Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 26 vom 26.7.2013 Seite 481 bis 494
Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen |
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Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen
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Gesetz
zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014
sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
im Land Nordrhein-Westfalen
Vom 16. Juli
2013
Der
Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014
sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
im Land Nordrhein-Westfalen
Artikel 1
Gesetz über die Anpassung
der
Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 im Land Nordrhein-Westfalen
(Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013/2014
Nordrhein-Westfalen – BesVersAnpG 2013/2014 NRW)
§ 1
Geltungsbereich
Dieses
Gesetz gilt für die
1.
Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie
der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen
und
-beamten und die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet
werden,
2.
Richterinnen und Richter des Landes; ausgenommen sind die ehrenamtlichen
Richterinnen und Richter,
3.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes, der Gemeinden,
der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
§ 2
Anpassung der Besoldung in den Jahren 2013 und 2014
(1)
Die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A sowie die Bemessungsgrundlagen
der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderer Bezüge nach Artikel 14 § 5 des
Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322)
werden für die Beamtinnen und Beamten
1.
der Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 ab 1. Januar 2013 um 2,65 Prozent und ab 1.
Januar 2014 um 2,95 Prozent,
2.
der Besoldungsgruppen A 11 und A 12 ab 1. Januar 2013 und ab 1. Januar 2014 um
jeweils 1 Prozent erhöht.
(2)
Für die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter werden folgende Bezüge
wie folgt erhöht:
1.
ab 1. Januar 2013 um 2,65 Prozent und ab 1. Januar 2014 um 2,95 Prozent
a)
der Familienzuschlag,
b)
der Anrechnungsbetrag nach § 4 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234),
c)
die Amtszulagen, die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der
Bundesbesoldungsordnungen A und B des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) sowie die
allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2 b der weiter geltenden
Besoldungsordnung C,
d)
die Beträge nach § 4 der Mehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S.
3494), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2004 (BGBl.
I S. 2774),
e)
die Beträge nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 17 der
Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember
1998 (BGBl. I S. 3498), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798),
2.
ab 1. Januar 2013 um 50 Euro und ab 1. Januar 2014 um 2,95 Prozent die
Anwärtergrundbeträge und die Unterhaltsbeihilfen,
3.
ab 1. Januar 2013 um 2,25 Prozent und ab 1. Januar 2014 um 2,51 Prozent der Auslandszuschlag
und der Auslandskinderzuschlag.
(3)
Die sich bei der Berechnung der erhöhten Beträge ergebenden Bruchteile eines
Cents sind hinsichtlich der Beträge des Familienzuschlags der Stufe 1 auf den
nächsten durch zwei teilbaren Centbetrag aufzurunden
und im Übrigen kaufmännisch zu runden.
§ 3
Anpassung der Versorgung in den
Jahren 2013 und 2014
(1)
Für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gelten die
Erhöhungen nach § 2 für die dort aufgeführten Besoldungsbestandteile entsprechend,
sofern diese Grundlage der Versorgung sind. Bei
Versorgungsbezügen, denen Grundgehaltssätze der weggefallenen Besoldungsgruppe
A 1 zu Grunde liegen, werden die Grundgehaltssätze nach den
in § 2 Absatz 1 Nummer 1 genannten Sätzen erhöht. Im Übrigen gilt Satz 1 für
die Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen
Besoldungsgruppe A 1 entsprechend.
(2)
Sofern bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern eine
Überleitungszulage nach Artikel 14 § 1 Absatz 1 des Reformgesetzes Bestandteil
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ist, wird diese entsprechend den
Prozentsätzen für die Grundgehaltssätze nach § 2 Absatz 1 erhöht, die Grundlage
der jeweiligen Versorgungsbezüge sind.
(3)
Die Erhöhung des Betrages nach § 57 Absatz 2 Satz 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 238) erfolgt entsprechend dem Prozentsatz, der für die Erhöhung
der Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe gilt, die die Beamtin oder der
Beamte jeweils am 1. Januar 2013 und am 1. Januar 2014 bezieht.
(4)
Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren
Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 zugrunde
liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. Januar 2013 um 54,33 Euro und ab
1. Januar 2014 um 55,93 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die
Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der
Bundesbesoldungsordnungen A und B des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. 234) bei Eintritt in den
Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.
§ 4
Bekanntmachungsermächtigung
Das
Finanzministerium wird ermächtigt, die nach den §§ 2 und 3 geänderten Beträge
im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.
§ 5
Inkrafttreten
Dieses
Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.
Artikel 2
Änderung des
Landesbesoldungsgesetzes
1.
Die Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 233), wird wie folgt geändert:
a)
Den Vorbemerkungen wird folgende Nummer 2.5 angefügt:
„2.5
(1)
Lehrerinnen und Lehrer in der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mit der
Befähigung zu einem schulform- oder schulstufenbezogenem Lehramt, die neben der
Unterrichtstätigkeit im Schuldienst Aufgaben als Fachleiterin oder Fachleiter
an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung oder als Fachleiterin oder
Fachleiter in der Lehrerfortbildung wahrnehmen, erhalten eine ruhegehaltfähige
Stellenzulage nach Anlage 2.
(2)
Studienrätinnen und Studienräte sowie Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte
erhalten bei entsprechender Verwendung ebenfalls diese Stellenzulage unter der
weiteren Voraussetzung, dass sie als Fachleiterinnen und Fachleiter allgemein
auf Stellen der Besoldungsgruppe A 15 geführt werden.
(3)
Beträgt die Inanspruchnahme als Fachleiterin oder Fachleiter mehr als ein
Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, wird die Zulage in voller Höhe gewährt,
ansonsten in Höhe von zwei Dritteln. Die Inanspruchnahme bemisst sich nach der
Pflichtstundenermäßigung. Die Gewährung der Stellenzulage wird nicht dadurch
ausgeschlossen, dass der Einsatz als Fachleiterin oder Fachleiter aus
zwingenden organisatorischen Gründen eine Unterrichtstätigkeit im Schuldienst
nicht oder nur in geringem Umfang zulässt.“
b)
In der Besoldungsgruppe A 16 wird nach der Amtsbezeichnung „Leitender
Kollegdirektor“ die Amtsbezeichnung „Ministerialrat - als Leiter eines Referats
beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit 3)“ eingefügt
sowie den Fußnoten die Fußnote „3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.“
angefügt.
c)
In der Besoldungsgruppe B 2 wird die Amtsbezeichnung „Direktor beim
Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit“ sowie bei der Amtsbezeichnung
„Leitender Direktor 2)“ der Spiegelstrich „ - Ministerialrat als Leiter eines
Referats beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit - “
gestrichen und nach der Amtsbezeichnung „Leitender Polizeidirektor 1)“ die
Amtsbezeichnung „Ministerialrat - als Leiter eines Referats beim
Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit 3)“ eingefügt sowie
den Fußnoten die Fußnote „3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.“
angefügt.
d)
In der Besoldungsgruppe B 3 wird die Amtsbezeichnung „Präsident des
Landesinstituts für Gesundheit und Arbeit“ durch die Amtsbezeichnung „Präsident
des Landesinstituts für Arbeitsgestaltung“ ersetzt.
e)
In der Besoldungsgruppe B 4 werden nach der Amtsbezeichnung „Direktor – als
Mitglied der Geschäftsführung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (soweit nicht
in den Besoldungsgruppen A 16, B 2 oder B 3)“ die Amtsbezeichnungen „Direktor
des Landesbetriebs Geologischer Dienst“ und „Direktor des Landeszentrums
Gesundheit“ eingefügt.
f)
In der Besoldungsgruppe B 5 wird die Amtsbezeichnung „Direktor des
Landesbetriebs Geologischer Dienst“ gestrichen.
g)
In der Rubrik „Künftig wegfallende Ämter“ wird in der Besoldungsgruppe B 3 die
Amtsbezeichnung „Präsident der Landesanstalt für Arbeitsschutz“ durch die
Amtsbezeichnung „Präsident des Landesinstituts für Gesundheit und Arbeit“
ersetzt sowie in der Besoldungsgruppe B 5 die Amtsbezeichnung „Direktor des
Landesbetriebs Geologischer Dienst“ der Amtsbezeichnung „Rektor der Universität
Bielefeld, Dortmund, Paderborn, Siegen, Wuppertal“ vorangestellt.
2.
In der Anlage 2 wird in der Rubrik „Zulagen“ nach der Angabe „nach Nr. 2.4 der
Vorbemerkungen 95,53 Euro“ die Angabe
„nach Nr. 2.5 der Vorbemerkungen 150,00
Euro“ eingefügt.
Artikel 2a
Änderung der
Landeszulagenverordnung
§
1 der Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen
Funktionen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1978 (GV. NRW. S. 142),
zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung zur Änderung der Befristung von
Rechtsvorschriften im Geschäftsbereich des Finanzministeriums vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 584), wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1)
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2013
in Kraft.
(2)
Artikel 2 und 2a treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf,
den 16. Juli 2013
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die
Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
(L. S.)
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Sylvia L ö h r m a n n
Der
Finanzminister
Dr. Norbert W a l t e r-B o r j a n s
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
zugleich für den Finanzminister
Garrelt D u i n
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
Guntram S c h n e i d e r
Der
Justizminister
Thomas K u t s c h a t y
Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
Johannes R e m m e l
Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
Michael G r o s c h e k
Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
Svenja S c h u l z e
Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
Ute S c h ä f e r
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
Barbara S t e f f e n s
Die Ministerin
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
Dr. Angelica S c h w a l l-D ü r e n
GV. NRW. 2013 S.
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