des Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die durch einen für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder eine nach den §§ 7 oder 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erlassene Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden. Dies gilt entsprechend für Mindestentgelte, die auf Grund der Vorschriften des Mindestarbeitsbedingungengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 802- 2, veröffentlichten bereinigten Fassung für den jeweiligen Wirtschaftszweig in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt worden sind,
(2) für Leistungen, deren Erbringung nicht dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, ihren bzw. seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung der Leistung wenigstens ein Mindeststundenentgelt von 8,62 Euro zu zahlen, sofern die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer nicht ein bevorzugtes Unternehmen gemäß §§ 141 Satz 1 und 143 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 12 Absatz 6 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) ist,
(3) sofern die Voraussetzungen von mehr als einer der in (1) und (2) getroffenen Regelungen erfüllt sind, für seine Beschäftigten die jeweils günstigste Regelung anzuwenden,
(4) dafür zu sorgen, dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, bei der Ausführung der Leistung für die gleiche Tätigkeit ebenso entlohnt werden wie ihre bzw. seine regulär Beschäftigten.
2) Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer
Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer verpflichtet sich,
(1) ihren bzw. seine Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer und Verleiherinnen bzw. Verleiher von Arbeitskräften sorgfältig auszuwählen,
(2) die Angebote der Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer und Verleiherinnen bzw. Verleiher von Arbeitskräften daraufhin zu überprüfen, ob sie auf der Basis der nach § 4 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen maßgeblichen tarifvertraglichen Mindestarbeitsentgelte und –bedingungen bzw. mindestens auf Basis des festgelegten vergabespezifischen Mindestlohns kalkuliert sein können,
(3) die von den Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmern und Verleiherinnen bzw. Verleihern von Arbeitskräften abgegebene Verpflichtungserklärung gemäß § 4 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen dem Auftraggeber vorzulegen,
(4) bei Vertragslaufzeiten von mehr als drei Jahren von den Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmern und Verleiherinnen bzw. Verleihern von Arbeitskräften jeweils mit Ablauf von drei Jahren nach Vertragsschluss eine Erklärung des Inhalts zu verlangen, ob die Bedingungen der abgegebenen Erklärung gemäß § 4 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen nach wie vor eingehalten werden und diese Eigenerklärungen für sich und für die eingeschalteten Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer und Verleiherinnen bzw. Verleiher von Arbeitskräften beim Auftraggeber einzureichen,
(5) Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,
(6) den Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmern keine insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise ungünstigeren Bedingungen aufzuerlegen, als sie zwischen der Auftragnehmerin bzw. dem Auftragnehmer und dem öffentlichen Auftraggeber vereinbart werden,
(7) bei der Weitergabe von Dienstleistungen die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL), Teil B, zum Vertragsbestandteil zu machen.
Die Verpflichtungen der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers aus den Zusätzlichen Vertragsbedingungen des Landes NRW zu § 4 Nr. 4 VOL/B bleiben unberührt.
3) Kontrolle
Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer verpflichtet sich,
(1) dem Auftraggeber bei einer Kontrolle Entgeltabrechnungen, die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Abgaben sowie die zwischen Auftragnehmerin bzw. Auftragnehmer und Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmern abgeschlossenen Verträge zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen vorzulegen,
(2) seine bzw. ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen,
(3) dem Auftraggeber ein Auskunfts- und Prüfrecht i. S. d. § 11 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen bei der Beauftragung von Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmern und Verleiherinnen bzw. Verleihern von Arbeitskräften einräumen zu lassen,
(4) vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 4 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen bereitzuhalten, auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen und zu erläutern sowie die Einhaltung dieser Pflicht durch die beauftragten Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer, Verleiherinnen bzw. Verleiher und Arbeitskräfte vertraglich sicherzustellen.
4) Sanktionen
Für jeden schuldhaften Verstoß der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen aus einer Verpflichtungserklärung nach § 4 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen gilt zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmerin bzw. Auftragnehmer eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe eins von Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu fünf von Hundert des Auftragswertes beträgt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch eine oder einen von der Auftragnehmerin bzw. vom Auftragnehmer eingesetzte(n) Nachunternehmerin bzw. Nachunternehmer oder eine oder einen von dieser / diesem eingesetzte(n) Nachunternehmerin bzw. Nachunternehmer oder von einer Verleiherin bzw. einem Verleiher von Arbeitskräften begangen wird, es sei denn, dass die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung der Nachunternehmerin bzw. des Nachunternehmers und der Verleiherin bzw. des Verleihers von Arbeitskräften nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste.
Die schuldhafte Nichterfüllung der Verpflichtungen aus einer Verpflichtungserklärung nach § 4 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen durch die Auftragnehmerin bzw. den Auftragnehmer, ihre bzw. seine Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer und die Verleiherinnen bzw. Verleiher von Arbeitskräften sowie schuldhafte Verstöße gegen die Verpflichtungen der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers aus § 9 Absatz 1 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen berechtigen den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Dienstleistungsvertrages oder zur Auflösung des Dienstleistungsverhältnisses.
Die Bestimmungen des § 11 VOL/B bleiben hiervon unberührt.
Anlage 3
Besondere Vertragsbedingungen des
Landes Nordrhein-Westfalen zur Erfüllung der
Verpflichtungen zur Tariftreue und Mindestentlohnung nach dem Tariftreue- und
Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (BVB Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen/VOB)
für die Vergabe von Bauleistungen[18]
1) Mindestentgelte
Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer verpflichtet sich,
(1) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung unterfällt, ihren bzw. seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung des Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die durch einen für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder eine nach den §§ 7 oder 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erlassene Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden. Dies gilt entsprechend für Mindestentgelte, die auf Grund der Vorschriften des Mindestarbeitsbedingungengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 802- 2, veröffentlichten bereinigten Fassung für den jeweiligen Wirtschaftszweig in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt worden sind,
(2) für Leistungen, deren Erbringung nicht dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung der Leistung wenigstens ein Mindeststundenentgelt von 8,62 Euro zu zahlen, sofern die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer nicht ein bevorzugtes Unternehmen gemäß §§ 141 Satz 1 und 143 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 12 Absatz 6 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) ist,
(3) sofern die Voraussetzungen von mehr als einer der in (1) und (2) getroffenen Regelungen erfüllt sind, für ihre bzw. seine Beschäftigten die jeweils günstigste Regelung anzuwenden,
(4) dafür zu sorgen, dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158) in der jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung der Leistung für die gleiche Tätigkeit ebenso entlohnt werden wie ihre bzw. seine regulär Beschäftigten.
2) Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer
Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer verpflichtet sich,
(1) ihre bzw. seine Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer und Verleiherinnen bzw. Verleiher von Arbeitskräften sorgfältig auszuwählen,
(2) die Angebote der Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer und Verleiherinnen bzw. Verleiher von Arbeitskräften daraufhin zu überprüfen, ob sie auf der Basis der nach § 4 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen maßgeblichen tarifvertraglichen Mindestarbeitsentgelte und -bedingungen bzw. mindestens auf Basis des festgelegten vergabespezifischen Mindestlohns kalkuliert sein können,
(3) die von den Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmern und Verleiherinnen bzw. Verleihern von Arbeitskräften abgegebene Verpflichtungserklärung gemäß § 4 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen dem Auftraggeber vorzulegen,
(4) bei Vertragslaufzeiten von mehr als drei Jahren von den Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmern und Verleiherinnen bzw. Verleihern von Arbeitskräften jeweils mit Ablauf von drei Jahren nach Vertragsschluss eine Eigenerklärung des Inhalts zu verlangen, ob die Bedingungen der abgegebenen Erklärung gemäß § 4 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen nach wie vor eingehalten werden und diese Eigenerklärungen für sich und für die eingeschalteten Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer und Verleiherinnen bzw. Verleiher von Arbeitskräften beim Auftraggeber einzureichen,
(5) Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,
(6) den Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmern keine insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise ungünstigeren Bedingungen aufzuerlegen, als sie zwischen der Auftragnehmerin bzw. dem Auftragnehmer und dem öffentlichen Auftraggeber vereinbart werden,
(7) bei der Weitergabe von Bauleistungen die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B, zum Vertragsbestandteil zu machen.
3) Kontrolle
Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer verpflichtet sich,
(1) dem Auftraggeber bei einer Kontrolle Entgeltabrechnungen, die Unterlagen über die Abführung von Steuern, Abgaben und Beiträgen gemäß § 7 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen sowie die zwischen Auftragnehmerin bzw. Auftragnehmer und Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmern abgeschlossenen Verträge zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen vorzulegen,
(2) ihre bzw. seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen,
(3) dem Auftraggeber ein Auskunfts- und Prüfrecht i. S. d. § 11 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen bei der Beauftragung von Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmern und Verleiherinnen bzw. Verleihern von Arbeitskräften einräumen zu lassen,
(4) vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 4 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen bereitzuhalten, auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen und zu erläutern sowie die Einhaltung dieser Pflicht durch die beauftragten Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer und Verleiherinnen bzw. Verleiher und Arbeitskräften vertraglich sicherzustellen.
4) Sanktionen
Für jeden schuldhaften Verstoß der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen aus einer Verpflichtungserklärung nach § 4 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen gilt zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmerin bzw. Auftragnehmer eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe eins von Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu fünf von Hundert des Auftragswertes beträgt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch eine oder einen von der Auftragnehmerin bzw. vom Auftragnehmer eingesetzte(n) Nachunternehmerin bzw. Nachunternehmer oder eine oder einen von dieser/diesem eingesetzte(n) Nachunternehmerin bzw. Nachunternehmer oder von einer Verleiherin bzw. einem Verleiher von Arbeitskräften begangen wird, es sei denn, dass die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung der Nachunternehmerin bzw. des Nachunternehmers und der Verleiherin bzw. des Verleihers von Arbeitskräften nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste.
Die schuldhafte Nichterfüllung der Verpflichtungen aus einer Verpflichtungserklärung nach § 4 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen durch die Auftragnehmerin bzw. den Auftragnehmer, seine Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer und die Verleiherinnen bzw. Verleiher von Arbeitskräften sowie schuldhafte Verstöße gegen die Verpflichtungen der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers aus § 9 Absatz 1 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen berechtigen den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Bauvertrages.
Die Bestimmungen des § 11 VOB/B bleiben hiervon unberührt.
Anlage 4
Verpflichtungserklärung [19] nach § 18 TVgG – NRW zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen[20]
Der Auftrag ist gemäß den in der Leistungsbeschreibung bekanntgegebenen besonderen Auftragsausführungsbedingungen ausschließlich mit Waren auszuführen, die unter Beachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards[21] gewonnen oder hergestellt worden sind. Dies gilt auch für Waren, die im Rahmen der Erbringung von Bau- oder Dienstleistungen verwendet werden.
I Erklärung zur Produktkategorie und Produktherkunft
- Zutreffendes bitte ankreuzen -
I.1 Erklärung zur Produktkategorie
Für diesen Auftrag werden Produkte verwendet, die in eine bzw. mehrere der nachfolgenden Kategorie/-n fallen:
Ja, und zwar
Bekleidung (zum Beispiel Arbeitskleidung, Uniformen), Stoffe und Textilwaren,
Naturkautschuk-Produkte (zum Beispiel Einmal-/Arbeitshandschuhe, Reifen, Gummibänder),
landwirtschaftliche Produkte (zum Beispiel Kaffee, Kakao, Tomaten- und Orangensaft, Pflanzen),
Büromaterialien, die die Rohstoffe Holz, Gesteinsmehl und Kautschuk enthalten,
Holz,
Lederwaren, Gerbprodukte,
Natursteine,
Spielwaren,
Sportartikel (Bekleidung und Geräte),
Teppiche oder
Informations- und Kommunikationstechnologie (Hardware).
weiter mit I.2
Nein. Weiter mit II.2
I.2 Erklärung zur Produktherkunft[22]
Die Produkte, die für diesen Auftrag verwendet werden, werden in einem der in der DAC-Liste[23] der Entwicklungsländer und –gebiete aufgeführten Länder/Gebiete gewonnen oder hergestellt:
Ja, weiter mit II.1.
Nein, weiter mit II.2.
II Nachweisverfahren
Angabe in II.1 oder II.2 zwingend erforderlich. Zutreffendes bitte ankreuzen.
II.1 Es werden für diesen Auftrag Produkte verwendet, die in einem der in der DAC-Liste der Entwicklungsländer und –gebiete aufgeführten Länder/Gebiete gewonnen oder hergestellt worden sind und in eine oder mehrere Kategorien der Ziffer I.1 fallen.
Durch das Siegel, Zertifikat ______________________oder
den gleichwertigen Nachweis ______________________
kann ich/ können wir den Nachweis erbringen, dass die Produkte ohne Missachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind.
Der Nachweis kann nicht durch ein Siegel, Zertifikat oder gleichwertigen Nachweis erbracht werden. Daher sichere/n ich/wir zu, dass ich mich/wir uns vergewissert haben, dass die Produkte ohne Missachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind.
Der Nachweis kann nicht durch ein Siegel, Zertifikat oder gleichwertiger Nachweis erbracht bzw. eine Zusicherung im v. g. Sinne kann nicht gegeben werden. Ich/Wir erkläre/n, für mein/unser Unternehmen unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entsprechend § 347 HGB wirksame Maßnahmen ergriffen zu haben, um die Verwendung von Produkten zu vermeiden, die unter Missachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gewonnen oder hergestellt worden sind.
II.2 Es werden für diesen Auftrag
keine Produkte verwendet, die in eine oder mehrere Kategorien der Ziffer I.1
fallen und in einem der in der DAC-Liste der Entwicklungsländer und –gebiete aufgeführten Länder/Gebiete gewonnen oder hergestellt worden sind,
oder
zwar Produkte verwendet, die in eine oder mehrere Kategorien der Ziffer I.1 fallen, aber sie wurden nicht in einem der in der DAC-Liste der Entwicklungsländer und –gebiete aufgeführten Länder/Gebiete gewonnen oder hergestellt
oder
zwar Produkte verwendet, die in einem der in der DAC-Liste der Entwicklungsländer und –gebiete aufgeführten Länder/Gebiete gewonnen oder hergestellt worden sind, aber sie fallen nicht in eine oder mehrere Kategorien der Ziffer I.1 fallen.
Ich/Wir gehe/n, für mein/unser Unternehmen unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entsprechend § 347 HGB davon aus, dass die in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards bei der Gewinnung oder Herstellung der Waren beachtet wurden.
Ich bin mir/Wir sind uns bewusst,
dass eine wissentlich oder schuldhaft falsche Abgabe einer der vorstehenden Erklärungen
– meinen/unseren Ausschluss von diesem Vergabeverfahren zur Folge hat,
– den Ausschluss meines/unseres Unternehmens für die Dauer von bis zu drei Jahren von der Vergabe öffentlicher Aufträge der ausschließenden Vergabestelle zur Folge haben kann,
– nach Vertragsschluss den Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
______________________________________
(Datum, Unterschrift, Firmenstempel)
Erläuterungen zur Verpflichtungserklärung Berücksichtigung sozialer Kriterien
1. Die Verpflichtungserklärung ist stets bei Lieferaufträgen einzureichen.
2. Die Verpflichtungserklärung ist auch einzureichen, sofern Waren bei der Erbringung von Dienstleistungen und Bauleistungen verwendet werden. Kommen keine Waren zum Einsatz, ist die Abgabe dieser Verpflichtungserklärung nicht erforderlich.
3. Die Abgabe dieser Verpflichtungserklärung ist bei und für die Ausführung einer Dienst- oder Bauleistung nicht erforderlich, wenn nur Waren angeschafft oder verwendet werden, die nicht dem Hauptleistungsgegenstand der Beschaffung zuzurechnen sind und die nicht wesentlicher Bestandteil bei der Ausführung der Dienst- oder Bauleistung sind. Leistungen werden dann als unwesentlich betrachtet, wenn sie 20% des gesamten Leistungsumfangs nicht überschreiten.
4. Von der Verpflichtungserklärung erfasst sind sowohl Waren, die noch herzustellen oder zu beschaffen sind, als auch bereits beschaffte (Lager-)Waren.
5. Gegenstände, die in dem Unternehmen eingesetzt werden, um die Leistung zu erbringen, werden nicht von der Verpflichtungserklärung umfasst; bspw. Maschinen, Werkzeuge etc..
6. Die Verpflichtungserklärung ist im Rahmen der Angebotsabgabe abzugeben.
7. Die gültige DAC-Liste der Entwicklungs- und –gebiete, die von der OECD herausgegeben wird, steht unter www.vergabe.nrw.de zum Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen als Download zur Verfügung.
8. Nähere Erläuterungen zum Begriff des gleichwertigen Nachweises (Tz. 2.1, erste Ankreuzalternative) sind in § 2 Abs. 3 VO Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen enthalten.
9. Sofern in den Fällen der Tz. 2.1, dritte Ankreuzalternative kein Nachweis vorgelegt oder keine Zusicherung gegeben werden kann, sind beim Einsatz von Nachunternehmern diese zur Beachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards durch nachfolgende besondere vertragliche Nebenbedingung zu verpflichten:
„Auftragnehmerin bzw. Auftragnehmer und Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer sind verpflichtet, bei der Ausführung des Auftrages die Vorschriften einzuhalten, mit denen die Kernarbeitsnormen der internationalen Arbeitsorganisation (ILO) in nationales Recht umgesetzt worden sind. Bei diesen Normen handelt es sich um die in § 18 Abs. 1 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen genannten Übereinkommen. Maßgeblich sind die Vorschriften des Landes, in dem die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer oder seine Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer bei der Ausführung des Auftrages jeweils tätig werden. Handelt es sich dabei um ein Land, das eine oder mehrere Kernarbeitsnormen nicht ratifiziert oder nicht in nationales Recht umgesetzt hat, bleiben Auftragnehmerin bzw. Auftragnehmer und Nachunternehmerin bzw. Nachunternehmer dennoch verpflichtet, die betreffenden Kernarbeitsnormen einzuhalten“.
10. Zur Beurteilung der Frage, aus welchem Land eine Ware stammt, ist auf das Zollrecht der Europäischen Union abzustellen (§ 15 Abs. 5 Satz 4 RVO TVgG - NRW). Nach Art. 24 Zollkodex gilt:
- Vollständig in einem Land gewonnene oder hergestellte Waren gelten als Ursprungswaren des betreffenden Landes. Somit dürfen insbesondere keine Materialien hinzugefügt werden, die ihren Ursprung in einem anderen Land haben.
- Sind hingegen an der Herstellung einer Ware mindestens zwei Länder beteiligt, so gilt nach die Ware als Ursprungsware des Landes,
- in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist,
- die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist
- und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.
Beispiel:
In Kanada geernteter Weizen wird in Mexiko zu Mehl vermahlen. An der Herstellung des Mehls als Fertigware sind in diesem Fall zwei Länder beteiligt. Die wirtschaftliche Leistung Kanadas liegt in der Gewinnung des Getreides begründet und die Mexikos in der Verarbeitung des Getreides zu Mehl. Die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Verarbeitung - Vermahlen - hat zum neuen Erzeugnis Mehl geführt. Ursprungsland ist damit Mexiko[24].
Unter www.vergabe.nrw.de stehen zur Verfügung:
- Downloadmöglichkeit der Verpflichtungserklärung, der vertraglichen Nebenbedingung bei Nachunternehmereinsatz,
- Downloadmöglichkeit der Liste und der Inhalte der ILO-Übereinkommen sowie der
DAC - Liste der Entwicklungsländer und –gebiete
- FAQ zur Anwendung des Tariftreue- und Vergabegesetzes.
Anlage 5
Besondere vertragliche
Nebenbedingung zur Beachtung der in den ILO-Kernarbeits-
normen festgelegten Mindeststandards[25] durch
Nachunternehmerinnen bzw. Nachun-
ternehmer unter Berücksichtigung der Vorgaben des
Tariftreue- und Vergabegesetzes
Nordrhein-Westfalen (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen)
„Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer sind verpflichtet, bei der Ausführung des Auftrages die Vorschriften einzuhalten, mit denen die Kernarbeitsnormen der internationalen Arbeitsorganisation (ILO) in nationales Recht umgesetzt worden sind. Bei diesen Normen handelt es sich um die in § 18 Abs. 1 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen genannten Übereinkommen. Maßgeblich sind die Vorschriften des Landes, in dem die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer oder seine Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer bei der Ausführung des Auftrages jeweils tätig werden. Handelt es sich dabei um ein Land, das eine oder mehrere Kernarbeitsnormen nicht ratifiziert oder nicht in nationales Recht umgesetzt hat, bleiben Auftragnehmerin bzw. Auftragnehmer und Nachunternehmerin bzw. Nachunternehmer dennoch verpflichtet, die betreffenden Kernarbeitsnormen einzuhalten.“
___________________ ________________________
(Ort, Datum) (Unterschrift, Firmenstempel)
Anlage 6
Verpflichtungserklärung nach § 19 TVgG – NRW zur Frauenförderung und Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie[26]
Ich erkläre / Wir erklären[27]:
- Zutreffendes bitte ankreuzen –
1. Anwendbarkeit von § 19 TVgG – NRW
Im Unternehmen sind in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmer / -innen beschäftigt (ausschließlich der zu ihrer Ausbildung Beschäftigten)
Ja, weiter mit 2.
Nein (es sind keine weiteren Angaben erforderlich).
2.
2.1 Unternehmensgröße
Im Unternehmen sind in der Regel beschäftigt:
über 500 Beschäftigte
(Es sind mindestens vier der im Katalog unter 2.2 aufgeführten Maßnahmen auszuwählen und im Rahmen dieses öffentlichen Auftrages durchzuführen oder einzuleiten, sofern nicht die unter 2.3 genannten Ausnahmen zutreffen).
über 250 bis 500 Beschäftigte
(Es sind mindestens drei der im Katalog unter 2.2 aufgeführten Maßnahmen auszuwählen und im Rahmen dieses öffentlichen Auftrages durchzuführen oder einzuleiten, sofern nicht die unter 2.3 genannten Ausnahmen zutreffen).
über 20 bis 250 Beschäftigte
(Es sind mindestens zwei der im Katalog unter 2.2 aufgeführten Maßnahmen auszuwählen und im Rahmen dieses öffentlichen Auftrages durchzuführen oder einzuleiten, sofern nicht die unter 2.3 genannten Ausnahmen zutreffen).
2.2 Maßnahmenkatalog zur Frauenförderung oder Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie
In meinem/unserem Unternehmen wird/werden für die bei der Abwicklung diesen öffentlichen Auftrages eingesetzten Mitarbeiter/-innen folgende Maßnahme/-n umgesetzt:
Untersagung und Unterbindung eines Verhaltens verbaler und nicht-verbaler oder physischer Art, welches bezweckt oder bewirkt, dass weibliche Beschäftigte lächerlich gemacht, eingeschüchtert, angefeindet oder in ihrer Würde verletzt werden,,
explizite Ermutigung von Frauen sich zu bewerben, wenn im Betrieb Ausbildungs- und Arbeitsplätze in männerdominierten Berufsbereichen zu besetzen sind,
Berücksichtigung von weiblichen Auszubildenden bei der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis zumindest entsprechend ihrem Ausbildungsanteil,
Befragung von Beschäftigten zu ihren Arbeitszeitwünschen, Auswertung einschließlich Einleitung von Umsetzungsschritten betreffend ihrer Tätigkeit,
Angebot von Teilzeitarbeit oder flexiblen Arbeitszeitmodellen als Maßnahme zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie,
Entwicklung und Umsetzung von Modellen vollzeitnaher Teilzeitarbeit für die Beschäftigen,
Einrichtung bzw. Ausbau von Telearbeit für die Beschäftigen,
Einrichtung von Eltern-Kind-Zimmern für die Beschäftigten,
Unterstützung bei der Suche nach Kinderbetreuungs- und Pflegemöglichkeiten,
Angebot betrieblich organisierter Kinderbetreuung,
Zahlung eines Kinderbetreuungszuschusses,
Angebot von Ferienprogrammen zur Überbrückung der Betreuungslücke für Kinder berufstätiger Eltern in Kindergarten- bzw. Schulferien,
Unterstützung von Mitarbeitern mit pflegebedürftigen Angehörigen durch individuelle Betreuung und Hilfeleistung oder Abschluss einer Vereinbarung einer Familienpflegeteilzeit,
Kontakthalteangebote, Möglichkeit zur Teilnahme an betrieblicher Fortbildung, zu Vertretungseinsätzen und Rückkehrvereinbarungen für Beschäftigte in Elternzeit,
Bereitstellung von innerbetrieblichen Paten und Patinnen für Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger,
Überprüfung der Entgeltgleichheit im Unternehmen mit Hilfe anerkannter und geeigneter Instrumente,
Analyse der Entwicklung der Leistungsvergütung in den letzten 5 Jahren nach Geschlecht,
Maßnahmen zur Gewinnung von Mädchen und Frauen für ein betriebliches Praktikum, insbesondere in den männerdominierten Berufen sowie
Angebot spezieller Bildungsmaßnahmen für Frauen, die diese auf die Übernahme von höherwertigen und leitenden Positionen vorbereiten.
2.3 Ausnahmen (ggf. anzugeben)
Ich/wir werden keine weiteren der im Maßnahmenkatalog zu 2.2 genannten Maßnahmen anbieten, da mein/unser Unternehmen in den letzten 12 Monaten bereits durch Zuschlag zur Umsetzung von Maßnahmen der Frauenförderung oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familien im Rahmen des TVgG – NRW verpflichtet worden ist. Auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers werde/-n ich/wir die Durchführung oder Einleitung der Maßnahmen der Frauenförderung oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie vor Zuschlagserteilung nachweisen.
Ich/wir haben bereits alle der im Maßnahmenkatalog zu 2.2 genannten Maßnahmen der Frauenförderung oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familien durchgeführt oder eingeleitet. Auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers werde/-n ich/wir die Durchführung der umgesetzten Maßnahmen der Frauenförderung oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie nachweisen.
Ich/wir sind aus nachfolgend aufgeführten objektiv belegbaren Gründen nicht in der Lage, bei den im Rahmen der Durchführung dieses öffentlichen Auftrags eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Maßnahmen der Frauen- und Familienförderung durchzuführen.
Angabe der Gründe (ggf. gesonderte Anlage verwenden):
Für mich/uns ist die Durchführung oder Einleitung von Maßnahmen der Frauen- oder Familienförderung im Hinblick auf das Volumen des öffentlichen Auftrags und/oder der Anzahl der konkret mit dem öffentlichen Auftrag eingesetzten Mitarbeiter im Verhältnis zum Gesamtumsatz des Betriebes und/oder der gesamten Belegschaft des Betriebes unverhältnismäßig und unzumutbar.
Erläuterungen (ggf. gesonderte Anlage verwenden)
3. Weitere vertragliche Verpflichtungen
Ich/Wir erkläre/-n mich/uns darüber hinaus im Fall der konkreten Auftragsdurchführung mit folgenden Verpflichtungen einverstanden:
– Auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers weise/-n ich/wir die Einhaltung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen in geeigneter Form nach.
– Ich/Wir werde/-n die durchgeführten bzw. eingeleiteten Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie zum Zwecke der Überprüfbarkeit[28] dokumentieren und im Betrieb bekanntgeben.
– Für jeden schuldhaften Verstoß der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen aus dieser Verpflichtungserklärung gilt eine Vertragsstrafe als vereinbart, deren Höhe eins von Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu fünf von Hundert des Auftragswertes beträgt.
Ich bin mir/Wir sind uns bewusst,
Mir/Uns ist bekannt, dass Falschangaben im Rahmen dieser Erklärung oder Verstöße gegen darin übernommene Verpflichtungen zu einer außerordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber führen können.
______________________________________
(Datum, Unterschrift, Firmenstempel)
[1] in der Fassung vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009, ber. BAnz. Nr. 32 vom 26. Februar 2010, S. 755);
[2] in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114, 2009 I S. 3850) in der jeweils geltenden Fassung
[3] in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169) in der jeweils geltenden Fassung
[4] in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr. 155 vom 15. Oktober 2009, S. 3549), geändert durch Berichtigung vom 19. Juli 2010 (BAnz. AT vom 13. Juli 2012 B3)
[5] in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 2011 (BAnz. Nr. 182a vom 2. Dezember 2011, S.4270), geändert durch Berichtigung vom 24. April 2012 (BAnz AT 07. Mai 2012 B1)
[6] Der Umfang der Verpflichtung zur Berücksichtigung von Aspekten der Energieeffizienz entspricht den Vorgaben der Energieeffizienzrichtlinie (Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und andere Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18. Juni 2010, S. 1.) sowie der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Verordnung zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen (Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - EnVKV) vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), geändert durch Artikel 2 Nummer 2 bis 12 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070). Gleiches gilt für die verbindlichen Beschaffungsanforderungen zur Erreichung spezifischer Ziele in den Sektoren Straßenfahrzeuge (Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge, ABl. L 120 vom 15. Mai 2009, S. 5) und Bürogeräte (Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte (ABl. L 39 vom 13. Februar 2008, S. 1).
[7] So die Legaldefinition in Artikel 2 Buchstabe A RL 2010/30/EU.
[8] vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110) in der jeweils geltenden Fassung
[9] vom 21. Juni 1988 (GV. NRW.S. 250) in der jeweils geltenden Fassung
[10] Vergleiche Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), Länderliste für die Berichtsjahre 2011 bis 2013 (http://www.oecd.org/dac/aidstatistics); vergleiche auch (http://www.bmz.de/de/ministerium/zahlen_fakten/DAC_Laenderliste_Berichtsjahre_2011_2013.pdf).
[11] in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 39 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist
[12] Siehe hierzu zum Beispiel Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 5. Mai 2009, KOM(2009), 215 endgültig, Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung: Die Rolle des Fairen Handels und handelsbezogener nichtstaatlicher Nachhaltigkeitssicherungskonzepte, Seite 6f.; in dieser Mitteilung wird der Begriff „Fairer Handel“ gemäß den Standards verwendet, die von den Fair-Trade-Organisationen, die der ISEAL Alliance[12] angehören, erstellt wurden.
[13] in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, ber. 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566).
[14] Stand: 27.03.2013
[15] Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 12 Absatz 6 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) zu sein.
[16] wie vor
[17] Stand:27.03.2013
[18] Stand: 27.03.2013
[19] Stand: 27.03.2013
[20] ILO-Kernarbeitsnormen sind weltweit anerkannte Sozialstandards zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen aller Menschen. Die in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards ergeben sich aus verschiedenen internationalen Übereinkommen. Sie behandeln Themen wie insbesondere das Verbot bzw. die Abschaffung von Zwangs- und Pflichtarbeit, den Schutz des Rechts auf Vereinigungsfreiheit, des Rechts zu Kollektivverhandlungen, Entgeltgleichheit für männliche und weibliche Arbeitskräfte, Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung sowie der Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit. Die vollständige Liste der Übereinkommen einschließlich ihrer offiziellen Bezeichnung ergibt sich aus § 18 Abs. 1 TVgG-NRW. Die Übereinkommen stehen unter www.vergabe.nrw.de als Download zur Verfügung.
[21] Siehe Seite 2
[22] Die Festlegung des Herkunftslandes ist für die in Art. 24 Zollkodex, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1), festgelegte Ebene der Be- und Verarbeitung von Waren zu erbringen (s. a. Erläuterungen).
[23] siehe Erläuterungen
[24] Quelle und weitere Informationen unter www.zoll.de
[25] Stand: 27.03.2013
[26] Stand: 27.03.2013
[27] Die bei der Durchführung diesen Auftrages eingesetzten Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften sind nicht verpflichtet, Maßnahmen der Frauenförderung oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie nach § 19 TVgG - NRW umzusetzen.
[28] Der Inhalt der Dokumentation sowie die Aufbewahrungsfrist ergibt sich auch § 20 Abs. 2 und 3 der RVO TVgG - NRW.