Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 22 vom 5.7.2013 Seite 383 bis 418

Neuntes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und zur Zustimmung des Landtags zur Unterzeichnung des Vertrages zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen und dem Landtag Brandenburg über das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg
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Neuntes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und zur Zustimmung des Landtags zur Unterzeichnung des Vertrages zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen und dem Landtag Brandenburg über das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg

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Neuntes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
und zur Zustimmung des Landtags zur Unterzeichnung des Vertrages
zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen und dem Landtag Brandenburg
über das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen
und des Landtags Brandenburg

Vom 25. Juni 2013

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Neuntes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
und zur Zustimmung des Landtags zur Unterzeichnung des Vertrages
zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen und dem Landtag Brandenburg
über das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen
und des Landtags Brandenburg

Artikel I

Das Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW) vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 252), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 96), wird wie folgt geändert:

1. § 10 Absatz 12 erhält folgende Fassung:

„(12) Die Satzung kann vorsehen, dass andere Landesparlamente der Bundesrepublik Deutschland dem Versorgungswerk beitreten können. Der Beitritt bedarf der Zustimmung des Landtags Nordrhein-Westfalen.“

2. Nach § 15 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 entfällt die jährliche Anpassung der Abgeordnetenbezüge zum 1. Juli 2013 und zum 1. Juli 2014.“

Artikel II

Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen
und des Landtags Brandenburg

Die Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen wird ermächtigt, den in der Anlage zu diesem Gesetz beigefügten Vertrag zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen und dem Landtag Brandenburg über das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg im Namen des Landtags Nordrhein-Westfalen zu unterzeichnen.

Artikel III

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 25. Juni 2013

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

GV. NRW. 2013 S. 410