Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 22 vom 16.8.2006 Seite 383 bis 402
Satzung über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten gemäß § 53 Abs. 6 Rundfunkstaatsvertrag |
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Normkopf Norm Normfuß |
Satzung über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten gemäß § 53 Abs. 6 Rundfunkstaatsvertrag
2251
Satzung über die
Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten
gemäß § 53 Abs. 6
Rundfunkstaatsvertrag
Vom 10. März 2006
Aufgrund § 53 Abs. 6 des Rundfunkstaatsvertrages vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Achten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 8./15. Oktober 2004 (GV. NRW. 2005 S. 192), erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) übereinstimmend mit den übrigen Landesmedienanstalten folgende Satzung:
Inhaltsübersicht |
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Erster Abschnitt |
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§ 1 |
Anwendungsbereich |
§ 2 |
Verpflichtete |
§ 3 |
Berechtigte |
§ 4 |
Allgemeine Anforderungen |
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Zweiter
Abschnitt |
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§ 5 |
Anzeige- und Offenlegungspflicht |
§ 6 |
Auskunftspflicht |
§ 7 |
Feststellung der Anforderungen nach § 53 Abs. 1 RStV |
§ 8 |
Beschwerderecht |
§ 9 |
Abstimmung mit anderen Institutionen |
§ 10 |
Örtlich zuständige Landesmedienanstalt |
§ 11 |
Gemeinsame Stelle Digitaler Zugang |
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Dritter
Abschnitt |
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§ 12 |
Zugang zu technischen Plattformen |
§ 13 |
Zugang zu Navigatoren |
§ 14 |
Bündelung und Vermarktung |
§ 15 |
Ausgestaltung von Entgelten |
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Vierter
Abschnitt |
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§ 16 |
Bericht über die Entwicklung des digitalen Zugangs |
§ 17 |
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten |
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Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich
(2) 1Die zuständige Landesmedienanstalt prüft im Rahmen von § 7 im Einzelfall, inwieweit die Art der Übertragung Auswirkungen auf die Meinungsbildungsrelevanz der verbreiteten Angebote hat. 2Sie kann danach bestimmte digitale Übertragungswege oder einzelne Zugangsdienste von der Anwendung dieser Satzung ausnehmen. 3Vor der Entscheidung hierüber sind die Beteiligten anzuhören.
(3) Zugangsdienste im Sinne dieser Satzung sind Zugangsberechtigungssysteme, Schnittstellen für Anwendungsprogramme und Systeme, die auch die Auswahl von Fernsehprogrammen steuern und die als übergeordnete Benutzeroberfläche für alle über das System angebotenen Dienste verwendet werden (Navigatoren), sowie die Bündelung und Vermarktung von Rundfunk oder vergleichbaren Telemedien (§ 53 Abs. 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 RStV).
§ 2
Verpflichtete
§ 3
Berechtigte
§ 4
Allgemeine Anforderungen
(2) 1Bedingungen sind in der Regel dann chancengleich, wenn sie im Rahmen des technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren allen Berechtigten eine reale Chance auf Zugang zu Zugangsdiensten eröffnen. 2Dies gilt insbesondere für Rundfunk- und vergleichbare Telemedienangebote, die wegen ihres Beitrages zur Vielfalt nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 sowie Abs. 4 Nr. 1 RStV bei der digitalen Übertragung zu berücksichtigen sind.
(3) Bedingungen sind in der Regel dann diskriminierend, wenn der Verpflichtete denselben Zugangsdienst einem Unternehmen, das ihm nach Absatz 5 zuzurechnen ist, zu anderen Bedingungen anbietet als einem anderen Berechtigten, es sei denn, der Verpflichtete weist hierfür einen sachlich rechtfertigenden Grund nach.
(4) Bedingungen sind in der Regel dann
angemessen, wenn der Verpflichtete
(5) Einem Verpflichteten ist ein Unternehmen zuzurechnen, mit dem er unmittelbar oder mittelbar durch Beteiligung oder in sonstiger Weise verbunden ist und das ihm in entsprechender Anwendung des § 28 RStV zuzurechnen ist.
Zweiter Abschnitt
Verfahrensgrundsätze
§ 5
Anzeige- und Offenlegungspflicht
(2) 1In der Anzeige müssen alle technischen Parameter offengelegt werden, deren Kenntnis erforderlich ist, um die Prüfung der Anforderungen an den Zugang nach § 53 Abs. 1 und Abs. 2 RStV zu ermöglichen. 2Die Anbieter haben ferner die für die einzelnen Dienstleistungen geforderten Entgelte offenzulegen. 3Satz 1 und Satz 2 gelten für Änderungen entsprechend.
(3) 1Von der Anzeigepflicht ist befreit, wer Zugangsdienste verwendet oder verbreitet, die für weniger als 1.000 Haushalte bestimmt sind. 2Die übrigen Vorschriften dieser Satzung bleiben hiervon unberührt.
§ 6
Auskunftspflicht
(2) Insbesondere kann die zuständige Landesmedienanstalt
folgende Angaben verlangen:
(3) 1Angaben über persönliche
und sachliche Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person oder
einer Personengesellschaft sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den
Landesmedienanstalten, ihren Organen, ihren Bediensteten oder von ihnen
beauftragten Dritten im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgabenerfüllung
anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, dürfen nicht unbefugt offenbart
werden. 2Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, finden
die für die nach § 10 dieser Satzung zuständigen Landesmedienanstalt geltenden
Datenschutzbestimmungen Anwendung.
§ 7
Feststellung der Anforderungen nach § 53 Abs. 1 RStV
(2) Die
Amtshandlungen und Feststellungen nach Absatz 1 können auch durch
öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der zuständigen Landesmedienanstalt erfolgen.
(3) 1Die zuständige Landesmedienanstalt untersagt
den Dienst oder das System, wenn
(4) Die zuständige Landesmedienanstalt macht ihre jeweiligen Entscheidungen öffentlich.
§ 8
Beschwerderecht
(2) 1Bei der Einlegung der Beschwerde hat der Rundfunkveranstalter oder der Anbieter von vergleichbaren Telemedien darzulegen, dass er auf eine einvernehmliche Klärung der streitigen Positionen mit dem Verpflichteten hinzuwirken versucht hat. 2Die Beschwerde ist nach dem Scheitern der Einigungsbemühungen schriftlich unter Angabe und Erläuterung des Streitgegenstandes zu erheben.
(3) 1Ist Beschwerde eingelegt, erörtert die zuständige Landesmedienanstalt die Sach- und Rechtslage mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung mit dem Verpflichteten. 2Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden und hält die Landesmedienanstalt die Beschwerde für begründet, so gibt sie dem Verpflichteten unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit, der Beschwerde abzuhelfen. 3Wird der Beschwerde nicht fristgerecht abgeholfen, trifft die zuständige Landesmedienanstalt nach Maßgabe von § 9 die erforderlichen Entscheidungen (§ 53 Abs. 4 RStV).
(4) Dauert der nach Absatz 3 festgestellte Rechtsverstoß an oder wiederholt er sich, untersagt die zuständige Landesmedienanstalt den Dienst oder spricht die Kündigung des öffentlich-rechtlichen Vertrages aus wichtigem Grund aus.
§ 9
Abstimmung mit anderen Institutionen
(2) Für Zugangsberechtigungssysteme und Schnittstellen für Anwendungsprogramme gelten die vorstehenden Verfahrensbestimmungen nach Maßgabe der zwischen den Landesmedienanstalten und der Bundesnetzagentur vereinbarten Eckpunkte für das gemeinsame Verfahren nach § 49 Abs. 3; § 50 Abs. 4 und § 51 Abs. 3 TKG zur Zugangsoffenheit von Anwendungsprogrammierschnittstellen und Zugangsberechtigungssystemen, wie sie im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht sind.
§ 10
Örtlich zuständige Landesmedienanstalt
(2) Sind danach
mehrere Landesmedienanstalten zuständig, bestimmt die Gemeinsame Stelle
Digitaler Zugang die Anstalt, bei der das Verfahren geführt wird.
(3) Die Landesmedienanstalten bestimmen die Gemeinsame Stelle Digitaler Zugang als die Stelle, die Anzeigen (§ 5) und Beschwerden (§ 8) entgegennimmt und an die zuständige Landesmedienanstalt weiterleitet sowie die Abstimmung mit der Bundesnetzagentur übernimmt.
§ 11
Gemeinsame Stelle Digitaler Zugang
(2) Die zuständige Landesmedienanstalt legt die Anzeige zur Aufnahme oder Änderung eines Zugangsdienstes (§ 5) oder eine Beschwerde (§ 8) der Gemeinsamen Stelle Digitaler Zugang unverzüglich vor.
(3) Die Gemeinsame Stelle Digitaler Zugang oder, in den durch das ALM-Statut bestimmten Fällen, die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) spricht spätestens binnen acht Wochen nach Vorlage aller für die Entscheidung notwendigen Unterlagen eine Empfehlung aus und teilt das Ergebnis der zuständigen Landesmedienanstalt mit.
(4) Die zuständige Landesmedienanstalt trifft auf dieser Grundlage die Entscheidung.
Dritter Abschnitt
Besondere Zugangsregelungen
Zugang zu technischen Plattformen
(2) Rechteinhaber von
Anwendungs-Programmierschnittstellen sind
verpflichtet, Dritten, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, auf angemessene,
chancengleiche und nichtdiskriminierende Weise und gegen angemessene Vergütung
alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ermöglichen, sämtliche
durch die Anwendungs-Programmierschnittstellen
unterstützten Dienste voll funktionsfähig anzubieten.
§ 13
Zugang zu Navigatoren
(2) Im
Rahmen des technisch Möglichen sind Navigatoren so auszustatten, dass der
Nutzer jedes Programm unmittelbar einschalten und aus dem Programm unmittelbar
in den Navigator zurückwechseln kann. Der Nutzer soll die Möglichkeit haben,
die Reihenfolge der Programme zu verändern.
(3) 1Auf das öffentlich-rechtliche und private Programmangebot muss gleichgewichtig hingewiesen werden. 2Dies schließt den Hinweis auf andere Dienste nicht aus.
(4) 1Service-Informationen im Datenstrom sind so zu erstellen, dass sie von jedermann verwendet werden können, der Anwendungen für Dekoder herstellen will. 2Diese Verpflichtung ist jedenfalls dann erfüllt, wenn für die Erstellung einheitlich normierte europäische Standards, wie z. B. der DVB-SI-Standard genutzt werden.
(5) Die Landesmedienanstalten konkretisieren in Zusammenarbeit mit den Beteiligten nach dieser Vorschrift Anforderungen für Navigatoren, die auch Elemente elektronischer Programmführung enthalten können.
§ 14
Bündelung und Vermarktung
(2) Verpflichtete, die selbst oder durch ein ihnen nach § 4 Abs. 5 zuzurechnendes Unternehmen auch eine technische Plattform betreiben, dürfen die Verbreitung ihrer Programmpakete über andere technische Plattformen nicht behindern, sofern diese Plattformen die Anforderungen nach dieser Satzung erfüllen.
§ 15
Ausgestaltung von Entgelten
(2) Für die Ausgestaltung von Entgelten für Zugangsdienste gilt Absatz 1 entsprechend.
Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
Bericht über die Entwicklung des digitalen Zugangs
§ 17
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Düsseldorf, den 10. März 2006
Der Direktor
der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)
GV. NRW. 2006 S. 385