Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 28 vom 11.9.2013 Seite 505 bis 554

Dritte Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst Bachelor
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Dritte Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst Bachelor

203013

Dritte Verordnung
zur Änderung der Ausbildungsverordnung
gehobener nichttechnischer Dienst Bachelor

Vom 17. August 2013

Auf Grund des § 6 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

Artikel 1

Die Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst Bachelor vom 5. August 2008 (GV. NRW. S. 572), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Juli 2010 (GV. NRW. S. 502), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 werden nach der Angabe „Absatz 1“ die Wörter „Nummer 1 und 3“ eingefügt.

2. § 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8
Vorzeitige Entlassung

(1) Eine nicht bestandene Studienleistung kann einmal wiederholt werden. Einmalig kann eine im zweiten oder dritten Studienjahr als Klausur oder Fachgespräch zu erbringende Studienleistung, die auch in der Wiederholungsprüfung schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde, ein zweites Mal wiederholt werden.

Erreichen Studierende in der Gesamtnote einer Studienleistung auch nach Inanspruchnahme der Wiederholungsmöglichkeiten nicht eine Bewertung von mindestens „ausreichend“ (4,0) oder „bestanden“, ist die Studienleistung endgültig nicht bestanden.

In diesem Fall kann das Studium nicht fortgesetzt werden.

(2) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sind entlassen, wenn

1. sie die Bachelorprüfung (§ 12) nicht bestanden haben und die Wiederholung der zum Nichtbestehen führenden Studienleistung nicht wünschen, mit dem Tag der Erklärung,

2. sie die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden haben, mit dem Tag der Bekanntgabe oder

3. sie die maximale Zeitvorgabe des Studiums gemäß § 10a Absatz 1 überschreiten, mit dem Tag der Überschreitung.

(3) Für Studierende nach § 18 gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Beamtin oder der Beamte aus der Ausbildung ausscheidet.

(4) Für Studierende gemäß § 6 Absatz 2 gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass das Vertragsverhältnis beendet ist.

(5) Über die Zuerkennung der Befähigung der Laufbahn derselben Fachrichtung im mittleren Dienst entscheidet nach Abschluss des dritten fachwissenschaftlichen Studienabschnitts im zweiten Studienjahr die Einstellungsbehörde.“

3. § 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10
Gliederung des Studiums

(1) Die Ausbildung erfolgt im Rahmen eines dualen Bachelor-Studiums. Sie gliedert sich in die fachwissenschaftliche Studienzeit an der Fachhochschule und in die fachpraktische Studienzeit bei den Einstellungsbehörden beziehungsweise ausbildenden Stellen. Die fachwissenschaftliche Studienzeit wird grundsätzlich als Präsenzstudium mit Selbststudienanteilen durchgeführt. Für die fachwissenschaftliche Studienzeit weisen die Einstellungsbehörden die Studierenden der Fachhochschule zu; für die fachpraktische Studienzeit weisen die Einstellungsbehörden die Studierenden den ausbildenden Stellen zu.

(2) Die Ausbildungsinhalte werden in Modulen (abgeschlossene Studien- bzw. Lerneinheiten) vermittelt, welche mit einer Studienleistung (Modulprüfung oder andere Studienleistung) abgeschlossen werden. Studienleistungen können auch aus mehreren Teilstudienleistungen bestehen. Die Gewichtung wird in der Studienordnung (§ 17) festgelegt. Jede Studienleistung wird mit einer Punktzahl und Note nach § 13 oder mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet.

(3) Die Studierenden werden unabhängig von den die Module abschließenden Studienleistungen während der fachpraktischen Zeit beurteilt.“

4. Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt:

„§ 10a
Dauer des Studiums

(1) Die Ausbildung dauert unbeschadet des § 8 drei Jahre. Die Ausbildung endet mit dem Bestehen der Bachelorprüfung, die zugleich Laufbahnprüfung ist. Die Ausbildungszeit ist auf höchstens fünf Jahre begrenzt.

(2) Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge, Zeiten des Mutterschutzes für Beamtinnen oder Krankheitszeiten werden nicht auf die Ausbildungszeit nach Absatz 1 angerechnet, wenn insgesamt die Dauer von mehr als drei Monaten nicht überschritten wird. Hiervon kann auf Antrag abgesehen werden.

(3) In den Fällen, in denen die Einhaltung der Studienzeitbegrenzung nach Absatz 1 eine unzumutbare Härte für die Studierenden darstellen würde und die dazu führenden Umstände nicht von ihnen zu vertreten sind, kann das für Inneres zuständige Ministerium im Einzelfall eine Ausnahme von der Ausbildungszeitbegrenzung nach Absatz 1 zulassen.

(4) Zeiten eines Vorbereitungsdienstes für eine entsprechende Laufbahn können von dem für Inneres zuständigen Ministeriums bis zur Dauer eines Jahres auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Dem Antrag ist ein Votum der Fachhochschule beizufügen.

(5) Das Studium kann entsprechend § 10 Absatz 1 der in Absatz 2 benannten Verordnung während der Elternzeit in der fachpraktischen Studienzeit auch in Teilzeit mit einem reduzierten Umfang der Tätigkeit bis auf die Hälfte der der regelmäßigen Arbeitszeit abgeleistet werden. Die fachpraktischen Studienzeiten sind im Umfang der Reduzierung im nächsten fachpraktischen Studienabschnitt bzw. im Anschluss an das Abschlusspraktikum nachzuholen. Das Studium verlängert sich ohne Anrechnung auf die Ausbildungszeitbegrenzung um die entsprechende Nachholung. Der Studienverlauf bleibt im Übrigen unberührt. Ein Studium in Teilzeit ist während der fachwissenschaftlichen Studienzeiten nicht möglich.“

5. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Modulprüfungen“ durch die Wörter „den Studienleistungen“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Studium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Leistungen gemäß Absatz 1 jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) oder „bestanden“ bewertet wurden. Die Bachelorprüfung ist nicht bestanden, wenn eine Studienleistung oder die Bachelorarbeit einschließlich des Kolloquiums endgültig nicht bestanden ist.“

c) In Absatz 3 wird das Wort „Modulprüfungen“ durch das Wort „Studienleistungen“ ersetzt.

6. § 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13
Bewertung von Studienleistungen

Studienleistungen, die nicht mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet werden, sind mit einer der folgenden Noten des Bachelor-Bewertungssystems zu bewerten:

Laufbahnrechtliches Bewertungssystem

Bachelor-Bewertungssystem

in Noten

in Worten

in Noten

in Worten

sehr gut (1)

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

sehr gut
(1,0 oder 1,3)

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

gut (2)

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

gut
(1,7 oder 2,0 oder 2,3)

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

befriedigend (3)

eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung

befriedigend
(2,7 oder 3,0 oder 3,3)

eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung

ausreichend (4)

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

ausreichend
(3,7 oder 4,0)

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

mangelhaft (5)

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten

nicht ausreichend
(5,0)

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung

ungenügend (6)

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten

Satz 1 gilt auch für die Bachelorarbeit einschließlich des Kolloquiums.“

7. § 14 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Mit Bestehen der Hochschulprüfung verleiht die Fachhochschule einen Hochschulgrad „Bachelor of Laws“ beziehungsweise „Bachelor of Arts“.

8. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden hinter dem Wort „E-Mail-Adresse)“ die Wörter ,“Art des zum Hochschulstudium berechtigten Bildungsstandes“ eingefügt.

bb) In Satz 6 wird das Komma nach dem Wort „Bachelorarbeit“ durch das Wort „oder“ ersetzt und werden die Wörter „oder mündlicher Schwerpunktprüfung“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Fachhochschule darf den dienstaufsichtführenden Einstellungsbehörden die Stammdatensätze zur Wahrnehmung der Dienstaufsicht zur Verfügung stellen.“

c) In Absatz 3 Satz 1 werden hinter dem Wort „erhobenen“ die Wörter „und gemäß Absatz 2 übermittelten“ eingefügt. Die Angabe „drei“ wird durch die Angabe „vier“ ersetzt.

9. Dem Wortlaut des § 19 Absatz 4 wird folgender Satz vorangestellt:

„Für die Unterweisungszeit gelten die jeweils aktuellen Regelungen der Studienordnung (§ 17) für den Studiengang Staatlicher Verwaltungsdienst.“

10. § 20 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Das Wort „Siebte“ wird durch das Wort „Zehnte“ ersetzt. Das Datum zur Änderung der VAPgD sowie die Fundstelle der Veröffentlichung werden ersetzt durch „30. November 2010 (GV. NRW. S. 659)“.

11. In § 21 Satz 2 wird die Angabe „2013“ durch die Angabe „2018“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 17. August 2013

Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ralf  J ä g e r

GV. NRW. 2013 S. 551