Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 21 vom 9.8.2006 Seite 359 bis 382
Satzung der Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Satzung der Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse
822
Satzung
der Pflegekasse bei der
AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse
Aufgrund jeweils
einstimmiger Beschlüsse ihrer Verwaltungsräte haben die AOK Rheinland (Regierungsbezirk
Düsseldorf und Köln des Landes Nordrhein-Westfalen) und die AOK Hamburg (Gebiet
der Freien und Hansestadt Hamburg) mit Wirkung ab 1. Juli 2006 zur AOK
Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse mit Sitz in Düsseldorf freiwillig
fusioniert.
AOK Rheinland/Hamburg - Die
Gesundheitskasse
Der Vorsitzende des Vorstandes
der Pflegekasse
Wilfried J a c o b s
|
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Erster
Abschnitt |
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§ 1 |
Name, Sitz und
Bezirk |
§ 2 |
Aufgabenstellung |
Zweiter
Abschnitt |
|
§ 3 |
Mitglieder der
Pflegekasse |
§ 4 |
Familienversicherte |
§ 5 |
Weiterversicherung |
§ 6 |
Beginn und Ende
der Mitgliedschaft |
Dritter
Abschnitt |
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§ 7 |
Leistungen |
Vierter
Abschnitt |
|
§ 8 |
Beiträge und
Beitragssatz |
§ 9 |
Fälligkeit und
Zahlung der Beiträge |
Fünfter
Abschnitt |
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§ 10 |
Widerspruchsausschüsse,
Einspruchsstellen |
Sechster
Abschnitt |
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§ 11 |
Verwaltungsrat |
§ 12 |
Vorstand |
§ 13 |
Vertretung der
Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg |
§ 14 |
Entschädigung und
Haftung der Organmitglieder |
Siebter
Abschnitt |
|
§ 15 |
Prüfung der
Betriebs- und Rechnungsführung sowie der Jahresrechnung |
Achter
Abschnitt |
|
§ 16 |
Bekanntmachungen |
§ 17 |
Aufsicht |
§ 18 |
In-Kraft-Treten |
Anhang |
Entschädigungsregelung
für die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die ehrenamtlichen Mitglieder
der Widerspruchsausschüsse der Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg -
Die Gesundheitskasse gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung |
Erster Abschnitt
Namen und Aufgaben
§ 1
Name, Sitz und Bezirk
(1) Die
Pflegekasse führt die Bezeichnung „Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg -
Die Gesundheitskasse“. Der Sitz der Pflegekasse ist Düsseldorf.
(2) Die
Pflegekasse ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die
Organe der AOK Rheinland/Hamburg sind Organe der bei ihr errichteten
Pflegekasse.
(3) Der Bezirk
der Pflegekasse umfasst den Bezirk der AOK Rheinland/Hamburg, bei der sie
errichtet ist.
§ 2
Aufgabenstellung
(2) Die
Pflegekasse unterstützt Versicherte in ihrer Eigenverantwortung zur Vermeidung
von Pflegebedürftigkeit durch Aufklärung und Beratung. Diese erstrecken sich
auch auf Gesundheitsgefährdungen und die Verhütung von Krankheiten, die
Pflegebedürftigkeit zur Folge haben sowie eventuelle Selbsthilfemöglichkeiten.
(3) Zur Gewährleistung,
zur Weiterentwicklung und zum Ausbau der notwendigen pflegerischen
Versorgungsstrukturen wirkt sie mit dem Land und den Pflegeeinrichtungen eng
zusammen und fördert die Bereitschaft zu einer humanen Pflege und Betreuung.
(4) Die
Pflegekasse engagiert sich intensiv bei der Qualitätssicherung der
pflegerischen Versorgung, dies sowohl in Gemeinsamkeit mit den
Vertragspartnern, als auch durch individuelle Wahrnehmung der Interessen ihrer
Versicherten.
(5) Im einzelnen erfüllt die Pflegekasse die ihr als Pflegekasse
und als Landesverband durch Gesetz und Satzung übertragenen sowie zugelassenen
Aufgaben. § 29 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 der Satzung der AOK Rheinland/Hamburg
gelten entsprechend.
(6) Die von den
Spitzenverbänden der Pflegekassen kraft Gesetzes abzuschließenden Verträge
sowie
- die
Richtlinien zur näheren Abgrenzung der in § 14 SGB XI genannten Merkmale der
Pflegebedürftigkeit, der Pflegestufen nach § 15 und zum Verfahren der
Feststellung der Pflegebedürftigkeit (§ 17 Abs. 1 SGB XI),
- die gemeinsamen
Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung und zum Verfahren
der Durchführung von Qualitätsprüfungen in der ambulanten, teilstationären und
vollstationären Pflege (§ 80 SGB XI)
Zweiter Abschnitt
Versicherter Personenkreis
§ 3
Mitglieder der Pflegekasse
(2) Sonstige
Personen sind Mitglied der Pflegekasse, sofern sie zum in § 21 SGB XI genannten
Personenkreis gehören und die Mitgliedschaft bei ihr gewählt haben oder die AOK
Rheinland/Hamburg mit der Leistungserbringung im Krankheitsfall beauftragt ist.
(3) Mitglied der
Pflegekasse sind auch die Personen, die sich nach § 26 SGB XI weiterversichert
haben sowie Personen, die ein Beitrittsrecht nach § 26 a SGB XI haben und die
Mitgliedschaft bei der Pflegekasse gewählt haben.
§ 4
Familienversicherte
§ 5
Weiterversicherung
(2) Personen,
deren Familienversicherung nach § 25 SGB XI erlischt oder nur wegen § 25 Abs. 3
SGB XI nicht besteht, können sich auf Antrag weiterversichern, sofern für sie
keine Versicherungspflicht nach § 23 Abs. 1 SGB XI eintritt.
(3) Mitglieder,
die wegen Verlegung ihres Wohnortes oder gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland
aus der Versicherungspflicht ausscheiden, können auf Antrag ihre Versicherung
fortsetzen (Weiterversicherung). Die Weiterversicherung erstreckt sich auch auf
die nach § 25 SGB XI versicherten Familienangehörigen, die gemeinsam mit dem
Mitglied ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegen.
§ 6
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die
Mitgliedschaft der Versicherungspflichtigen beginnt mit dem Tag, an dem die
Voraussetzungen des § 20 oder § 21 SGB XI vorliegen.
(2) Die Mitgliedschaft
der Versicherungspflichtigen endet mit Ablauf des Tages, an dem die
Voraussetzungen des § 20 oder § 21 SGB XI entfallen, sofern sie nicht nach § 49
Abs. 2 SGB XI fortbesteht.
(3) Die
Mitgliedschaft der Weiterversicherten schließt sich unmittelbar an das Ende der
Versicherungspflicht an.
(4) Die
Mitgliedschaft der beigetretenen Personen beginnt am Ersten des Monats, der auf
die Beitrittserklärung folgt.
(5) Die
Mitgliedschaft der Weiterversicherten und der beigetretenen Personen endet
unbeschadet des § 49 Abs. 3 Nr. 1 und Satz 2 SGB XI im Falle des Austritts zwei
Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem der Austritt erklärt wird.
Dritter Abschnitt
Leistungen
§ 7
Leistungen
(§ 36 SGB XI),
b) Pflegegeld
für selbst beschaffte Pflegehilfen
(§ 37 SGB XI),
c)
Geldleistungen und Sachleistungen in Kombination
(§ 38 SGB XI),
d) Häusliche
Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
(§ 39 SGB XI),
e)
Pflegehilfsmittel und technische Hilfen
(§ 40 SGB XI),
f) Tagespflege
und Nachtpflege
(§ 41 SGB XI),
g)
Kurzzeitpflege
(§ 42 SGB XI),
h)
Vollstationäre Pflege
(§ 43 SGB XI),
i) Pflege in
vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen
(§ 43 a SGB XI),
j) Leistungen
für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf
(§§ 45 a, 45 b SGB XI),
k) Beratung und Information, welche Pflegeleistungen in der jeweils
persönlichen Situation in Betracht kommen
(§ 7 Abs. 3 Satz 3 SGB XI).
(2) Darüber
hinaus erbringt die Pflegekasse nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften folgende
Leistungen:
a) Leistungen
zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen
(§ 44 SGB XI),
b) Pflegekurse
für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen
(§ 45 SGB XI).
(3) Die
Pflegekasse unterstützt ihre Versicherten in Verfahren von Behandlungs- und
Pflegefehlern (§ 115 Abs. 3 Satz 7 und Abs. 4 SGB XI i.V.m.
§ 66 SGB V).
Vierter Abschnitt
Beiträge
§ 8
Beiträge und Beitragssatz
(2) Die Beiträge
der freiwilligen Mitglieder, Rentenantragsteller und Mitglieder nach § 49 Abs.
2 Satz 1 SGB XI i.V.m. § 192 Abs. 2 SGB V sowie in
den Fällen des § 239 Satz 2 SGB V werden nach ihren beitragspflichtigen
Einnahmen bemessen. Hierzu gehören das Arbeitsentgelt sowie alle anderen
Einnahmen, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden
könnten, ohne Rücksicht auf ihre
steuerliche Behandlung. Der Existenzgründungszuschuss nach § 421 l SGB III
bleibt unberücksichtigt. Für die Anrechnung von Renten und Versorgungsbezügen
gelten die gesetzlichen Regelungen (§ 57 Abs. 4 SGB XI i.V.m. § 239 sowie § 240 Abs. 3 und 4 SGB V).
Wiederkehrende Leistungen aus einer privaten Lebens-, Unfall- oder
Berufsunfähigkeitsversicherung werden mit dem monatlichen Zahlbetrag
berücksichtigt.
(3)
Beitragspflichtige Einnahmen können der Beitragsbemessung bis zur monatlichen
Beitragsbemessungsgrenze nur in dem Monat zugrunde gelegt werden, in dem der
Anspruch auf sie entsteht oder in dem sie ausgezahlt werden. Einmalige
beitragspflichtige Einnahmen, die keinem konkreten Erhebungszeitraum zugeordnet
werden können, insbesondere einmalige Leistungen aus einer privaten Lebens-,
Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung, sind ab dem 1. des Monats nach dem
sie dem Versicherten zufließen, für ein Jahr monatlich mit einem Zwölftel zu
berücksichtigen. Dies gilt auch für die Zahlungen aus vorzeitiger Beendigung
von Versicherungsverträgen, sofern nicht die Kapitalauszahlung innerhalb von
fünf Jahren nach Abschluss des Versicherungsvertrages erfolgt ist. Einmalige
Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung und einmalige
Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung sind bei der
Beitragsbemessung mit einem monatlichen Betrag von einem Einhundertzwanzigstel
der Leistung bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen, längstens für 120
Monate. § 23 a SGB IV und § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V bleiben unberührt.
(4) Für die
Bemessung der Monatsbeiträge der in Absatz 2 genannten Mitglieder sind folgende
Beitragsbemessungsgrundlagen maßgebend, mindestens jedoch, sofern im folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, ein Drittel der
monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV):
Personenkreis |
Beitragsbemessungsgrundlage |
Arbeitnehmer,
die wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze |
1/12 des
beitragspflichtigen Jahresarbeitsentgelts |
Beamte und DO-Angestellte und |
Für den
Kalendermonat 1/12 der jährlichen Einnahmen |
Hauptberuflich
selbständig Tätige |
100 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze, bei Nachweis |
Ehegatten oder
Lebenspartner im Sinne |
50 v.H. der Bruttoeinnahmen des anderen Ehegatten oder |
Ehegatten oder
Lebenspartner im Sinne |
50 v.H. der Bruttoeinnahmen beider Ehegatten oder |
Sozialhilfeempfänger
|
Für freiwillig
versicherte Sozialhilfeempfänger können mit |
Sozialhilfeempfänger,
die in Heimen |
Sofern mit den
Sozialhilfeträgern keine pauschalierende Bei- |
Freiwillige
Mitglieder, deren Anspruch |
10 v.H. der monatlichen Bezugsgröße |
Alle übrigen
freiwilligen Mitglieder |
1/12 der
jährlichen Einnahmen |
Mitglieder
nach § 49 Abs. 2 Satz 1 SGB XI i.V.m. § 192 Abs. 2
SGB V |
1/12 der
jährlichen Einnahmen, jedoch mindestens 50 v.H. |
Rentenantragsteller
und Fälle des § 239 |
Mit den
Sozialhilfeträgern können pauschalierende Beitrags- |
Freiwillige
Mitglieder, die Schüler einer |
der als
monatlicher Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 |
(5) Freiwillige
Mitglieder haben auf Verlangen der AOK Rheinland/Hamburg die für die
Beitragsbemessung erforderlichen Einkommensnachweise, welche nicht durch Dritte
gemeldet werden, vorzulegen. Sofern und solange Einkommensnachweise nicht
erbracht werden, sind monatliche beitragspflichtige Einnahmen in der Höhe der
Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Abs. 3 Satz 1 SGB V zugrunde zu legen. §
240 Abs. 4 Satz 3 SGB V gilt entsprechend. Reduzierungen der Beitragsbemessung
aufgrund eines vom Versicherten verspätet geführten Nachweises wirken zum
ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats. Dies gilt
auch für Rentenantragsteller und Mitglieder nach § 192 Abs. 2 SGB V sowie in
den Fällen des § 239 Satz 2 SGB V.
(6) Sofern in dem
Arbeitsentgelt für Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende Zuschläge für Kosten
und Hilfsstoffe enthalten sind, gelten als beitragspflichtige Einnahmen die um
die Kostenzuschläge in Höhe von bis zu 33 v.H.
gekürzten Bruttolöhne.
§ 9
Fälligkeit und Zahlung der Beiträge
(2)
Versicherungspflichtige Studenten haben vor der Einschreibung oder Rückmeldung
an der Hochschule die Beiträge für das Semester im voraus
zu zahlen. Abweichend davon können die Beiträge auf Antrag des Mitgliedes auch
monatlich gezahlt werden, wenn der Beitragseingang sichergestellt ist. Werden
die Beiträge monatlich gezahlt, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
(3) Weist der
Arbeitgeber die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung freiwillig
versicherter Arbeitnehmer zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen im
Beitragsnachweis gegenüber der Krankenkasse nach (Firmenzahler), gelten die
Regelungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV und des § 119 Abs. 2 SGB IV
entsprechend.
Sonstige
Beiträge werden spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der auf den Monat
folgt, für den sie zu entrichten sind.
(5) Beiträge für
Dezember 2005, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu
bemessen sind, sind nach § 23 Abs. 1 SGB IV in der bis zum 31. Dezember 2005
geltenden Fassung fällig.
(6) Werden
Beiträge für Januar 2006, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen
zu bemessen sind, nicht bis zur Fälligkeit nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV
gezahlt, sind sie jeweils in Höhe von einem Sechstel der Beitragsschuld mit den
Beiträgen für die Monate Februar bis Juli 2006 fällig.
(6) Die Beiträge
sind, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, un-mittelbar an die
Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg zu zahlen.
Fünfter Abschnitt
Widerspruchsstelle
§ 10
Widerspruchsausschüsse, Einspruchsstellen
(2) Dem
Widerspruchsausschuss der Unternehmenssteuerung
gehören je zwei Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber sowie der
Vorsitzende des Vorstandes der AOK Rheinland/Hamburg oder ein von ihm
Beauftragter mit beratender Stimme an.
(3) Den
Widerspruchsausschüssen der örtlichen Regionaldirektionen gehören je zwei
Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber des Regionalbeirates sowie der
Regionaldirektor oder ein von ihm Beauftragter mit beratender Stimme an.
(4) Die
Widerspruchsausschüsse entscheiden über die Widersprüche gegen Verwaltungsakte
der Pflegekasse, sofern durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
Näheres über die Führung der Verwaltungsgeschäfte bestimmt der Vorstand in
Richtlinien (§ 36 a i.V.m. § 35 Abs. 2 SGB IV).
(5) Der bei der Unternehmenssteuerung
gebildete Widerspruchsausschuss ist zuständig für solche Widersprüche, die nach
bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften einem Landesverband der Pflegekasse
zur Entscheidung übertragen sind.
(6) Die
Widerspruchsausschüsse bei den Regionaldirektionen entscheiden über Widersprüche
vorbehaltlich der Regelung in Absatz 5. Örtlich zuständig ist die betreuende
Regionaldirektion. Die Widerspruchsangelegenheiten
für die bei der AOK Rheinland/Hamburg versicherten Rentner, die im Ausland
ihren Wohnsitz haben und für die über- oder zwischenstaatliches
Krankenversicherungsrecht anzuwenden ist, fallen in die Zuständigkeit des
Widerspruchsausschusses der Regionaldirektion Bonn.
(7) Für
ehrenamtliche Mitglieder der Widerspruchsausschüsse gelten u.a.
die gesetzlichen Vorschriften über Führung des Ehrenamtes, Verlust der
Mitgliedschaft, Amtsdauer, Beratung, Beschlussfassung, Haftung und
Entschädigung entsprechend.
(8) Die
Widerspruchsausschüsse nehmen zugleich die Aufgaben der Einspruchsstelle nach
dem Ordnungswidrigkeitengesetz (§ 112 Abs. 2 SGB IV)
wahr.
Sechster Abschnitt
Organe
§ 11
Verwaltungsrat
(2) Der
Verwaltungsrat beschließt die Satzung und sonstiges autonomes Recht der
Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg sowie in den übrigen durch Gesetz
oder sonstiges maßgebendes Recht vorgesehenen Fällen (§ 33 Abs. 1 und Abs. 3
SGB IV, § 46 Abs. 2 SGB XI i.V.m. § 197 Abs. 1 Nr. 1
SGB V). Der Verwaltungsrat überwacht den Vorstand und trifft alle
Entscheidungen, die für die Pflegekasse von grundsätzlicher Bedeutung sind (§
46 Abs. 2 SGB XI i.V.m. § 197 Abs. 1 Nr. 1 a und 1 b
SGB V). Die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates der AOK Rheinland/Hamburg in
der jeweiligen Fassung findet entsprechend Anwendung.
(3) Für die
Stellvertretung verhinderter Mitglieder des Verwaltungsrates gilt § 43 Abs. 2
Satz 1 und 2 i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB IV.
(4) Zur
Feststellung des Haushaltsplans und zur Abnahme der Jahresrechnung finden
jährlich zwei Sitzungen des Verwaltungsrates statt, im übrigen
nach Bedarf. Darüber hinaus ist der Verwaltungsrat unverzüglich einzuberufen,
wenn
b) der Vorstand
es beantragt
oder
c) die
Aufsichtsbehörde es verlangt.
Der Vorsitzende
des Verwaltungsrates beruft zu den Sitzungen ein. Er soll hierbei im
Einvernehmen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden handeln.
(5) An den
Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen die Mitglieder des Vorstandes teil. Der
Verwaltungsrat kann Mitarbeiter der AOK Rheinland/Hamburg zu seinen Sitzungen
hinzuziehen. Sofern aus der Mitte des Verwaltungsrates beantragt wird, die
Mitglieder des Vorstandes für einzelne Punkte der Tagesordnung von der
Teilnahme an der Sitzung auszuschließen, ist deren weitere Anwesenheit nur
zulässig, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Verwaltungsrates für ihre
weitere Teilnahme stimmt.
(6) Der
Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß
eingeladen und zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, jedoch mehr als
die Hälfte aus jeder Gruppe, anwesend sind.
(7) Die
Sitzungen des Verwaltungsrates sind öffentlich, soweit sie sich nicht mit
personellen Angelegenheiten, Grundstücksangelegenheiten
oder geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen befassen. Für weitere Beratungspunkte
kann in nicht-öffentlicher Sitzung die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden;
der Beschluss ist in öffentlicher Sitzung bekannt zu geben.
(8) Die
Beschlüsse werden, soweit durch Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes
bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Auf Antrag kann
geheime Abstimmung beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen
gelten als nicht abgegeben. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach
erneuter Beratung wiederholt; bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag
als abgelehnt.
(9) Anträge auf
Änderung oder Ergänzung der vorläufigen Tagesordnung müssen spätestens zwei
Wochen vor der Sitzung schriftlich bei der Geschäftsstelle der
Unternehmenssteuerung eingereicht werden; die Mitglieder des Verwaltungsrates
sind hiervon unverzüglich zu unterrichten. Sonstige Angelegenheiten werden zur
Beratung nur zugelassen, wenn ein entsprechender Tagesordnungsantrag vor
Feststellung der Tagesordnung von mindestens einem Drittel der anwesenden
Mitglieder des Verwaltungsrates gestellt wird. Die Beschlussfassung wird jedoch
bis zur nächsten Sitzung ausgesetzt, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder
des Verwaltungsrates widerspricht. Anträge auf Änderung der Satzung müssen
spätestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich gestellt werden. Für die
Feststellung der Tagesordnung gilt Absatz 8.
(10) Über die
Sitzungen des Verwaltungsrates werden Niederschriften gefertigt. Näheres
bestimmt die Geschäftsordnung.
(11) Der
Verwaltungsrat kann schriftlich abstimmen über
a) Änderungen
der Satzung, die sich zwingend aus Gesetzesänderungen ergeben,
b) Änderungen
der Satzung sowie Änderung von Beschlüssen des Verwaltungsrates, soweit es sich
um Fragen der Formulierung ohne Änderung des sachlichen Inhalts zur Beseitigung
von offenbaren Unrichtigkeiten handelt,
c) von ihm
bestimmte Angelegenheiten, die in der Regel einer weiteren Beratung nicht
bedürfen.
Wenn mindestens ein
Zehntel der Mitglieder des Verwaltungsrates aus einer Gruppe der schriftlichen
Abstimmung widerspricht, ist über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung des
Verwaltungsrates zu beraten und abzustimmen. Ergibt sich bei der schriftlichen
Abstimmung Stimmengleichheit, so wird über die Angelegenheit in der nächsten
Sitzung des Verwaltungsrates beraten und abgestimmt. Kommt auch bei der zweiten
Abstimmung keine Mehrheit zustande, so gilt der Antrag als abgelehnt.
(12) Der
Verwaltungsrat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben Fachausschüsse; sie sind je
zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber zusammengesetzt.
Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(13) Dem
Vorsitzenden des Verwaltungsrates obliegt insbesondere die Beanstandung von
gesetzes- und satzungswidrigen Beschlüssen (§ 38 SGB IV).
§ 12
Vorstand
(2) Der Vorstand verwaltet
hauptamtlich die Pflegekasse und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich,
soweit Gesetz und sonstiges für die Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg
maßgebliches Recht nichts Abweichendes bestimmen. Der Vorsitzende ist zur
Alleinvertretung der Pflegekasse befugt. Die Mitglieder des Vorstandes
vertreten sich gegenseitig.
(3) Innerhalb
der vom Vorstand erlassenen Richtlinien verwaltet jedes Mitglied des Vorstandes
seinen Geschäftsbereich eigenverantwortlich. Bei Meinungsverschiedenheiten
entscheidet der Vorstand; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§ 13
Vertretung der Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg
(2) Unbeschadet des
§ 35 a Abs. 1 Satz 1 SGB IV wird
die Pflegekasse der AOK Rheinland/Hamburg vertreten
a) durch den
Vorsitzenden des Vorstandes, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden
Vorsitzenden,
b) im Einzelfall
auf Beschluss des Vorstandes durch ein anderes Vorstandsmitglied (§ 35 a Abs. 1
Satz 2 SGB IV).
(3) Der
Verwaltungsrat vertritt die Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg gegenüber
dem Vorstand und dessen Mitgliedern (§ 33 Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Das
Vertretungsrecht wird durch die Vorsitzenden des Verwaltungsrates gemeinsam
ausgeübt (§ 33 Abs. 2 Satz 2 SGB IV).
§ 14
Entschädigung und Haftung der Organmitglieder
(2) Die
Entschädigung nach § 41 SGB IV richtet sich nach der als Anhang dieser
Satzung beigefügten Regelung, die Bestandteil der Satzung ist.
(3) Die Haftung
der Mitglieder der Organe richtet sich nach § 42 SGB IV.
Siebter Abschnitt
Verwaltung der Mittel
§ 15
Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung sowie der Jahresrechnung
(2) Der Vorstand
hat die Jahresrechnung in geeigneter Weise prüfen zu lassen (§ 31 SVHV). Der
Vorstand hat die geprüfte Jahresrechnung zusammen mit dem Prüfbericht und einer
Stellungnahme zu den Feststellungen des Prüfberichts dem Verwaltungsrat zur
Entlastung vorzulegen.
(3) Der Vorstand
ist verpflichtet, die Kasse und Buchführung der AOK Rheinland/Hamburg
mindestens zweimal im Jahr zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich auch darauf,
ob das Vermögen vorschriftsmäßig angelegt ist und wie die Belege über die
Hinterlegung von Wertpapieren verwahrt werden (§ 4 SVRV i.V.m.
§ 7 SRVwV). Ferner sind mindestens zweimal jährlich
die Bestände an sofort verfügbaren Zahlungsmitteln bei der
Unternehmenssteuerung unvermutet zu prüfen. Der Vorstand kann zur Durchführung
dieser Aufgaben im Einzelfall die interne Revision einsetzen.
(4) Die interne
Revision hat mindestens zweimal jährlich die Bestände an sofort verfügbaren
Zahlungsmitteln bei den Regionaldirektionen und den Geschäftsstellen unvermutet
zu prüfen.
Achter Abschnitt
Bekanntmachungen, Aufsicht und In-Kraft-Treten
§ 16
Bekanntmachungen
(2) Die
Bekanntmachung der Satzung oder sonstigen autonomen Rechts der Pflegekasse sowie Ort, Zeitpunkt und
Tagesordnung des öffentlichen Sitzungsteils einer Sitzung des Verwaltungsrates erfolgt durch Aushang in den Geschäftsräumen der Unternehmenssteuerung und aller örtlichen
Regionaldirektionen; § 196 SGB V findet Anwendung. Auf den wesentlichen Inhalt
und den Zeitpunkt des Inkrafttretens wird jeweils in den nächsten Ausgaben der
Kundenzeitschriften hingewiesen.
(3) Die
Aushangfrist für Bekanntmachungen der Satzung und sonstigen autonomen Rechts
der Pflegekasse sowie Ort,
Zeitpunkt und Tagesordnung des öffentlichen Sitzungsteils einer Sitzung des
Verwaltungsrates beträgt eine Woche. Für
öffentliche Zustellungen gelten die Aushangfristen des § 15 Abs. 3 VwZG. Auf dem Aushang sind der Tag des Anheftens und der
Abnahme sichtbar zu vermerken.
§ 17
Aufsicht
Die Aufsicht
über die Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg führt, soweit nicht Landesverbandsaufgaben
wahrgenommen werden, das Landesversicherungsamt
Nordrhein-Westfalen in Essen.
§ 18
In-Kraft-Treten
GV. NRW. 2006 S. 374