Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 26 vom 26.7.2013 Seite 481 bis 494
Gesetz über die Errichtung des Landesamtes für Finanzen und zur Änderung weiterer Gesetze |
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Gesetz über die Errichtung des Landesamtes für Finanzen und zur Änderung weiterer Gesetze
2000
2005
20320
Gesetz
über die Errichtung des Landesamtes für Finanzen und
zur Änderung weiterer Gesetze
Vom 16. Juli 2013
Der
Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
über die Errichtung des Landesamtes für Finanzen und
zur Änderung weiterer Gesetze
2000
Artikel 1
Gesetz über die Errichtung des Landesamtes für Finanzen
§ 1
Errichtung des Landesamtes für Finanzen
Das
Landesamt für Finanzen wird als eine dem Finanzministerium (Ministerium)
nachgeordnete Landesoberbehörde mit Sitz in Düsseldorf errichtet. Das Landesamt
für Finanzen kann Außenstellen einrichten.
§ 2
Aufgaben
(1)
Das Landesamt für Finanzen nimmt landesweit Aufgaben auf dem Gebiet des
Haushalts- Kassen- und Rechnungswesens des Landes wahr. Es hat die Aufgabe, das
im Rahmen des Projekts EPOS. NRW (Einführung von Produkthaushalten zur outputorientierten Steuerung – Neues Rechnungswesen)
beschaffte und an die Bedürfnisse der Landesverwaltung angepasste Buchungs- und
Bewirtschaftungssystem zu pflegen und weiterzuentwickeln sowie
Servicedienstleistungen für die Dienststellen des Landes Nordrhein-Westfalen im
Rahmen der Einführung und des Flächenbetriebs des neuen Rechnungswesens zu
erbringen.
(2)
Die bei der Bezirksregierung Düsseldorf angesiedelte Landeskasse Düsseldorf
wird Teil des Landesamtes für Finanzen und nimmt die ihr nach § 79 Absatz 1
Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.
April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung vom
Finanzministerium zugewiesenen Aufgaben wahr. § 79 der Landeshaushaltsordnung
bleibt unberührt.
(3)
Das Ministerium kann dem Landesamt für Finanzen durch Rechtsverordnung
innerhalb seines Geschäftsbereichs anfallende weitere Aufgaben auf dem Gebiet
der Haushaltswirtschaft, des Kassen- und des Rechnungswesens zuweisen.
(4)
Das Landesamt für Finanzen hat die Aufgabe, die obersten Landesbehörden und die
diesen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen bei der landesweiten und länderübergreifenden
Vermittlung von Beschäftigten zu unterstützen. Dazu entwickelt und betreibt es
einen IT-gestützten zentralen Stellenmarkt für die gesamte Landesverwaltung, um
das Land als Arbeitgeber darzustellen sowie Stellenangebote für interne und externe
Bewerber zu veröffentlichen. Eine zusätzliche Veröffentlichung der
Stellenausschreibungen durch die Ressorts bleibt hiervon unberührt. Das
Landesamt für Finanzen unterstützt die obersten Landesbehörden und die diesen
nachgeordneten Behörden und Einrichtungen bei Zurruhesetzungsverfahren
wegen Dienstunfähigkeit, indem es diese berät und anderweitige
Verwendungsmöglichkeiten für die betroffenen Beamtinnen und Beamten prüft. Die
Weiterbeschäftigung dieser von Dienstunfähigkeit bedrohten Beamtinnen und Beamten
ist dabei vorrangig anzustreben. Das Landesamt für Finanzen kann im
Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden einen flexiblen
Einsatz des Personals durch Projekte fördern.
(5)
Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die in
den Absätzen 1 und 4 bezeichneten Aufgaben erlassen.
§ 3
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)
Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Beschäftigten ist zulässig,
soweit sie für die Wahrnehmung der in § 2 Absatz 4 bezeichneten Aufgaben
erforderlich ist.
(2)
Soweit die Übermittlung von Personalaktendaten und sonstigen Daten der
Beschäftigten der Wahrnehmung der in § 2 Absatz 4 bezeichneten Aufgaben
erforderlich ist, ist die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren zulässig.
Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung im Sinne des § 9 Absatz 2
Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.
Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 338), Näheres regeln.
§ 4
Leitung
Das
Landesamt für Finanzen wird von der Direktorin oder dem Direktor geleitet.
§ 5
Aufbau
Das
Landesamt für Finanzen regelt in einem Organisationsplan die Einzelheiten
seiner Organisation und legt in einem Geschäftsverteilungsplan die
Zuständigkeiten für die jeweiligen Aufgaben nach § 2 fest. Organisationsplan
und Geschäftsverteilungsplan bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
§ 6
Aufsicht
Aufsichtsbehörde
ist das Ministerium. Es übt die Dienst- und Fachaufsicht aus.
§ 7
Berichtspflicht
Über
die Erfahrungen mit diesem Gesetz ist dem Landtag bis zum 31. Dezember 2018 zu
berichten.
2005
Artikel 2
Gesetz zur Änderung des Landesorganisationsgesetzes
In
§ 6 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706) geändert worden ist, wird das Wort „Personaleinsatzmanagement“ durch das
Wort „Finanzen“ ersetzt.
20320
Artikel 3
Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Das
Landesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234), wird wie folgt geändert:
1.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a)
In der Besoldungsgruppe A 16 wird
aa) die Amtsbezeichnung „Direktor des
Instituts der Feuerwehr“ gestrichen,
bb) vor der Angabe „Direktor des Landesprüfungsamtes
für die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen“ die Angabe „Direktor des
Landesamtes für Finanzen3)“ eingefügt und
cc)
den Fußnoten folgende Fußnote angefügt: „3) Erhält eine Amtszulage
nach Anlage 2“.
b)
In Besoldungsgruppe B 2 wird
aa) vor der Amtsbezeichnung „Direktor des
Landesmuseums für Kunst und Kulturgeschichte in Münster“ die Amtsbezeichnung
„Direktor des Instituts der Feuerwehr“ eingefügt
bb) die Amtsbezeichnung „Stellvertretender
Direktor/Stellvertretende Direktorin des Landesamtes für
Personaleinsatzmanagement“ gestrichen.
c)
In der Besoldungsgruppe B 3 wird
aa) die Amtsbezeichnung „Direktor des
Landesamts für Besoldung und Versorgung“ gestrichen und
bb) vor der Amtsbezeichnung „Präsident des
Landesarchivs“ die Amtsbezeichnung „Leiter des Rechenzentrums der
Finanzverwaltung“ eingefügt.
d)
In Besoldungsgruppe B 4 wird
aa) die Amtsbezeichnung
„Direktor/Direktorin des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement“ gestrichen
und
bb) vor der Amtsbezeichnung „Direktor –
als Mitglied der Geschäftsführung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (soweit
nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2 oder B 3)“ die Amtsbezeichnung
„Direktor des Landesamtes für Besoldung und Versorgung“ eingefügt.
2.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
Der
Tabelle „Zulagen“ werden die Wörter „nach FN 3 zur BesGr.
A 16 (Amtszulage): 196,90 Euro“ angefügt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses
Gesetz tritt am 1. September 2013 in Kraft.
Düsseldorf,
den 16. Juli 2013
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die
Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
(L.
S.)
Der
Finanzminister
Dr. Norbert W a l t e r-B o r j a n s
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
GV. NRW. 2013 S. 482