Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 41 vom 11.12.2013 Seite 721 bis 728

Gesetz zur Änderung des Landesreisekostengesetzes und des Landesumzugskostengesetzes
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Gesetz zur Änderung des Landesreisekostengesetzes und des Landesumzugskostengesetzes

20320

Gesetz
zur Änderung des Landesreisekostengesetzes
und des Landesumzugskostengesetzes

Vom 3. Dezember 2013

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Änderung des Landesreisekostengesetzes
und des Landesumzugskostengesetzes

Artikel 1

Änderung des Landesreisekostengesetzes

Das Landesreisekostengesetz vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 760), wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 1 und Absatz 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Die Höhe des Tagegeldes für Mehraufwendungen für Verpflegung beträgt für jeden Kalendertag bei Abwesenheitszeiten

1. von 24 Stunden 24 Euro,

2. von weniger als 24 Stunden, aber mehr als 11 Stunden 12 Euro und

3. von mehr als 8 bis 11 Stunden 6 Euro.

Bei mehreren Dienstreisen an einem Kalendertag sind die Abwesenheitszeiten an diesem Tag zusammenzurechnen. Eine Dienstreise, die ab 16 Uhr begonnen und bis 8 Uhr des nachfolgenden Kalendertags beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen. Für den An- und Abreisetag beträgt das Tagegeld, wenn der Dienstreisende an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, ohne Rücksicht auf die Abwesenheitszeit jeweils 12 Euro.

(2) Wird den Dienstreisenden ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung zur Verfügung gestellt, ist

1. das Tagegeld

a) für das Frühstück um 20 Prozent und

b) für das Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent

des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag und

2. die Vergütung nach § 14

a) für das Frühstück um 15 Prozent und

b) für Mittag- und Abendessen um jeweils 25 Prozent.

zu kürzen. Das gilt auch, wenn von dritter Seite Verpflegung bereitgestellt wird und das Entgelt hierfür in den erstattbaren Fahr- oder Nebenkosten enthalten ist.“

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, sind vorab um 20 Prozent des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag (§ 7 Absatz 1) zu kürzen.“

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

3. In § 9 Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Absatz 8“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 9“ ersetzt.

4. § 22 wird wie folgt gefasst:

„§ 22
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Gesetzes
zur Neufassung des Landesumzugskostengesetzes,
zur Änderung des Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetzes
sowie
zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften

Artikel II des Gesetzes zur Neufassung des Landesumzugskostengesetzes, zur Änderung des Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetzes sowie zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 464) wird aufgehoben.

Artikel 3

Änderung des Landesumzugskostengesetzes

Das Landesumzugskostengesetz vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 464), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 760), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz – BUKG)“ durch das Wort „Bundesumzugskostengesetz (BUKG)“ und die Wörter „geändert durch Gesetz vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) durch die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 42 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)“ ersetzt.

2. § 4 wird aufgehoben.

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Düsseldorf, den 3. Dezember 2013

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Sylvia  L ö h r m a n n

Der Finanzminister

Dr. Norbert  Walter-Borjans

Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
zugleich für den Finanzminister

Garrelt  D u i n

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

Guntram  S c h n e i d e r

Der Justizminister

Thomas  K u t s c h a t y

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Johannes  R e m m e l

Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

Michael  G r o s c h e k

Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung

Svenja  S c h u l z e

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport

Ute  S c h ä f e r

Die Ministerin

für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Barbara  S t e f f e n s

GV. NRW. 2013 S. 722