Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2006 Nr. 20 vom 2.8.2006 Seite 347 bis 358
Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2006, 2007 und 2008
Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2006, 2007 und 2008
602
Verordnung
über die Aufteilung und Auszahlung
des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer
und die Abführung der Gewerbesteuerumlage
für die Haushaltsjahre 2006, 2007 und 2008
Vom
4. Juli 2006
Aufgrund der §§ 2, 4, 5 und 6 Abs.
8 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.
April 2001 (BGBl. I S. 482), zuletzt geändert durch das Siebente Gesetz zur
Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1090),
wird Folgendes verordnet:
§ 1
Verteilung des Gemeindeanteils an der Einkommenssteuer
Der auf die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen
entfallende Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird für die Haushaltsjahre
2006, 2007 und 2008 nach dem in der Anlage 1 festgesetzten Schlüssel
aufgeteilt.
§ 2
Berichtigung bei fehlerhaftem Verteilungsschlüssel
(1) Ausgleichsbeträge nach § 4 Abs. 1
Gemeindefinanzreformgesetz werden nach Ergänzungsschlüsselzahlen errechnet.
Ergänzungsschlüsselzahlen sind die in einer Dezimalzahl ausgedrückten Anteile
der einzelnen Gemeinden an dem nach § 1 Gemeindefinanzreformgesetz auf die
Gemeinden des Landes entfallenden Steueraufkommen, um die die in der Anlage 1
zu § 1 genannten Anteile zu hoch oder zu niedrig festgesetzt worden sind. Die
Ergänzungsschlüsselzahlen sind auf acht Stellen hinter dem Komma zu berechnen
und auf sieben Stellen zu runden.
(2) Die Ergänzungsschlüsselzahlen sind
vom Innenministerium und vom Finanzministerium unter Berücksichtigung des § 3
Gemeindefinanzreformgesetz und der Verordnung des Bundesministers der Finanzen
über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils
an der Einkommenssteuer für die Jahre 2006, 2007 und 2008 vom 27. September
2005 (BGBl. I S. 2904) festzusetzen.
(3) Der Ausgleich des Gemeindeanteils an der
Einkommensteuer aufgrund von Ergänzungsschlüsselzahlen ist zu den in § 3 Abs. 1
Satz 2 festgesetzten Terminen durchzuführen. Ausgleichsbeträge sind aus dem
Gesamtbetrag des Gemeindeanteils vor der Aufteilung zu entnehmen,
zurückzuzahlende Beträge sind dem Gesamtbetrag zuzuführen.
§ 3
Anweisungstermine
(1) Auf den Gemeindeanteil an der
Einkommensteuer für die einzelnen Haushaltsjahre erhalten die Gemeinden
Abschlagszahlungen. Diese sind im April, Juli und Oktober am jeweils letzten
Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor Ultimo, im Dezember am vorletzten
Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor dem 24. Dezember anzuweisen. Die Höhe
der Abschlagszahlungen ist unter Berücksichtigung des vierteljährlichen
Ist-Aufkommens an Lohnsteuer, veranlagter Einkommensteuer sowie des
Zinsabschlags zu berechnen. Eine Vorauszahlung auf die Abrechnung ist im
jeweils vierten Quartal in Höhe der Abschlagszahlung für das jeweils dritte
Quartal anzuweisen.
(2) Die Schlusszahlung aus der Abrechnung
erfolgt am jeweils letzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor Ultimo im
Januar des folgenden Haushaltsjahres. Ein bei der Abrechnung eventuell
entstehender Differenzbetrag wird bei der Abrechnung des jeweils folgenden
Haushaltsjahres berücksichtigt.
§ 4
Berechnung und Anweisung
(1) Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer
nach § 1, Ausgleichsbeträge nach § 2, Zahlungen nach § 3 und die
Gewerbesteuerumlage sind vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik
Nordrhein-Westfalen zu berechnen.
(2) Das Innenministerium stellt im Einvernehmen
mit dem Finanzministerium die anzuweisenden Beträge fest und regelt die
Auszahlung an die Gemeinden.
§ 5
Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens
(Gewerbesteuerumlage)
(1) Die Gemeinden melden dem Landesamt für
Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen zu den in Anlage 2
festgesetzten Terminen die aufgrund von § 6 Gemeindefinanzreformgesetz
anfallende Gewerbesteuerumlage des gesamten Kalenderjahres für die Abrechnung,
der drei vorhergehenden Kalendervierteljahre für die Abschlagszahlungen sowie
die jeweiligen Berechnungsgrundlagen der Gewerbesteuerumlage.
(2) Zu den in Anlage 2 festgesetzten Terminen
haben die Gemeinden darüber hinaus dem Landesamt für Datenverarbeitung und
Statistik Nordrhein-Westfalen zu melden, welcher Anteil des Gesamtbetrages nach
Absatz 1 auf die Erhöhungszahlen nach § 6 Abs. 3 und 5
Gemeindefinanzreformgesetz entfällt.
(3) Die Gewerbesteuerumlage ist mit dem
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer zu verrechnen.
(4) Vorauszahlungen auf die Abrechnung sind im
jeweils vierten Quartal zu den in § 3 Abs. 1 Satz 2 festgesetzten Terminen in
Höhe der Abschlagszahlungen für das jeweils dritte Quartal zu leisten, jedoch
nicht mehr, als der nach § 3 Abs. 1 Satz 4 jeweils anzuweisende Betrag.
(5) Die Abrechnung erfolgt zu dem in § 3 Abs. 2
Satz 1 festgesetzten Termin.
(6) Das Innenministerium und das
Finanzministerium geben die anzuwendende Erhöhungszahl für die
Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz bekannt und
regeln die Form der Meldungen nach Absatz 1 und 2.
§ 6
Berichtigung der Gewerbesteuerumlage
(1) Zu erstattende Beträge oder nachzuzahlende
Beträge, die sich durch eine fehlerhafte Meldung oder eine Änderung der
Berechnungsgrundlagen ergeben, sind dem Landesamt für Datenverarbeitung und
Statistik Nordrhein-Westfalen unter Angabe der geänderten Berechnungsgrundlagen
anzuzeigen. Die Meldungen sind bis zum 15. November, der auf die Feststellung
der fehlerhaften Berechnung folgt, vorzulegen.
(2) Zu erstattende Beträge oder nachzuzahlende Beträge
nach Absatz 1 werden im Rahmen der jährlichen Abrechnung für die
Gewerbesteuerumlage ausgeglichen.
§ 7
Erlass von Verwaltungsvorschriften
Das Innenministerium und das Finanzministerium
werden ermächtigt, die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen
Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
§ 8
In-Kraft-Treten, Befristung und Aufhebungen
(1) Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 26.
Juli 2006 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Januar 2009 außer Kraft.
(2) Für den Fall, dass die Rechtsverordnung des
Bundes nach § 3 Abs. 3 Gemeindefinanzreformgesetz, aufgrund derer die
Schlüsselzahlen für die Haushaltsjahre 2009, 2010 und 2011 ermittelt werden,
bis zum 31.1.2009 noch nicht in Kraft getreten ist, gilt diese Verordnung über
den in Absatz 1 genannten Zeitpunkt hinaus für das Haushaltsjahr 2009. Die
Abschlagszahlungen, die zu den in § 3 Abs. 1 Satz 2 festgesetzten Terminen
fällig werden, sind mit der ersten ordentlichen Zahlung zu verrechnen.
(3) Die aufgrund der Verordnung über die
Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die
Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2006, 2007 und 2008
vom 28. März 2006 (GV. NRW. S. 131) im April geleistete Zahlung gilt als Abschlagszahlung
im Sinne des § 3 Abs. 1 für April 2006.
(4) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung
treten die Verordnungen über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils
an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die
Haushaltsjahre 2003, 2004 und 2005 vom 8. Juli 2003 (GV. NRW S. 383) und für
die Haushaltsjahre 2006, 2007 und 2008 vom 28. März 2006 (GV. NRW. S. 131)
außer Kraft.
Düsseldorf, den 4. Juli 2006
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
Dr.
JürgenR ü t t
g e r s
Der Finanzminister
Dr.
HelmutL i n s s
e n
Der
Innenminister
Dr.
IngoW o l f
Anlage
1
Anlage 2
GV. NRW. 2006 S. 349
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