Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 28 vom 11.9.2013 Seite 505 bis 554
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2013/2014 |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2013/2014
Verordnung
über die Festsetzung von Zulassungszahlen
und die Vergabe von Studienplätzen
in höheren Fachsemestern an den Hochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2013/2014
Vom 9. August 2013
§ 1
(1)
Für die in den Anlagen zu der Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den
dort genannten Hochschulen die Zahl der Studienplätze in höheren Fachsemestern
für das Studienjahr 2013/2014 nach Maßgabe der Anlagen festgesetzt.
(2)
Soweit sich die der Festsetzung nach Absatz 1 zu Grunde liegenden Daten
wesentlich ändern, wird das Ministerium die Zulassungszahlen durch
Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt, neu festsetzen.
§ 2
Für
die Bestimmung der Zulassungszahl und die Vergabe der danach verfügbaren
Studienplätze gelten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist,
§§ 25 und 26 Vergabeverordnung NRW vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2013 (GV. NRW. S. 384).
§ 3
Die
im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin eingeschriebenen Studierenden
können nach dem Bestehen des ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung das
Studium im ersten Fachsemester des klinischen Teils des Studiengangs Medizin an
ihrer Hochschule fortsetzen. Die an der Universität Bochum im vorklinischen
Teil des Studiengangs Medizin eingeschriebenen Studierenden können nach dem
Bestehen des ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung das Studium im ersten
Fachsemester des klinischen Teils des Studiengangs Medizin auch an der
Universität Duisburg-Essen, Standort Essen, fortsetzen.
§ 4
Diese
Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2013 in Kraft.
Düsseldorf,
den 9. August 2013
Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Svenja S c h u l z e
GV. NRW. 2013 S. 506