Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 20 vom 27.6.2013 Seite 335 bis 378

Gesetz zur Neuausrichtung des Verfassungsschutzes in Nordrhein-Westfalen
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Gesetz zur Neuausrichtung des Verfassungsschutzes in Nordrhein-Westfalen

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Gesetz
zur Neuausrichtung des Verfassungsschutzes
in Nordrhein-Westfalen

Vom 21. Juni 2013

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Neuausrichtung des Verfassungsschutzes in Nordrhein-Westfalen

Artikel 1

Änderung des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen

Das Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 28), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2012 (GV. NRW. S. 294), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie dem Bestand und der Sicherheit des Bundes und der Länder. Er setzt seine Schwerpunkte beim Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel im Bereich der gewaltorientierten Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1. Darüber hinaus informiert er über die von Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 für die freiheitliche demokratische Grundordnung ausgehenden Gefahren und stärkt dadurch das gesellschaftliche Bewusstsein.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Inneres zuständige Ministerium“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Inneres zuständigen Ministerium“ ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes“ durch die Wörter „Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1478) geändert worden ist“ ersetzt.

b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:

„(2) Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet die Landesregierung und den Landtag über bedeutsame Entwicklungen in ihrem Aufgabenbereich.

(3) Die Verfassungsschutzbehörde klärt die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach Absatz 1 auf. Sie tritt solchen Bestrebungen und Tätigkeiten auch durch Angebote zur Information und zum Ausstieg entgegen.“

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 4 bis 6.

d) In Absatz 5 Buchstabe c wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden das Komma und die Wörter „soweit nicht die nach § 28 anzuwendenden Bestimmungen des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „darf“ ein Komma eingefügt und werden die Wörter „nach Maßgabe des § 7“ durch die Wörter „soweit nicht der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung entgegensteht,“ ersetzt.

bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Einsatz von Vertrauenspersonen, sonstigen geheimen Informantinnen und Informanten, zum Zwecke der Spionageabwehr überworbenen Agentinnen und Agenten, Gewährspersonen und verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern unter den Voraussetzungen des § 7;“.

cc) In Nummer 2 werden die Wörter „den Leiter der Verfassungsschutzbehörde“ durch die Wörter „die Leitung der Verfassungsschutzabteilung“ ersetzt.

dd) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes außerhalb von Wohnungen im Sinne des Artikels 13 des Grundgesetzes unter Einsatz technischer Mittel unter den Voraussetzungen des § 7a;“.

ee) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Kommunikationssystemen“ die Wörter „unter den Voraussetzungen des § 7a“ eingefügt.

ff) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10. Abhören und Aufzeichnen der Telekommunikation und der Nutzung von Telemediendiensten sowie Öffnen und Einsehen der dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegenden Sendungen unter den Voraussetzungen des § 7a;“.

gg) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

„11. Zugriff auf zugangsgesicherte Telekommunikationsinhalte und sonstige Informations- und Kommunikationsinhalte im Internet auf dem technisch hierfür für jede Nutzerin und jeden Nutzer vorgesehenen Weg, ohne selbst Kommunikationsadressatin oder -adressat und ohne von den an der Kommunikation teilnehmenden Personen oder vergleichbaren Berechtigten hierzu autorisiert zu sein, unter den Voraussetzungen des § 7a; eine Online-Durchsuchung ist ausgeschlossen;“.

hh) Nach Nummer 11 werden folgende Nummern 12 bis 15 angefügt:

„12. Einsatz technischer Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes unter den Voraussetzungen des § 7b;

13. Erhebung von Auskünften über Beteiligte am Zahlungsverkehr und über Geldbewegungen und Geldanlagen bei Zahlungsdienstleistern unter den Voraussetzungen des § 7c Absatz 1;

14. Erhebung von Auskünften über Telekommunikationsverbindungsdaten und Nutzungsdaten von Telemediendiensten bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste und Telemediendienste erbringen oder daran mitwirken, unter den Voraussetzungen des § 7c Absatz 2;

15. Erhebung der nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes - das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft in der Fassung der Bundesratsdrucksache 251/13, dem der Bundesrat am 3. Mai 2013 zugestimmt hat, ist jedoch abzuwarten - gespeicherten Daten bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes), auch anhand einer zu bestimmten Zeitpunkten zugewiesenen Internetprotokolladresse (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes), sowie Einholung von Auskünften nach § 14 Absatz 2 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2010 (BGBl. I S. 692) geändert worden ist, ohne dass die betroffene Person hierüber von den zur Auskunft Verpflichteten unterrichtet werden darf, unter den Voraussetzungen des § 7c Absatz 3.“

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Informationsbeschaffung nachrichtendienstliche Mittel nach Absatz 2 einsetzen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. auf diese Weise Erkenntnisse über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 oder die zur Erlangung solcher Erkenntnisse erforderlichen Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 gewonnen werden können oder

2. dies zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1, der Einrichtungen und Gegenstände der Verfassungsschutzbehörde gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich ist.“

d) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 bis 7 eingefügt:

„(5) Mit nachrichtendienstlichen Mitteln gewonnene personenbezogene Daten sind zu kennzeichnen und den Personen, zu denen diese Informationen erfasst wurden, nach Beendigung der Maßnahme mitzuteilen. Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn

1. eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Benachrichtigung zu besorgen ist,

2. durch die Auskunftserteilung Personen nach Absatz 2 Nummer 1 gefährdet sein können oder die Offenlegung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörde zu befürchten ist,

3. die Benachrichtigung die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder

4. die Daten oder die Tatsache der Verarbeitung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegenden berechtigten Interessen Dritter geheim gehalten werden müssen

und eine der unter Nummer 1 bis 4 genannten Voraussetzungen auch fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme noch vorliegt und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft vorliegen wird.

(6) Die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobenen Daten dürfen an eine andere Stelle nur nach Maßgabe der §§ 17 bis 22 übermittelt werden, sofern sich aus § 5c Absatz 4 nichts anderes ergibt. Die Übermittlung ist zu dokumentieren.

(7) Die Verfassungsschutzbehörde darf Informationen, insbesondere Verfassungsschutzberichte, veröffentlichen. Dabei dürfen personenbezogene Daten nur veröffentlicht werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhangs oder die Darstellung von Organisationen erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person überwiegen.“

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 8 und die Wörter „Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz“ werden durch die Wörter „Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist,“ ersetzt.

f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 9.

5. § 5a wird wie folgt gefasst:

„§ 5a
Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung

(1) Datenerhebungen, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren, sind unzulässig. Der Kernbereich umfasst auch das durch Berufsgeheimnis geschützte Vertrauensverhältnis der in §§ 53, 53a der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2012 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, genannten Berufsgeheimnisträgerinnen oder -träger. Liegen bei Brief- und Postsendungen und automatisiert erhobenen Daten tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach § 5 Absatz 2 nicht nur zufällig Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig.

(2) Die Erhebung ist, soweit informationstechnisch und ermittlungstechnisch möglich, unverzüglich und so lange wie erforderlich zu unterbrechen, sofern sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind.

(3) Die Auswertung erhobener Daten ist unverzüglich zu unterbrechen, sofern sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Eine weitere Auswertung ist nur dann zulässig, wenn die kernbereichsrelevanten Daten zuvor unter Aufsicht einer oder eines von der Auswertung unabhängigen besonders bestellten Bediensteten, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, gelöscht wurden. Die Löschung ist zu protokollieren.

(4) Ergibt sich zu einem späteren Zeitpunkt, dass die erhobenen Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, dürfen diese nicht weitergegeben oder verwertet werden. Die Aufzeichnungen sind unter Aufsicht einer oder eines von der Auswertung unabhängigen besonders bestellten Bediensteten, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren.

(5) Bestehen Zweifel, ob Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, sind diese zu löschen oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 6, 7, 10 und 11 unverzüglich der Kommission zur Kontrolle der Maßnahmen der Verfassungsschutzbehörde gemäß § 30 (G 10-Kommission) zur Entscheidung über ihre Verwertbarkeit und Löschung vorzulegen.

(6) Brief- und Postsendungen und automatisiert erhobene Daten, bei denen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass an ihnen Berufsgeheimnisträgerinnen oder -träger beteiligt waren, dürfen in den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 6, 7, 10 und 11 nur nach vorheriger Prüfung durch die G 10-Kommission ausgewertet werden. Diese darf die Auswertung der Aufzeichnungen nur zulassen, wenn das schützenswerte Vertrauensverhältnis der Berufsgeheimnisträgerinnen oder -träger nicht betroffen ist. Ansonsten sind die Aufzeichnungen unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren.“

6. Nach § 5a werden die folgenden §§ 5b und 5c eingefügt:

„§ 5b
Verfahrensvoraussetzungen und Berichtspflichten für
Maßnahmen mit besonderer Eingriffsintensität

(1) Maßnahmen nach § 5 Absatz 2 Nummer 6, 7 und 10 bis 14 bedürfen eines schriftlichen Antrages durch die Leitung der Verfassungsschutzabteilung. Der Antrag ist zu begründen. Über den Antrag entscheidet die oder der für Inneres zuständige Ministerin oder Minister. Die G 10-Kommission ist unverzüglich vor Vollzug der Maßnahme zu unterrichten. Bei Gefahr im Verzug kann die Ministerin oder der Minister den Vollzug bereits vor der Unterrichtung der G 10-Kommission anordnen. Die Entscheidung der G 10-Kommission nach § 30 Absatz 5 ist unverzüglich nachzuholen. Anordnungen, die die G 10-Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat die Ministerin oder der Minister unverzüglich aufzuheben. Die bis zu diesem Zeitpunkt erhobenen Daten sind zu löschen.

(2) Der Antrag muss

1. Angaben über die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift,

2. die wesentlichen Gründe für die Maßnahme,

3. eine Begründung, dass die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre,

4. in den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 10 die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgerätes,

5. in den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 11 die Bezeichnung der eingesetzten technischen Mittel, mit denen das Internet beobachtet werden soll und

6. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes

enthalten.

(3) Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu beschränken. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die Anordnungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.

(4) Das für Inneres zuständige Ministerium berichtet dem Hauptausschuss des Landtags jährlich über Maßnahmen nach § 5 Absatz 2 Nummer 6, 7 und 10 bis 14; § 26 Absatz 2 gilt entsprechend. Darüber hinaus berichtet das für Inneres zuständige Ministerium dem Kontrollgremium des Bundes jährlich über die durchgeführten Maßnahmen nach § 5 Absatz 2 Nummer 13 und 14.

§ 5c
Übermittlungen, Löschungen und Mitteilungen bei Maßnahmen mit besonderer Eingriffsintensität

(1) Maßnahmen nach § 5 Absatz 2 Nummer 6, 7 und 10 bis 14 sind unter Aufsicht einer oder eines von der Auswertung unabhängigen Bediensteten, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, vorzunehmen. Sie oder er entscheidet über die Übermittlung von auf diese Weise gewonnenen Daten und beaufsichtigt deren Löschung.

(2) Die erhebende Stelle prüft unverzüglich und sodann in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die mit nachrichtendienstlichen Mitteln nach § 5 Absatz 2 Nummer 6, 7 und 10 bis 14 erhobenen personenbezogenen Daten allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Daten für die Zwecke, zu denen sie erhoben wurden, erforderlich sind. Soweit die Daten für diese Zwecke nicht erforderlich sind und nicht für eine Übermittlung an andere Stellen benötigt werden, sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen. Die Löschung unterbleibt, soweit die Daten für eine Mitteilung nach Absatz 5 oder für eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschränkungsmaßnahme von Bedeutung sein können. In diesen Fällen sind die Daten zu sperren und zu kennzeichnen; sie dürfen nur zu diesen Zwecken verwendet werden.

(3) Die verbleibenden Daten sind zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung gemäß Absatz 4 ist die Kennzeichnung durch den Empfänger aufrecht zu erhalten.

(4) Die nach § 5 Absatz 2 Nummer 6, 7 und 10 bis 14 erhobenen Daten dürfen nur übermittelt werden

1. zur Verhinderung oder Aufklärung von Straftaten,

a) wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand eine der in § 7a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Straftaten plant oder begeht oder

b) bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand

aa) Straftaten nach den §§ 146, 151 bis 152a oder § 261 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2012 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist,

bb) Straftaten nach § 34 Absatz 1 bis 6 und 8, § 35 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2012 (BAnz. 2012) geändert worden ist, §§ 19 bis 21 oder § 22a Absatz 1 Nummer. 4, 5 und 7 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1595) geändert worden ist,

cc) Straftaten nach § 29a Absatz 1 Nummer 2, § 30 Absatz 1 Nummer 1, 4 oder § 30a des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden ist,

dd) eine in § 129a des Strafgesetzbuches bezeichnete Straftat oder

ee) Straftaten nach den §§ 130, 232 Absatz 3, 4 oder Absatz 5 zweiter Halbsatz, §§ 249 bis 251, 255, 305a, 306 bis 306c, 307 Absatz 1 bis 3, § 308 Absatz 1 bis 4, § 309 Absatz 1 bis 5, §§ 313, 314, 315 Absatz 1, 3 oder Absatz 4, § 315b Absatz 3, §§ 316a, 316b Absatz 1 oder Absatz 3 oder § 316c Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches

plant oder begeht,

2. zur Verfolgung von Straftaten, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand eine in Nummer 1 bezeichnete Straftat begeht oder begangen hat, oder

3. zur Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach Artikel 21 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes oder einer Maßnahme nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) geändert worden ist,

soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlich sind. Die Übermittlung ist zu protokollieren. Sind mit personenbezogenen Daten weitere Daten der betroffenen Person oder Dritter in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig; eine Verwendung ist unzulässig. Absatz 2 gilt entsprechend. Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle unverzüglich über eine erfolgte Löschung.

(5) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 6, 7 und 10 bis 14 kann nach Beendigung der Maßnahme die Mitteilung an die betroffene Person nach § 5 Absatz 5 nur solange unterbleiben, wie eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme nicht ausgeschlossen werden kann oder solange der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist. Erfolgt die Mitteilung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Mitteilung der Zustimmung der G 10-Kommission. Die G 10-Kommission bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung. Sobald das Mitteilungshindernis entfällt, ist die Mitteilung unverzüglich nachzuholen. Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn die G 10-Kommission einstimmig festgestellt hat, dass

1. diese Voraussetzung auch fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme noch nicht eingetreten ist und sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten wird und

2. die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl bei der erhebenden Stelle als auch bei der empfangenden Stelle vorliegen.

Das für Inneres zuständige Ministerium unterrichtet alle drei Monate die G 10-Kommission über die von ihm vorgenommenen Mitteilungen an Betroffene oder über die Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen. Hält die G10-Kommission eine Mitteilung für geboten, so ist diese unverzüglich vorzunehmen. Wurden die Daten an eine andere Stelle übermittelt, erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit der empfangenden Stelle.“

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„In die Sicherheitsüberprüfung dürfen mit ihrer Zustimmung die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragene Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die oder der Verlobte oder die Person, die mit der betroffenen Person in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, mit einbezogen werden.“

8. § 7 wird wie folgt gefasst:

§ 7
Verpflichtung und Einsatz von Personen zur Informationsbeschaffung

(1) Die Verpflichtung und der Einsatz einer Person nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 sind nur zulässig, wenn

1. dies zur Aufgabenerfüllung nach § 3 Absatz 1 erforderlich ist,

2. die einzusetzende Person weder die Zielsetzung noch die Tätigkeit des Beobachtungsobjektes entscheidend bestimmt,

3. die einzusetzende Person volljährig ist,

4. die einzusetzende Person keine Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen hat oder während des Zeitraums ihrer Verpflichtung begeht,

5. Geld- oder Sachzuwendungen für die Tätigkeit als Vertrauensperson nicht auf Dauer die alleinige Lebensgrundlage sind,

6. die einzusetzende Person nicht an einem Aussteigerprogramm des Bundes oder eines Landes teilnimmt und

7. die einzusetzende Person nicht Mandatsträgerin oder Mandatsträger des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landesparlamentes oder deren Mitarbeiterin oder Mitarbeiter ist.

(2) Die Verpflichtung und der Einsatzbereich sind von der Leitung der Verfassungsschutzabteilung zu genehmigen. Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen und zu befristen. Eine Verlängerung ist zulässig, solange die Voraussetzungen für den Einsatz fortbestehen. Der Einsatz ist fortlaufend zu dokumentieren. Die Führungsverantwortlichkeit ist zeitlich zu befristen. Das Nähere zum Einsatz von Personen im Sinne des § 5 Absatz 2 Nummer 1 ist in einer Dienstanweisung zu regeln, die nach Anhörung des Parlamentarischen Kontrollgremiums erlassen wird. Vor jeder Änderung der Dienstanweisung ist das Parlamentarische Kontrollgremium zu hören.

(3) Personen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 dürfen auch in Vereinigungen eingesetzt werden und sich an ihnen als Mitglieder beteiligen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung den Strafgesetzen zuwiderläuft oder sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Die übrigen straf- und ordnungsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Im Übrigen sind Personen im Sinne des § 5 Absatz 2 Nummer 1 nicht von der Strafverfolgung ausgenommen.

(4) Sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Person nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht hat, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden und die Strafverfolgungsbehörden sind zu unterrichten. Im Rahmen des § 19 Nummer 2 ist vor der Übermittlung nur zwischen dem staatlichen Interesse an einer Strafverfolgung und einer Gefährdung von Leib und Leben der beteiligten Personen abzuwägen.

(5) Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift sind die in § 8 Absatz 3 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 132), genannten Delikte.“

9. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a bis 7c eingefügt:

„§ 7a
Überwachung nicht öffentlicher Kommunikationsinhalte

(1) Eine Maßnahme nach § 5 Absatz 2 Nummer 6, 7, 10 und 11 ist nur dann zulässig, wenn

1. dies zur Aufgabenerfüllung nach § 3 Absatz 1 erforderlich ist,

2. der Kernbereich privater Lebensgestaltung gemäß § 5a nicht betroffen ist,

3. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine drohende Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes im Sinne des § 1 des Artikel 10-Gesetzes vorliegt und

4. tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass die in § 3 Absatz 1 genannten Bestrebungen und Tätigkeiten durch die Planung oder Begehung einer der folgenden Straftaten unterstützt werden:

a) Straftaten des Friedensverrats oder des Hochverrats (§§ 80 bis 83 des Strafgesetzbuches),

b) Straftaten der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 84 bis 86, 87 bis 89a des Strafgesetzbuches, § 20 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Vereinsgesetzes),

c) Straftaten des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 96, 97a bis 100a des Strafgesetzbuches),

d) Straftaten gegen die Landesverteidigung (§§ 109e bis 109g des Strafgesetzbuches),

e) Straftaten gegen die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages (§§ 87, 89, 94 bis 96, 98 bis 100, 109e bis 109g des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 1 des NATO-Truppen-Schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 490),

f) Straftaten nach den §§ 129a bis 130 des Strafgesetzbuches sowie den §§ 211, 212, 239a, 239b, 306 bis 306c, 308 Absatz 1 bis 3, 315 Absatz 3, 316b Absatz 3 und 316c Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches, soweit diese sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten, oder

g) Straftaten nach § 95 Absatz 1 Nummer 8 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 und Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist.

Anstelle der in Nummer 4 genannten Voraussetzung genügen auch tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht, dass jemand Mitglied einer Vereinigung ist, deren Zwecke oder deren Tätigkeiten darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind.

(2) Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme darf sich nur gegen Verdächtige oder gegen Personen richten, von denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für die verdächtige Person bestimmte oder von ihr herrührende Nachrichten entgegennehmen oder weitergeben oder dass die verdächtige Person ihren Anschluss nutzt. Maßnahmen, die sich auf Sendungen beziehen, sind nur hinsichtlich solcher Sendungen zulässig, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie von der Person, gegen die sich die Anordnung richtet, herrühren oder für sie bestimmt sind.

(3) Die Pflichten der Anbieter von Post- und Telekommunikationsdiensten ergeben sich aus § 2 des Artikel 10-Gesetzes.

(4) Soweit §§ 3 bis 4 und 9 bis 13 des Artikel 10-Gesetzes für die Überwachung der Telekommunikation oder die dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegenden Sendungen zusätzliche oder engere Voraussetzungen vorsehen, finden diese Anwendung.

§ 7b
Einsatz technischer Mittel zur
Ermittlung des Standortes von
aktiv geschalteten
Mobilfunkendgeräten

Die Verfassungsschutzbehörde darf unter den Voraussetzungen des § 7a Absatz 1 und 2 auch technische Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes und zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummern einsetzen. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn ohne die Ermittlung die Erreichung des Zwecks der Überwachungsmaßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Personenbezogene Daten einer dritten Person dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Satz 1 unvermeidbar ist. Sie unterliegen einem absoluten Verwendungsverbot und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.

§ 7c
Besondere Auskunftsbefugnisse

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall bei Zahlungsdienstleistern unentgeltlich Auskünfte über Beteiligte am Zahlungsverkehr und über Geldbewegungen und Geldanlagen einholen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 1 erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Absatz 1 genannten Schutzgüter vorliegen.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall unter den Voraussetzungen des § 7a Absatz 1 und 2 bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste und Telemediendienste erbringen oder daran mitwirken, Auskünfte über Telekommunikationsverbindungsdaten und Nutzungsdaten von Telemediendiensten einholen. Die Auskunft kann auch in Bezug auf zukünftige Telekommunikation und zukünftige Nutzung von Telemediendiensten verlangt werden. Telekommunikationsverbindungsdaten und Nutzungsdaten von Telemediendiensten sind:

1. Berechtigungskennungen, Kartennummern, Standortkennung sowie Rufnummer oder Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung,

2. Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit,

3. Angaben über die Art der von der Kundin oder dem Kunden in Anspruch genommenen Telekommunikations- und Telemediendienst-Dienstleistungen und

4. Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit.

(3) Ein Auskunftsverlangen nach § 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte und Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), ist nur zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.

(4) Die Verfassungsschutzbehörde hat für ihr nach § 5 Absatz 2 Nummer 14 und 15 erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) geändert worden ist, bemisst; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.“

10. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Abs. 1“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.

cc) Folgende Sätze werden angefügt:

„Eine Speicherung personenbezogener Daten, die in Zusammenhang mit der Ausübung eines Mandats des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landesparlamentes anfallen, in zur Person geführten Dateien erfolgt nicht. Über die Speicherung von personenbezogenen Daten, die nicht im Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats anfallen, in zur Person geführten Dateien entscheidet die oder der für Inneres zuständige Ministerin oder Minister nach Anhörung des Parlamentarischen Kontrollgremiums.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Zur Aufgabenerfüllung nach § 3 Absatz 4 dürfen in automatisierten Dateien nur personenbezogene Daten über die Personen gespeichert werden,

1. die der Sicherheitsüberprüfung unterliegen oder in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden oder

2. für die eine Nachberichtspflicht der Verfassungsschutzbehörde im Rahmen einer gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungspflicht besteht.“

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Eine Abfrage der in elektronischen Sachakten enthaltenen personenbezogenen Daten ist mittels automatisierter Verarbeitung nur zu Auskunftszwecken nach § 14 oder dann zulässig, wenn für sie die Voraussetzungen der Speicherung nach Absatz 1 vorliegen.“

11. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „war“ durch das Wort „ist“ ersetzt. In Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Archivgesetz Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „§ 4 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 188)“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der Leiter“ durch die Wörter „die Leitung“ ersetzt.

12. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Verfassungsschutzbehörde hat personenbezogene Daten in schriftlichen oder elektronischen Akten zu löschen, wenn

1. ihre Speicherung unzulässig ist oder

2. ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.

Sind personenbezogene Daten in schriftlichen oder elektronischen Akten gespeichert und ist eine Abtrennung nicht möglich, ist die Löschung nach Satz 1 Nummer 2 nur durchzuführen, wenn die gesamte Akte zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist; es sei denn, dass die betroffene Person die Löschung verlangt und die weitere Speicherung sie in unangemessener Weise beeinträchtigen würde. Soweit hiernach eine Löschung nicht in Betracht kommt, sind die personenbezogenen Daten auf Antrag der betroffenen Person zu sperren.“

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Vor der Vernichtung ist die Freigabe durch die Leitung der Verfassungsschutzabteilung einzuholen.“

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Für die Berichtigung und Sperrung von gespeicherten personenbezogenen Daten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.“

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) § 4 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen bleibt unberührt.“

12a. In § 12 werden nach den Wörtern „Nordrhein-Westfalen“ die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (GV. NRW. S. 338)“ eingefügt.

13. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird in Nummer 2 das Wort „Quellen“ durch die Wörter „Personen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1“ und werden in Nummer 4 die Wörter „eines Dritten“ durch das Wort „Dritter“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Entscheidung trifft die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder eine oder ein von ihr besonders beauftragte oder beauftragter Mitarbeiterin oder Mitarbeiter.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Das Wort „Empfänger“ wird ersetzt durch die Wörter „empfangenden Stellen“.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen. Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist die betroffene Person auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden kann. Der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist auf ihr oder sein Verlangen Auskunft zu erteilen. Die Auskunft ist nur der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit persönlich zu erteilen, wenn die oder der für Inneres zuständige Ministerin oder Minister oder ihre oder seine Vertretung im Einzelfall feststellt, dass dies die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gebietet. Die Personalien einer betroffenen Person, der Vertraulichkeit besonders zugesichert worden ist, müssen auch der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gegenüber nicht offenbart werden. Mitteilungen der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Verfassungsschutzbehörde zulassen.“

14. § 15 wird aufgehoben.

15. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Verfassungsschutzbehörde darf anstelle von Ersuchen nach Satz 1 sowie nach § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes automatisierte Abrufverfahren nutzen, soweit dies unter Festlegung der Zugangsvoraussetzungen und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich gesetzlich geregelt ist. Die Entscheidung über die Nutzung eines automatisierten Abrufverfahrens trifft die Leitung der Verfassungsschutzabteilung.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „der Leiter“ durch die Wörter „die Leitung“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „den Innenminister“ durch die Wörter „die für Inneres zuständige Ministerin oder den für Inneres zuständigen Minister oder ihre“ und die Wörter "seinen ständigen Vertreter" durch die Wörter "seine ständige Vertretung" ersetzt.

c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit die gesetzlichen Regelungen nach Absatz 2 Satz 2 keine Pflicht der Verfassungsschutzbehörde zur Führung von Nachweisen über die Abrufe enthalten, gilt Satz 2 für Abrufe im automatisierten Verfahren entsprechend.“

16. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an den Landtag und die Landesregierung übermitteln, wenn dies im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 2 erforderlich ist.“

b) Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden die Absätze 2 bis 5.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Empfänger“ durch die Wörter „die empfangende Stelle“ und das Wort „seiner“ durch „ihrer“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Empfänger“ durch die Wörter „Die empfangende Stelle“ und das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert

aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Empfänger“ durch die Wörter „die empfangende Stelle“ ersetzt.

bb) In Satz 6 werden die Wörter „Der Empfänger“ durch die Wörter „Die empfangende Stelle“ und das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Innenminister“ durch die Wörter „die oder der für Inneres zuständige Ministerin oder Minister“ ersetzt und werden vor dem Wort „ihm“ dir Wörter „ihr oder“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Empfänger“ durch die Wörter „die empfangende Stelle“ ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter „Der Empfänger“ durch die Wörter „Die empfangende Stelle“ und das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.

dd) In Satz 4 werden die Wörter „Der Empfänger“ durch die Wörter „Die empfangende Stelle“ ersetzt.

ee) In Satz 6 wird die Wörter „des Innenministers“ durch die Wörter „der oder des für Inneres zuständigen Ministerin oder Ministers“ ersetzt.

17. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 18
Übermittlung von Informationen durch die Verfassungsschutzbehörde
an das Bundesamt für Verfassungsschutz, andere Sicherheitsbehörden
sowie Strafverfolgungsbehörden“

b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Die Verfassungsschutzbehörde übermittelt alle Informationen, Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen sowie Auswertungsergebnisse an das Bundesamt für Verfassungsschutz, soweit sie für dessen Aufgabenerfüllung erforderlich sind.“

c) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.

d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Verfolgung von“ die Wörter „Verbrechen oder von“ eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Delikte“ durch das Wort „Staatsschutzdelikte“ ersetzt und werden nach dem Wort „Motivs“ die Wörter „der Täterin oder“ und nach dem Wort „Täters“ die Wörter „oder deren“ eingefügt.

e) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.

18. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „des Empfängers“ durch die Wörter „der empfangenden Stelle“ ersetzt.

b) In Satz 1 werden die Wörter „Der Empfänger“ durch die Wörter „Die empfangende Stelle“ und das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt.

c) In Satz 2 wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.

19. In § 22 werden die Wörter „dem Empfänger“ durch die Wörter „der empfangenden Stelle“ ersetzt.

20. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

„Der Landtag wählt zu Beginn jeder Wahlperiode die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des parlamentarischen Kontrollgremiums aus seiner Mitte. Er bestimmt die Zahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder sowie die Zusammensetzung des Kontrollgremiums.“

b) In Absatz 2 werden hinter dem Wort „Stimmenmehrheit“ die Wörter „die Vorsitzende oder“ eingefügt und werden die Wörter „seinen Stellvertreter“ durch die Wörter „ihre oder seine Stellvertretung“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Stellvertreters“ durch die Wörter „stellvertretenden Mitglieds“ ersetzt.

21. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 25
Informationspflichten der Landesregierung“

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Landesregierung unterrichtet das Kontrollgremium in jeder Sitzung umfassend über die Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde, insbesondere über den Einsatz von Personen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 sowie Vorgänge und operative Maßnahmen von besonderer Bedeutung und auf dessen Verlangen über Einzelfälle. Das Kontrollgremium kann darüber hinaus zu allen Vorgängen des Verfassungsschutzes Auskunft verlangen. In Abständen von höchstens sechs Monaten erstattet die Landesregierung ihm einen schriftlichen Bericht über die Durchführung der Maßnahmen nach § 5 Absatz 2 Nummer 6, 7 und 10 bis 14. Die Berichterstattung nach § 5b Absatz 4 bleibt unberührt.“

c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „von“ die Wörter „Mitarbeiterinnen und“ eingefügt.

d) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „der Innenminister“ durch die Wörter „die oder der für Inneres zuständige Ministerin oder Minister“ ersetzt.

e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Einzelfall“ die Wörter „eine Sachverständige oder“ eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die oder der“ ersetzt und wird die Angabe „§ 26 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 26 Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.

f) In Absatz 5 werden nach dem Wort „kann“ die Wörter „der oder“ eingefügt und werden die Wörter „den Datenschutz“ durch die Wörter „Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.

g) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Leiter“ durch die Wörter „die Leitung“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „von“ die Wörter „Bürgerinnen oder“ eingefügt.

h) In Absatz 8 werden nach dem Wort „Landeshaushaltsordnung“ die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 636)“ eingefügt.

22. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Stimme“ die Wörter „der oder“ eingefügt.

bb) In Satz 5 werden die Wörter „ihren Stellvertretern“ durch die Wörter „den stellvertretenden Mitgliedern“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Sitzungen des Kontrollgremiums sind öffentlich oder geheim, wenn Geheimhaltungsgründe dies erforderlich machen.“

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Einzelheiten hierzu regelt das Kontrollgremium in seiner Geschäftsordnung.“

cc) In Satz 3 werden die Wörter „ihre Stellvertreter“ durch die Wörter „die stellvertretenden Mitglieder“ ersetzt und werden nach den Wörtern „bekanntgeworden sind“ ein Komma und die Wörter „sofern das Kontrollgremium geheim beraten hat“ eingefügt.

23. Nach § 26 werden folgende §§ 27 und 28 eingefügt:

„§ 27
Personal- und Sachausstattung, Unterstützung des Kontrollgremiums

(1) Das Kontrollgremium darf durch Beschäftigte der Landtagsverwaltung unterstützt werden. Die Personal- und Sachausstattung ist im Einzelplan des Landtags gesondert auszuweisen. Die Beschäftigten müssen zuvor die Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen und die förmliche Verpflichtung zur Geheimhaltung erhalten. § 26 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde hat den beauftragten Beschäftigten im Rahmen der Informationsrechte des Gremiums Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen sowie Einsicht in die erforderlichen Akten und Dateien zu gewähren. § 25 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 28
Berichterstattung

Das Kontrollgremium erstattet dem Landtag jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen nach § 5 Absatz 2 Nummer 6, 7 und 10 bis 14; § 26 Absatz 2 gilt entsprechend.“

24. Der bisherige § 27 wird § 29.

25. Nach § 29 wird folgender § 30 eingefügt:

„§ 30
G 10-Kommission

(1) Zur Kontrolle der Maßnahmen der Verfassungsschutzbehörde nach § 5 Absatz 2 Nummer 6, 7 und 10 bis 14 in Verbindung mit §§ 7a bis 7c bestellt das Kontrollgremium nach Anhörung der Landesregierung für die Dauer der Wahlperiode des Landtags eine Kommission. Die G 10-Kommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden, die oder der die Befähigung zum Richteramt besitzen muss, und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern sowie fünf stellvertretenden Mitgliedern, die an den Sitzungen mit Rede- und Fragerecht teilnehmen können. Die Mitglieder der G 10-Kommission sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. Sie nehmen ein öffentliches Ehrenamt wahr und werden von dem Kontrollgremium unverzüglich nach Anhörung der Landesregierung für die Dauer der Wahlperiode des Landtags mit der Maßgabe bestellt, dass ihre Amtszeit erst mit der Neubestimmung der Mitglieder der G 10-Kommission nach Ablauf der Wahlperiode endet. Das Kontrollgremium bestellt aus den Mitgliedern der G 10-Kommission die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und seine Stellvertretung. Die G 10-Kommission tagt in Abständen von höchstens drei Monaten.

(2) Die Sitzungen der G 10-Kommmission sind geheim. Ihre Mitglieder sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in der Kommission bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus der Kommission.

(3) Der G 10-Kommission ist die für ihre Aufgabenerfüllung notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; sie ist im Einzelplan des Landtags gesondert auszuweisen. Der Kommission sind bei Bedarf Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit technischem Sachverstand zur Verfügung zu stellen. § 27 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die G 10-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Kontrollgremiums bedarf. Vor der Zustimmung ist die Landesregierung zu hören.

(5) Die G 10-Kommission entscheidet von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen. Die Kontrollbefugnis der G 10-Kommission erstreckt sich auf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der durch die Beschränkungsmaßnahmen erlangten personenbezogenen Daten einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene. Der G 10-Kommission und ihren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern ist dabei insbesondere

1. Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen,

2. Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Beschränkungsmaßnahme stehen, und

3. jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.

Die G 10-Kommission kann der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes geben. Auf § 24 Absatz 2 Satz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814) geändert worden ist, wird verwiesen.

(6) Beschlüsse der G 10-Kommission bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Für Entscheidungen über die endgültige Nichtmitteilung gilt § 5c Absatz 5 Satz 5. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Kommission unterrichtet das Kontrollgremium über die von ihr gefassten Beschlüsse.

(7) Die G 10-Kommission darf ihr zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Verfassungsschutzbehörde übermittelte personenbezogene Daten speichern. Sofern die übermittelten Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind, sind sie zu löschen.

(8) Die Mitglieder der G 10-Kommission erhalten eine Aufwandsentschädigung, Sitzungstagegelder und Ersatz der Reisekosten nach Maßgabe einer von der Landesregierung zu erlassenden Rechtsverordnung.“

26. Der bisherige § 28 wird § 31 und wie folgt gefasst:

„§ 31
Geltung des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen

Bei der Erfüllung der Aufgaben durch die Verfassungsschutzbehörde finden die Vorschriften des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen Anwendung; es sei denn zu demselben Sachverhalt werden in diesem Gesetz besondere Regelungen getroffen.“

27. Nach § 31 wird folgender § 32 eingefügt:

„§ 32
Einschränkung von Grundrechten

Durch die §§ 5 bis 22 dieses Gesetzes wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Durch die Maßnahmen nach §§ 5 Absatz 2 Nummer 6, 7, 10 und 11 jeweils in Verbindung mit § 7a und durch § 5 Absatz 2 Nummer 14 und 15 in Verbindung mit § 7c dieses Gesetzes wird das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.“

28. Der bisherige § 29 wird § 33 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 33
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluation“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Absatz 2 Nummer 11, 13 und 14 sowie § 7c Absätze 1 und 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen treten am 1. Juni 2018 außer Kraft.“

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Anwendung der nach Absatz 1 Satz 2 befristeten Vorschriften ist zum 1. Juni 2017 unter Einbeziehung einer oder eines wissenschaftlichen Sachverständigen, der im Einvernehmen mit dem Landtag Nordrhein-Westfalen bestellt wird, zu evaluieren. Die Evaluierung soll insbesondere die Häufigkeit und die Auswirkungen der mit den Eingriffsbefugnissen verbundenen Grundrechtseingriffe einbeziehen und diese in Beziehung setzen zu der anhand von Tatsachen darzustellenden Wirksamkeit zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.“

Artikel 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. 2003 S. 2) außer Kraft.

Düsseldorf, den 21. Juni 2013

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Für die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Johannes  R e m m e l

Der Finanzminister

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

Der Justizminister

Thomas  K u t s c h a t y

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport

Ute  S c h ä f e r

GV. NRW. 2013 S. 367