Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 26 vom 26.7.2013 Seite 481 bis 494
Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches |
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Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches
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Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Baugesetzbuches
Vom 18. Juli 2013
Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), auch in Verbindung mit § 36 Absatz 2 Satz 3 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), wird nach Anhörung des Ausschusses für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 7. Juli 1987 (GV. NRW. S. 220), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 624), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Zuständig für die Ersetzung des rechtswidrig versagten gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Absatz 2 Satz 3 BauGB ist die zuständige Bauaufsichtsbehörde. Wird in einem anderen Genehmigungsverfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens entschieden, so tritt die für dieses Verfahren zuständige Behörde an die Stelle der Bauaufsichtsbehörde.“
2. § 17 wird § 14 und wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „2014“ durch die Angabe „2018“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 18. Juli 2013
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
Michael G r o s c h e k
GV. NRW. 2013 S. 493