Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 2 vom 30.1.2006 Seite 37 bis 50
Verordnung über die Erhebung von Gebühren für das Verfahren zur Auswahl ausländischer Studienbewerberinnen und -bewerber, die nicht einem Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören (Auswahlgebühren-RVO NRW) |
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Verordnung über die Erhebung von Gebühren für das Verfahren zur Auswahl ausländischer Studienbewerberinnen und -bewerber, die nicht einem Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören (Auswahlgebühren-RVO NRW)
Verordnung
über die Erhebung von Gebühren für das
Verfahren zur Auswahl ausländischer
Studienbewerberinnen und -bewerber,
die nicht einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union angehören
(Auswahlgebühren-RVO NRW)
Vom 16. Januar 2006
§ 1
Das
Ministerium überträgt die in § 69 Abs. 2 Satz 2 HG für das Verfahren zur
Auswahl ausländischer Studienbewerberinnen und -bewerber, die nicht einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, aufgeführten Ermächtigungen,
durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Gebührentatbeständen und zur
Gebührenhöhe zu bestimmen und Regelungen zur Stundung, Ermäßigung und Erlass
der Gebühren vorzusehen, jederzeit widerruflich auf die Hochschulen.
§ 2
Die Höhe
der Gebühren muss sich insbesondere an den Zielen orientieren, mit den Gebühren
zu einer effizienten Studierendenauswahl und einem hochwertigen Studium, zur
Profilbildung der Hochschule und zum Wettbewerb unter den Hochschulen
beizutragen.
§ 3
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese
Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. März
2011 außer Kraft.
Düsseldorf,
den 16. Januar 2006
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen