Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 24 vom 19.7.2013 Seite 451 bis 460
Siebzehnte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse |
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Normkopf Norm Normfuß |
Siebzehnte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse
2022
Siebzehnte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse
Vom 7. Juni 2013
Auf Grund des § 13 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S. 748) hat der Kassenausschuss in der Sitzung am 7. Juni 2013 wie folgt beschlossen:
Die Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse vom 29. Oktober 2002 (GV. NRW. S. 540), zuletzt geändert durch Satzung vom 13. Juni 2012 (GV. NRW. S. 296 / StAnz.RhPf. 2012, S. 1490), wird wie folgt geändert:
Artikel 1
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 Finanzieller Ausgleich beim Ausscheiden aus dem Abrechnungsverband I“.
b) Nach der Angabe zu § 15 werden folgende Angaben eingefügt:
„§ 15a Ausgleichsbetrag
§ 15b Erstattungs- und Amortisationsmodell“.
c) Nach der Angabe zu § 78 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 79 Übergangsregelungen zu § 15 bis 15b“.
d) Die Angabe zu § 79 wird durch
folgende Angabe ersetzt:
„§ 80 Inkrafttreten“.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a wird das Wort „Stellvertreterinnen“ durch das Wort „Stellvertreterin“ ersetzt.
b) Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. für den Kreis der Pflichtversicherten
a) ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, für vier Mitglieder und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter,
b) ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – Landesbezirk Rheinland-Pfalz, für ein Mitglied und dessen Stellvertreterin/Stellvertreter.“
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a wird die Angabe „§ 15 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 15a Absatz 1 und der verfallbaren Anwartschaften aus den am Stichtag bestehenden Pflichtversicherungen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b werden vor dem Wort „Anwartschaften“ die Wörter „künftigen Ansprüche und“ eingefügt.
c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Als Stichtag gilt der Tag des Ausscheidens; § 15a Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.“
d) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „ § 15“ durch die Angabe „§ 15a“ ersetzt.
4. § 12a wird wie folgt geändert:
a ) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 15 Absatz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 15a Absatz 1 bis 3“ ersetzt.
b) In Absatz 8 wird die Angabe „§ 15 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 15a Absatz 5“ ersetzt.
5. § 14 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter “oder § 12 Abs. 1 Satz 2“ gestrichen.
b) Folgender Satz 3 wird angefügt:
„Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn das Mitglied seiner Verpflichtung zur Anmeldung sämtlicher der Versicherungspflicht unterliegender Beschäftigter nicht nachkommt (§ 13 Absatz 4 Satz 2 Buchstabe a).“
6. § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Finanzieller Ausgleich beim Ausscheiden aus dem Abrechnungsverband I
(1) Im Falle des Ausscheidens aus dem Abrechnungsverband I hat das ausgeschiedene Mitglied an die Kasse für die auf ihr lastenden Verpflichtungen aus der Pflichtversicherung einen finanziellen Ausgleich zu erbringen.
(2) 1Der finanzielle Ausgleich ist in Form des Ausgleichsbetrags (§ 15a) zu leisten, sofern sich das ausgeschiedene Mitglied nicht bis spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Höhe des Ausgleichsbetrags durch schriftliche Erklärung gegenüber der Kasse für die Zahlung von Erstattungs- und Amortisationsbeträgen (§ 15b) entscheidet. 2Insolvenzfähige Mitglieder können den finanziellen Ausgleich in Form von Erstattungs- und Amortisationsbeträgen nur dann wählen, wenn sie mit der Entscheidung für Erstattungs- und Amortisationsbeträge spätestens bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt
a) eine unwiderrufliche Verpflichtungserklärung einer oder mehrerer juristischer Personen des öffentlichen Rechts, deren Insolvenzfähigkeit durch Gesetz ausgeschlossen ist,
b) eine unwiderrufliche Deckungszusage eines im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmens oder
c) eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen und mit einer Institutssicherung versehenen Kreditinstituts
in Höhe des gemäß § 15a berechneten Ausgleichsbetrags vorlegen. 3Die Kasse kann ein anderes Sicherungsmittel zulassen. 4Auf Verlangen des ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt eine anteilige Kürzung des Sicherungsumfangs nach Entrichtung der jeweiligen Gesamtsumme der jährlichen Zahlung (§ 15b Absatz 1).“
7. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
„§ 15a
Ausgleichsbetrag
(1) 1Das ausgeschiedene Mitglied hat an die Kasse einen Ausgleichsbetrag in Höhe des Barwerts der im Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft auf ihr lastenden Verpflichtungen aus der Pflichtversicherung zu zahlen. 2Für die Ermittlung des Barwerts sind zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft zu berücksichtigen
a) Ansprüche von Betriebsrentenberechtigten und künftige Ansprüche von deren Hinterbliebenen einschließlich der Ansprüche nach §§ 69 bis 71 und ruhender Ansprüche, soweit nicht § 55 Absatz 5 in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung der Satzung zur Anwendung kommt,
b) Versorgungspunkte aus unverfallbaren Anwartschaften.
3Entsprechend § 17 Satz 3 sind alle aus der einheitlichen Pflichtversicherung bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erworbenen Ansprüche und Anwartschaften zu berücksichtigen.
4Bei Ansprüchen und Anwartschaften aus den §§ 69 bis 74 steht der Barwert unter dem Vorbehalt einer Neuberechnung infolge einer geänderten Bewertung der zu berücksichtigenden Ansprüche und Anwartschaften durch höchstrichterliche Rechtsprechung und hierauf beruhender tarifvertraglicher Änderungen.
(2) 1Der Barwert ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen vom Verantwortlichen Aktuar der Kasse zu ermitteln. 2Die dafür maßgeblichen Berechnungsparameter sind der Rechnungszins und die Sterbetafeln. 3Als Rechnungszins ist eine Verzinsung in Höhe des in der Deckungsrückstellungsverordnung festgelegten Zinssatzes zugrunde zu legen, jedoch höchstens 2,75 v.H. 4Als Sterbetafeln sind die Heubeck-Richttafeln 2005 G zu verwenden. 5Die jährliche Anpassung der Betriebsrenten nach § 37 wird einkalkuliert. 6Zusätzlich werden Verwaltungskosten in Höhe von 2 v.H. des Ausgleichsbetrags erhoben. 7Auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars können weitere Berechnungsparameter vom Kassenausschuss beschlossen und in Durchführungsvorschriften zu § 15a als Anhang zur Satzung aufgenommen werden.
(3) 1Ist das ausgeschiedene Mitglied durch eine Ausgliederung ganz oder teilweise aus einem anderen Mitglied hervorgegangen, sind ihm auch Ansprüche und Anwartschaften aufgrund früherer Pflichtversicherungen über das ausgliedernde Mitglied zuzurechnen. 2Kann nicht festgestellt werden, welche der bei dem ausgliedernden Mitglied entstandenen Ansprüche und Anwartschaften dem ausgegliederten Bereich zuzuordnen sind, werden diese dem durch Ausgliederung entstandenen Mitglied in dem Verhältnis zugerechnet, das dem Verhältnis der Zahl der ausgegliederten Beschäftigten zur Gesamtzahl der Beschäftigten entspricht, die am Tag vor der Ausgliederung über das ausgliedernde Mitglied pflichtversichert waren. 3Für die Höhe der Ansprüche und Anwartschaften nach Satz 2 kann die Kasse Durchschnittsbeträge errechnen. 4Der Barwert der Verpflichtung nach Satz 2 vermindert sich um jeweils ein Zwanzigstel für je zwölf der in der Zeit zwischen dem Beginn und dem Ende der Mitgliedschaft im Abrechnungsverband I zurückgelegten vollen Monate. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn ein Mitglied Pflichtversicherte von einem anderen Mitglied des Abrechnungsverbandes I im Wege der Ausgliederung übernommen hat.
(4) Der Ausgleichsbetrag vermindert sich anteilig, soweit Pflichtversicherungen der Beschäftigten des ausgeschiedenen Mitglieds, die in den 36 Monaten vor dem Ausscheiden durchgehend oder zeitweise bestanden haben, spätestens drei Monate nach ihrer Beendigung über ein anderes Mitglied oder mehrere andere Mitglieder, auf das oder auf die die Aufgaben des früheren Mitglieds übergegangen sind, im Abrechnungsverband I fortgesetzt werden.
(5) 1Der Ausgleichsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung zu zahlen. 2Liefert das ausgeschiedene Mitglied die für die Berechnung des Ausgleichsbetrags notwendigen Daten erst nach dem Ausscheiden, wird der auf den Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft berechnete Ausgleichsbetrag mit dem Rechnungszins des Absatz 2 Satz 3 bis zum Ablauf des Monats der Datenlieferung aufgezinst. 3Die Kasse kann die Zahlung unter Berechnung von Zinsen stunden.
(6) Die Kosten für die versicherungsmathematischen Berechnungen nach den Absätzen 1 bis 4 werden dem ausgeschiedenen Mitglied in Rechnung gestellt.“
8. Nach § 15a wird folgender § 15b eingefügt:
„§ 15b
Erstattungs- und Amortisationsmodell
(1) 1Auf Verlangen des ausgeschiedenen Mitglieds hat dieses über einen Zeitraum von maximal 20 Jahren (Amortisationszeitraum), beginnend mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens, an die Kasse einen jährlichen Erstattungsbetrag in Höhe der Aufwendungen der Kasse aus der Pflichtversicherung nach Absatz 2 zuzüglich eines jährlichen Amortisationsbetrags nach Absatz 3 und einer jährlichen Verwaltungskostenpauschale in Höhe von zwei v.H. des jährlichen Erstattungs- und Amortisationsbetrages zu leisten. 2Erreicht die Gesamtsumme der jährlichen Zahlung nach Satz 1 nicht mindestens die Summe, die bei fortbestehender Mitgliedschaft jährlich zu zahlen wäre, so ist das ausgeschiedene Mitglied verpflichtet, einen Differenzbetrag zu leisten. 3Maßstab für die Vergleichsberechnung sind die durchschnittlichen jährlichen Zahlungen des Mitglieds der letzten fünf Jahre vor dem Ausscheiden aus dem Abrechnungsverband I.
(2) 1Die Aufwendungen der Kasse aus der Pflichtversicherung umfassen
a) die während des Amortisationszeitraums erfüllten Ansprüche von Betriebsrentenberechtigten gemäß § 15a Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a
b) die während des Amortisationszeitraums aufgrund von Überleitungen an andere Kassen geleisteten Zahlungen für ehemals versicherungspflichtig Beschäftigte des ausgeschiedenen Mitglieds und
c) den Barwert gemäß § 15a für ehemals versicherungspflichtig Beschäftigte des ausgeschiedenen Mitglieds, die während des Amortisationszeitraums zu einem anderen Mitglied der Kasse wechseln; hierbei ist § 15a Absatz 4 zu berücksichtigen.
2§ 15a Absatz 3 gilt entsprechend. 3Die jährlichen Aufwendungen vermindern sich um die in diesem Jahr erhaltenen Zahlungen für Überleitungsannahmen für ehemals versicherungspflichtig Beschäftigte des ausgeschiedenen Mitglieds.
(3) 1Die Höhe der Amortisationsbeträge wird so bestimmt, dass die verzinslich angesammelten Amortisationsbeträge nach Ablauf des Amortisationszeitraums voraussichtlich den Wert des auf diesen Zeitpunkt zu ermittelnden Ausgleichsbetrags gemäß § 15a erreichen. 2Als Verzinsung wird die im Abrechnungsverband I im Jahr vor dem Ausscheiden erzielte durchschnittliche Neuanlagerendite der Kasse in Ansatz gebracht.
(4) 1Für das ausgeschiedene Mitglied wird ein Guthaben aus den Amortisationsbeträgen, den Differenzbeträgen und den daraus erwirtschafteten Zinsen und Zinseszinsen geführt. 2Das Guthaben wird jährlich mit der im Abrechnungsverband I erzielten durchschnittlichen Neuanlagerendite der Kasse des jeweiligen Vorjahres verzinst.
(5) 1Nach jeweils fünf Jahren seit der Beendigung der Mitgliedschaft können auf Antrag des ausgeschiedenen Mitglieds die künftigen Amortisationsbeträge mit den aktuellen Berechnungsparametern neu berechnet werden. 2In diesem Fall wird für die Berechnung der künftigen Amortisationsbeträge als Verzinsung die im Abrechnungsverband I im Jahr vor der Neuberechnung erzielte durchschnittliche Neuanlagerendite der Kasse in Ansatz gebracht. 3Ein bereits angespartes Guthaben nach Absatz 4 wird mit der im Jahr vor der Neuberechnung im Abrechnungsverband I erzielten durchschnittlichen Neuanlagerendite der Kasse auf das Ende des Ausfinanzierungszeitraums hochgerechnet und auf den neu berechneten Ausgleichsbetrag angerechnet.
(6) 1Zum Ende des Amortisationszeitraums erfolgt eine Schlussrechnung, in deren Rahmen der mit den aktuellen Berechnungsparametern berechnete Barwert gemäß § 15a für die zu diesem Zeitpunkt dem ausgeschiedenen Mitglied noch zuzurechnenden Verpflichtungen dem Guthaben nach Absatz 4 gegenüber gestellt wird. 2Ist der Barwert höher als das Guthaben, so ist der Unterschiedsbetrag vom ausgeschiedenen Mitglied auszugleichen. 3Ist der Barwert geringer, ist die Kasse verpflichtet, den Unterschiedsbetrag zu erstatten. 4Auf Antrag des ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt die Schlussrechnung vor Ablauf des in Absatz 1 Satz 1 festgelegten Amortisationszeitraums.
(7) Die Kosten der Ermittlung und Neuberechnung der Amortisationsbeträge sowie der Ermittlung des Ausgleichsbetrags im Rahmen der Schlussrechnung werden dem ausgeschiedenen Mitglied in Rechnung gestellt.
(8) 1Die nach den Absätzen 1 bis 7 anfallenden Zahlungen sind vom ausgeschiedenen Mitglied jeweils innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilungen der Kasse zu zahlen. 2Auf laufende jährliche Zahlungen können Vorauszahlungen erhoben werden. 3Ist das ausgeschiedene Mitglied mit den Zahlungen mehr als drei Monate im Verzug, erfolgt die Schlussrechnung gemäß Absatz 6.“
9. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:“
„Für den Beginn der Betriebsrente ist bei entsprechender Anwendung von § 31 Satz 4 der Satzung in Verbindung mit § 99 SGB VI auf den Zeitpunkt der Antragstellung bei der Kasse abzustellen.“
b) Die bisherigen Sätze 4, 5, 6 und 7 werden zu den Sätzen 5, 6, 7 und 8.
10. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird Satz 4 aufgehoben.
b) In Absatz 4 wird Satz 5 aufgehoben.
11. In § 45 Absatz 1 Satz 1 wird hinter dem Wort „auf“ das Wort “schriftlichen“ eingefügt.
12. In § 55 Absatz 1a wird Satz 3 wie folgt gefasst:
„§ 14 Absatz 3 ,§ 15, § 15a Absatz 1 bis 3, 5 und 6 sowie § 15b gelten entsprechend; der Ausgleichsbetrag und die Erstattungs- und Amortisationszahlungen sind dem Abrechnungsverband I zuzuführen.“
13. § 79 wird wie folgt gefasst:
„§ 79
Übergangsregelungen zu §§ 15 bis 15b
(1) Anstelle von §§ 15 bis 15b gilt für die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 7. Juni 2013 ausgeschiedenen Mitglieder § 15 in der zum Zeitpunkt des Ausscheidens maßgebenden Fassung, soweit Verjährung eingetreten ist.
(2) Für die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 7. Juni 2013 ausgeschiedenen Mitglieder gelten die §§ 15 bis 15b mit den folgenden Besonderheiten, soweit noch keine Verjährung eingetreten ist:
a) 1§ 15a Absatz 2 Sätze 1 bis 3 gelten mit der Maßgabe, dass die zum Zeitpunkt des Ausscheidens maßgeblichen Berechnungsparameter zu berücksichtigen sind. 2Als Sterbetafeln werden die Heubeck-Richttafeln 1998 verwendet. 3Ein für die im Zeitpunkt des Ausscheidens noch verfallbaren Anwartschaften bereits gezahlter Ausgleichsbetrag ist zuzüglich einer Verzinsung in Höhe der im Abrechnungsverband I zum Zeitpunkt der Zahlung des Ausgleichsbetrags erzielten durchschnittlichen Neuanlagerendite der Kasse dem ausgeschiedenen Mitglied zurück zu gewähren.
b) 1Das Wahlrecht nach § 15 Absatz 2 kann bis zum Eintritt der Verjährung ausgeübt werden. 2Dabei gilt § 15b mit folgenden Maßgaben:
aa) 1Die in der Zeit vom Ausscheiden bis zum Ende des Jahres vor der Ausübung des Wahlrechts bereits erbrachten Aufwendungen der Kasse (§ 15b Absatz 2) sind als Einmalbetrag zu erstatten. 2Erreicht die Summe der Aufwendungen nicht die Summe, die bei fortbestehender Mitgliedschaft in dem Zeitraum nach Satz 1 zu zahlen gewesen wäre, ist das ausgeschiedene Mitglied verpflichtet, den Differenzbetrag zu leisten. 3Zur Abgeltung der Verwaltungskosten wird der Erstattungsbetrag nach Satz 1 um 2 v.H. erhöht. 4Die Aufwendungen nach Satz 1 sind um die erzielte durchschnittliche Neuanlagerendite der Kasse im Abrechnungsverband I des jeweiligen Vorjahres zu erhöhen. 5Die Zahlungen sind innerhalb eines Monats nach Zugang der entsprechenden Mitteilung der Kasse zu leisten.
bb) 1Der Amortisationszeitraum (§ 15b Absatz 1 Satz 1) verkürzt sich um den Zeitraum zwischen dem Ausscheiden und dem Ende des Jahres vor der Ausübung des Wahlrechts. 2Stichtag für die Berechnung der Höhe der Amortisationsbeträge ist das Ende des Jahres vor der Ausübung des Wahlrechts. 3Die Berechnung erfolgt mit den zum Stichtag aktuellen Berechnungsparametern. 4Als Verzinsung wird die im Abrechnungsverband I im Jahr vor dem Stichtag erzielte durchschnittliche Neuanlagerendite der Kasse in Ansatz gebracht.
cc) Ist der Ausgleichsbetrag bereits teilweise oder vollumfänglich gezahlt worden, wird dieser zuzüglich einer Verzinsung in Höhe der im Abrechnungsverband I zum Zeitpunkt der Zahlung des Ausgleichsbetrags erzielten durchschnittlichen Neuanlagerendite der Kasse dem ausgeschiedenen Mitglied zurück gewährt.
(3) Wurde zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 7. Juni 2013 nach § 12a Absatz 1 bzw. nach § 15 Absatz 3a in der damals geltenden Fassung Personal übertragen oder hiernach Arbeitsverhältnisse begründet, gelten die Absätze 1 und 2 Buchstabe a entsprechend.
(4) Erfolgte zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 7. Juni 2013 ein Wechsel vom Abrechnungsverband I in den Abrechnungsverband II nach § 55 Absatz 1a Satz 2, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(5) Für Vereinbarungen über die Fortsetzung von Mitgliedschaften nach § 12 Absatz 2 zu einem Stichtag, der zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 7. Juni 2013 liegt, gelten die Absätze 1 und 2 Buchstabe a entsprechend mit der Maßgabe, dass Absatz 2 Buchstabe a Satz 3 nur für den Teil des Abgeltungsbetrages gilt, der auf die am Stichtag vorhandenen noch verfallbaren Anwartschaften der zu diesem Zeitpunkt beitragsfrei Versicherten entfällt.“
14. Der bisherige § 79 wird § 80.
Artikel 2
Inkrafttreten
1Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 8. Juni 2013 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten I. Nummer 9 und Nummer 11 mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.
Andernach, den 7. Juni 2013
R a e t z
Vorsitzender des Kassenausschusses
B o i s
Schriftführer
Die vorstehende Siebzehnte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskassen – RZVK – hat das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen mit Datum vom 12. Juni 2013 – 31-45.02/04.01-3-368/13(0) – angenommen. Sie wird nach § 13 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.
Köln, den 3. Juli 2013
Rheinische Versorgungskassen
Die Leiterin der Kassen
L u b e k
GV. NRW. 2013 S. 452