Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 24 vom 19.7.2013 Seite 451 bis 460

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und nach dem Bundeskindergeldgesetz
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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und nach dem Bundeskindergeldgesetz

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Verordnung zur Änderung
der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten
nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
und nach dem Bundeskindergeldgesetz

 

Vom 9. Juli 2013

 

Auf Grund des § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl I S. 254), in Verbindung mit §§ 5 Absatz 3 Satz 1 und 17 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), wird nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags verordnet:

 

Artikel 1

 

§ 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und nach dem Bundeskindergeldgesetz vom 5. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 599), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 20 11 (GV. NRW. S. 364), geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „des Abschnitts 1 (Elterngeld)“ durch die Wörter „der Abschnitte 1 bis 3“ ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Städteregion Aachen ist zuständige Behörde für das Gebiet der Stadt Aachen und der übrigen regionsangehörigen Gemeinden.“

 

2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit kraft Bundesrechts wahr. Die Aufsicht führt die Bezirksregierung Münster. Oberste Aufsichtsbehörde ist die fachlich zuständige oberste Landesbehörde.“

 

3. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

 

4. Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Hinsichtlich der Aufwendungen, die für die Durchführung des Abschnitts 2 (Betreuungsgeld) des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes entstehen, erstellt die Landesregierung unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände und entsprechend dem Verfahren des Konnexitätsausführungsgesetzes eine Kostenfolgeabschätzung auf der Basis der im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden festgelegten Erhebungskriterien und der daraus resultierenden Erkenntnisse, die zum 1. August 2014 vorliegen. Über das Ergebnis der Kostenfolgeabschätzung ist dem Landtag zu berichten. Sollte sich auf dieser Grundlage eine wesentliche Belastung der Kreise und kreisfreien Städte ergeben, wird der Belastungsausgleich für die entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Aufwendungen durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt.“

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 9. Juli 2013

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

 

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

Guntram  S c h n e i d e r

 

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport

Ute  S c h ä f e r

 

GV. NRW. 2013 S. 456