Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 25 vom 24.7.2013 Seite 461 bis 480
Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandskostenerstattungsverordnung |
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zugehörige Anlagen : |
Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandskostenerstattungsverordnung
20320
Zweite Verordnung
zur Änderung der Auslandskostenerstattungsverordnung
Vom 11. Juli 2013
Auf Grund des § 20 des Landesreisekostengesetzes vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 760) neu gefasst worden ist, und des § 3 Satz 2 des Landesumzugskostengesetzes vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 464) - insoweit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales - wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Auslandskostenerstattungsverordnung
Die Auslandskostenerstattungsverordnung vom 18. Mai 2009 (GV. NRW. S. 411), geändert durch Verordnung vom 13. April 2011 (GV. NRW. S. 238), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für den Tag des Grenzübertritts richtet sich das Tage- und Übernachtungsgeld nach dem Land oder sofern hierfür ein besonderes Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld festgesetzt worden ist, nach dem Ort, das beziehungsweise den die Dienstreisenden vor 24.00 Uhr Ortszeit zuletzt erreichen. Bei Flugreisen gilt ein Land oder ein Ort in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, es sei denn, dass durch sie Übernachtungen notwendig werden.“
2. In den §§ 5 und 6 werden die Wörter „10 vom Hundert“ jeweils durch die Wörter „zehn Prozent“ ersetzt.
3. In § 8 Satz 1 werden die Wörter „Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen des Bundes (Auslandsumzugskostenverordnung – AUV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2360), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2212)“ durch die Wörter „Auslandsumzugskostenverordnung vom 26. November 2012 (BGBl. I S. 2349)“ ersetzt.
4. § 8 Satz 2 wird aufgehoben.
5. In § 9 werden die Wörter „Verordnung über das Auslandstrennungsgeld des Bundes (Auslandstrennungsgeldverordnung – ATGV)“ durch das Wort „Auslandstrennungsgeldverordnung“ und die Wörter „Verordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2212)“ durch die Wörter „Artikel 15 Absatz 41 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)“ ersetzt.
6. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“
7. Die Anlage zu § 3 Absatz 1 Satz 1 erhält die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 11. Juli 2013
Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Norbert W a l t e r-B o r j a n s
GV. NRW. 2013 S. 462