Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 37 vom 29.11.2013 Seite 643 bis 666

Verordnung über die Zulassung der regelmäßigen Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen Meldedatenübermittlungsverordnung NRW - MeldDÜV NRW)
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Verordnung über die Zulassung der regelmäßigen Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen Meldedatenübermittlungsverordnung NRW - MeldDÜV NRW)

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Verordnung
über die Zulassung der regelmäßigen Datenübermittlung von
Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen
Meldedatenübermittlungsverordnung NRW - MeldDÜV NRW)

Vom 25. November 2013

Auf Grund des § 31 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Meldegesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332, ber. S. 386) verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:

§ 1
Geltungsbereich, Verfahren, Datensicherung, Zuständigkeit

(1) Die regelmäßige Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden an andere Behörden, Gerichte oder sonstige öffentliche Stellen wird nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassen. Datenübermittlung über Vermittlungsstellen oder über Datenverarbeitung im Auftrag durch private Rechtsträger ist unzulässig, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts anderes ergibt. Die durch Bundes- oder Landesrecht zulässige Übermittlung von Daten bleibt unberührt.

(2) Regelmäßige Datenübermittlungen erfolgen durch

1. Datenübertragung,

2. das Bereithalten von Daten zum automatisierten Abruf, soweit dies ausdrücklich zugelassen ist (Abrufverfahren),

3. das Übersenden von Daten, auf Datenträgern in gesicherter Form oder

4. die Weitergabe in schriftlicher Form.

Die Datenübermittlungen nach Nummer 1 und 2 erfolgen in gesicherter Form durch Nutzung gesicherter Datenübertragungswege, zum Beispiel über das Landesverwaltungsnetz, das DOI-Netz, über gesicherte Übertragungswege über das Internet oder über das Internet unter Zugrundelegung des Übermittlungsprotokolls OSCI Transport (§ 2 Absatz 4 Satz 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1689) in der im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung; sofern die Möglichkeit eröffnet ist, ist die Satzbeschreibung OSCI XMeld gemäß § 2 Absatz 4 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung zugrunde zu legen.

(3) Bei Datenübermittlungen sind der Datensatz für das Meldewesen (einheitlicher Bundes-/Länder-Teil - DSMeld - (§ 2 Absatz 5 und 6 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) und der Datensatz für das Meldewesen - Landesteil Nordrhein-Westfalen -DSMeld-TeilNW, herausgegeben am 4. Juni 1983 von der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Nordrhein-Westfalen, zugrunde zu legen. Die Übermittlungen an den Empfänger erfolgen grundsätzlich in Form der Datenübertragung im XML-Format unmittelbar oder über Vermittlungsstellen.

(4) Soweit nicht ausdrücklich durch Rechtsvorschrift zu gelassen, sind Datenübermittlungen unzulässig bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 34 Absatz 6 oder 7 Meldegesetz NRW. Abrufe nach Absatz 2 Nummer 2 sind nur zulässig, wenn über die Identität der betroffenen Person kein Zweifel besteht und keine Auskunftssperre nach § 34 Absatz 6 oder 7 des Meldegesetzes NRW vorliegt. Für Behörden nach § 31 Absatz 3 des Meldegesetzes NRW kann die für das Meldewesen zuständige oberste Landesbehörde Ausnahmen zulassen.

(5) Soweit Datenübermittlungen im automatisierten Abruf nach Absatz 4 Satz 2 nicht zulässig sind, ist der Hinweis „Die Person wurde nicht oder nicht eindeutig identifiziert oder es liegt eine Auskunftssperre vor. Es werden keine Daten übermittelt.“ zu geben; der Abruf ist von der Meldebehörde wie ein Ersuchen um Datenübermittlung nach § 31 Absatz 1 des Meldegesetzes NRW zu behandeln.

(6) Die regelmäßige Datenübermittlung erfolgt grundsätzlich im Rahmen von Datenübertragung nach Absatz 2 Nummer 1 oder im Rahmen eines Abrufverfahrens nach Absatz 2 Nummer 2. In den Fällen der §§ 6, 8 bis 11 ist eine Übermittlung nur im Rahmen eines Abrufverfahrens zulässig.

(7) Bei der Einrichtung von Abrufverfahren ist sicherzustellen, dass Abrufe nur durch hierzu Berechtigte erfolgen. Abrufe sind nur zulässig, wenn die Kenntnis der Daten für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Empfänger. Die Meldebehörde überprüft die Zulässigkeit des Abrufs nur, wenn dazu Anlass besteht. Die Meldebehörde und die empfangende Stelle haben bei der Abfrage

1. die abrufberechtigte Stelle,

2. die abgerufenen Daten,

3. den Zeitpunkt der Abfrage und

4. die Kennung der abfragenden Person und soweit vorhanden, das Aktenzeichen der abrufenden Stelle

zu protokollieren.

Werden Daten über eine Vielzahl nicht näher bezeichneter Personen nach § 31 Absatz 1 des Meldegesetzes NRW abgefragt, sind zusätzlich der Anlass, die Abfragekriterien und die Anzahl der Treffer zu protokollieren. Ist abrufende Stelle eine der in § 3 Absatz 2 genannten Behörden, haben nur diese die Protokollierung vorzunehmen.

(8) Die Protokolldaten sind mindestens zwölf Monate aufzubewahren und spätestens am Ende des auf die Speicherung folgenden Kalenderjahres zu löschen. Die Protokolldaten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, hieraus folgender Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, der Sicherstellung des Betriebs des Registers und der Auskunftserteilung an die betroffene Person verarbeitet und genutzt werden. Die Datenschutzkontrolle soll, soweit kein konkreter Anlass besteht, in der Regel durch die abrufende Stelle grundsätzlich stichprobenhaft, mindestens einmal monatlich, erfolgen. Die behördlichen Datenschutzbeauftragten sind über die Datenschutzkontrolle zu unterrichten.

(9) Soweit im Einzelfall eine Datenübertragung nach Absatz 2 Nummer 1 nicht verfügbar oder das Abrufverfahren bei der Meldebehörde vorübergehend nicht verfügbar oder nicht zugelassen ist, darf die Auskunft schriftlich oder mit Zustimmung des Empfängers durch nach dem Stand der Technik gesicherte Datenträger auf sicherem Weg versandt werden. Datenträger sind vom Empfänger zu löschen, sobald die Daten zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Entsprechendes gilt für die Anwendung eines anderen Datenformates.

(10) Mit Ausnahme von Absatz 9 ist die Übermittlung in schriftlicher Form oder mittels Datenträger grundsätzlich nur dann zulässig, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist oder die für das Meldewesen zuständige Aufsichtsbehörde im Einzelfall zugestimmt hat. Bei Übermittlung in schriftlicher Form nach Satz 1 hat der Versand in verschlossenem Umschlag und als Wertbrief zu erfolgen; die Kosten in Höhe von 0,03 Euro pro Datensatz und die Versandkosten trägt der Empfänger.

(11) In den Fällen, in denen die Daten nicht im Rahmen automatisierter Abrufverfahren regelmäßig übermittelt werden, erfolgt die Übermittlung durch die für die Hauptwohnung zuständige Meldebehörde, in den Fällen des § 5 auch durch die für die Nebenwohnung zuständige Meldebehörde. Im Rahmen der nach dieser Verordnung zugelassenen Abrufverfahren dürfen die Daten nach Maßgabe der Absätze 7 und 8 bei der für die Hauptwohnung und der für die Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde abgerufen werden.

(12) Übermittlungssperren im Sinne dieser Verordnung sind die Sperren nach §§ 32 Absatz 2 Nummer 7 und 34 Absatz 6 und 7 des Meldegesetzes NRW.

§ 2
Abrufverfahren

(1) Das automatisierte Bereithalten von Daten zum Abruf erfolgt durch die Meldebehörden für die Behörden, Gemeinden und Gemeindeverbände und alle öffentlichen Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen, die der Aufsicht des Landes unterstehen, und an die Gerichte über das von der für das Meldewesen zuständigen obersten Landesbehörde beauftragte und nach Maßgaben des Satzes 2 zugelassene Portal, das Meldeportal Behörden. Das Portal hat die Aufgabe,

1. die abrufende Stelle entgegenzunehmen und weiterzuleiten,

2. die Kennung der abrufenden Person und soweit vorhanden den Namen der abrufenden Person und das Aktenzeichen der abrufenden Stelle entgegenzunehmen und weiterzuleiten,

3. den Zeitpunkt der Abrufe entgegenzunehmen und weiterzuleiten,

4. die Auskunftsersuchen und Antworten entgegenzunehmen und weiterzuleiten,

5. darzustellen, ob Trefferlisten oder Detailantworten gegeben wurden,

6. die Daten für Zahlung von Gebühren und Auslagen sicherzustellen und

7. die Datensicherheit zu gewährleisten.

Im Übrigen gilt hinsichtlich der Nummer 1 bis 3 und 5 bis 7 § 1 Absatz 5, 7 und 8 entsprechend und mit der Maßgabe, dass die angefragte Meldebehörde zu protokollieren ist und den abrufenden Stellen die Protokolle zur Verfügung zu stellen sind. Ist abrufende Stelle eine der in § 3 Absatz 2 genannten Behörden, hat das Portal die Protokollierung der Aufgabe nach Satz 2 Nummer 1, 3, 6 und 7 zu gewährleisten.

(2) Für die Zulassung eines Portals, bei dem der Auftragnehmer in privater Rechtsträgerschaft steht, ist sicherzustellen, dass ausschließlich öffentlich-rechtliche Körperschaften an dem privaten Rechtsträger beteiligt sind.

(3) Mit der Zulassung des Portals sind die Meldebehörden verpflichtet, den abfragenden Behörden und öffentlichen Stellen die Meldedaten über das Portal nach Absatz 1 spätestens ab dem 1. Januar 2014 zu jeder Zeit zur Verfügung zu stellen.

(4) Über das Portal können die Meldebehörden Daten für Behörden des Bundes und der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände und andere öffentlichen Stellen, die der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehen, zum Abruf bereithalten, wenn diese als unmittelbar abrufberechtigte Stelle von der für das Meldewesen zuständigen obersten Landesbehörde zugelassen worden sind. Portale anderer Länder und des Bundes, die öffentlich-rechtlich beherrscht sind, gelten als abrufberechtigte Stellen.

(5) Bei der Zulassung von Abfragen über das Internet kann von der für das Meldewesen zuständigen obersten Landesbehörde der Umfang der zu übermittelten Daten eingeschränkt werden.

(6) Die für das Meldewesen zuständige oberste Landesbehörde ist berechtigt, die in dieser Verordnung geregelten Verfahren zum automatisierten Abruf ab dem 1. Oktober 2013 zu erproben und Pilotbetriebe durchzuführen.

§ 3
Behördenauskünfte im Abrufverfahren

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Behörden, Gemeinden und Gemeindeverbände und öffentlichen Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen, die der Aufsicht des Landes unterstehen, und die Gerichte, berechtigt, folgende Daten und Hinweise zu Einzelabfragen bei der Meldebehörde automatisiert über das nach § 2 zugelassene Portal abzurufen:

1. Familiennamen – Datenblatt 0101, 0102,

2. frühere Namen - Datenblatt 0201 bis 0204 und 0303,

3. Vornamen – Datenblatt 0301, 0302,

4. Doktorgrad - Datenblatt 0401,

5. Ordensname, Künstlername - Datenblatt 0501, 0502,

6. Tag und Ort der Geburt - Datenblatt 0601 bis 0603,

7. derzeitige Anschriften und Wegzugsanschrift– Datenblatt 1201 bis 1231,

8. Tag des Ein- und Auszuges - Datenblatt 1301, 1306,

9. Sterbedatum und -ort - Datenblatt 1901, 1904.

(2) Ist abrufende Stelle eine der in § 31 Absatz 3 des Meldegesetzes NRW genannten Behörden (Gerichte nur soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder des Strafvollzugs wahrnehmen) dürfen von ihr zur Erfüllung der durch Rechtsvorschriften übertragenden Aufgaben zusätzlich folgende Daten abgerufen werden:

1. Geschlecht - Datenblatt 0701,

2. Daten zum gesetzlichen Vertreter - Datenblatt 0901 bis 0916,

3. Staatsangehörigkeiten - Datenblatt 1001,

4. Religionszugehörigkeit - Datenblatt 1101 und 1104,

5. frühere Anschriften - Datenblatt 1200 bis 1231,

6. Umzugsdaten - Datenblatt 1301 bis 1314,

7. Familienstand - Datenblatt 1401,

8. Ehegatte - Datenblatt 1501 bis 1516,

9. Lebenspartner - Datenblatt Blatt 1517 bis 1532 ,

10. Sterbedaten - Datenblatt 1901, 1904 und 1905,

11. Ausstellungsbehörde, Datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes - Datenblatt 1702 bis 1709,

12. waffenrechtliche Erlaubnis - Datenblatt 2601 und 2602.

Der Abruf der Daten nach Satz 1 Nummer 4, 8, 9 und 12 ist nur unter den Voraussetzungen des § 31 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Meldegesetzes NRW zugelassen.

(3) Im Rahmen der im Portal zugelassenen Auswahldaten dürfen für Abrufe die Behörden nach Absatz 2 Daten nach § 31 Absatz 1 des Meldegesetzes NRW verwenden, alle übrigen öffentlichen Stellen sowie die Gerichte nur den Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum und den Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat und die derzeitige oder eine frühere Anschrift. Für Familiennamen, frühere Namen und Vornamen ist eine phonetische Suche zulässig. Werden auf Grund eines Abrufs die Datensätze mehrerer Personen angezeigt, darf die abrufberechtigte Stelle diese Daten nur in dem Umfang verwenden, der zur Erfüllung der ihr durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Nicht erforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen.

§ 4
Datenübermittlungen an die Schul-, Gesundheitsämter und die Schulverwaltung

(1) Zur Durchführung der Beratung über vorschulische Fördermöglichkeiten, zur Überwachung der Schulpflicht und zur Feststellung der altersgemäßen Sprachentwicklung sowie der hinreichenden Beherrschung der deutschen Sprache dürfen die Meldebehörden personenbezogene Daten übermitteln, und zwar

1. an die für die Schulverwaltung zuständige Stelle des Schulträgers mit dem Zeitpunkt der Vollendung des vierten Lebensjahres der Kinder, deren Erziehungsberechtigte gemäß § 36 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) in der jeweils geltenden Fassung über vorschulische Fördermöglichkeiten beraten werden sollen,

2. an die für die Schulverwaltung zuständige Stelle des Schulträgers bei der Anmeldung von Kindern nach Nummer 1 sowie von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

3. an die zuständige untere Schulaufsichtsbehörde mit dem Zeitpunkt der Vollendung des vierten Lebensjahres der Kinder, deren Sprachstand gemäß § 36 Absatz 2 Schulgesetz NRW festgestellt werden soll.

(2) Zur Durchführung ärztlicher und zahnärztlicher Untersuchungen und Beratungen der Kinder in Tageseinrichtungen für Kinder gemäß § 10 Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462) in der jeweils geltenden Fassung dürfen die Meldebehörden dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten übermitteln.

(3) Nach Absatz 1 und 2 werden folgende Daten übermittelt:

1. Familiennamen - Datenblätter 0101, 0102,

2. Vornamen - Datenblätter 0301, 0302,

3. Tag und Ort der Geburt - Datenblätter 0601 bis 0603,

4. Geschlecht – Datenblatt 0701,

5. gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift) - Datenblatt 0901 bis 0916,

6. Staatsangehörigkeiten - Datenblatt 1001,

7. gegenwärtige Anschrift - Datenblatt 1201 bis 1206, 1208 bis 1213,

8. Auskunftssperren nach § 34 Absatz 6 und 7 des Meldegesetzes NRW - Datenblatt 1801,

9. Sterbedatum - Datenblatt1901.

(4) Den Behörden nach Absatz 1 und 2 sowie dem Gesundheitsamt zur Durchführung der Schulgesundheitspflege gemäß § 54 Schulgesetz NRW dürfen zusätzlich zum Verfahren nach §§ 2 und 3 folgende Daten im Abrufverfahren übermittelt werden:

gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, derzeitige Anschriften und Wegzugsanschrift) - Datenblatt 0902 bis 0916.

§ 5
Datenübermittlungen zum Zwecke der Ehrung
bei Alters- und Ehejubiläen

(1) Für die Ehrung von Altersjubilaren zur Vollendung des 100. und jedes weiteren Lebensjahres sowie für die Ehrung von Ehepaaren aus Anlass des 50-jährigen (goldenen), 60-jährigen (diamantenen), 65-jährigen (eisernen), 70-jährigen und 75-jährigen Ehejubiläums durch den Bundespräsidenten und die Landesregierung dürfen die Meldebehörden personenbezogene Daten der betreffenden Personen an die in Absatz 3 bezeichneten Behörden übermitteln.

(2) Folgende Daten der betreffenden Personen werden übermittelt:

1. Familiennamen - Datenblatt 0101, 0102,

2. Vornamen - Datenblatt 0301, 0302,

3. Doktorgrad - Datenblatt 0401,

4. gegenwärtige Anschrift - Datenblatt 1201 bis 1206, 1208 bis 1213,

5. Tag der Geburt bei Altersjubiläen - Datenblatt 0601,

7. Tag der Eheschließung bei Ehejubiläen - Datenblatt 1401 und 1402,

8. die Angabe, ob die Person Deutsche oder Deutscher ist, sofern nicht die Ehrung aus Anlass des 50-jährigen oder 60-jährigen Ehejubiläums erfolgt und

9. Übermittlungssperren - Datenblatt 1801.

(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Daten werden mindestens sechs Wochen vor dem jeweiligen Ereignis übermittelt

1. von der kreisangehörigen Gemeinde an den Kreis zur Weiterübermittlung an die Bezirksregierung bei 50- oder 60-jährigen Ehejubiläen oder zur unmittelbaren Weiterübermittlung an die Staatskanzlei in den übrigen Fällen und

2. von den kreisfreien Städten an die Bezirksregierung bei 50- oder 60-jährigen Ehejubiläen oder unmittelbar an die Staatskanzlei in den übrigen Fällen.

(4) Die Daten können im Einvernehmen mit dem Empfänger schriftlich übermittelt werden.

§ 6
Datenübermittlungen an Finanzbehörden

Den Finanzbehörden dürfen zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens oder gerichtlichen Verfahrens in Steuersachen, eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat oder eines Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit zusätzlich zum Verfahren nach
§§ 2 und 3 folgende Daten im Abrufverfahren übermittelt werden:

1. Geschlecht - Datenblatt 0701,

2. frühere Anschriften - Datenblatt 1200 bis 1231,

3. Familienstand - Datenblatt 1401.

§ 7
Datenübermittlungen an Polizeibehörden

Für Zwecke der Fahndung nach Personen, die zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung gesucht werden, sowie der Bereinigung personenbezogener kriminalpolizeilicher Sammlungen werden von den Meldebehörden dem Landesamt für Zentrale polizeiliche Dienste in den Fällen der An- und Abmeldung und in Sterbefällen folgende Daten unverzüglich übermittelt:

1. Vor- und Familiennamen - Datenblatt 0101, 0102, 0301, 0302,

2. frühere Namen - Datenblatt 0201 bis 0204, 0303,

3. Tag und Ort der Geburt - Datenblatt 0601 bis 0603,

4. Geschlecht - Datenblatt 0701,

5. Staatsangehörigkeiten - Datenblatt 1001,

6. gegenwärtige und frühere Anschriften - Datenblatt 1200 bis 1231,

7. Tag des Ein- und Auszugs - Datenblatt 1301, 1306,

8. Übermittlungssperren - Datenblatt 1801 und

9. Sterbetag und -ort - Datenblatt 1901, 1904, 1905.

Die übermittelten Daten dürfen nur für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Daten von Personen, nach denen nicht gefahndet wird und über die keine personenbezogenen kriminalpolizeilichen Sammlungen geführt werden, sind unverzüglich zu löschen.

§ 8
Datenübermittlungen an Kreisordnungsbehörden

Die Meldebehörden dürfen den Kreisordnungsbehörden aus Anlass der Zulassung, der Überprüfung der Verkehrssicherheit, von Maßnahmen bei Fehlen des Versicherungsschutzes und der Stilllegung von Fahrzeugen, der Erteilung von Auskünften über Fahrzeughalter, der Erteilung von Fahrerlaubnissen und der Ersatzausfertigung von Führerscheinen zusätzlich zum Verfahren nach §§ 2 und 3 folgende Daten im Abrufverfahren übermitteln, um die Richtigkeit der in diesen Verfahren benötigten Daten überprüfen zu können:

1. Geschlecht - Datenblatt 0701,

2. frühere Anschriften - Datenblatt 1200 bis 1231.

§ 9
Datenübermittlungen an Katasterbehörden

Zur Erfüllung der den Katasterbehörden durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben dürfen den zuständigen Katasterbehörden zusätzlich zum Verfahren nach §§ 2 und 3 folgende Daten im Abrufverfahren übermittelt werden:

1. frühere Anschriften - Datenblatt 1200 bis 1231,

2. gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, gegenwärtige und frühere Anschriften) - Datenblatt 0902 bis 0916.

§ 10
Datenübermittlungen an die Jugendämter und die Träger der Sozialhilfe

Zur Erfüllung der den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, der Sozialhilfe durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben und den kommunalen Trägern übertragenen Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende dürfen den zuständigen Behörden zusätzlich zum Verfahren nach §§ 2 und 3 folgende Daten im Abrufverfahren übermittelt werden:

1. frühere Anschriften - Datenblatt 1200 bis 1231,

2. gesetzliche Vertreter Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, gegenwärtige und frühere Anschriften) - Datenblatt 0902 bis 0916,

3. Familienstand - Datenblatt 1401.

§ 11
Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden

Zur Erfüllung der den Ausländerbehörden durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben dürfen den zuständigen Behörden zusätzlich zum Verfahren nach §§ 2 und 3 folgende Daten im Abrufverfahren übermittelt werden:

1. Geschlecht - Datenblatt 0701,

2. Staatsangehörigkeiten - Datenblatt 1001,

3. frühere Anschriften - Datenblatt 1200 bis 1231,

4. gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, gegenwärtige und frühere Anschriften) - Datenblatt, 0902 bis 0916,

5. Familienstand - Datenblatt 1401.

§ 12
Datenübermittlungen zur Erfassung und Kontrolle geförderten Wohnraums

(1) Für die Erfassung geförderten Wohnraums nach dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772) dürfen die Meldebehörden der Gemeinde, die nicht zugleich zuständige Stelle im Sinne des Gesetzes sind, dem Kreis personenbezogene Daten nach Absatz 2 übermitteln.

 (2) Von den Einwohnern, die in geförderten Wohnraum einziehen oder aus solchem ausziehen, werden von den Meldebehörden in den Fällen der An- und Abmeldung und in Sterbefällen folgende Daten übermittelt:

1. Familiennamen - Datenblatt 0101, 0102,

2. Vornamen - Datenblatt 0301, 0302,

3. Doktorgrad - Datenblatt 0401,

4. Tag der Geburt - Datenblatt 0601,

5. Geschlecht - Datenblatt 0701,

6. Anschriften - Datenblatt 1201 bis 1213,

7. Tag des Ein- und Auszugs - Datenblatt 1301, 1306,

8. Übermittlungssperren - Datenblatt 1801 und

9. Sterbetag - Datenblatt 1901.

§ 13
Datenübermittlungen zu Zwecken des Sozialen Entschädigungsrechts
und des Schwerbehindertenrechts

(1) Die Meldebehörden dürfen den Gemeinden und Kreisen sowie den Landschaftsverbänden zur Feststellung des Fortbestehens einer Leistungsberechtigung nach dem Bundesversorgungsgesetz vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21) in der jeweils geltenden Fassung oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären – Soziales Entschädigungsrecht -, zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047) in der jeweils geltenden Fassung zum Schwerbehindertenrecht sowie des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung nach Speicherung eines Sterbefalles im Melderegister die folgenden Daten des verstorbenen Einwohners übermitteln:

1. Familiennamen - Datenblatt 0101, 0102,

2. Vornamen - Datenblatt 0301, 0302,

3. Doktorgrad - Datenblatt 0401,

4. Tag und Ort der Geburt - Datenblatt 0601 bis 0603,

5. Geschlecht - Datenblatt 0701,

6. letzte Anschrift- Datenblatt 1201 bis 1213,

7. Übermittlungssperren - Datenblatt 1801 und

8. Sterbetag - Datenblatt 1901.

 (2) Werden die übermittelten Daten von den Gemeinden und Kreisen sowie den Landschaftsverbänden zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt, sind sie unverzüglich zu löschen.

§ 14
Datenübermittlungen an den Westdeutschen Rundfunk Köln (WDR)

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 675) dürfen die Meldebehörden dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio für den WDR folgende Daten über alle An- und Abmeldungen sowie Sterbefälle aller volljährigen Einwohner übermitteln:

1. Familiennamen - Datenblatt 0101, 0102,

2. frühere Namen - Datenblatt 201 bis 203 und 303,

3. Vornamen- Datenblatt 0301, 0302,

4. Doktorgrad - Datenblatt 0401,

5. Tag der Geburt - Datenblatt 0601,

6. gegenwärtige und frühere Anschriften - Datenblatt 1201 bis 1231,

7. Tag des Ein- und Auszuges - Datenblatt 1301, 1306,

8. Familienstand - Datenblatt 1401 und

9. Sterbetag - Datenblatt 1901.

 (2) Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio darf Daten nach Absatz 1 nur erheben, verarbeiten und nutzen, wenn und soweit dies für die Erfüllung der ihm nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die übermittelten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht geprüfte Daten sind spätestens zwölf Monate nach der Übermittlung zu löschen.

§ 15
Übergangsvorschriften

Die Meldebehörden dürfen die genannten Daten auch außerhalb des Verfahrens nach §§ 2 und 3 anderweitig im automatisierten Abrufverfahren zum Beispiel an Polizeibehörden übermitteln, wenn die Zustimmung der für das Meldewesen zuständigen obersten Landesbehörde vorliegt. Dies gilt insbesondere, solange der technische Anschluss an das Meldeportal noch nicht erfolgt ist.

§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zulassung der regelmäßigen Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen vom 16. September 1997 (GV. NRW S. 366) außer Kraft.

Düsseldorf, den 25. November 2013

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

GV. NRW. 2013 S. 662