Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 35 vom 22.11.2013 Seite 623 bis 630
Gesetz zu dem Vierten Änderungsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landesverband der jüdischen Gemeinden von Nordrhein - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, dem Landesverband der jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe - Körperschaft des öffentlichen Rechts - und der Synagogen-Gemeinde Köln - Körperschaft des öffentlichen Rechts - |
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Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz zu dem Vierten Änderungsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landesverband der jüdischen Gemeinden von Nordrhein - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, dem Landesverband der jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe - Körperschaft des öffentlichen Rechts - und der Synagogen-Gemeinde Köln - Körperschaft des öffentlichen Rechts -
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Gesetz zu dem
Vierten Änderungsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem
Landesverband der jüdischen Gemeinden von Nordrhein
- Körperschaft des öffentlichen Rechts -,
dem Landesverband der jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe
- Körperschaft des öffentlichen Rechts - und
der Synagogen-Gemeinde Köln - Körperschaft des öffentlichen Rechts -
Vom 5. November 2013
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zu dem
Vierten Änderungsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem
Landesverband der jüdischen Gemeinden von Nordrhein
- Körperschaft des öffentlichen Rechts -,
dem Landesverband der jüdischen
Gemeinden von Westfalen-Lippe
- Körperschaft des öffentlichen Rechts - und
der Synagogen-Gemeinde Köln -
Körperschaft des öffentlichen Rechts -
Artikel 1
(1) Dem in Düsseldorf am 17. Juli 2013 unterzeichneten Vierten Änderungsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landesverband der jüdischen Gemeinden von Nordrhein - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, dem Landesverband der jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe - Körperschaft des öffentlichen Rechts - und der Synagogen-Gemeinde Köln - Körperschaft des öffentlichen Rechts - wird zugestimmt.
(2) Der Vierte Änderungsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Die Staatskanzlei kann den Wortlaut des Vertrages in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen bekannt machen.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Vierter Änderungsvertrag
zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landesverband der
jüdischen Gemeinden von Nordrhein – Körperschaft des öffentlichen Rechts –,
dem Landesverband der jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe –
Körperschaft des öffentlichen Rechts – und der Synagogen-Gemeinde Köln –
Körperschaft des öffentlichen Rechts –
Artikel 1
Der Vertrag
zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen
und
dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe – Körperschaft des öffentlichen Rechts – und der Synagogen-Gemeinde Köln – Körperschaft des öffentlichen Rechts –
vom 1. Dezember 1992 (GV. NW. 1993 S. 314), zuletzt geändert durch Änderungsvertrag vom 31. Oktober 2006 (GV. NW. 2006 S. 617),
wird wie folgt geändert:
1. Die Präambel wird wie folgt gefasst:
Präambel
„Aufgrund der besonderen geschichtlichen Verantwortung des deutschen Volkes für das jüdische Leben in der Bundesrepublik Deutschland, die sich aus dem Geschehen der Jahre 1933 bis 1945 ergibt, ist es Anliegen des Landes, die jüdische Gemeinschaft in Nordrhein-Westfalen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, die ihnen nach der Tradition des Judentums obliegen.
In Anbetracht dessen und geleitet von dem Wunsch, das freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Land und der jüdischen Gemeinschaft zu fördern und zu festigen, hat das Land mit Vertrag vom 1. Dezember 1992 (GV. NW. 1993 S. 314), zuletzt geändert durch Änderungsvertrag vom 31. Oktober 2006 (GV. NW. 2006 S. 617), seine Unterstützung für die jüdischen Gemeinden in Nordrhein-Westfalen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelnen geregelt. Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 2009 (2 BvR 890/06) wurde eine erneute Anpassung des Vertrages erforderlich.
In Umsetzung dessen wird
zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Ministerpräsidentin Hannelore Kraft,
und
dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein,
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Oded Horowitz und
durch den Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden Leonid Goldberg,
dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe, vertreten durch die Vorstandsvorsitzende Hanna Sperling und
durch das Vorstandsmitglied Sharon Fehr,
und der Synagogen-Gemeinde Köln,
vertreten durch das Vorstandsmitglied Isabella Farkas und
durch das Vorstandsmitglied Abraham Lehrer,
nachfolgend jüdische Vertragspartner genannt,
folgendes vereinbart:“
2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a. In Abs. 1 wird das Wort „Kulturlebens“ durch das Wort „Lebens“ ersetzt.
b. In Abs. 3 werden die Worte „7. Dienstaltersgruppe“ durch die Wörter „Stufe 7“ ersetzt.
3. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Landesleistung wird nach Maßgabe von Artikel 3 auf die Landesverbände Nordrhein und Westfalen-Lippe sowie auf die Synagogen-Gemeinde Köln einerseits und auf nicht verbandsangehörige jüdische Gemeinden in Nordrhein-Westfalen andererseits als Leistungsempfänger verteilt. Die Vertragspartner bestimmen die Verteilung der ihnen zukommenden Landesleistung untereinander selbständig.“
b. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Soweit die jüdischen Vertragspartner dem Land nicht bis zum 31.Dezember des Vorjahres eine einvernehmliche Mitteilung über die Verteilung der Landesleistung machen, erfolgt die Verteilung der Landesleistung auf die Vertragspartner auf Grundlage der Mitgliederstatistik der Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e. V. (ZWST) für das vorvergangene Jahr.“
c. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„Leistungsempfänger für die verbandsangehörigen Gemeinden sind die beiden Landesverbände und die Synagogen-Gemeinde. Sie tragen gegenüber dem Land die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel.
Die Leistungsempfänger haben die zweckentsprechende Mittelverwendung durch Prüfung der Jahresrechnung seitens eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers zu bestätigen. Ausgenommen sind davon Körperschaften des öffentlichen Rechts, sofern sie über eine den staatlichen Standards im Wesentlichen vergleichbare unabhängige Rechnungsprüfung verfügen.“
4. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Grundlage für die Verteilung der Landesleistung zwischen den Vertragspartnern einerseits und weiteren, nicht verbandsangehörigen Gemeinden andererseits nach Abs. 2 ist die Gesamtzahl der Mitglieder aller Leistungsberechtigten. Die gemäß Art. 1 vom Land zur Verfügung zu stellende Gesamtsumme wird durch die Gesamtzahl der Mitglieder aller Leistungsberechtigten geteilt (Summe pro Mitglied). Die Summe pro Mitglied wird mit der Gesamtzahl der Mitglieder der Vertragspartner (Anteil der Vertragspartner) bzw. mit der Zahl der Mitglieder der einzelnen leistungsberechtigten nicht verbandsangehörigen Gemeinde multipliziert (jeweiliger Anteil der nicht verbandsangehörigen Gemeinde). Maßgeblich für den Mitgliederstand ist die Mitgliederstatistik der Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e. V. (ZWST) für das vergangene Jahr vor Antragstellung.
Es werden nur Mitglieder berücksichtigt, die in Nordrhein-Westfalen ihren ersten Wohnsitz haben.“
b. Nach Absatz 1 werden neue Absätze 2 bis 4 angefügt:
„Abs. 2
Die Zahlung an nicht verbandsangehörige jüdische Gemeinden aus Nordrhein-Westfalen erfolgt durch das Land. Eine Gruppierung wird als jüdische Gemeinde unterstützt, wenn sie
a) mindestens fünf Jahre besteht,
b) über mindestens 70 jüdische Mitglieder mit erstem Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen verfügt,
c) ein lebendiges Gemeindeleben aufweist, insbesondere regelmäßige wöchentliche Gottesdienste durchführt,
d) eine ordnungsgemäße Satzung im Sinne der staatlichen Rechtsordnung hat,
e) ordnungsgemäß bestellte Vertretungsorgane hat,
f) im Rechtsverkehr durch privatrechtliche Organisationsform oder als Körperschaft des öffentlichen Rechts voll rechtsfähig ist,
g) durch eine der Richtungen, für die eine mit dem Zentralrat der Juden in Deutschland verbundene deutsche Rabbinerkonferenz besteht, oder auf anderweitige nachweisbare Weise Anerkennung im Judentum und seiner Tradition erfahren hat,
h) rechtstreu ist, insbesondere die grundlegenden Prinzipien des Grundgesetzes und der Landesverfassung achtet und
i) Kultussteuer erhebt oder eine andere Art von nicht unerheblicher Eigenfinanzierung durch ihre Mitglieder vorweist.
Abs. 3
Bei Mehrfachmitgliedschaft erfolgt eine anteilige Aufteilung der Gelder.
Abs. 4
Die von den leistungsberechtigten Gemeinden geltend gemachten Mitgliederzahlen sind glaubhaft zu machen.“
Die Protokollerklärung zu Artikel 3 lautet:
„Die Aufteilung zwischen den jüdischen Vertragspartnern und den nicht verbandsangehörigen jüdischen Gemeinden „Liberale Jüdische Gemeinde Ruhrgebiet Perusch“ in Oberhausen, „Jüdische Gemeinde „haKochaw“ e. V.“ in Unna und „Jüdische Liberale Gemeinde Köln Gescher LaMassoret e. V.“ erfolgt bis Ende 2017 derart, dass ein Prozent der nach Art. 1 Abs. 1 gezahlten Gesamtsumme einbehalten und vom Land an den Landesverband der liberalen jüdischen Gemeinden ausgezahlt wird. Art. 11 Abs. 2 ist jederzeit Grundlage dieser Regelung.“
5. Die Protokollerklärung zu Artikel 4 wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird aufgehoben.
6. In Artikel 5 Satz 1 wird das Wort „wird“ am Ende des Satzes durch das Wort „werden“ ersetzt.
7. Die Protokollerklärung zu Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Zusätzlich zur Erstausstattung ersetzt das Land den jüdischen Vertragspartnern aufgewandte Mittel für Ersatzbeschaffung und Wartung im Bereich Sicherheit sowie Sachleistungen im Zusammenhang mit Wachdiensten bis zu einem Betrag von 2 Millionen Euro jährlich. Die Regelungen für die Erstattung werden im Benehmen mit den jüdischen Vertragspartnern festgesetzt.“
b. Satz 3 wird aufgehoben.
Artikel 2
Der Änderungsvertrag wird vorbehaltlich der Bestätigung durch ein Landesgesetz geschlossen.
Er wird mit dem Inkrafttreten des Landesgesetzes wirksam.
Der Vertrag ist zu Urkundszwecken vierfach unterzeichnet worden.
Düsseldorf, den 17. Juli 2013
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Hannelore
K r a f t
Für den Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein (Körperschaft des öffentlichen Rechts)
Oded H o r o w i t L. G o l d b e r g
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Für den Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe (Körperschaft des öffentlichen Rechts)
Hanna S p e r l i n g Sharon F e h r
Für die Synagogen-Gemeinde Köln (Körperschaft des öffentlichen Rechts):
A. E. L e h r e
r I. F a
r k a s
Düsseldorf, den 5. November 2013
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
(L. S.)
Für
den Finanzminister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
Garrelt D u i n
GV. NRW. 2013 S. 627