Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 26 vom 26.7.2013 Seite 481 bis 494

Gesetz zur Änderung sparkassenrechtlicher Vorschriften
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Gesetz zur Änderung sparkassenrechtlicher Vorschriften

764

Gesetz zur Änderung
sparkassenrechtlicher Vorschriften

 

Vom 16. Juli 2013

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung
sparkassenrechtlicher Vorschriften

 

Artikel 1

Änderung des Sparkassengesetzes

 

Das Sparkassengesetz vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Transparenzgesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), wird wie folgt geändert:

 

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:

„§ 38 Sparkasse in Trägerschaft des Sparkassen- und Giroverbandes“.

 

b) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:

„§ 40 Befugnisse der Sparkassenaufsicht“.

 

2. In § 3 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „WestLB AG“ durch das Wort „Sparkassenzentralbank“ ersetzt.

 

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

 

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz 5 angefügt:

„Unabhängig von der Regelung in Satz 1 können auch die Dienstkräfte des Trägers, bei Zweckverbandssparkassen die Dienstkräfte aller im Zweckverband zusammengeschlossenen Gemeinden und Gemeindeverbände, von der Vertretung des Trägers zu Mitgliedern des Verwaltungsrates gewählt werden, sofern die Dienstkräfte ihre Hauptwohnung im Trägergebiet haben.“

 

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates sind die grundlegenden Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes zu beachten.“

 

c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.

 

5. In § 13 Absatz 1 Buchstabe a) werden die Wörter „des Trägers oder“ und „noch für Hauptverwaltungsbeamte“ gestrichen und das Wort „weder“ durch das Wort „nicht“ ersetzt.

 

6. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Zahl“ durch das Wort „Höchstzahl“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort „fünf“ die Wörter „bis zu“ eingefügt.

c) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „65“ durch die Angabe „67“ ersetzt.

 

d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Bei der Bestellung und Anstellung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes sind die grundlegenden Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes zu beachten. Die Sparkassen und die Sparkassen- und Giroverbände wirken auf eine verstärkte Qualifikation von Frauen für Leitungsfunktionen einschließlich der Geschäftsleitungseignung hin. Über die zur Einhaltung der Grundsätze des Landesgleichstellungsgesetzes und die nach Satz 2 ergriffenen Maßnahmen ist von den Sparkassen- und Giroverbänden regelmäßig Bericht zu erstatten.“

 

e) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 4 bis 7.

 

7. In § 24 Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Die Prüfung kann entweder auf Antrag des zuständigen Sparkassen- und Giroverbandes mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde oder auf direkte Anordnung der Aufsichtsbehörde auch von dem jeweils anderen Sparkassen- und Giroverband erfolgen.“

 

8. § 35 wird wie folgt geändert:

Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Mitglieder der übrigen Organe versehen ihre Ämter ehrenamtlich.“

 

9. § 36 wird wie folgt gefasst:

„§ 36
Zusammenschluss der Sparkassen- und Giroverbände

(1) Der Rheinische Sparkassen- und Giroverband und der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband können sich durch übereinstimmende Beschlüsse ihrer Verbandsversammlungen in der Weise zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts vereinigen, dass alle Rechte und Pflichten beider Verbände sowie die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben ohne Abwicklung auf den neu gebildeten Verband als Gesamtrechtsnachfolger übergehen. Die näheren Einzelheiten der Vereinigung sind in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu regeln. Diese bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

 

(2) Ist eine Vereinigung aus Gründen des öffentlichen Wohls geboten, so kann die Aufsichtsbehörde eine angemessene Frist zum Abschluss einer Vereinbarung nach Absatz 1 setzen. Die Verbände sind vorher zu hören.

 

(3) Kommt die Vereinbarung innerhalb der gesetzten Frist nicht zustande, so kann die Aufsichtsbehörde die für eine Vereinigung der Verbände erforderlichen Anordnungen nach Anhörung der Verbände durch Rechtsverordnung treffen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Landtages.

 

(4) Die Verbände können zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 34 rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts in gemeinsamer Trägerschaft errichten oder bestehende Einrichtungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts in gemeinsamer Trägerschaft umwandeln. Die Verbände können der Anstalt einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängenden Aufgaben ganz oder teilweise übertragen. Errichtung und Umwandlung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

 

(5) Die Rechtsverhältnisse und Aufgaben der Anstalt des öffentlichen Rechts werden durch Satzung geregelt. Die Satzung und deren Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

 

(6) Organe der Anstalt des öffentlichen Rechts sind die Trägerversammlung, der Verwaltungsrat und der Vorstand. Die Zusammensetzung und Befugnisse der Organe regelt die Satzung.

 

(7) Die Satzung muss Bestimmungen über den Sitz und Namen der Anstalt des öffentlichen Rechts sowie über die Zusammensetzung und Befugnisse der Organe einschließlich der Sitz- und Stimmenverteilung in Trägerversammlung und Verwaltungsrat enthalten.

 

(8) Die Anstalt des öffentlichen Rechts finanziert sich durch Entgelte und sonstige Erträge.

 

(9) Die Anstalt des öffentlichen Rechts haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Soweit die Erträge der Anstalt des öffentlichen Rechts zur Deckung der Aufwendungen nicht ausreichen, wird von den Verbänden eine Umlage erhoben.

 

(10) Die Anstalt des öffentlichen Rechts unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes. Aufsichtsbehörde ist das Finanzministerium.

 

(11) Die Anstalt des öffentlichen Rechts tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt der Errichtung bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen mit den in den Verbänden tätigen und in die Anstalt des öffentlichen Rechts übernommenen Beschäftigten ein.

 

(12) Die Sparkassenverbände sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde jährlich zum 30. April einen Bericht über die Möglichkeit zur Fusion der Prüfungsstellen oder ihrer weitestgehenden Kooperation und über die Zusammenlegung der Rechtsberatung und der Personalberatung vorzulegen und dabei insbesondere die Synergieeffekte darzulegen. Die Aufsichtsbehörde legt dem Landtag den Bericht vor.

 

(13) Rechtshandlungen, die aus Anlass der Vereinigung der Sparkassen- und Giroverbände oder der Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts erforderlich werden, sind frei von landesrechtlich geregelten Gebühren. Das Gleiche gilt für die Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.“

 

10. § 37 wird wie folgt gefasst:

 

„§ 37
Sparkassenzentralbank, Girozentrale

(1) Die Aufsichtsbehörde ist ermächtigt, die Aufgaben einer Sparkassenzentralbank und Girozentrale einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu übertragen oder eine juristische Person des privaten Rechts, an der juristische Personen des öffentlichen Rechts mehrheitlich beteiligt sind, mit deren Wahrnehmung zu beleihen. Die Übertragung beziehungsweise Beleihung erfolgt auf Antrag der Sparkassen- und Giroverbände und der jeweiligen juristischen Person. Diese muss hinreichende Gewähr für die Erfüllung dieser Aufgaben bieten.

 

(2) Die Sparkassenzentralbank und Girozentrale hat die Sparkassen in ihrer Aufgabenerfüllung zu unterstützen. Ihr obliegt in Zusammenarbeit mit den Sparkassen und den anderen Verbundunternehmen die Durchführung oder Umsetzung der sich aus dem Verbund ergebenden Aufgaben und Geschäfte.

 

(3) Die Aufgabe ist zu entziehen beziehungsweise die Beleihung zu widerrufen, sofern die jeweilige juristische Person die in Absatz 2 genannten Aufgaben nachhaltig nicht mehr erfüllt oder erfüllen kann.“

 

11. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „oder der Sparkassenzentralbank“ gestrichen.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder die Sparkassenzentralbank“ gestrichen.

 

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder die Sparkassenzentralbank“ gestrichen.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

 

d) Absatz 3 wird aufgehoben.

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „oder der Sparkassenzentralbank“ in Satz 1 werden gestrichen.

f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

 

12. § 39 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

 

13. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „zugleich als Aufsicht über die Mitglieder des S-Finanzverbundes Nordrhein-Westfalen“ gestrichen.

b) Absatz 5 wird aufgehoben.

 

Artikel 2

Gesetz
über die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen
(Sparkassenakademiegesetz – SpkAkadG)

 

§ 1
Errichtung, Rechtsform, Name, Siegel

(1) Unter dem Namen „Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen“ wird durch Ausgliederung der Rheinischen Sparkassenakademie aus dem Rheinischen Sparkassen- und Giroverband und durch Ausgliederung der Westfälisch-Lippischen Sparkassenakademie aus dem Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverband zum 1. Januar 2014 die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts in der gemeinsamen Trägerschaft des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes und des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes errichtet.

 

(2) Die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen führt ein Siegel.

 

§ 2
Satzung

(1) Die Rechtsverhältnisse der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen werden durch Satzung geregelt.

 

(2) Die Satzung wird von der Trägerversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschlossen. Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Satzung und ihre Genehmigung werden im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Die Satzung wird am Tag nach der Bekanntmachung wirksam, wenn dort kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.

 

§ 3
Sitz

Der Sitz der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen wird durch die Satzung bestimmt. Spätestens zum 31. Dezember 2014 ist ein zentraler Sitz zu bestimmen.

 

§ 4
Aufgaben

(1) Die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen hat die Aufgabe, die Mitarbeiter (einschließlich der Auszubildenden) der öffentlich-rechtlichen Sparkassen in Nordrhein-Westfalen und ihrer Gemeinschaftseinrichtungen in der Ausbildung sowie in der weiteren beruflichen und persönlichen Entwicklung zu fördern. Diese Förderung erfolgt insbesondere durch Angebote für die berufliche Ausbildung, Lehr- und Studiengänge, Seminare und Tagungen und Verhaltenstrainings mit dem Ziel, die zur erfolgreichen Aufgabenerfüllung in Sparkassen notwendige Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz zu erwerben. In Ausnahmefällen können Leistungen auch für Dritte erbracht werden.

 

(2) Die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen führt Prüfungen nach Maßgabe der jeweiligen Prüfungsordnungen durch.

 

(3) Die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen berät und unterstützt die öffentlich-rechtlichen Sparkassen in Nordrhein-Westfalen und deren Gemeinschaftseinrichtungen auch bei Maßnahmen der Personalberatung und -entwicklung, insbesondere bei Potenzialanalysen und Auswahlverfahren, die über die Aufgaben nach Absatz 1 und 2 hinausgehen. Sie führt die Maßnahmen auch selbst durch.

 

§ 5
Organe

(1) Organe der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen sind

1. die Trägerversammlung,

2. der Verwaltungsrat und

3. der Vorstand.

 

(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind hauptamtlich anzustellen. Die Mitglieder der Trägerversammlung und des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig.

 

(3) Die Zusammensetzung der Organe sowie das Abstimmungsverfahren in der Trägerversammlung und dem Verwaltungsrat werden durch die Satzung geregelt.

 

(4) Unter den Mitgliedern des Verwaltungsrates müssen sich zwei Dienstkräfte befinden. Diese werden von der Trägerversammlung aus einem Vorschlag der Personalversammlung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen gewählt. Der Vorschlag muss mindestens die doppelte Anzahl der zu wählenden ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder enthalten. Die Wahlordnung für Sparkassen vom 7. Oktober 1975 (GV. NRW. S. 574), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), findet entsprechende Anwendung.

 

§ 6
Aufgaben der Trägerversammlung

(1) Die Trägerversammlung legt die allgemeinen Grundsätze fest, nach denen die Aufgaben der Akademie zu erfüllen sind.

 

(2) Die Trägerversammlung ist zuständig für:

1. die Wahl und Bestellung der Mitglieder des Vorstandes;

2. die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates;

3. die Genehmigung des Haushaltsplanes;

4. die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresergebnisses, die Entlastung des Vorstandes und des Verwaltungsrates;

5. die Bestimmung des Abschlussprüfers;

6. die Änderung der Satzung;

7. sonstige ihr nach der Satzung zugewiesene Aufgaben.

 

§ 7
Aufgaben des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung. Der Verwaltungsrat legt die Inhalte der Studien- und Regellehrgänge der Akademie wie entsprechende Zulassungsregelungen und Prüfungsordnungen fest. Der Verwaltungsrat entscheidet über sonstige ihm nach der Satzung zugewiesene Aufgaben.

 

§ 8
Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist das Geschäftsführungsorgan der Akademie. Er führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand und vertritt die Akademie gerichtlich und außergerichtlich.

 

§ 9
Finanzierung und Haftung

Die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen finanziert sich durch Entgelte und sonstige Erträge. Sie haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Soweit die Erträge der Akademie zur Deckung der Aufwendungen nicht ausreichen, wird von den Trägern eine Umlage erhoben.

 

§ 10
Aufsicht

Die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes. Aufsichtsbehörde ist das Finanzministerium.

 

§ 11
Gesamtrechtsnachfolge und Übergang der Beschäftigungsverhältnisse

(1) Die dem Aufgabenbereich der Rheinischen Sparkassenakademie und der Westfälisch-Lippischen Sparkassenakademie zuzurechnenden Rechte und Pflichten des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes und des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes gehen mit der Errichtung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf diese über. Von der Gesamtrechtsnachfolge ausgenommen sind Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie die Wirtschaftsbereiche der Sparkassenakademien einschließlich des Hotelbetriebs und diesen zugeordneten Bereiche der Sparkassenakademien.

 

(2) Die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt der Errichtung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen mit den in der Rheinischen Sparkassenakademie und der Westfälisch-Lippischen Sparkassenakademie tätigen Beschäftigten des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes und des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes ein. Ausgenommen sind die Beschäftigten in den Wirtschaftsbereichen der Sparkassenakademien einschließlich Hotelbetrieb gemäß Absatz 1 Satz 2.

 

(3) Die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen ist verpflichtet, ihre Beschäftigten bezüglich der Zusatzversorgung den Beschäftigten bei den Sparkassen- und Giroverbänden gleichzustellen.

 

§ 12
Gebührenfreiheit

Rechtshandlungen, die aus Anlass der Errichtung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen erforderlich werden, sind frei von landesrechtlich geregelten Gebühren. Das Gleiche gilt für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.

 

Artikel 3

Inkrafttreten

 

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

(2) Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 16. Juli 2013

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

(L. S.)

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

 

Der Finanzminister

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

 

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

 

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Barbara  S t e f f e n s

 

GV. NRW. 2013 S. 490