Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 41 vom 11.12.2013 Seite 721 bis 728

Zweites Gesetz zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes
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Zweites Gesetz zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes

602

Zweites Gesetz zur
Änderung des Stärkungspaktgesetzes

 

Vom 3. Dezember 2013

 

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Zweites Gesetz zur
Änderung des Stärkungspaktgesetzes

 

 

Das Stärkungspaktgesetz vom 9. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 662), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 489), wird wie folgt geändert:

 

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe „310 000 000“ durch die Angabe „296 578 000“ ersetzt.

 

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Kommunen erbringen die Komplementärmittel gemäß Absatz 2. In den Jahren 2014 bis 2020 trägt der Landeshaushalt jeweils 90 789 000 Euro des für diese Jahre vorgesehenen Betrages. Die Kommunen beteiligen sich an der Finanzierung der Konsolidierungshilfen durch einen Abzug bei der Finanzausgleichsmasse der Gemeindefinanzierungsgesetze in Höhe von 65 000 000 Euro im Jahr 2012 und 115 000 000 Euro in den Jahren 2013 bis 2020. Die weiteren Komplementärmittel in Höhe von 90 789 000 Euro in den Jahren 2014 bis 2020 werden durch eine Solidaritätsumlage erbracht. Zusätzlich werden durch die Solidaritätsumlage 70 000 000 Euro in den Jahren 2021 und 2022 erbracht. Diese Einnahmen stehen dem Landeshaushalt zu.“

 

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Solidaritätsumlage in Höhe von 90 789 000 Euro in den Jahren 2014 bis 2020 und 70 000 000 Euro in den Jahren 2021 und 2022 erbringen Gemeinden, bei denen nach Maßgabe der jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetze die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl im aktuellen Jahr übersteigt und in mindestens zwei der vier vorangegangenen Jahre überstiegen hat. Die Höhe des Anteils an der Solidaritätsumlage für die jeweilige Gemeinde bestimmt sich nach einem jährlich zu errechnenden Prozentsatz des Betrages, um den die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl im aktuellen Jahr übersteigt (überschießende Steuerkraft). Der jährlich zu errechnende Prozentsatz ergibt sich aus dem Verhältnis des Betrags der Solidaritätsumlage zu der Summe der überschießenden Steuerkraft aller Gemeinden nach Satz 1. Der Prozentsatz beträgt maximal 25 Prozent und wird durch das für Kommunales zuständige Ministerium bekanntgegeben. Soweit 25 Prozent in den Jahren 2014 bis 2020 nicht ausreichen, um die Solidaritätsumlage zu erbringen, wird der fehlende Betrag aus dem Landeshaushalt aufgestockt. Gemeinden, die nach § 3 oder § 4 am Stärkungspakt teilnehmen, werden nicht zur Solidaritätsumlage herangezogen.“

 

d) Folgende Absätze 5 und 6 werden eingefügt:

„(5) Die Solidaritätsumlage gemäß Absatz 4 wird mit je einem Viertel zu den in der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage genannten Terminen für die Abschlagszahlungen fällig. Sie kann mit Zahlungen des Landes verrechnet werden.

 

(6) Muss eine Gemeinde in drei aufeinander folgenden Jahren für die Solidaritätsumlage und die allgemeine Kreisumlage mehr als 90 Prozent ihrer Einnahmen aus der Gewerbesteuer abzüglich der Gewerbesteuerumlage, zuzüglich der Grundsteuer A und B, ihres Anteils an der Einkommensteuer sowie der den Gemeinden nach dem jeweils geltenden Gemeindefinanzierungsgesetz zufließenden sonstigen Kompensationsleistungen und ihres Anteils an der Umsatzsteuer aufbringen, wird ihr der im dritten Jahr die 90 Prozent übersteigende Betrag bis zur Höhe ihres Anteils an der Solidaritätsumlage auf Antrag erstattet. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind im Antrag nachzuweisen. Er ist bis zum 30. Juni des Folgejahres bei der nach § 10 Absatz°2 zuständigen Bezirksregierung zu stellen.“

 

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7.

 

2. In § 3 Satz 1 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „7“ ersetzt.

3. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „7“ ersetzt.

 

4. § 10 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Bezirksregierung setzt durch Verwaltungsakt

1. die pflichtig und die auf Antrag teilnehmenden Gemeinden,

2. die Höhe der jährlichen Konsolidierungshilfe,

3. die Höhe der von der Gemeinde zu zahlenden Solidaritätsumlage und

4. die Entscheidung über den Antrag gemäß § 2 Absatz 6 fest.

 

(2) Zuständig ist die örtlich zuständige Bezirksregierung.

 

(3) Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Solidaritätsumlage haben keine aufschiebende Wirkung.“

 

Artikel 2

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 3. Dezember 2013

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Der Finanzminister

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

GV. NRW. 2013 S. 726