Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland für das Haushaltsjahr 2006
Haushaltssatzung
des Landschaftsverbandes Rheinland für das Haushaltsjahr 2006
Vom 24. Juli 2006
1.
Haushaltssatzung
Aufgrund
der §§ 7 Abs. 1 und 23 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt
geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306) in
Verbindung mit §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt
geändert durch Artikel 1 (Erster Teil) des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498) und § 9 des Gesetztes zur Einführung des Neuen Kommunalen
Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (NKF-Einführungsgesetz NRW – NKFEG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644), hat die
Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland mit Beschluss vom 31.
März 2006 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§
1
(1)
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2006, der die für die Erfüllung der
Aufgaben des Landschaftsverbandes Rheinland voraussichtlich eingehenden
Einnahmen, zu leistenden Ausgaben und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält,
wird
im
Verwaltungshaushalt
in
der Einnahme auf
2.697.940.300
EUR
in
der Ausgabe auf
2.697.940.300
EUR
im
Vermögenshaushalt
festgesetzt.
(2) Für
die gem. § 1 Abs. 3 i. V. m. § 6 Abs. 1 NKF Einführungsgesetz NRW auf das System
der doppelten Buchführung umgestellten Pilotbereiche wird der Haushaltsplan für
das Haushaltsjahr 2006, der die für die Erfüllung der Aufgaben dieser
Aufgabenbereiche voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden
Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und
notwendige Verpflichtungsermächtigungen enthält,
im
Ergebnisplan mit
Gesamtbetrag
der Erträge auf
419.230.750
EUR
Gesamtbetrag
der Aufwendungen auf
2.218.079.400
EUR
im
Finanzplan mit
Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
386.580.800
EUR
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf
2.214.172.050
EUR
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der
Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf
14.607.000
EUR
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der
Investitionstätigkeit und derGesamtbetrag der
Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und derFinanzierungstätigkeit auf
23.490.050
EUR
festgesetzt.
Die
festgesetzten zahlungswirksamen Gesamtbeträge sind bereits in den in Absatz 1
festgesetzten Einnahmen und Ausgaben enthalten.
§ 2
Der
Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Ausgaben
im Vermögenshaushalt (für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen)/Auszahlungen
aus der Investitionstätigkeit erforderlich ist, wird auf
26.926.700
EUR
festgesetzt.
§ 3
Der
Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsausgaben/-auszahlungen
und Ausgaben für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren
erforderlich ist, wird auf
36.003.400EUR
festgesetzt.
§ 4
Der
Höchstbetrag der Kassenkredite, die zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben/Auszahlungen
in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
350.000.000
EUR
festgesetzt.
§ 5
Die
gemäß § 22 der Landschaftsverbandsordnung zu erhebende Umlage wird auf
der
für das Haushaltsjahr 2006 geltenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt.
17,1
%
Die
Umlage ist in Monatsbeträgen jeweils zum 15. eines Monats zu zahlen.
§ 6
(1)
Die im Stellenplan als künftig wegfallend (kw)
bezeichneten Stellen dürfen nach Ausscheiden der jetzigen Stelleninhaberinnen
bzw. Stelleninhaber zur Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach
Ablauf der Ermäßigung der Arbeitszeit oder der Beurlaubung nach den Regelungen
der §§ 85a und 78b Landesbeamtengesetz bzw. des § 28 TVöD
zur Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung zurückkehren, in Anspruch genommen
werden.
(2)
Die im Stellenplan ausgewiesenen Umwandlungsvermerke werden in der Weise
erfüllt, dass mindestens jede dritte, freiwerdende, mit dem Vermerk versehene
Planstelle der Besoldungsgruppe in eine Stelle der nächstniedrigeren
Besoldungsgruppe umzuwandeln ist, und zwar fortwirkend bis zu der
Besoldungsgruppe, für die die Obergrenzen noch nicht erreicht sind.
(3)
Neben den im Haushaltsplan ausgebrachten Haushaltsvermerken gelten die in den
Bestimmungen für die Ausführung des Haushaltsplanes festgelegten Regelungen.
Köln,
den 31. März 2006
Dr.W i l h e l m
Vorsitzender
der Landschaftsversammlung Rheinland
M o l s b e r g e r
Der
Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland
als Schriftführer der Landschaftsversammlung
2.
Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die
vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2006 wird gem. § 6 Abs. 2
Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.
Gem.
§ 23 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
Verbindung mit § 80 Abs. 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
wurde die von der Landschaftsversammlung Rheinland am 31.03.2006 beschlossene
Haushaltssatzung dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit
Bericht vom 13.04.2006vorgelegt. Das
Innenministerium hat den Beschluss der Landschaftsversammlung Rheinland über
die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2006 mit Erlass vom 5. Juli 2006 zur
Kenntnis genommen.
Der
Haushaltsplan wird zur Einsichtnahme verfügbar gehalten montags bis freitags
bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses gem. § 96 Abs. 2 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, jeweils von 9.00 Uhr bis 12.00
Uhr und 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr, im Landeshaus, Köln - Deutz, Kennedy-Ufer 2,
Zimmer F 220.
Es
wird darauf hingewiesen, dass gem. § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf
eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann,
es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der
Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d)
der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
worden, die den Mangel ergibt.
Köln,
den 24. Juli 2006
Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland
M
o l s b e r g e r
GV.
NRW. 2006 S. 356
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