Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 26 vom 26.7.2013 Seite 481 bis 494

Gesetz über die Errichtung des Landesamtes für Finanzen und zur Änderung weiterer Gesetze
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Gesetz über die Errichtung des Landesamtes für Finanzen und zur Änderung weiterer Gesetze

2000
2005
20320

Gesetz
über die Errichtung des Landesamtes für Finanzen und
zur Änderung weiterer Gesetze

 

Vom 16. Juli 2013

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
über die Errichtung des Landesamtes für Finanzen und
zur Änderung weiterer Gesetze

 

2000

Artikel 1

Gesetz über die Errichtung des Landesamtes für Finanzen

 

§ 1
Errichtung des Landesamtes für Finanzen

Das Landesamt für Finanzen wird als eine dem Finanzministerium (Ministerium) nachgeordnete Landesoberbehörde mit Sitz in Düsseldorf errichtet. Das Landesamt für Finanzen kann Außenstellen einrichten.

 

§ 2
Aufgaben

(1) Das Landesamt für Finanzen nimmt landesweit Aufgaben auf dem Gebiet des Haushalts- Kassen- und Rechnungswesens des Landes wahr. Es hat die Aufgabe, das im Rahmen des Projekts EPOS. NRW (Einführung von Produkthaushalten zur outputorientierten Steuerung – Neues Rechnungswesen) beschaffte und an die Bedürfnisse der Landesverwaltung angepasste Buchungs- und Bewirtschaftungssystem zu pflegen und weiterzuentwickeln sowie Servicedienstleistungen für die Dienststellen des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Einführung und des Flächenbetriebs des neuen Rechnungswesens zu erbringen.

 

(2) Die bei der Bezirksregierung Düsseldorf angesiedelte Landeskasse Düsseldorf wird Teil des Landesamtes für Finanzen und nimmt die ihr nach § 79 Absatz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung vom Finanzministerium zugewiesenen Aufgaben wahr. § 79 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

 

(3) Das Ministerium kann dem Landesamt für Finanzen durch Rechtsverordnung innerhalb seines Geschäftsbereichs anfallende weitere Aufgaben auf dem Gebiet der Haushaltswirtschaft, des Kassen- und des Rechnungswesens zuweisen.

 

(4) Das Landesamt für Finanzen hat die Aufgabe, die obersten Landesbehörden und die diesen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen bei der landesweiten und länderübergreifenden Vermittlung von Beschäftigten zu unterstützen. Dazu entwickelt und betreibt es einen IT-gestützten zentralen Stellenmarkt für die gesamte Landesverwaltung, um das Land als Arbeitgeber darzustellen sowie Stellenangebote für interne und externe Bewerber zu veröffentlichen. Eine zusätzliche Veröffentlichung der Stellenausschreibungen durch die Ressorts bleibt hiervon unberührt. Das Landesamt für Finanzen unterstützt die obersten Landesbehörden und die diesen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen bei Zurruhesetzungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit, indem es diese berät und anderweitige Verwendungsmöglichkeiten für die betroffenen Beamtinnen und Beamten prüft. Die Weiterbeschäftigung dieser von Dienstunfähigkeit bedrohten Beamtinnen und Beamten ist dabei vorrangig anzustreben. Das Landesamt für Finanzen kann im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden einen flexiblen Einsatz des Personals durch Projekte fördern.

 

(5) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die in den Absätzen 1 und 4 bezeichneten Aufgaben erlassen.

 

§ 3
Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Beschäftigten ist zulässig, soweit sie für die Wahrnehmung der in § 2 Absatz 4 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist.

 

(2) Soweit die Übermittlung von Personalaktendaten und sonstigen Daten der Beschäftigten der Wahrnehmung der in § 2 Absatz 4 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist, ist die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren zulässig. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung im Sinne des § 9 Absatz 2 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 338), Näheres regeln.

 

§ 4
Leitung

Das Landesamt für Finanzen wird von der Direktorin oder dem Direktor geleitet.

 

§ 5
Aufbau

Das Landesamt für Finanzen regelt in einem Organisationsplan die Einzelheiten seiner Organisation und legt in einem Geschäftsverteilungsplan die Zuständigkeiten für die jeweiligen Aufgaben nach § 2 fest. Organisationsplan und Geschäftsverteilungsplan bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

 

§ 6
Aufsicht

Aufsichtsbehörde ist das Ministerium. Es übt die Dienst- und Fachaufsicht aus.

 

§ 7
Berichtspflicht

Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz ist dem Landtag bis zum 31. Dezember 2018 zu berichten.

 

2005

Artikel 2

Gesetz zur Änderung des Landesorganisationsgesetzes

 

In § 6 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706) geändert worden ist, wird das Wort „Personaleinsatzmanagement“ durch das Wort „Finanzen“ ersetzt.

 

20320

Artikel 3

Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

 

Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234), wird wie folgt geändert:

 

1. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Besoldungsgruppe A 16 wird

aa) die Amtsbezeichnung „Direktor des Instituts der Feuerwehr“ gestrichen,

bb) vor der Angabe „Direktor des Landesprüfungsamtes für die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen“ die Angabe „Direktor des Landesamtes für Finanzen3)“ eingefügt und

cc) den Fußnoten folgende Fußnote angefügt: „3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2“.

 

b) In Besoldungsgruppe B 2 wird

aa) vor der Amtsbezeichnung „Direktor des Landesmuseums für Kunst und Kulturgeschichte in Münster“ die Amtsbezeichnung „Direktor des Instituts der Feuerwehr“ eingefügt

bb) die Amtsbezeichnung „Stellvertretender Direktor/Stellvertretende Direktorin des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement“ gestrichen.

 

c) In der Besoldungsgruppe B 3 wird

aa) die Amtsbezeichnung „Direktor des Landesamts für Besoldung und Versorgung“ gestrichen und

bb) vor der Amtsbezeichnung „Präsident des Landesarchivs“ die Amtsbezeichnung „Leiter des Rechenzentrums der Finanzverwaltung“ eingefügt.

 

d) In Besoldungsgruppe B 4 wird

aa) die Amtsbezeichnung „Direktor/Direktorin des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement“ gestrichen und

bb) vor der Amtsbezeichnung „Direktor – als Mitglied der Geschäftsführung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2 oder B 3)“ die Amtsbezeichnung „Direktor des Landesamtes für Besoldung und Versorgung“ eingefügt.

 

2. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

Der Tabelle „Zulagen“ werden die Wörter „nach FN 3 zur BesGr. A 16 (Amtszulage): 196,90 Euro“ angefügt.

 

Artikel 4

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am 1. September 2013 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 16. Juli 2013

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Der Finanzminister

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

 

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

 

GV. NRW. 2013 S. 482