Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 26 vom 26.7.2013 Seite 481 bis 494
Gesetz zur Änderung sparkassenrechtlicher Vorschriften |
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Gesetz zur Änderung sparkassenrechtlicher Vorschriften
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Gesetz zur
Änderung
sparkassenrechtlicher Vorschriften
Vom 16. Juli
2013
Der
Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur
Änderung
sparkassenrechtlicher Vorschriften
Artikel 1
Änderung des Sparkassengesetzes
Das
Sparkassengesetz vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Transparenzgesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), wird wie folgt geändert:
1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:
„§
38 Sparkasse in Trägerschaft des Sparkassen- und Giroverbandes“.
b)
Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:
„§
40 Befugnisse der Sparkassenaufsicht“.
2.
In § 3 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „WestLB AG“ durch das Wort
„Sparkassenzentralbank“ ersetzt.
3.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
4.
§ 12 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird folgender Satz 5 angefügt:
„Unabhängig
von der Regelung in Satz 1 können auch die Dienstkräfte des Trägers, bei
Zweckverbandssparkassen die Dienstkräfte aller im Zweckverband
zusammengeschlossenen Gemeinden und Gemeindeverbände, von der Vertretung des
Trägers zu Mitgliedern des Verwaltungsrates gewählt werden, sofern die
Dienstkräfte ihre Hauptwohnung im Trägergebiet haben.“
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3)
Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates sind die grundlegenden Bestimmungen
des Landesgleichstellungsgesetzes zu beachten.“
c)
Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.
5.
In § 13 Absatz 1 Buchstabe a) werden die Wörter „des Trägers oder“ und „noch
für Hauptverwaltungsbeamte“ gestrichen und das Wort „weder“ durch das Wort
„nicht“ ersetzt.
6.
§ 19 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Zahl“ durch das Wort „Höchstzahl“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort „fünf“ die Wörter „bis zu“ eingefügt.
c)
In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „65“ durch die Angabe „67“ ersetzt.
d)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3)
Bei der Bestellung und Anstellung der Mitglieder und der stellvertretenden
Mitglieder des Vorstandes sind die grundlegenden Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes
zu beachten. Die Sparkassen und die Sparkassen- und Giroverbände wirken auf
eine verstärkte Qualifikation von Frauen für Leitungsfunktionen einschließlich
der Geschäftsleitungseignung hin. Über die zur Einhaltung der Grundsätze des
Landesgleichstellungsgesetzes und die nach Satz 2 ergriffenen Maßnahmen ist von
den Sparkassen- und Giroverbänden regelmäßig Bericht zu erstatten.“
e)
Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 4 bis 7.
7.
In § 24 Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Die
Prüfung kann entweder auf Antrag des zuständigen Sparkassen- und Giroverbandes
mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde oder auf direkte Anordnung der
Aufsichtsbehörde auch von dem jeweils anderen Sparkassen- und Giroverband
erfolgen.“
8.
§ 35 wird wie folgt geändert:
Dem
Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die
Mitglieder der übrigen Organe versehen ihre Ämter ehrenamtlich.“
9.
§ 36 wird wie folgt gefasst:
„§ 36
Zusammenschluss der Sparkassen- und Giroverbände
(1)
Der Rheinische Sparkassen- und Giroverband und der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband können sich durch
übereinstimmende Beschlüsse ihrer Verbandsversammlungen in der Weise zu einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts vereinigen, dass alle Rechte und Pflichten
beider Verbände sowie die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben ohne
Abwicklung auf den neu gebildeten Verband als Gesamtrechtsnachfolger übergehen.
Die näheren Einzelheiten der Vereinigung sind in einer öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung zu regeln. Diese bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2)
Ist eine Vereinigung aus Gründen des öffentlichen Wohls geboten, so kann die Aufsichtsbehörde
eine angemessene Frist zum Abschluss einer Vereinbarung nach Absatz 1 setzen.
Die Verbände sind vorher zu hören.
(3)
Kommt die Vereinbarung innerhalb der gesetzten Frist nicht zustande, so kann
die Aufsichtsbehörde die für eine Vereinigung der Verbände erforderlichen
Anordnungen nach Anhörung der Verbände durch Rechtsverordnung treffen. Die
Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Landtages.
(4)
Die Verbände können zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 34
rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts in gemeinsamer Trägerschaft
errichten oder bestehende Einrichtungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in
rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts in gemeinsamer Trägerschaft
umwandeln. Die Verbände können der Anstalt einzelne oder alle mit einem
bestimmten Zweck zusammenhängenden Aufgaben ganz oder teilweise übertragen.
Errichtung und Umwandlung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(5)
Die Rechtsverhältnisse und Aufgaben der Anstalt des öffentlichen Rechts werden
durch Satzung geregelt. Die Satzung und deren Änderung bedürfen der Genehmigung
der Aufsichtsbehörde.
(6)
Organe der Anstalt des öffentlichen Rechts sind die Trägerversammlung, der
Verwaltungsrat und der Vorstand. Die Zusammensetzung und Befugnisse der Organe
regelt die Satzung.
(7)
Die Satzung muss Bestimmungen über den Sitz und Namen der Anstalt des
öffentlichen Rechts sowie über die Zusammensetzung und Befugnisse der Organe
einschließlich der Sitz- und Stimmenverteilung in Trägerversammlung und Verwaltungsrat
enthalten.
(8)
Die Anstalt des öffentlichen Rechts finanziert sich durch Entgelte und sonstige
Erträge.
(9)
Die Anstalt des öffentlichen Rechts haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem
gesamten Vermögen. Soweit die Erträge der Anstalt des öffentlichen Rechts zur
Deckung der Aufwendungen nicht ausreichen, wird von den Verbänden eine Umlage
erhoben.
(10)
Die Anstalt des öffentlichen Rechts unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes.
Aufsichtsbehörde ist das Finanzministerium.
(11)
Die Anstalt des öffentlichen Rechts tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin in die
Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt der Errichtung bestehenden Arbeits-
und Ausbildungsverhältnissen mit den in den Verbänden tätigen und in die
Anstalt des öffentlichen Rechts übernommenen Beschäftigten ein.
(12)
Die Sparkassenverbände sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde jährlich zum 30.
April einen Bericht über die Möglichkeit zur Fusion der Prüfungsstellen oder
ihrer weitestgehenden Kooperation und über die
Zusammenlegung der Rechtsberatung und der Personalberatung vorzulegen und dabei
insbesondere die Synergieeffekte darzulegen. Die Aufsichtsbehörde legt dem
Landtag den Bericht vor.
(13)
Rechtshandlungen, die aus Anlass der Vereinigung der Sparkassen- und
Giroverbände oder der Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts
erforderlich werden, sind frei von landesrechtlich geregelten Gebühren. Das
Gleiche gilt für die Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.“
10.
§ 37 wird wie folgt gefasst:
„§ 37
Sparkassenzentralbank, Girozentrale
(1)
Die Aufsichtsbehörde ist ermächtigt, die Aufgaben einer Sparkassenzentralbank
und Girozentrale einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu
übertragen oder eine juristische Person des privaten Rechts, an der juristische
Personen des öffentlichen Rechts mehrheitlich beteiligt sind, mit deren
Wahrnehmung zu beleihen. Die Übertragung beziehungsweise Beleihung erfolgt auf
Antrag der Sparkassen- und Giroverbände und der jeweiligen juristischen Person.
Diese muss hinreichende Gewähr für die Erfüllung dieser Aufgaben bieten.
(2)
Die Sparkassenzentralbank und Girozentrale hat die Sparkassen in ihrer
Aufgabenerfüllung zu unterstützen. Ihr obliegt in Zusammenarbeit mit den
Sparkassen und den anderen Verbundunternehmen die Durchführung oder Umsetzung
der sich aus dem Verbund ergebenden Aufgaben und Geschäfte.
(3)
Die Aufgabe ist zu entziehen beziehungsweise die Beleihung zu widerrufen,
sofern die jeweilige juristische Person die in Absatz 2 genannten Aufgaben
nachhaltig nicht mehr erfüllt oder erfüllen kann.“
11.
§ 38 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Wörter „oder der Sparkassenzentralbank“
gestrichen.
b)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder die Sparkassenzentralbank“
gestrichen.
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder die
Sparkassenzentralbank“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
d)
Absatz 3 wird aufgehoben.
e)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „oder der Sparkassenzentralbank“
in Satz 1 werden gestrichen.
f)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
12.
§ 39 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
13.
§ 40 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Wörter „zugleich als Aufsicht über die Mitglieder
des S-Finanzverbundes Nordrhein-Westfalen“ gestrichen.
b)
Absatz 5 wird aufgehoben.
Artikel 2
Gesetz
über die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen
(Sparkassenakademiegesetz – SpkAkadG)
§ 1
Errichtung, Rechtsform, Name, Siegel
(1)
Unter dem Namen „Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen“ wird durch
Ausgliederung der Rheinischen Sparkassenakademie aus dem Rheinischen
Sparkassen- und Giroverband und durch Ausgliederung der Westfälisch-Lippischen Sparkassenakademie aus dem Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverband zum 1. Januar 2014
die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen in der Rechtsform einer
rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts in der gemeinsamen Trägerschaft
des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes und des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes errichtet.
(2)
Die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen führt ein Siegel.
§ 2
Satzung
(1)
Die Rechtsverhältnisse der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen werden durch
Satzung geregelt.
(2)
Die Satzung wird von der Trägerversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
ihrer Mitglieder beschlossen. Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der
Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Satzung und ihre Genehmigung werden im
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Die Satzung
wird am Tag nach der Bekanntmachung wirksam, wenn dort kein späterer Zeitpunkt
bestimmt ist. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.
§ 3
Sitz
Der
Sitz der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen wird durch die Satzung
bestimmt. Spätestens zum 31. Dezember 2014 ist ein zentraler Sitz zu bestimmen.
§ 4
Aufgaben
(1)
Die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen hat die Aufgabe, die Mitarbeiter
(einschließlich der Auszubildenden) der öffentlich-rechtlichen Sparkassen in
Nordrhein-Westfalen und ihrer Gemeinschaftseinrichtungen in der Ausbildung
sowie in der weiteren beruflichen und persönlichen Entwicklung zu fördern.
Diese Förderung erfolgt insbesondere durch Angebote für die berufliche
Ausbildung, Lehr- und Studiengänge, Seminare und Tagungen und
Verhaltenstrainings mit dem Ziel, die zur erfolgreichen Aufgabenerfüllung in
Sparkassen notwendige Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz zu erwerben. In
Ausnahmefällen können Leistungen auch für Dritte erbracht werden.
(2)
Die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen führt Prüfungen nach Maßgabe der
jeweiligen Prüfungsordnungen durch.
(3)
Die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen berät und unterstützt die
öffentlich-rechtlichen Sparkassen in Nordrhein-Westfalen und deren
Gemeinschaftseinrichtungen auch bei Maßnahmen der Personalberatung und
-entwicklung, insbesondere bei Potenzialanalysen und Auswahlverfahren, die über
die Aufgaben nach Absatz 1 und 2 hinausgehen. Sie führt die Maßnahmen auch
selbst durch.
§ 5
Organe
(1)
Organe der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen sind
1.
die Trägerversammlung,
2.
der Verwaltungsrat und
3.
der Vorstand.
(2)
Die Mitglieder des Vorstandes sind hauptamtlich anzustellen. Die Mitglieder der
Trägerversammlung und des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig.
(3)
Die Zusammensetzung der Organe sowie das Abstimmungsverfahren in der
Trägerversammlung und dem Verwaltungsrat werden durch die Satzung geregelt.
(4)
Unter den Mitgliedern des Verwaltungsrates müssen sich zwei Dienstkräfte
befinden. Diese werden von der Trägerversammlung aus einem Vorschlag der
Personalversammlung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen gewählt. Der
Vorschlag muss mindestens die doppelte Anzahl der zu wählenden ordentlichen und
stellvertretenden Mitglieder enthalten. Die Wahlordnung für Sparkassen vom 7.
Oktober 1975 (GV. NRW. S. 574), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), findet entsprechende Anwendung.
§ 6
Aufgaben der Trägerversammlung
(1)
Die Trägerversammlung legt die allgemeinen Grundsätze fest, nach denen die
Aufgaben der Akademie zu erfüllen sind.
(2)
Die Trägerversammlung ist zuständig für:
1.
die Wahl und Bestellung der Mitglieder des Vorstandes;
2.
die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates;
3.
die Genehmigung des Haushaltsplanes;
4.
die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des
Jahresergebnisses, die Entlastung des Vorstandes und des Verwaltungsrates;
5.
die Bestimmung des Abschlussprüfers;
6.
die Änderung der Satzung;
7.
sonstige ihr nach der Satzung zugewiesene Aufgaben.
§ 7
Aufgaben des Verwaltungsrates
Der
Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung. Der Verwaltungsrat legt die
Inhalte der Studien- und Regellehrgänge der Akademie wie entsprechende
Zulassungsregelungen und Prüfungsordnungen fest. Der Verwaltungsrat entscheidet
über sonstige ihm nach der Satzung zugewiesene Aufgaben.
§ 8
Aufgaben des Vorstandes
Der
Vorstand ist das Geschäftsführungsorgan der Akademie. Er führt die Geschäfte
nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand
und vertritt die Akademie gerichtlich und außergerichtlich.
§ 9
Finanzierung und Haftung
Die
Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen finanziert sich durch Entgelte und
sonstige Erträge. Sie haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten
Vermögen. Soweit die Erträge der Akademie zur Deckung der Aufwendungen nicht
ausreichen, wird von den Trägern eine Umlage erhoben.
§ 10
Aufsicht
Die
Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen unterliegt der Rechtsaufsicht des
Landes. Aufsichtsbehörde ist das Finanzministerium.
§ 11
Gesamtrechtsnachfolge und Übergang der Beschäftigungsverhältnisse
(1)
Die dem Aufgabenbereich der Rheinischen Sparkassenakademie und der Westfälisch-Lippischen Sparkassenakademie zuzurechnenden Rechte und
Pflichten des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes und des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes gehen mit der
Errichtung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge auf diese über. Von der Gesamtrechtsnachfolge ausgenommen
sind Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie die Wirtschaftsbereiche
der Sparkassenakademien einschließlich des Hotelbetriebs und diesen
zugeordneten Bereiche der Sparkassenakademien.
(2)
Die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin
in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt der Errichtung der
Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen bestehenden Arbeits- und
Ausbildungsverhältnissen mit den in der Rheinischen Sparkassenakademie und der
Westfälisch-Lippischen Sparkassenakademie tätigen
Beschäftigten des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes und des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes ein. Ausgenommen
sind die Beschäftigten in den Wirtschaftsbereichen der Sparkassenakademien
einschließlich Hotelbetrieb gemäß Absatz 1 Satz 2.
(3)
Die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen ist verpflichtet, ihre Beschäftigten
bezüglich der Zusatzversorgung den Beschäftigten bei den Sparkassen- und
Giroverbänden gleichzustellen.
§ 12
Gebührenfreiheit
Rechtshandlungen,
die aus Anlass der Errichtung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen
erforderlich werden, sind frei von landesrechtlich geregelten Gebühren. Das
Gleiche gilt für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1)
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
(2)
Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.
Düsseldorf,
den 16. Juli 2013
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
(L.
S.)
Die
Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
Der
Finanzminister
Dr. Norbert W a l t e r-B o r j a n s
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
Barbara S t e f f e n s
GV. NRW. 2013 S.
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