Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 31 vom 30.10.2013 Seite 573 bis 584
Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern |
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Normkopf Norm Normfuß |
Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern
2122
Wahlordnung
für die Wahl zu den Kammerversammlungen
der Heilberufskammern
Vom 20. September 2013
Auf Grund des § 18 des
Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 202), wird nach Anhörung
der Heilberufskammern verordnet:
§ 1
Die Wahl zur Kammerversammlung
wird von der jeweiligen Kammer vorbereitet und durchgeführt. Sie findet im
letzten Vierteljahr der Wahlperiode statt. Die neue Kammerversammlung tritt
spätestens am 75. Tag nach der Wahl zusammen.
§ 2
(1) Die Zahl der zu wählenden
Mitglieder der Kammerversammlung stellt der Hauptwahlausschuss fest.
(2) Die Zahl der in jedem
Wahlkreis zu wählenden Bewerberinnen und Bewerber wird bei Abschluss des
Wählerverzeichnisses von der Hauptwahlleiterin oder dem Hauptwahlleiter
festgestellt.
§ 3
Soweit das Verhältniswahlrecht
Anwendung findet, ist bei den Berechnungen das Höchstzahlverfahren nach d'Hondt zugrunde zu legen.
§ 4
(1) Wahlberechtigt zur
Kammerversammlung sind alle Kammerangehörigen außer denjenigen, die nach § 12
Heilberufsgesetz das Wahlrecht nicht besitzen.
(2) Die Ausübung des Wahlrechts
setzt die Eintragung in das Wählerverzeichnis voraus. Die Eintragung in das
Wählerverzeichnis erfolgt in dem Wahlkreis, in dem die Berufsangehörigen ihren
Beruf ausüben oder wohnen, soweit sie nicht beruflich tätig sind. Bei einer
Berufsausübung an mehreren Orten erfolgt die Eintragung in das
Wählerverzeichnis des Wahlkreises, für den die Kammerangehörigen die
Haupttätigkeit der Kammer angezeigt haben. Unterbleibt eine Anzeige, erfolgt
die Zuordnung durch die Kammer nach Maßgabe der der Kammer gemeldeten Daten.
(3) Freiwillige Kammerangehörige
gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 Heilberufsgesetz, die wahlberechtigt sind, werden in
das Wählerverzeichnis des Wahlkreises eingetragen, in dem sie vor Verlegung
ihrer heilberuflichen Tätigkeit ins Ausland ihren Beruf ausgeübt haben oder im
Falle der Nichtausübung ihren Wohnsitz hatten.
(4) Die Wahlberechtigten haben
eine Stimme; sie können ihr Wahlrecht nur persönlich ausüben.
§ 5
Kammerangehörige können nur in
dem Wahlkreis gewählt werden, in dem sie wahlberechtigt und in das
Wählerverzeichnis eingetragen sind.
§ 6
Der Vorstand der Kammer bestimmt
spätestens sechs Monate vor Ablauf der Wahlperiode einen Werktag als Wahltag.
Die Wahl endet an diesem Tag um 18 Uhr. Die Kammer teilt der Aufsichtsbehörde
den Wahltag mit.
§ 7
(1) Der Kammervorstand beruft
1. für den Kammerbezirk einen
Hauptwahlausschuss, der aus der Hauptwahlleiterin als Vorsitzenden oder dem
Hauptwahlleiter als Vorsitzendem, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter
der Hauptwahlleiterin oder des Hauptwahlleiters und drei Beisitzerinnen oder
Beisitzern besteht und
2. für jeden Wahlkreis einen
Wahlausschuss, der aus der Wahlleiterin als Vorsitzenden oder dem Wahlleiter
als Vorsitzendem, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Wahlleiterin
oder des Wahlleiters und drei Beisitzerinnen oder Beisitzern besteht.
Für die Beisitzerinnen und
Beisitzer beruft er Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die in einer
festzulegenden Reihenfolge die Vertretung bei Bedarf übernehmen.
(2) Gleichzeitige Mitgliedschaft
in mehreren Wahlausschüssen ist unzulässig. Mitglieder des Vorstandes der
Kammer dürfen weder Mitglieder des Hauptwahlausschusses noch eines
Wahlausschusses sein.
(3) Die Mitglieder der
Wahlausschüsse sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur
Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen
verpflichtet.
(4) Die oder der Vorsitzende
bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Sie oder er lädt die Mitglieder zu den
Sitzungen ein.
(5) Über jede Sitzung ist eine
Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den anwesenden Mitgliedern zu
unterzeichnen.
(6) Der Hauptwahlausschuss und
der Wahlausschuss entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Der Hauptwahlausschuss und der
Wahlausschuss sind beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder die
Stellvertretung und mindestens zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer anwesend
sind.
(8) Zu den Sitzungen des
Hauptwahlausschusses und der Wahlausschüsse haben alle Kammerangehörigen als
Zuhörerinnen oder Zuhörer Zutritt. Zeitpunkt und Ort der Sitzungen hat die oder
der Vorsitzende Kammerangehörigen auf Anfrage mitzuteilen.
(9) Die Präsidentin oder der
Präsident der Kammer übersendet jeder Wahlleiterin oder jedem Wahlleiter rechtzeitig
ein Verzeichnis der Wahlberechtigten ihres oder seines Wahlkreises
(Wählerverzeichnis).
§ 8
Spätestens fünf Monate vor der
Wahl macht der Vorstand der Kammer öffentlich bekannt
1. den Wahltag,
2. Name und Anschrift der Hauptwahlleiterin
oder des Hauptwahlleiters und der übrigen Wahlleiterinnen oder Wahlleiter sowie
deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und
3. Zeit und Ort der Auslegung der
Wählerverzeichnisse.
§ 9
(1) Die Kammer legt aus dem
Verzeichnis der Kammerangehörigen für jeden Wahlkreis ein Wählerverzeichnis an,
in das die wahlberechtigten Kammerangehörigen in alphabetischer Reihenfolge mit
Familiennamen, Vornamen, privater Anschrift und - falls wegen der Verwendung im
Verzeichnis nach § 16 Absatz 2 Heilberufsgesetz oder in den Wahlvorschlägen
nach § 11 Absatz 1 erforderlich - beruflicher Anschrift eingetragen werden. Das
Wählerverzeichnis muss jeweils eine zusätzliche Spalte für Vermerke über die
Zusendung der Wahlunterlagen, die Stimmabgabe und für Bemerkungen enthalten.
(2) Das Wählerverzeichnis ist im
jeweiligen Wahlkreis 17 Wochen vor dem Wahltag für die Dauer von zehn
Arbeitstagen in der Zeit von 9 Uhr bis 16 Uhr zur Einsicht für die
Kammerangehörigen auszulegen. Legt die Kammer das Wählerverzeichnis
ausschließlich elektronisch an, ist den Kammerangehörigen die Einsicht über
einen Bildschirm zu ermöglichen. Satz 1 gilt entsprechend. In der
Bekanntmachung über Zeit und Ort der Auslegung ist auf die Möglichkeit, gegen
das Wählerverzeichnis Einspruch zu erheben, hinzuweisen.
(3) Kammerangehörige, die das
Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig halten, können innerhalb der
Auslegungsfrist Einspruch einlegen. Der Einspruch ist bei dem Wahlausschuss
schriftlich oder zur Niederschrift bei der oder dem Vorsitzenden des
Wahlausschusses einzulegen und soll eine Begründung enthalten.
(4) Über den Einspruch
entscheidet der Wahlausschuss. Soll dem Einspruch gegen die Eintragung einer
oder eines anderen stattgegeben werden, ist dieser oder diesem vorher
Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat die
Entscheidung der oder dem Einsprechenden und der oder dem Angehörten innerhalb
von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist bekanntzugeben.
(5) Das Wählerverzeichnis ist
innerhalb der Auslegungszeit nach Absatz 2 zu ändern, wenn die Kammer einen
Mangel feststellt, ein Kammermitgliedschaftsverhältnis begründet oder beendet
oder wenn die Änderung auf Grund eines Einspruchs erforderlich wird. Alle
Änderungen sind von einer oder einem hierzu Beauftragten der Kammer in der
Spalte ,,Bemerkungen" zu erläutern und zu unterschreiben.
(6) Die Wahlleiterin oder der
Wahlleiter schließt das Wählerverzeichnis spätestens zwei Wochen nach Ende der
Auslegungsfrist mit der Feststellung der Zahl der Eintragungen ab.
§ 10
Die Hauptwahlleiterin oder der
Hauptwahlleiter fordert spätestens fünf Monate vor dem Wahltag durch
öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf und weist
dabei auf ihre Voraussetzungen hin. Sie oder er gibt bekannt
1. wie viele Mitglieder
voraussichtlich in jedem Wahlkreis zu wählen sind,
2. den Inhalt und die Form der
Wahlvorschläge,
3. wie viele Unterschriften und
welche weiteren Erklärungen dem Wahlvorschlag beizufügen sind und
4. wo bis spätestens zwölf Wochen
vor dem Wahltag bis 18 Uhr die Wahlvorschläge eingereicht werden können.
§ 11
(1) Wahlvorschläge können als
Einzelwahlvorschlag oder in Form von Listen eingereicht werden, in denen die
Bewerberinnen und Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres
Familiennamens, Vornamens und ihrer Anschrift sowie der Berufsbezeichnung oder
einer Bezeichnung nach § 33 Heilberufsgesetz sowie Art und Ort der
Berufsausübung genannt sein müssen. Die Kammern können die Angabe der privaten,
der beruflichen oder beider Anschriften vorsehen. Die Kammern dürfen
Bezeichnungen im Sinne des § 33 Heilberufsgesetz hinsichtlich ihrer Anzahl
beschränken. Ein Listenwahlvorschlag muss eine Kurzbezeichnung (Kennwort)
enthalten, die bis zu fünf Wörter umfassen darf. Die Kurzbezeichnung darf nicht
den Namen einer Partei im Sinne von Artikel 21 des Grundgesetzes oder deren
Kurzbezeichnung enthalten. Sie darf nicht eine Ziffer, eine Zahl oder einen
einzelnen Buchstaben enthalten. Die Einreichung der Wahlvorschläge kann auch
auf elektronischem Wege erfolgen, sofern die jeweilige Kammer dazu ein
Verfahren entwickelt hat.
(2) Eine Bewerberin oder ein
Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. In einen Wahlvorschlag
kann nur aufgenommen werden, wer in dem Wahlkreis, für den der Wahlvorschlag
eingereicht wird, zur Kammerversammlung wahlberechtigt ist und schriftlich
seine Zustimmung erteilt hat. Die Zustimmung kann auch auf elektronischem Wege
erteilt werden, sofern die jeweilige Kammer dazu ein Verfahren entwickelt hat.
Die Zustimmung ist unwiderruflich; sie ist dem Wahlvorschlag beizufügen.
(3) Die Unterschriften der
Wahlberechtigten sind auf dem Wahlvorschlag selbst oder auf einem gesonderten
Beiblatt zu leisten. Die Unterschrift kann auch auf elektronischem Wege
erfolgen, sofern die jeweilige Kammer dazu ein Verfahren entwickelt hat. Die
Wahlberechtigten dürfen nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand
mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so sind ihre oder seine Unterschriften
auf allen Wahlvorschlägen ungültig.
(4) Von den unterzeichnenden
Personen gilt die erste als Vertrauensperson für den Wahlvorschlag, die zweite
als Stellvertreterin oder Stellvertreter, sofern keine anderen Personen
ausdrücklich benannt werden. Die Vertrauensperson ist zur Abgabe von
Erklärungen gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter und dem
Wahlausschuss ermächtigt.
§ 12
(1) Die Wahlleiterin oder der
Wahlleiter prüft nach Eingang eines Wahlvorschlages unverzüglich, ob er den
Anforderungen des Heilberufsgesetzes und dieser Wahlordnung entspricht. Werden
Mängel festgestellt, teilt sie oder er diese der Vertrauensperson mit und
fordert sie auf, behebbare Mängel bis zur Entscheidung über die Zulassung zu
beseitigen. Nach der Entscheidung über die Zulassung ist eine Mängelbeseitigung
nicht mehr möglich.
(2) Eine Bewerberin oder ein
Bewerber, die oder der in mehreren Wahlvorschlägen benannt ist und den
Benennungen schriftlich zugestimmt hat, kann nur auf dem Wahlvorschlag
zugelassen werden, für den sie oder er sich binnen einer von der Wahlleiterin
oder vom Wahlleiter festzusetzenden Frist schriftlich entscheidet. Entscheidet
sie oder er sich nicht innerhalb der Frist, so sind die Benennungen auf allen
Wahlvorschlägen zu streichen.
(3) Ein gültiger Wahlvorschlag
liegt nicht vor, wenn
1. die Form oder Frist nicht
gewahrt ist,
2. die erforderlichen gültigen
Unterschriften fehlen oder
3. die Zustimmungserklärungen der
Bewerberinnen oder Bewerber fehlen.
§ 13
(1) Der Wahlausschuss entscheidet
spätestens sieben Wochen vor dem Wahltag über die Zulassung der Wahlvorschläge.
(2) Der Wahlausschuss stellt für
jeden Wahlkreis die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 11 Absatz 1
genannten Angaben - bei Listenwahlen für die ersten fünf Bewerberinnen oder
Bewerber - fest und gibt ihnen fortlaufende Nummern. Über die Nummernfolge
entscheidet das von der Wahlleiterin oder vom Wahlleiter zu ziehende Los.
(3) Die Entscheidung des
Wahlausschusses über die Nichtzulassung eines Wahlvorschlages oder einzelner
Bewerberinnen und Bewerber gibt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der
Vertrauensperson des Wahlvorschlages unter Angabe der Gründe bekannt.
(4) Gegen die Entscheidung des
Wahlausschusses kann die Vertrauensperson des Wahlvorschlages innerhalb von
drei Tagen nach Bekanntgabe Einspruch einlegen, über den der Hauptwahlausschuss
spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag entscheidet.
§ 14
Die Hauptwahlleiterin oder der Hauptwahlleiter
macht spätestens einen Monat vor dem Wahltag öffentlich bekannt
1. wie viele Bewerberinnen und
Bewerber in jedem Wahlkreis zu wählen sind,
2. wer wo wahlberechtigt ist,
3. in welcher Weise das Wahlrecht
ausgeübt werden kann,
4. bis zu welchem Zeitpunkt der
Wahlbrief bei der Wahlleiterin oder beim Wahlleiter eingegangen sein muss und
5. die zugelassenen
Wahlvorschläge.
§ 15
(1) Die Hauptwahlleiterin oder
der Hauptwahlleiter beschafft für jeden Wahlkreis Stimmzettel von gleicher
Beschaffenheit und Farbe.
(2) Der Stimmzettel enthält in
der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung die für den Wahlkreis
zugelassenen Wahlvorschläge mit den festgestellten Angaben der
Einzelbewerberinnen und -bewerber und der ersten fünf Bewerbungen der
Listenwahlvorschläge einschließlich Kurzbezeichnungen. Jeder Wahlvorschlag
erhält ein abgegrenztes Feld gleicher Größe und auf der rechten Seite jeweils
einen Kreis für die Kennzeichnung der Stimmabgabe.
(3) Liegt in einem Wahlkreis nur
ein gültiger Wahlvorschlag vor, so enthält der Stimmzettel alle Bewerbungen
dieses Wahlvorschlages in alphabetischer Reihenfolge. Absatz 2 Satz 2 gilt
entsprechend.
§ 16
Die Wahlleiterin oder der
Wahlleiter übersendet spätestens einen Monat vor dem Wahltag allen im Wählerverzeichnis
und im Nachtrag zum Wählerverzeichnis geführten Wahlberechtigten an deren
Privatanschrift
1. einen Stimmzettel,
2. einen verschließbaren
Wahlumschlag für den Stimmzettel mit dem Aufdruck ,,Stimmzettel" und
3. einen freigemachten verschließbaren
Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Wahlleiterin oder des Wahlleiters und
der Nummer, unter der die oder der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis
eingetragen ist.
§ 17
Die Wählerin oder der Wähler
kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den Wahlumschlag,
verschließt diesen und übersendet ihn in dem Wahlbriefumschlag, der gleichfalls
zu verschließen ist, der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter so rechtzeitig, dass
der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht.
§ 18
(1) Die Wahlleiterin oder der
Wahlleiter sammelt die eingegangenen Wahlbriefe ungeöffnet, hält sie unter
Verschluss und übergibt sie nach Beendigung der Wahl dem Wahlausschuss.
(2) Verspätet eingegangene
Wahlbriefe bleiben unberücksichtigt. Sie werden von der Wahlleiterin oder vom
Wahlleiter mit einem Vermerk über Tag und Uhrzeit des Eingangs versehen und
ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihr oder ihm versiegelt und verwahrt,
bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist.
§ 19
(1) Nach Beendigung der Wahl
vermerkt der Wahlausschuss die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis oder erfasst
diese in einem gesonderten Verzeichnis, öffnet sodann die Wahlbriefumschläge
und legt die den Wahlbriefumschlägen entnommenen Wahlumschläge in Wahlurnen.
Nach Öffnung der Wahlurnen ermittelt der Wahlausschuss für jeden Wahlkreis
1. die Zahl der Wählerinnen und
Wähler anhand der rechtzeitig eingegangenen Wahlumschläge,
2. die Zahlen der gültigen und
ungültigen Stimmen und
3. die Zahlen der für die einzelnen
Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen oder im Falle der Durchführung der
relativen Mehrheitswahl die Zahlen der für die einzelnen Bewerberinnen und
Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Bei der Zählung nach Absatz 1
bleiben Stimmzettel mit Stimmen, die ungültig sind oder deren Gültigkeit
zweifelhaft ist, zunächst unberücksichtigt. Über die Gültigkeit dieser
Stimmzettel entscheidet der Wahlausschuss. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter
vermerkt auf der Rückseite, ob sie für gültig oder für ungültig erklärt worden
sind und fügt sie der Wahlniederschrift bei.
§ 20
(1) Eine Stimme ist ungültig,
wenn
1. der Stimmzettel oder der
Wahlumschlag nicht von der Wahlleiterin oder vom Wahlleiter stammen,
2. dem Wahlbriefumschlag kein
Wahlumschlag beigefügt ist,
3. weder der Wahlbriefumschlag
noch der Wahlumschlag verschlossen ist,
4. der Wille der Wählerin oder
des Wählers nicht zweifelsfrei erkennbar ist,
5. der Stimmzettel einen Zusatz
oder einen Vorbehalt enthält,
6. bei Listenwahl mehr als eine
Liste gekennzeichnet ist oder
7. bei Durchführung der relativen
Mehrheitswahl mehr Bewerberinnen und Bewerber gekennzeichnet sind, als für
diesen Wahlkreis zu wählen sind.
(2) Die Stimmabgabe einer
Wählerin oder eines Wählers wird nicht dadurch ungültig, dass sie oder er vor
dem Wahltage stirbt, aus der Kammer ausscheidet oder das Wahlrecht verliert.
§ 21
(1) Der Wahlausschuss stellt
fest, wie viele Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen und welche
Bewerberinnen und Bewerber gewählt sind.
(2) Von der im Wahlkreis zu
vergebenden Zahl der Sitze erhalten die einzelnen Wahlvorschläge so viele Sitze
zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf sie entfallenden Stimmenzahlen im
Höchstzahlverfahren d'Hondt zustehen (erste
Zuteilungszahl). Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleicher
Höchstzahl das von der Wahlleiterin oder vom Wahlleiter zu ziehende Los.
(3) Da ein Einzelwahlvorschlag
nur einen Sitz erhalten kann, bleiben weitere sich aus den Stimmen zum
Einzelwahlvorschlag ergebende rechnerische Sitzansprüche bei der Sitzverteilung
nach Absatz 2 unberücksichtigt. In diesem Falle findet eine neue Berechnung
nach Absatz 2 unter den verbleibenden Wahlvorschlägen statt.
(4) Ergibt die Berechnung nach den
Absätzen 1 und 2 mehr Sitze für einen Listenwahlvorschlag als Bewerberinnen und
Bewerber auf ihm vorhanden sind, so bleiben die übrigen Sitze bis zum Ablauf
der Wahlperiode unbesetzt.
(5) Die auf einen
Listenwahlvorschlag entfallenden Sitze werden mit den Bewerberinnen und
Bewerbern des Wahlvorschlags in der Reihenfolge ihrer Benennung besetzt.
(6) Bei Durchführung der
relativen Mehrheitswahl sind diejenigen Bewerberinnen und Bewerber gewählt, die
die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von
der Wahlleiterin oder vom Wahlleiter zu ziehende Los. Die nicht zu Mitgliedern
der Kammerversammlung gewählten Bewerberinnen und Bewerber sind
Ersatzmitglieder in der Reihenfolge der Zahl der auf sie entfallenen Stimmen.
(7) Die Wahlleiterin oder der
Wahlleiter übersendet die Niederschrift über das Wahlergebnis mit sämtlichen
Unterlagen dem Hauptwahlausschuss.
(8) Der Hauptwahlausschuss stellt
anhand der von den Wahlausschüssen übersandten Unterlagen das Wahlergebnis für
den Kammerbereich fest und teilt es dem Kammervorstand mit. Er ist dabei an die
vom Wahlausschuss getroffenen Entscheidungen gebunden, jedoch berechtigt,
Rechenfehler zu berichtigen.
(9) Die Hauptwahlleiterin oder
der Hauptwahlleiter hat das Wahlergebnis unverzüglich öffentlich bekanntzugeben
und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
§ 22
(1) Die Hauptwahlleiterin oder
der Hauptwahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerberinnen und Bewerber und
fordert sie auf, innerhalb von zehn Tagen schriftlich zu erklären, ob sie die
Wahl annehmen.
(2) Geben die Gewählten bis zum
Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl als angenommen.
Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Annahme- und
Ablehnungserklärung können nicht widerrufen werden.
(3) Lehnt eine Gewählte oder ein
Gewählter die Annahme der Wahl ab oder scheidet ein Mitglied aus, so tritt an
die Stelle die nächstfolgende Bewerbung desselben Wahlvorschlages, bei
Durchführung der relativen Mehrheitswahl das Ersatzmitglied mit der höchsten
Stimmenzahl. Erfolgte die Wahl über einen Einzelwahlvorschlag oder ist der
Wahlvorschlag erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. Die Absätze 1 und 2
finden entsprechende Anwendung.
§ 23
(1) Ein Mitglied der
Kammerversammlung verliert seinen Sitz bei
1. Ungültigkeit des Erwerbs der
Mitgliedschaft,
2. Verzicht oder
3. Wegfall seiner Wählbarkeit.
Der Verzicht ist nur wirksam,
wenn er dem Vorstand schriftlich erklärt wird; er kann nicht widerrufen werden.
(2) Über den Verlust der Mitgliedschaft
wird entschieden
1. im Falle des Absatzes 1 Nummer
1 im Wahlprüfungsverfahren und
2. im Falle des Absatzes 1 Nummer
3 durch den Vorstand der Kammer.
Das Mitglied scheidet aus der
Kammerversammlung mit der Rechtskraft der Entscheidung aus, beim Verzicht mit
dem Eingang der Erklärung beim Vorstand.
(3) § 21 Absatz 9 gilt
entsprechend.
§ 24
(1) Über die Gültigkeit der Wahl
oder von Teilen der Wahl, über den Verlust der Mitgliedschaft sowie über die
Rechtmäßigkeit der Feststellungen der Hauptwahlleiterin oder des
Hauptwahlleiters nach § 22 Absatz 3 und des Vorstandes der Kammer nach § 23
Absatz 2 Nummer 2 entscheidet auf Einspruch die neugewählte Kammerversammlung.
(2) Die Prüfung erfolgt nur auf
Einspruch. Einspruch gegen die Feststellungen nach § 22 Absatz 3 und § 23
Absatz 2 Nummer 2 kann nur die oder der Betroffene, in den übrigen Fällen jede
oder jeder wahlberechtigte Kammerangehörige einlegen.
(3) Ein Einspruch der oder des
Betroffenen ist binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Feststellung beim
Vorstand der Kammer, in den übrigen Fällen zwei Wochen nach Bekanntmachung des
Wahlergebnisses, bei der Hauptwahlleiterin oder beim Hauptwahlleiter
schriftlich einzureichen.
(4) Hauptwahlleiterin oder
Hauptwahlleiter und Vorstand der Kammer haben einen Einspruch mit ihrer
Stellungnahme der Kammerversammlung unverzüglich vorzulegen. Die
Kammerversammlung entscheidet unverzüglich über den Einspruch und insoweit über
die Gültigkeit der Wahl.
(5) Die Kammerversammlung
entscheidet nach folgenden Grundsätzen:
1. Wird die Wahl wegen mangelnder
Wählbarkeit einer gewählten Bewerberin oder eines gewählten Bewerbers für
ungültig erachtet, so gilt sie oder er als nicht gewählt. An ihre oder seine
Stelle tritt diejenige Bewerbung, die ihr oder ihm im Wahlvorschlag folgt.
2. Wird festgestellt, dass bei
der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Unregelmäßigkeiten vorgekommen
sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlkreis
von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl insoweit für
ungültig zu erklären.
(6) Die Entscheidung der
Kammerversammlung ist der Person, die Einspruch erhoben hat, und dem Mitglied
der Kammerversammlung, dessen Mitgliedschaft berührt wird, mit Begründung und
Rechtsbehelfsbelehrung bekanntzugeben.
§ 25
(1) Wird im Wahlprüfungsverfahren
die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie insoweit zu
wiederholen.
(2) Die Wiederholungswahl muss
spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtsbeständigkeit oder Rechtskraft
der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden
ist. Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die
Wiederholungswahl, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten eine neue
Kammerversammlung gewählt wird.
§ 26
(1) Die Tätigkeit der
Wahlausschüsse und der Beisitzerinnen und Beisitzer des Hauptwahlausschusses
endet mit der rechtsbeständigen oder rechtskräftigen Feststellung des
Wahlergebnisses.
(2) Die Tätigkeit der Hauptwahlleiterin
oder des Hauptwahlleiters und der Stellvertretung endet unabhängig von der
Wahlperiode der Kammerversammlung mit dem Tage der Bestellung einer neuen
Hauptwahlleiterin oder eines neuen Hauptwahlleiters und einer neuen
Stellvertretung.
§ 27
Die Wahlunterlagen können 60 Tage
vor der Wahl der neuen Kammerversammlung vernichtet werden. Die Entscheidung
trifft die Hauptwahlleiterin oder der Hauptwahlleiter nach Anhörung des
Kammervorstandes. Soweit die Wahlunterlagen nicht vernichtet werden, übersendet
sie die Hauptwahlleiterin oder der Hauptwahlleiter nach Beendigung der
Wahlperiode versiegelt dem Kammervorstand zur
Aufbewahrung.
§ 28
Öffentliche Bekanntmachungen nach
dieser Wahlordnung sind in einem der durch die Kammersatzung bestimmten Bekanntmachungsorgane
oder durch Rundschreiben zu veröffentlichen.
§ 29
(1) Die Anordnung einer Neuwahl
der Kammerversammlung ist bei der Aufsichtsbehörde schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss von so vielen Kammerangehörigen persönlich und handschriftlich
unterschrieben sein, dass ihre Zahl zwei Drittel der Wahlberechtigten zur
letzten Wahl beträgt.
(2) Ist der Antrag zulässig,
bestimmt die Aufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Vorstand der Kammer binnen
zwei Wochen nach Eingang des Antrags den Wahltag. Die Wahl muss spätestens
sechs Monate nach Eingang des Antrags stattfinden.
§ 30
Die Kosten der Wahl trägt die
Kammer.
Diese Wahlordnung tritt am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung für die Wahl
zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern vom 14. Dezember 1988 (GV.
NRW. S. 498, ber. 1989 S. 48) außer Kraft.
Düsseldorf, den 20. September
2013
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
des Landes Nordrhein-Westfalen
Barbara S t e f f e n s
Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Johannes R e m m e l
GV. NRW. S. 2013 S. 577