Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 21 vom 9.8.2006 Seite 359 bis 382
Satzung der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Satzung der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse
822
Satzung
der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse
|
|
|
|
Erster
Abschnitt |
|
|
|
§ 1 |
Name, Sitz und Bezirk |
§ 2 |
Aufgaben |
|
|
Zweiter
Abschnitt: |
|
|
|
§ 3 |
Mitglieder |
§ 4 |
Familienangehörige |
§ 5 |
Beginn und Ende der
Mitgliedschaft |
|
|
Dritter
Abschnitt |
|
|
|
§ 6 |
Art und Umfang der
Leistungen |
§ 6 a |
Vermittlung privater
Zusatzversicherungsverträge |
§ 7 |
Prävention,
Krankheitsverhütung, Selbsthilfeförderung |
§ 8 |
Leistungen bei
alternativen Behandlungsmethoden |
§ 9 |
Modellvorhaben
AOK-Bonustarif |
§ 9 a |
Modellvorhaben zur
Akupunktur |
§ 9 b |
Strukturierte
Behandlungsprogramme (DMP) |
§ 9 c |
AOK-Bonus DMP und
Integrierte Versorgung |
§ 9 d |
Hausarztzentrierte
Versorgung |
§ 9 e |
Bonus für
gesundheitsbewusstes Verhalten |
§ 10 |
Zuschuss bei ambulanten
Vorsorgeleistungen |
§ 11 |
Vorsorge- und
Rehabilitationsleistungen für Mütter und Väter |
§ 12 |
Mehrleistungen zur
Haushaltshilfe |
§ 13 |
Hospize |
§ 14 |
Sonderregelungen über
Krankengeld |
§ 15 |
Kostenerstattung |
§ 16 |
Teilkostenerstattung |
§ 17 |
Empfangsberechtigung |
|
|
Vierter
Abschnitt |
|
|
|
§ 18 |
Beitragssätze |
§ 19 |
Beitragsregelungen für
freiwillige und andere Mitglieder |
§ 20 |
Fälligkeit und Zahlung
der Beiträge |
§ 21 |
Nachweis der
Gesamtsozialversicherungsbeiträge |
§ 22 |
Vorschüsse |
§ 23 |
Erstattungen |
|
|
Fünfter
Abschnitt |
|
|
|
§ 24 |
Widerspruchsausschüsse,
Einspruchsstellen |
|
|
Sechster
Abschnitt |
|
|
|
§ 25 |
Mitgliedschaften |
§ 26 |
Zusammenwirken |
§ 27 |
Bindung an
Grundsatzentscheidungen |
§ 28 |
Bindung an Verträge
und Richtlinien |
|
|
Siebter
Abschnitt |
|
|
|
§ 29 |
Organisationsstruktur |
§ 30 |
Organe der AOK
Rheinland/Hamburg |
§ 31 |
Verwaltungsrat |
§ 32 |
Vorstand |
§ 33 |
Regionalbeiräte |
§ 34 |
Vertretung der AOK
Rheinland/Hamburg |
§ 35 |
Entschädigung und
Haftung der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Mitglieder der
Regionalbeiräte |
|
|
Achter
Abschnitt |
|
|
|
§ 36 |
Rücklage |
§ 37 |
Prüfung der Betriebs-
und Rechnungsführung sowie der Jahresrechnung |
|
|
Neunter
Abschnitt |
|
|
|
§ 38 |
Ausgleichsverfahren
nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) |
|
|
Zehnter
Abschnitt |
|
|
|
§ 39 |
Bekanntmachungen |
§ 40 |
Aufsicht |
§ 41 |
In-Kraft-Treten |
|
|
Anhang
1 |
Entschädigungsregelung
für die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die Mitglieder der
Regionalbeiräte |
|
|
Anhang
2 |
Ausgleich von
Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft
(„Ausgleichsverfahren“) |
Erster
Abschnitt
Namen und Aufgaben
Name, Sitz und Bezirk
Aufgaben
(3) Die AOK
Rheinland/Hamburg informiert und berät die Arbeitgeber ihrer Mitglieder bei der
Erfüllung der ihnen in der Sozialversicherung gesetzlich übertragenen Aufgaben.
(4) Die AOK
Rheinland/Hamburg wirkt bei der Gestaltung der Gesundheits- und Sozialpolitik
im Land Nordrhein-Westfalen und in der Freien und Hansestadt Hamburg mit. Sie
setzt sich für bedarfsgerechte, wirksame und wirtschaftliche gesundheitliche
Versorgungsstrukturen und für eine ausgewogene Mitglieder- und Risikostruktur
sowie für eine qualifizierte Kostensteuerung im Gesundheitswesen ein.
(5) Die AOK
Rheinland/Hamburg engagiert sich intensiv bei der Qualitätssicherung in der Medizin,
dies sowohl in Gemeinsamkeit mit den Vertragspartnern als auch durch
individuelle Wahrnehmung der Interessen ihrer Versicherten.
(6) Im einzelnen erfüllt die AOK
Rheinland/Hamburg die ihr als Krankenkasse und als Landesverband durch Gesetz
und Satzung übertragenen sowie die zugelassenen Aufgaben.
Versicherter Personenkreis
Mitglieder
2. Studenten und
Berufspraktikanten,
3. Selbständige,
4. Arbeitnehmer, deren
Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endet,
5. alle anderen
Versicherungspflichtigen oder Versicherungsberechtigten,
Familienangehörige
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Leistungen
Art und Umfang der Leistungen
- zahnärztliche
Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz
- Versorgung mit
Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln
- häusliche
Krankenpflege und Haushaltshilfe
- Krankenhausbehandlung
- medizinische und
ergänzende Leistungen zur Rehabilitation sowie Belastungserprobung und
Arbeitstherapie
- Versorgung mit
Arznei-, Verband- und Heilmitteln
- stationäre Entbindung
- häusliche Pflege und
Haushaltshilfe
- Mutterschaftsgeld
Vermittlung privater Zusatzversicherungsverträge
Prävention, Krankheitsverhütung,
Selbsthilfeförderung
Leistungen bei alternativen Behandlungsmethoden
Modellvorhaben AOK-Bonustarif
- um 10 EUR, wenn in dem
für die Bonusberechnung maßgeblichem Kalenderjahr,
- um 20 EUR, wenn in dem
für die Bonusberechnung maßgeblichem Kalenderjahr und im Vorjahr,
- um 30 EUR, wenn in dem
für die Bonusberechnung maßgeblichem Kalenderjahr und den beiden Vorjahren
Modellvorhaben zur Akupunktur
- chronische
Lendenwirbelsäulen-Schmerzen
Strukturierte Behandlungsprogramme (DMP)
AOK-Bonus DMP und integrierte Versorgung
Hausarztzentrierte Versorgung
Bonus für gesundheitsbewußtes Verhalten
Zuschuss bei ambulanten Vorsorgeleistungen
Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen
für Mütter und Väter
Mehrleistungen zur Haushaltshilfe
Hospize
Sonderregelungen über Krankengeld
(2) Freiwillige
Mitglieder, die weder in einem Beschäftigungs- oder Berufsausbildungsverhältnis
stehen, noch selbständig erwerbstätig sind, erhalten kein Krankengeld.
Selbständig Erwerbstätige, die im Falle der Arbeitsunfähigkeit ihr Einkommen
ganz oder überwiegend verlieren, können bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres
beantragen, dass Krankengeld
(4) Kann bei einem
versicherungspflichtigen oder freiwilligen Mitglied Krankengeld nicht nach § 47
Abs. 2 SGB V berechnet werden, weil eine kontinuierliche Arbeitsverrichtung
oder -vergütung nicht vorliegt, wird das Krankengeld
(5) Für freiwillig
versicherte Selbständige sowie für freiwillig versicherte rentenversicherungsfreie
oder nicht rentenversicherungspflichtige oder von der
Rentenversicherungspflicht befreite Arbeitnehmer,
a) die das 65.
Lebensjahr vollendet haben oder
b) die nach Feststellung
des Medizinischen Dienstes als voll erwerbsgemindert anzusehen sind,
werden die
Kassenleistungen durch Wegfall des Krankengeldes beschränkt. Dies gilt auch für
bereits bestehende Versicherungsverhältnisse. Bezieht der Versicherte zum
Zeitpunkt der Feststellung der vollen Erwerbsminderung nach Buchstabe b)
Krankengeld, so endet der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der zehnten Woche
nach dieser Feststellung.
§
15
Kostenerstattung
(2) Die Wahl erfolgt
durch schriftliche Erklärung unter Verwendung des dafür bereitgestellten
Vordruckes. Die gewählte Kostenerstattung beginnt frühestens
mit dem Zugang der Erklärung bei der AOK Rheinland/Hamburg und endet frühestens nach Ablauf der
Mindestbindungsdauer von einem Jahr durch schriftliche Erklärung des
Versicherten. Wird das Versicherungsverhältnis neu begründet, kann der
Versicherte abweichend von Satz 2 Kostenerstattung ab
dem Beginn der Versicherung wählen.
(3) Versicherten werden
die Kosten von Leistungen, die in anderen Staaten im Geltungsbereich des
Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch genommen werden, nach Maßgabe des § 13
Abs. 4 bis 6 SGB V erstattet, wenn die Voraussetzungen für die
Leistungsgewährung im Inland erfüllt sind.
(4) Versicherten werden
die Kosten bis zu der Höhe erstattet, die bei Inanspruchnahme als Sach- oder
Dienstleistung entstanden wären, höchstens bis zur Höhe der tatsächlich
entstandenen Kosten. Der Erstattungsbetrag ist zunächst um die gesetzlich
vorgesehenen Zuzahlungen und anschließend um einen Abschlag für
Verwaltungskosten in Höhe von 4 v.H. und, soweit Wirtschaftlichkeitsprüfungen
nicht durchgeführt werden, um weitere 3,5 v.H., mindestens 5 EUR höchstens 40
EUR je Antrag, zu mindern.
(5) Der Kostenerstattung
werden die vom Versicherten vorgelegten Originalrechnungen über die
Inanspruchnahme der erstattungsfähigen Leistungen zugrundegelegt.
§
16
Teilkostenerstattung
(2) Die Entscheidung der
Angestellten ist schriftlich zu erklären; sie wirkt bis zum Ablauf des zweiten
Jahres, das dem der Erklärung nachfolgt. Die Wirkungsdauer der Erklärung
verlängert sich um jeweils zwei weitere Kalenderjahre, wenn bis zum Ablauf des
jeweiligen Zeitraums keine gegenteilige Erklärung vorliegt.
(3) Teilkostenerstattung
wird in Höhe des Vomhundertsatzes gewährt, der den nicht durch die Beihilfe
gedeckten Aufwendungen des Erstattungsberechtigten im Verhältnis zu den vollen
Kassenleistungen entspricht. Maßgebend für die Feststellung des Erstattungsbetrages,
ist die Kassenleistung. Die gesetzlichen Zuzahlungen sind in voller Höhe zu
leisten.
(4) Die Kostenerstattung
und die ohne Berücksichtigung des Teilkostenerstattungsanspruchs zustehende Beihilfe
dürfen die beihilfefähigen Gesamtaufwendungen nicht überschreiten. Die
gesetzlichen Zuzahlungen sind vom tatsächlichen Erstattungsbetrag abzuziehen.
(5) Der Beihilfeanspruch
bleibt jeweils unberührt. Bei unmittelbarer Inanspruchnahme von Kassenleistungen
sind die auf die Beihilfe entfallenden Anteilsbeträge der Aufwendungen
festzustellen und auf den Sachbuchkonten zu vereinnahmen. Für die Durchführung
des Erstattungsverfahrens gelten die Regelungen der einschlägigen
Beihilfebestimmungen entsprechend. Das Nähere bestimmt der Vorstand.
(6) Die Absätze 1 bis 5
gelten auch für im Ruhestand befindliche ehemalige DO-Angestellte sowie für
Hinterbliebene von DO-Angestellten.
§
17
Empfangsberechtigung
- bei Mutterschaftsgeld
der Geburtsurkunde. Wird die Mutterschaftsgeldzahlung vor der Entbindung
beantragt, ist eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Tag der Entbindung
vorzulegen.
Vierter
Abschnitt
Beiträge
Beitragssätze
(2) Für Mitglieder, die
bei Arbeitsunfähigkeit für mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung
ihres Arbeitsentgelts oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht
begründenden Sozialleistung haben, gilt der allgemeine Beitragssatz; er beträgt
13,4 v.H.
(3) Für Mitglieder, die
bei Arbeitsunfähigkeit nicht für mindestens sechs Wochen Anspruch auf
Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts oder auf Zahlung einer die
Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, gilt ein erhöhter Beitragssatz;
er beträgt 17,8 v.H.
(4) Für Mitglieder, für
die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, gilt ein ermäßigter Beitragssatz; er
beträgt 12,2 v.H.
(5) Für freiwillige
Mitglieder mit Anspruch auf Krankengeld gelten folgende Beitragssätze:
a) Mitglieder mit
Anspruch auf Krankengeld nach § 14 Abs. 1 und § 14 Abs. 2 Buchstabe b): 13,4
v.H.
(6) Für Mitglieder, die
nach § 14 Abs. 2 SGB V die Teilkostenerstattung gewählt haben, gilt ein
Beitragssatz von 6,1 v. H. § 16 Abs. 6 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass
ein Beitragssatz von 6,7 v.H. gilt.
(7) Für nachstehende
Personenkreise der freiwilligen Mitglieder gelten folgende Regelungen:
(8) Für die nach dem
Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtigen Mitglieder, die
beantragt haben, dass sie Krankengeld ab Beginn der dritten Woche der
Arbeitsunfähigkeit erhalten, gilt ein Beitragssatz von 17,8 v.H.
(9) Für Mitglieder gilt
gemäß § 241 a SGB V ein zusätzlicher Beitragssatz in Höhe von 0,9 v.H.
§
19
Beitragsregelungen für freiwillige und andere Mitglieder
(2) Beitragspflichtige
Einnahmen können der Beitragsbemessung bis zur monatlichen
Beitragsbemessungsgrenze nur in dem Monat zugrunde gelegt werden, in dem der
Anspruch auf sie entsteht oder in dem sie ausgezahlt werden. Einmalige
beitragspflichtige Einnahmen, die keinem konkreten Erhebungszeitraum zugeordnet
werden können, insbesondere einmalige Leistungen aus einer privaten Lebens-,
Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung, sind ab dem 1. des Monats nach dem
sie dem Versicherten zufließen, für ein Jahr monatlich mit einem Zwölftel zu
berücksichtigen. Dies gilt auch für die Zahlungen aus vorzeitiger Beendigung
von Versicherungsverträgen, sofern nicht die Kapitalauszahlung innerhalb von
fünf Jahren nach Abschluss des Versicherungsvertrages erfolgt ist. Einmalige
Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung und einmalige
Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung sind bei der
Beitragsbemessung mit einem monatlichen Betrag von einem Einhundertzwanzigstel
der Leistung bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen, längstens für 120
Monate. § 23 a SGB IV und § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V bleiben unberührt.
(3) Für die Bemessung
der Monatsbeiträge der in Absatz 1 genannten Mitglieder sind folgende
Beitragsbemessungsgrundlagen maßgebend, mindestens jedoch, sofern im Folgenden
nichts Abweichendes bestimmt ist, ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18
SGB IV):
Personenkreis |
Beitragsbemessungsgrundlage
|
Arbeitnehmer, die
wegen |
1/12 des
beitragspflichtigen Jahresarbeitsentgelts |
Beamte und
DO-Angestellte und |
Für den Kalendermonat 1/12
der jährlichen Einnahmen nach Absatz 1; die Regelungen der Personenkreise
Ehegatten oder Lebenspartner gelten entsprechend. |
Hauptberuflich
selbständig Tätige |
100 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze,
bei Nachweis niedrigerer Einnahmen vom Folgemonat an 1/12 der jährlichen
Einnahmen, jedoch mindestens ¿ der monatlichen Bezugsgröße; die Regelungen
der Personenkreise Ehegatten oder Lebenspartner gelten entsprechend. |
Ehegatten oder
Lebenspartner im Sinne |
50 v.H. der
Bruttoeinnahmen des anderen Ehegatten oder Lebenspartners, höchstens die
Hälfte der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze, soweit dieser Ehegatte oder
Lebenspartner bei keiner gesetzlichen Krankenkasse versichert ist. Vor der
Halbierung der Einnahmen ist für jedes unterhaltsberechtigte Kind ein Betrag
in Höhe eines Drittels der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Dies gilt
nicht, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes getrennt leben. |
Ehegatten oder
Lebenspartner im Sinne |
50 v.H. der
Bruttoeinnahmen beider Ehegatten oder Lebenspartner, höchstens die Hälfte der
monatlichen Beitragsbemessungsgrenze, soweit der Ehegatte oder Lebenspartner des
Mitglieds bei keiner gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, mindestens
jedoch die eigenen Einnahmen des Mitglieds. Vor der Halbierung der Einnahmen
ist für jedes unterhaltsberechtigte Kind ein Betrag in Höhe eines Drittels
der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Dies gilt nicht, wenn die Ehegatten
oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes getrennt leben. |
Sozialhilfeempfänger |
Für freiwillig
versicherte Sozialhilfeempfänger können mit den Sozialhilfeträgern
pauschalierende Beitragsbemessungen vereinbart werden. |
Sozialhilfeempfänger,
die in Heimen |
Sofern mit den
Sozialhilfeträgern keine pauschalierende
Beitragsbemessungen vereinbart sind, gilt als Beitragsbemessungsgrundlage das
3,7fache des Eckregelsatzes. |
Freiwillige
Mitglieder, deren Anspruch |
10 v.H. der
monatlichen Bezugsgröße |
Mitglieder nach § 192
Abs. 2 SGB V |
1/12 der jährlichen
Einnahmen, jedoch mindestens 50 v.H. der monatlichen Bezugsgröße, sofern der
Versicherte nicht niedrigere Einnahmen nachweist |
Rentenantragsteller
und Fälle des § 239 Satz 2 SGB V |
Mit den
Sozialhilfeträgern können pauschalierende Beitragsbemessungen vereinbart
werden. |
Freiwillige
Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule sind. |
der als monatlicher
Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BAföG für Studenten festgesetzte
Betrag |
(4) Freiwillige
Mitglieder haben auf Verlangen der AOK Rheinland/Hamburg die für die
Beitragsbemessung erforderlichen Einkommensnachweise, welche nicht durch Dritte
gemeldet werden, vorzulegen. Sofern und solange Einkommensnachweise nicht
erbracht werden, sind monatliche beitragspflichtige Einnahmen in der Höhe der
Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Abs. 3 Satz 1 SGB V zugrunde zu legen. §
240 Abs. 4 Satz 3 SGB V gilt entsprechend. Reduzierungen der Beitragsbemessung
aufgrund eines vom Versicherten verspätet geführten Nachweises wirken zum
ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats. Dies gilt
auch für Rentenantragsteller und Mitglieder nach § 192 Abs. 2 SGB V sowie in
den Fällen des § 239 Satz 2 SGB V.
(5) Sofern in dem
Arbeitsentgelt für Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende Zuschläge für Kosten
und Hilfsstoffe enthalten sind, gelten als beitragspflichtige Einnahmen die um
die Kostenzuschläge in Höhe von bis zu 33 v.H. gekürzten Bruttolöhne.
§
20
Fälligkeit und Zahlung der Beiträge
(2)
Versicherungspflichtige Studenten haben vor der Einschreibung oder Rückmeldung an
der Hochschule die Beiträge für das Semester im voraus
zu zahlen. Abweichend davon können die Beiträge auf Antrag des Mitgliedes auch
monatlich gezahlt werden, wenn der Beitragseingang sichergestellt ist. Werden
die Beiträge monatlich gezahlt, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
(3) Weist der
Arbeitgeber die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung freiwillig
versicherter Arbeitnehmer zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen
im Beitragsnachweis gegenüber der Krankenkasse nach (Firmenzahler), gelten die
Regelungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV und des § 119 Abs. 2 SGB IV
entsprechend.
Sonstige Beiträge werden
spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den
sie zu entrichten sind.
(4) Beiträge für
Dezember 2005, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu
bemessen sind, sind nach § 23 Abs. 1 SGB IV in der bis zum 31.12.2005 geltenden
Fassung fällig.
(5) Werden Beiträge für
Januar 2006, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen
sind, nicht bis zur Fälligkeit nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV gezahlt, sind sie
jeweils in Höhe von einem Sechstel der Beitragsschuld mit den Beiträgen für die
Monate Februar bis Juli 2006 fällig.
§
21
Nachweis der Gesamtsozialversicherungsbeiträge
§
22
Vorschüsse
Erstattungen
Fünfter
Abschnitt
Widerspruchsstellen
§ 24
Widerspruchsausschüsse, Einspruchsstellen
(2) Dem
Widerspruchsausschuss bei der Unternehmenssteuerung gehören je zwei Vertreter der
Versicherten und der Arbeitgeber sowie der Vorsitzende des Vorstandes der AOK
Rheinland/Hamburg oder ein von ihm Beauftragter mit beratender Stimme an. Zu
Mitgliedern des Widerspruchsausschusses können auch Stellvertreter von
Mitgliedern des Verwaltungsrates bestellt werden. Für jedes Mitglied sind je
zwei Stellvertreter zu bestimmen.
(3) Den
Widerspruchsausschüssen der örtlichen Regionaldirektionen gehören je zwei Vertreter
der Versicherten und der Arbeitgeber des Regionalbeirates sowie der
Regionaldirektor oder ein vom ihm Beauftragter mit beratender Stimme an. Zu
Mitgliedern der Widerspruchsausschüsse können auch stellvertretende Mitglieder
des Regionalbeirates bestellt werden. Für jedes Mitglied sind je zwei
Stellvertreter zu bestimmen.
(4) Die
Widerspruchsausschüsse entscheiden über Widersprüche gegen Verwaltungsakte der
AOK Rheinland/Hamburg, sofern durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt
ist. Näheres über die Führung der Verwaltungsgeschäfte bestimmt der Vorstand in
Richtlinien (§ 36 a i.V.m. § 35 Abs. 2 SGB IV).
(5) Der bei der Unternehmenssteuerung gebildete
Widerspruchsausschuss ist zuständig für solche Widersprüche, die nach bundes-
oder landesrechtlichen Vorschriften einem AOK-Landesverband zur Entscheidung
übertragen sind.
(6) Die
Widerspruchsausschüsse bei den örtlichen Regionaldirektionen entscheiden über
Widersprüche vorbehaltlich der Regelung in Absatz 5. Örtlich zuständig ist die
betreuende Regionaldirektion. Die Widerspruchsangelegenheiten für die bei der
AOK Rheinland/Hamburg versicherten Rentner, die im Ausland ihren Wohnsitz haben
und für die über- oder zwischenstaatliches Krankenversicherungsrecht anzuwenden
ist, fallen in die Zuständigkeit des Widerspruchsausschusses der
Regionaldirektion Bonn.
(7) Für ehrenamtliche
Mitglieder der Widerspruchsausschüsse gelten u.a. die gesetzlichen Vorschriften
über Führung des Ehrenamtes, Verlust der Mitgliedschaft, Amtsdauer, Beratung,
Beschlussfassung, Haftung und Entschädigung sowie über die Wahl des
Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden (§ 62 SGB IV) entsprechend.
(8) Die
Widerspruchsausschüsse nehmen zugleich die Aufgaben der Einspruchsstelle nach
dem Ordnungswidrigkeitengesetz (§ 112 Abs. 2 SGB IV)
wahr.
Sechster
Abschnitt
Mitgliedschaften und Zusammenwirken
Mitgliedschaften
(1) Die AOK
Rheinland/Hamburg ist Mitglied des AOK-Bundesverbandes.
(2) Die AOK
Rheinland/Hamburg kann anderen Verbänden, Vereinigungen, Arbeitsgemeinschaften
und Organisationen beitreten, die Aufgaben oder Interessen der AOK
Rheinland/Hamburg oder der Sozialversicherung mit sozial- bzw.
gesundheitspolitischer Zielsetzung wahrnehmen oder solche bilden.
§
26
Zusammenwirken
(2) Ferner arbeitet die
AOK Rheinland/Hamburg im Interesse der Leistungsfähigkeit und
Wirtschaftlichkeit der gesetzlichen Krankenversicherung mit den Krankenkassen
und Landesorganisationen der anderen Kassenarten sowie mit Einrichtungen des Gesundheitswesens
im Land Nordrhein-Westfalen und in der Freien und
Hansestadt Hamburg zusammen.
§
27
Bindung an Grundsatzentscheidungen
1. Vergütungen, soweit
das SGB V nichts Abweichendes bestimmt,
2. Gesundheitsvorsorge,
3. Rehabilitation und
4. Erprobung
sind für die AOK
Rheinland/Hamburg verbindlich.
§
28
Bindung an Verträge und Richtlinien
- die
Richtlinien nach den §§ 92, 136 a Satz 1 Nr. 1, 136 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und
282 SGB V),
- die Vereinbarungen der
Spitzenverbände der Krankenkassen zur Qualitätssicherung, § 137 d SGB V,
sind für die AOK Rheinland/Hamburg
verbindlich.
Siebter
Abschnitt
Organisationsstruktur und Selbstverwaltung
Organisationsstruktur
a) eine zentrale Ebene (Unternehmenssteuerung)
und
b) eine regionale Ebene
(örtliche Regionaldirektionen sowie eine Regionaldirektion
Gemeinschaftsaufgaben und eine Regionaldirektion Krankenhäuser).
(2) Zahl und
Abgrenzungen der Regionaldirektionen kann der Vorstand mit
Ausnahme der Regionaldirektion Hamburg unter unternehmenspolitischen
und/oder betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten sowie nach den Erfordernissen
des Marktes nach vorheriger Zustimmung durch den Verwaltungsrat festlegen.
(3) In Hamburg besteht
eine hauptamtliche Landesvertretung der AOK Rheinland/Hamburg. Diese ist
Bestandteil der Unternehmenssteuerung und untersteht unmittelbar dem Vorstand.
Der Leiter der Landesvertretung wird vom Vorstand bestellt. Das Nähere über
Aufgaben und Organisation der Landesvertretung regelt der Vorstand in der
Richtlinie nach § 35 a Abs. 1 SGB IV.
(4) In den örtlichen
Regionaldirektionen werden Geschäftsstellen unterhalten, bei deren Zahl sich
der Vorstand an den Erfordernissen einer kundennahen Betreuung der Versicherten
und deren Arbeitgeber orientiert.
§
30
Organe der AOK Rheinland/Hamburg
§
31
Verwaltungsrat
(2) Der Verwaltungsrat
überwacht den Vorstand und trifft alle Entscheidungen, die für die AOK
Rheinland/Hamburg von grundsätzlicher Bedeutung sind.(§
33 Abs. 1 und 3 SGB IV, § 197 Abs. 1 Nr. 1 a und 1 b SGB V). Der Verwaltungsrat
gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Der Verwaltungsrat
besteht aus je 15 Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber (§ 43 Abs. 1
Satz 2 SGB IV, § 194 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Die Wahl des Vorsitzenden und des
stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates erfolgt nach § 62 SGB IV.
Zwischen dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter wechselt der Vorsitz
jährlich zum 1. Januar (§ 62 Abs. 3 SGB IV). Der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende dürfen nicht derselben Gruppe angehören (§ 62 Abs.
1 SGB IV).
(4) Für die
Stellvertretung verhinderter Mitglieder des Verwaltungsrates gilt § 43 Abs. 2
Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB IV.
(5) Zur Feststellung des
Haushaltsplans und zur Abnahme der Jahresrechnung finden jährlich zwei
Sitzungen des Verwaltungsrates statt, im Übrigen nach Bedarf.
Darüber hinaus ist der Verwaltungsrat
unverzüglich einzuberufen, wenn
a) mindestens ein
Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrates es verlangt,
b) der Vorstand es
beantragt oder
c) die Aufsichtsbehörde
es verlangt.
Der Vorsitzende des
Verwaltungsrates beruft zu den Sitzungen ein. Er soll hierbei im Einvernehmen
mit dem stellvertretenden Vorsitzenden handeln.
(6) An den Sitzungen des
Verwaltungsrates nehmen die Mitglieder des Vorstandes mit beratender Stimme
teil. Der Verwaltungsrat kann Mitarbeiter der AOK Rheinland/Hamburg zu seinen
Sitzungen hinzuziehen. Sofern aus der Mitte des Verwaltungsrates beantragt
wird, die Mitglieder des Vorstandes für einzelne Punkte der Tagesordnung von
der Teilnahme an der Sitzung auszuschließen, ist deren weitere Anwesenheit nur
zulässig, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Verwaltungsrates für
ihre weitere Teilnahme stimmt.
(7) Die Sitzungen des
Verwaltungsrates sind öffentlich, soweit sie sich nicht mit personellen
Angelegenheiten, Grundstücksangelegenheiten oder geheimhaltungsbedürftigen
Tatsachen befassen. Für weitere Beratungspunkte kann in nicht-öffentlicher
Sitzung die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden; der Beschluss ist in
öffentlicher Sitzung bekannt zu geben.
(8) Der Verwaltungsrat
ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen und zwei
Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, jedoch mehr als die Hälfte aus jeder
Gruppe, anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen zwei Wochen zu einer
erneuten Sitzung einzuladen; der Vorsitzende des Verwaltungsrates kann
anordnen, dass auch dann beschlossen werden kann, wenn die in Satz 1
vorgesehene Mehrheit nicht anwesend ist; hierauf ist in der Einladung
hinzuweisen.
(9) Die Beschlüsse
werden, soweit durch Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmt
ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Auf Antrag kann geheime
Abstimmung beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten
als nicht abgegeben. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter
Beratung wiederholt; bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt.
(10) Anträge auf
Änderung oder Ergänzung der vorläufigen Tagesordnung müssen spätestens zwei
Wochen vor der Sitzung schriftlich bei der Geschäftsstelle der Unternehmenssteuerung
eingereicht werden; die Mitglieder des Verwaltungsrates sind hiervon
unverzüglich zu unterrichten. Sonstige Angelegenheiten werden zur Beratung nur
zugelassen, wenn ein entsprechender Tagesordnungsantrag vor Feststellung der
Tagesordnung von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder des
Verwaltungsrates gestellt wird. Die Beschlussfassung wird jedoch bis zur
nächsten Sitzung ausgesetzt, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder des
Verwaltungsrates widerspricht. Anträge auf Änderung der Satzung müssen
spätestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich gestellt werden. Für die
Feststellung der Tagesordnung gilt Absatz 9.
(11) Über die Sitzungen
des Verwaltungsrates werden Niederschriften gefertigt. Näheres bestimmt die
Geschäftsordnung.
(12) Der Verwaltungsrat
kann schriftlich abstimmen über
a) Änderungen der
Satzung und der Dienstordnung, die sich zwingend aus Gesetzesänderungen
ergeben,
b) Änderungen der
Satzung und der Dienstordnung sowie Änderung von Beschlüssen des Verwaltungsrates,
soweit es sich um Fragen der Formulierung ohne Änderung des sachlichen Inhalts
zur Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten handelt,
c) Erwerb, Veräußerung
oder Belastung von Grundstücken sowie Errichtung von Gebäuden,
d) von ihm bestimmte Angelegenheiten,
die in der Regel einer weiteren Beratung nicht bedürfen.
Wenn mindestens ein
Zehntel der Mitglieder des Verwaltungsrates aus einer Gruppe der schriftlichen
Abstimmung widerspricht, ist über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung des
Verwaltungsrates zu beraten und abzustimmen. Ergibt sich bei der schriftlichen
Abstimmung Stimmengleichheit, so wird über die Angelegenheit in der nächsten
Sitzung des Verwaltungsrates beraten und abgestimmt. Kommt auch bei der zweiten
Abstimmung keine Mehrheit zustande, so gilt der Antrag als abgelehnt.
(13) Der Verwaltungsrat
bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben Fachausschüsse; sie sind je zur Hälfte aus
Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber zusammengesetzt. Das Nähere
regelt die Geschäftsordnung.
(14) Dem Vorsitzenden
des Verwaltungsrates obliegen insbesondere:
a) Beanstandung von
Beschlüssen, die gegen das Gesetz oder sonstiges für die AOK Rheinland/Hamburg
maßgebendes Recht verstoßen (§ 38 SGB IV).
b) Aufforderung zur
Einreichung von Vorschlägen bei der Ergänzung des Verwaltungsrates (§ 60 Abs. 1
Satz 1 SGB IV).
§
32
Vorstand
(1) Der Verwaltungsrat
wählt einen aus drei Personen bestehenden Vorstand und aus dessen Mitte einen Vorsitzenden
und dessen Stellvertreter. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre; Wiederwahl ist
möglich.
(2) Der
Vorstand verwaltet hauptamtlich
die AOK Rheinland/Hamburg und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich,
soweit Gesetz oder sonstiges für die AOK Rheinland/Hamburg maßgebliches Recht
nichts Abweichendes bestimmen.
Der Vorsitzende ist zur
Alleinvertretung der AOK Rheinland/Hamburg befugt.
Die Mitglieder des
Vorstandes vertreten sich gegenseitig.
(3)
Innerhalb der vom
Vorstand erlassenen Richtlinien verwaltet jedes Mitglied des Vorstands seinen
Geschäftsbereich eigenverantwortlich. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet
der Vorstand; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§
33
Regionalbeiräte
(1) Bei jeder örtlichen
Regionaldirektion wird zur Stärkung des Regionalbezuges der AOK
Rheinland/Hamburg ein Regionalbeirat gebildet. Dieser besteht aus je sieben
Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber. Abweichend von Satz 2 besteht
der Regionalbeirat Hamburg aus je neun Vertretern jeder Gruppe. Die Hamburger
Mitglieder im Verwaltungsrat sind zugleich Mitglieder im Regionalbeirat
Hamburg.
(2) Der
Regionaldirektor, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, gehört dem
Regionalbeirat mit beratender Stimme an.
(3) Die in den
Regionalbeirat zu wählenden Vertreter der Versicherten werden von den im
Verwaltungsrat amtierenden Vertretern der Versicherten, die Vertreter der
Arbeitgeber von den im Verwaltungsrat amtierenden Vertretern der Arbeitgeber
auf Vorschlag der Sozialpartnerorganisationen gewählt. Dasselbe gilt für die
Stellvertreter.
(4) Die Wahl des
Vorsitzenden des Regionalbeirates erfolgt nach § 62 SGB IV. Zwischen dem
Vorsitzenden und seinem Stellvertreter wechselt der Vorsitz von Jahr zu Jahr
jeweils zum 1. Januar. Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt aus den Gruppen.
(5) Für die
Regionalbeiräte bzw. ihre Mitglieder gelten die gesetzlichen Vorschriften über
Führung des Ehrenamtes, Verlust der Mitgliedschaft, Amtsdauer, Ergänzung,
Beratung, Beschlussfassung, Haftung und Entschädigung entsprechend; für die
Stellvertretung verhinderter Mitglieder gilt § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB IV in
Verbindung mit § 40 SGB IV.
(6) Den Regionalbeiräten
obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Gesundheitspolitische
Beratung der Regionaldirektion, insbesondere Vermittlung von Erfahrungen und
Erwartungen aus dem kommunalpolitischen Leben sowie aus Arbeitswelt und
Wirtschaft einschließlich Handwerk.
b) Mitwirkung bei der
Vorbereitung des Regionalbudgets als Teil des Gesamthaushaltes der AOK
Rheinland/Hamburg.
c) Beratung der
Ergebnisse der unternehmenspolitischen Jahresbilanz der Regionaldirektion
entsprechend der Gesamtzielabsprache der AOK Rheinland/Hamburg.
d) Auswertung der
regionalen Krankheitsdaten und Mitwirkung bei der regionalen Gesundheitsberichterstattung.
e) Mitwirkung bei
grundsätzlichen Fragen der medizinischen Versorgung in der Region.
f) Mitwirkung bei der
Sicherung der Qualität der medizinischen Versorgung in der Region
(Notfalldienste etc.).
g) Begleitung von
Maßnahmen der Gesundheitsförderung und der Krankheitsverhütung in der Region.
h) Transparenz der
Ursachen von Gesundheitsgefährdungen und Gesundheitsschäden und Vorschläge zur
Beseitigung.
j) Zusammenarbeit mit
den Beteiligten vor Ort bei der Durchführung von Präventionsmaßnahmen.
k) Mitwirkung bei der
gesundheitspolitischen Öffentlichkeitsarbeit in der Region, auch zur
Unterstützung der Unternehmenspolitik der AOK Rheinland/Hamburg.
l) Bestellung der
Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Widerspruchsausschusses bei
der Regionaldirektion (§ 36 a SGB IV in Verbindung mit § 24).
(7) Die Sitzungen der
Regionalbeiräte finden bei Bedarf statt. Der Regionalbeirat wird unverzüglich zu
einer Sitzung einberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner stimmberechtigten
Mitglieder es verlangt. Der Vorsitzende des Regionalbeirates beruft im
Einvernehmen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden zu den Sitzungen ein.
(8) Ein Regionalbeirat
ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden
und mehr als die Hälfte jeder Gruppe anwesend ist.
§
34
Vertretung der AOK Rheinland/Hamburg
1) Der Vorstand vertritt
die AOK Rheinland/Hamburg gerichtlich und außergerichtlich (§ 35 a Abs. 1 Satz
1 SGB IV).
(2) Unbeschadet des § 35
a Abs. 1 Satz 1 SGB IV wird die AOK Rheinland/Hamburg vertreten
a) durch den
Vorsitzenden des Vorstandes, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden
Vorsitzenden,
Entschädigung und Haftung der Mitglieder des
Verwaltungsrates und der Mitglieder der Regionalbeiräte
Achter
Abschnit
Verwaltung der Mittel
§
36
Rücklage
§
37
Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung
sowie der Jahresrechnung
(2) Der Vorstand hat die
Jahresrechnung in geeigneter Weise prüfen zu lassen (§ 31 SVHV). Der Vorstand
hat die geprüfte Jahresrechnung zusammen mit dem Prüfbericht und einer
Stellungnahme zu den Feststellungen des Prüfberichts dem Verwaltungsrat zur
Entlastung vorzulegen.
(3) Der Vorstand ist
verpflichtet, die Kasse und Buchführung der AOK Rheinland/Hamburg mindestens
zweimal im Jahr zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich auch darauf, ob das
Vermögen vorschriftsmäßig angelegt ist und wie die Belege über die Hinterlegung
von Wertpapieren verwahrt werden (§ 4 SVRV i.V.m. § 7
SRVwV). Ferner sind mindestens zweimal jährlich die
Bestände an sofort verfügbaren Zahlungsmitteln bei der Unternehmenssteuerung
unvermutet zu prüfen. Der Vorstand kann zur Durchführung dieser Aufgaben im
Einzelfall die interne Revision einsetzen.
(4) Die interne Revision
hat mindestens zweimal jährlich die Bestände an sofort verfügbaren
Zahlungsmitteln bei den Regionaldirektionen und den Geschäftsstellen unvermutet
zu prüfen.
Neunter
Abschnitt
Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und
Mutterschaft („Ausgleichsverfahren“)
§
38
Ausgleichsverfahren nach dem
Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)
Das Ausgleichsverfahren
nach den §§ 1 bis 11 AAG richtet sich nach den näheren Bestimmungen des Anhangs
2 dieser Satzung.
Zehnter
Abschnitt
Bekanntmachungen, Aufsicht und In-Kraft-Treten
Bekanntmachungen
(2) Die Bekanntmachung
der Satzung oder sonstigen autonomen Rechts der AOK Rheinland/Hamburg sowie Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung des öffentlichen
Sitzungsteils einer Sitzung des Verwaltungsrats erfolgt durch Aushang in den
Geschäftsräumen der Unternehmenssteuerung und aller örtlichen Regionaldirektionen;
§ 196 SGB V findet Anwendung. Auf den wesentlichen Inhalt und den Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens wird jeweils in den nächsten Ausgaben der Kundenzeitschrift
hingewiesen.
(3) Die Aushangfrist für Bekanntmachungen der Satzung und sonstigen
autonomen Rechts der AOK Rheinland/Hamburg sowie Ort, Zeitpunkt und
Tagesordnung des öffentlichen Sitzungsteils einer Sitzung des Verwaltungsrats
beträgt eine Woche. Für öffentliche Zustellungen gelten die Aushangfristen des
§ 15 Abs. 3 VwZG. Auf dem Aushang sind der Tag des Anheftens und der Abnahme
sichtbar zu vermerken.
§
40
Aufsicht
Die Aufsicht über die
AOK Rheinland/Hamburg führt, soweit nicht Landesverbandsaufgaben wahrgenommen
werden, das Landesversicherungsamt Nordrhein-Westfalen in Essen.
§
41
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt mit
Wirkung vom 1. Juli 2006 in Kraft.
GV. NRW. 2006 S. 360