Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (Gutachterausschussverordnung NRW – GAVO NRW)
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Erste Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die
Gutachterausschüsse für Grundstückswerte
(Gutachterausschussverordnung NRW – GAVO NRW)
Vom 10. Januar 2006
Aufgrund des § 199 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
(BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) wird
verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über die Gutachterausschüsse für
Grundstückswerte (Gutachterausschussverordnung NRW – GAVO NRW) vom 23. März 2004 (GV. NRW. S. 146) wird wie folgt geändert:
1. Die Präambel wird wie folgt neu gefasst:
„Aufgrund des § 199 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Neufassung vom 23.
September 2004 (BGBl. I S. 2414) wird verordnet:“
2. Im § 1 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„je ein Gutachterausschuss“ die Wörter „durch die Bezirksregierung, die das
Land als Rechtsträger der Gutachterausschüsse vertritt,“
eingefügt.
3. Im § 1 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
„innerhalb des Kreises“ die Wörter „oder für benachbarte Gebietskörperschaften
nach Satz 1“ eingefügt.
4. Im § 1 werden die Absätze 4 und 5 angefügt:
„(4) Der Gutachterausschuss führt gemäß der
Verordnung über die Führung des Landeswappens das kleine Landessiegel, wobei
nur das Muster 4 zu verwenden ist. Als Umschrift ist die Bezeichnung nach
Absatz 2 zu verwenden.
(5) Die Bezirksregierung prüft als
Aufsichtsbehörde die Einhaltung der Rechtsvorschriften bei der
Aufgabenwahrnehmung der Gutachterausschüsse, die Einhaltung der den Gutachtern
auferlegten Pflichten sowie die Geschäftsführung der Gutachterausschüsse und
deren Geschäftsstellen. Die selbstständige und unabhängige Ermittlung von
Grundstückswerten und sonstige Wertermittlungen der Gutachterausschüsse bleiben
unberührt. Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten der Gutachterausschüsse ist
die Bezirksregierung.“
5. Im § 2 Abs. 7 ist der Verweis auf „§ 21 Nrn. 1 bis 3“ durch „§ 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2“
zu ersetzen.
6. Im § 15 Abs. 2 werden die Wörter „in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 160),“ gestrichen.
7. § 19 erhält folgende Fassung:
„(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder des
Gutachterausschusses werden für ihre Leistungen entschädigt. Die Entschädigung
beträgt für jede Stunde der erforderlichen Zeit 50 €. Im Übrigen gelten die
Regelungen für die Sachverständigen nach dem Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetz.
(2) Die Entschädigung wird von der
Geschäftsstelle festgesetzt.“
8. Im § 21 Abs. 1 Satz 1 werden nach den
Wörtern „ein Oberer Gutachterausschuss“ die Wörter „durch das Innenministerium“
eingefügt.
9. Im § 21 wird ein Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Aufsicht im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 1
führt das Innenministerium. § 1 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. Über
Widersprüche gegen Verwaltungsakte des Oberen Gutachterausschusses entscheidet
der Obere Gutachterausschuss selbst. Die Bezirksregierung, bei der die
Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses eingerichtet ist, vertritt das
Land als Rechtsträger des Oberen Gutachterausschusses.“
10. § 23 Abs. 6 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„In jedem Jahr sind bis zum 15. März die nach §
13 Abs. 3 von den Gutachterausschüssen übermittelten Bodenrichtwerte und bis
zum 15. Aprildie nach § 13 Abs. 2 von den
Gutachterausschüssen übermittelten Grundstücksmarktberichte im BORIS. NRW zu
veröffentlichen.“
Artikel
II
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 10.
Januar 2006
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
Dr. JürgenR ü t t g e r s
Der
Finanzminister
Dr. HelmutL i n s s e n
Der
Innenminister
Dr. IngoW o l f
Der
Minister
für Bauen und Verkehr
OliverW i t t k e
Die Justizministerin
RoswithaM ü l l e r-P i e p
e n k ö t t e r
Der
Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
EckhardU h l e n b e r g
GV. NRW.
2006 S. 38
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