Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 27 vom 30.8.2013 Seite 495 bis 504

Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher

20320

Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung
der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher

Vom 23. Juli 2013

Auf Grund des § 49 Absatz 3 des durch das Übergeleitete Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) und des § 1 Nummer 2 der Verordnung zur Übertragung besoldungsrechtlicher Zuständigkeiten vom 2. September 1975 (GV. NRW. S. 544), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 584), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher vom 28. Mai 1998 (GV. NRW. S. 434), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Januar 2013 (GV. NRW. S. 27), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, der Punkt gestrichen und die Angabe „2012     44,7 Prozent.“ angefügt.

b) In Absatz 2 wird das Wort „Vomhundertsatz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2011          17.950 Euro.“ durch die Angabe „2011       17 950 Euro“ ersetzt und die Angabe „2012           17 950 Euro.“ angefügt.

b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Umfaßt“ durch das Wort „Umfasst“ ersetzt.

3. In § 4 Absatz 3 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

4. In § 5 Satz 1 werden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „z. B.“ durch die Wörter „zum Beispiel“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort „Anlaß“ durch das Wort „Anlass“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 23. Juli 2013

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Thomas  K u t s c h a t y

GV. NRW. 2013 S. 496