Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 2 vom 30.1.2006 Seite 37 bis 50

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (Gutachterausschussverordnung NRW – GAVO NRW)
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (Gutachterausschussverordnung NRW – GAVO NRW)

231

Erste Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die
Gutachterausschüsse für Grundstückswerte
(Gutachterausschussverordnung NRW – GAVO NRW)

 

Vom 10. Januar 2006

 

Aufgrund des § 199 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) wird verordnet:

 

Artikel I

 

Die Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (Gutachterausschussverordnung NRW – GAVO NRW) vom 23. März 2004 (GV. NRW. S. 146) wird wie folgt geändert:

1. Die Präambel wird wie folgt neu gefasst: „Aufgrund des § 199 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) wird verordnet:“

2. Im § 1 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „je ein Gutachterausschuss“ die Wörter „durch die Bezirksregierung, die das Land als Rechtsträger der Gutachterausschüsse vertritt,“ eingefügt.

3. Im § 1 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „innerhalb des Kreises“ die Wörter „oder für benachbarte Gebietskörperschaften nach Satz 1“ eingefügt.

 

4. Im § 1 werden die Absätze 4 und 5 angefügt:

„(4) Der Gutachterausschuss führt gemäß der Verordnung über die Führung des Landeswappens das kleine Landessiegel, wobei nur das Muster 4 zu verwenden ist. Als Umschrift ist die Bezeichnung nach Absatz 2 zu verwenden.

 

(5) Die Bezirksregierung prüft als Aufsichtsbehörde die Einhaltung der Rechtsvorschriften bei der Aufgabenwahrnehmung der Gutachterausschüsse, die Einhaltung der den Gutachtern auferlegten Pflichten sowie die Geschäftsführung der Gutachterausschüsse und deren Geschäftsstellen. Die selbstständige und unabhängige Ermittlung von Grundstückswerten und sonstige Wertermittlungen der Gutachterausschüsse bleiben unberührt. Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten der Gutachterausschüsse ist die Bezirksregierung.“

 

5. Im § 2 Abs. 7 ist der Verweis auf „§ 21 Nrn. 1 bis 3“ durch „§ 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2“ zu ersetzen.

6. Im § 15 Abs. 2 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 160),“ gestrichen.

 

7. § 19 erhält folgende Fassung:

„(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses werden für ihre Leistungen entschädigt. Die Entschädigung beträgt für jede Stunde der erforderlichen Zeit 50 €. Im Übrigen gelten die Regelungen für die Sachverständigen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(2) Die Entschädigung wird von der Geschäftsstelle festgesetzt.“

 

8. Im § 21 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „ein Oberer Gutachterausschuss“ die Wörter „durch das Innenministerium“ eingefügt.

 

9. Im § 21 wird ein Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Aufsicht im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 1 führt das Innenministerium. § 1 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte des Oberen Gutachterausschusses entscheidet der Obere Gutachterausschuss selbst. Die Bezirksregierung, bei der die Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses eingerichtet ist, vertritt das Land als Rechtsträger des Oberen Gutachterausschusses.“

 

10. § 23 Abs. 6 Satz 3 erhält folgende Fassung:

„In jedem Jahr sind bis zum 15. März die nach § 13 Abs. 3 von den Gutachterausschüssen übermittelten Bodenrichtwerte und bis zum 15. April die nach § 13 Abs. 2 von den Gutachterausschüssen übermittelten Grundstücksmarktberichte im BORIS. NRW zu veröffentlichen.“

 

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 10. Januar 2006

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

Der Finanzminister

Dr. Helmut  L i n s s e n

 

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

 

Der Minister
für Bauen und Verkehr

Oliver  W i t t k e

 

Die Justizministerin

Roswitha  M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r

 

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Eckhard  U h l e n b e r g

GV. NRW. 2006 S. 38