Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 20 vom 27.6.2013 Seite 335 bis 378
Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und des Polizeiorganisationsgesetzes |
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Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und des Polizeiorganisationsgesetzes
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Gesetz
zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
und des Polizeiorganisationsgesetzes
Vom 21. Juni 2013
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung
des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
und des Polizeiorganisationsgesetzes
Artikel 1
Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
Das Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 670), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu § 20 werden folgende Angaben eingefügt:
„§ 20a
Abfrage von Telekommunikations- und Telemediendaten
§ 20b
Einsatz technischer Mittel bei Mobilfunkendgeräten“.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
Nach den
Wörtern „Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes),“ werden die Wörter „Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Absatz
1 des Grundgesetzes),“ eingefügt.
3. §
15a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 3 wird das Wort „Nach“ durch die Wörter „Rechtzeitig vor“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) § 15a tritt am 31. Juli 2018 außer Kraft. Die Auswirkungen dieser Vorschrift und die praktische Anwendung werden durch die Landesregierung unter Mitwirkung einer oder eines unabhängigen wissenschaftlichen Sachverständigen geprüft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung.“
4. § 17 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „befristen“ die Wörter „; soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen, sind Verlängerungen um jeweils einen weiteren Monat zulässig“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „hat“ die Wörter „; hinsichtlich einer Verlängerung gilt § 18 Absatz 2 Satz 4 entsprechend“ eingefügt.
5. Nach § 20 werden die folgenden §§ 20a bis 20b eingefügt:
„§ 20a
Abfrage von Telekommunikations- und Telemediendaten
(1) Die Polizei kann soweit erforderlich von jedem, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste oder Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), Auskunft verlangen über
1. Bestandsdaten im Sinne der §§ 95, 111 Telekommunikationsgesetz und § 14 Telemediengesetz; die Auskunft darf auch anhand einer zu bestimmten Zeitpunkten zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 Telekommunikationsgesetz*),
2. folgende Verkehrsdaten im Sinne des § 96 Telekommunikationsgesetz:
a) die Nummer oder Kennung der beteiligten Anschlüsse oder der Endeinrichtungen, personenbezogene Berechtigungskennungen, bei Verwendung von Kundenkarten auch die Kartennummer, bei mobilen Telekommunikationsendgeräten auch die Standortdaten,
b) den Beginn und das Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit,
3. folgende Nutzungsdaten im Sinne des § 15 Telemediengesetz:
a) Merkmale zur Identifikation der Nutzerin oder des Nutzers,
b) Angaben über den Beginn und das Ende sowie den Umfang der jeweiligen Nutzung nach Datum und Uhrzeit.
Die Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig
1. wenn die hohe Wahrscheinlichkeit eines Schadens für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person besteht oder
2. zur Abwehr einer gemeinen Gefahr
und nur, soweit die Erreichung des Zwecks der Maßnahme auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Die Daten sind der Polizei unverzüglich zu übermitteln. Dritten dürfen die Daten nur mit Zustimmung der betroffenen Person zugänglich gemacht werden.
(2) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen personenbezogene Daten Dritter nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. Sämtliche nach Absatz 1 erhobene personenbezogene Daten Dritter sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Anordnung durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter. Der Antrag bedarf der Schriftform. In der schriftlichen Anordnung sind
1. die tragenden Erkenntnisse für das Vorliegen der Gefahr nach Absatz 1 und die Begründung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme,
2. die Art der Maßnahme anzugeben sowie,
soweit vorhanden,
3. der Name und die Anschrift der Betroffenen, gegen die sich die Maßnahme richtet und
4. eine Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder Endgerätes.
Abweichend von Satz 1 bis 3 können Antrag und Anordnung bei Gefahr im Verzug fernmündlich erfolgen; die Schriftform ist binnen drei Tagen nachzuholen.
(4) Sind die nach dieser Vorschrift durchgeführten Maßnahmen abgeschlossen, sind die Betroffenen zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zweckes der Maßnahme geschehen kann. § 17 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend. Im Anschluss an die Unterrichtung der Betroffenen sind die personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten durch oder zum Nachteil jener Personen benötigt, gegen die sich die Maßnahme richtete.
(5) Die in Anspruch genommenen Diensteanbieter werden entsprechend § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418), entschädigt.
(6) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über die nach Absatz 1 erfolgten Maßnahmen.
(7) Die Auswirkungen dieser Vorschrift und die praktische Anwendung werden nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren durch die Landesregierung unter Mitwirkung einer oder eines unabhängigen wissenschaftlichen Sachverständigen geprüft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung.
§ 20b
Einsatz technischer Mittel bei Mobilfunkendgeräten
Die Polizei darf unter den Voraussetzungen des § 20a auch technische Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes und zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummern einsetzen. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn ohne die Ermittlung die Erreichung des Zwecks nach Satz 1 aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Personenbezogene Daten einer dritten Person dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Satz 1 unvermeidbar ist. Sie unterliegen einem absoluten Verwendungsverbot und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. § 20a Absatz 4, 6 und 7 gelten entsprechend.“
6. § 36 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Entscheidung nach Absatz 1 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Freiheitsentziehung herbeigeführt wurde.“
7. § 59 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) § 36 Absatz 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes ist nicht anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes
Das Polizeiorganisationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GV. NRW. S. 308, ber. S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 498), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:
„§ 21 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht (weggefallen)“.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte dürfen im Zuständigkeitsbereich eines anderen Landes oder des Bundes in den Fällen des § 9 Absatz 1 Satz 1 und des Artikels 91 Absatz 2 des Grundgesetzes tätig werden, wenn das jeweilige Landesrecht oder das Bundesrecht es vorsieht.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können in einem anderen Staat im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Union tätig werden; sie haben dann die danach vorgesehenen Rechte und Pflichten.“
3. § 9 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Angehörige des Polizeidienstes anderer Staaten können in Nordrhein-Westfalen im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen tätig werden; sie haben dann die danach vorgesehenen Rechte und Pflichten. Angehörige des Polizeidienstes von Mitgliedstaaten der Europäischen Union können auch nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Union in Nordrhein-Westfalen tätig werden. Sie können nur mit solchen Amtshandlungen betraut werden, die auch von den Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen vorgenommen werden dürfen.“
4. § 21 wird wie folgt geändert:
Der Normtext von § 21 erhält folgende Fassung:
„(weggefallen)“.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
Düsseldorf, den 21. Juni 2013
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
(L. S.)
Für die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft.
Natur- und Verbraucherschutz
Johannes R e m m e l
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
Der Justizminister
Thomas K u t s c h a t y
GV. NRW. 2013 S. 375
* In der Fassung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung vom 2.11.2012, BR-Drs. 664/12; die Schlussfassung des Klammerzusatzes steht in Abhängigkeit vom Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens des Bundes.