Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 31 vom 30.10.2013 Seite 573 bis 584

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
Anlage4a
Anlage4b
Anlage4c
Anlage5
Anlage6
Anlage7
Anlage8
 

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen

203015

Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes
in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

Vom 14. Oktober 2013

 

Auf Grund des § 6 Absatz 2 Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) verordnet das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales und dem Finanzministerium:

 

Artikel 1

 

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 953), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. November 2012 (GV. NRW. S. 660) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dabei soll insbesondere auf die Vermittlung einer umfassenden Qualifikation und die Entwicklung eines ausgeprägten Verantwortungsbewusstseins Wert gelegt werden.“

 

2. § 2 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. mindestens das Abschlusszeugnis eines zu einem Bachelorgrad oder einer entsprechenden Qualifikation führenden Studiums an einer Fachhochschule, einer Universität, einer technischen Hochschule, einer Berufsakademie odereiner anderen gleichstehenden Hochschule in einer technischen Fachrichtung besitzt.“

 

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „bestimmte“ durch das Wort „bestimmten“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Diplom- oder Bachelorprüfung“ durch die Wörter „Prüfung im Sinne des § 2 Absatzes 2 Nummer 2“ ersetzt.

c) In Absatz 2 Nummer 4 werden nach den Wörtern „Nachweise der“ die Wörter „Fachhochschulreife, fachgebundenen oder allgemeinen“ eingefügt und die Wörter „Hochschulen (Diplomprüfungen, Bachelorprüfungen)“ durch das Wort „Einrichtungen“ ersetzt.

 

4. In § 7 wird die Angabe „18“ durch die Angabe „15“ ersetzt.

 

5. In § 8 Absatz 3 werden nach dem Wort „führen“ die Wörter „bis zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes“ eingefügt.

 

6. § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die theoretische Ausbildung erfolgt nach dem Musterausbildungsplan in den Ausbildungsbehörden und in zentralen Lehrgängen.“

 

7. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Die Ausbildungsleitung überwacht die Einhaltung des Ausbildungsplans, organisiert und führt die zentralen Lehrgänge durch und betreut die Anwärter während der Ausbildungszeit.“

 

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Leitung der Ausbildungsbehörde bestimmt geeignete Beamte des höheren oder gehobenen technischen Dienstes der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung zu Ausbildern. Diese Personen unterstützen den Ausbildungsbeauftragten und überwachen insbesondere die Einhaltung des Ausbildungsplans.“

 

8. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei Sonderurlaub, Krankheit, Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz, Elternzeit und bei sonstigen Zeiten einer Nichtbeschäftigung von mehr als 30 Arbeitstagen innerhalb des Vorbereitungsdienstes mit Ausnahme des Erholungsurlaubs oder von mehr als zehn Arbeitstagen während der zentralen Lehrgänge, kann die Ausbildung angemessen verlängert werden.“

 

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Erholungsurlaub darf für Zeiträume während zentraler Lehrgänge nur im Ausnahmefall nach Abstimmung mit der Ausbildungsleitung gewährt werden.“

 

9. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „dreieinhalb“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

bb) In Satz 5 wird die Angabe „16“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.

 

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe „6“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter „den Betroffenen“ durch die Wörter „dem betroffenen Anwärter“ ersetzt.

 

10. In § 14 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „und“ die Wörter „in Abstimmung mit der Ausbildungsleitung die“ eingefügt.

 

11. Die §§ 15 bis 18 werden wie folgt gefasst:

㤠15
Klausuren

Die Anwärter werden zu den Inhalten der fachlichen Themen 2.1 bis 2. 9 des Musterausbildungsplans in insgesamt vier Klausuren von jeweils drei Stunden Dauer geprüft. Diese Klausuren werden anonym und zeitnah im Anschluss an die jeweiligen Ausbildungslehrgänge durchgeführt. Die Ausbildungsleitung legt die Klausurvorschläge dem Vorsitz des Prüfungsausschusses vor, der die Klausuraufgaben im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses festlegt.

 

§ 16
Aufsicht bei den Klausuren

(1) Die Ausbildungsleitung bestimmt die aufsichtführende Person (Aufsicht). Der Aufsicht sind die Aufgaben durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses, bei dessen Verhinderung durch die Ausbildungsleitung, in einem versiegelten Umschlag zu übergeben. Die Aufsicht öffnet den Umschlag zu Beginn der Klausur in Gegenwart der Anwärter.

 

(2) Der Verlauf der Klausur richtet sich nach den Vorgaben der Anlage 4c*.

 

§ 17
Bewertung der Klausuren

(1) Zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten die Klausuren unabhängig voneinander und legen das jeweilige Klausurergebnis fest. Weichen die Bewertungen voneinander ab, so entscheidet der Prüfungsausschuss. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses dokumentiert die Prüfungsergebnisse in den Klausurzeugnissen und übersendet diese der Ausbildungsleitung. In den Klausurzeugnissen ist der Gesamtpunktwert nach § 20 anzugeben. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses eröffnet und erläutert dem Prüfling das Prüfungsergebnis in Anwesenheit der Ausbildungsleitung.

 

(2) Bei der Bewertung der Prüfungsleistung sind neben der inhaltlichen Richtigkeit und dem Aufbau, die äußere Form und der sprachliche Ausdruck zu berücksichtigen. Die Bewertung ist zu begründen.

 

(3) Wird eine Klausur ohne triftige Entschuldigung nicht abgeliefert, so gilt sie als mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.

 

(4) Die Klausuren und die Klausurzeugnisse werden zur Ausbildungsakte genommen.

 

§ 18
Fachpraktische Arbeit

(1) In der zweiten Hälfte des Vorbereitungsdienstes erstellen die Anwärter eine fachpraktische Arbeit. Die Aufgabenstellung der fachpraktischen Arbeit umfasst die fachliche und rechtliche Bearbeitung eines Dienstgeschäftes aus dem Vollzug der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung. Die fachpraktische Arbeit wird von den Anwärtern in Form eines schriftlichen Vermerks, bestehend aus einer Sachverhaltsbeschreibung, einer fachlichen und rechtlichen Bewertung des Sachverhaltes und einer begründeten Entscheidung, erstellt. Die fachpraktische Arbeit soll dem Anwärter ermöglichen zu zeigen, dass er Sachverhalte der staatlichen Arbeitsschutzverwaltung fachlich und rechtlich einordnen, bewerten und die dazugehörige Entscheidung begründen kann.

 

(2) Die Aufgabenstellung der fachpraktischen Arbeit wird durch den Prüfungsausschuss gestellt. Die Ausbildungsleitung legt die Gestaltungsrichtlinien für die fachpraktische Arbeit fest.

 

(3) Die Bearbeitungszeit für die fachpraktische Arbeit beträgt drei Tage.

 

(4) Zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten die fachpraktische Arbeit unabhängig voneinander und legen einvernehmlich das Ergebnis fest. Weichen die Bewertungen voneinander ab, so entscheidet der gesamte Prüfungsausschuss.

 

(5) Bei der Bewertung sind insbesondere die rechtliche Einordnung des Sachverhaltes, der systematische Aufbau und die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung zu berücksichtigen. Die Bewertung ist zu begründen. § 17 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

 

(6) Dem Anwärter ist Gelegenheit zu geben, die Bewertung der schriftlichen fachpraktischen Arbeit mit einem der Prüfer in Anwesenheit der Ausbildungsleitung zu besprechen.

 

(7) Ist die fachpraktische Arbeit mit „mangelhaft“ oder schlechter beurteilt, so ist dem Anwärter eine neue Aufgabenstellung für eine fachpraktische Arbeit zu geben. Wird auch diese mit „mangelhaft“ oder schlechter beurteilt, gilt die Rechtsfolge des § 22 Absatz 4 Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist.“

 

12. § 19 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Der Ausbildungsbeauftragte gibt das Zeugnis dem Anwärter zur Kenntnis und übersendet es spätestens zwei Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes der Ausbildungsleitung, die es zur Ausbildungsakte nimmt.“

 

13. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Leistung“ durch das Wort „Leistungsnachweise“ und das Wort „Hausarbeit“ durch die Wörter „fachpraktische Arbeit“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort „Prüflingen“ durch das Wort „Anwärtern“ ersetzt und folgender Satz angefügt: „Hierfür sind sie zehn Arbeitstage vor Beginn der mündlichen Prüfung von anderen Aufgaben freizustellen.“

 

14. In § 24 wird das Wort „Prüfling“ durch das Wort „Anwärter“ ersetzt.

 

15. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Prüflinge“ durch das Wort „Anwärter“ ersetzt.

b) In Absatz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Prüfling“ durch das Wort „Anwärter“ ersetzt.

 

16. In § 26 Absatz 1 wird das Wort „Prüfling“ durch das Wort „Anwärter“ ersetzt.

17. In § 27 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 wird jeweils das Wort „Hausarbeit“ durch die Wörter „fachpraktischen Arbeit“ ersetzt."

18. In § 28 Absatz 1 werden nach dem Wort „aus“ die Wörter „und sendet eine Durchschrift an die Ausbildungsbehörde“ eingefügt.

 

19. § 32 wird wie folgt gefasst:

㤠32
Ausbildungsakte

Die Ausbildungsakte wird bei der Ausbildungsleitung geführt und zehn Jahre nach Ende des Vorbereitungsdienstes vernichtet. Zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen kann Antragstellern die Einsicht in die sie betreffende Ausbildungsakte gewährt werden. Der schriftliche Antrag auf persönliche Einsichtnahme in die Ausbildungsakte ist an die die Ausbildungsakte führende Stelle zu richten.“

 

20. § 33 wird wie folgt gefasst:

㤠33
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.“

 

21. Die §§ 34 und 35 werden aufgehoben.

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am 1. November 2013 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 14. Oktober 2013

 

 

*Von einem Abdruck der Anlagen 1 bis 8 wurde abgesehen; die verbindlichen Anlagen sind nur in der elektronischen Form des entsprechenden Gesetz- und Verordnungsblattes des Landes Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) und in der Sammlung aller geltenden Gesetze und Verordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW.) veröffentlicht (http://www.mik.nrw.de).

 

 

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Guntram  S c h n e i d e r

GV. NRW. 2013 S. 574