Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 44 vom 20.12.2013 Seite 839 bis 846

Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung höherer Archivdienst
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Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung höherer Archivdienst

203010

Verordnung zur Änderung
der Ausbildungsverordnung höherer Archivdienst

 

Vom 5. Dezember 2013

 

Auf Grund des § 6 Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales und dem Finanzministerium verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Ausbildungsverordnung höherer Archivdienst vom 1. Juni 2010 (GV. NRW. S. 294) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu den §§ 11 bis 13 werden wie folgt gefasst:

„§ 11 Berufspraktische Studien

§ 12 Note der berufspraktischen Studien

§ 13 Fachstudien“.

 

b) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst: „Teil 3 Inkrafttreten“.

 

c) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:

„§ 17 (weggefallen)“.

 

d) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

„§ 18 Inkrafttreten“.

 

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „theoretische und die praktische Ausbildung“ durch die Wörter „Fachstudien und die berufspraktischen Studien“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort „fachpraktischen“ durch das Wort „berufspraktischen“ ersetzt.

 

3. In § 9 Absatz 2 werden die Wörter „praktische Ausbildung“ durch die Wörter „berufspraktischen Studien“ ersetzt.

 

4. Die §§ 10 bis 12 werden wie folgt gefasst:

„§ 10
Gliederung

(1) Der Vorbereitungsdienst ist modular aufgebaut und gliedert sich wie folgt:

1. acht Monate berufspraktische Studien im Ausbildungsarchiv einschließlich eines mindestens zweimonatigen Praktikums in einem nichtstaatlichen Archiv. Das mindestens zweimonatige Praktikum kann unter Anrechnung auf die Praktikumszeit im nichtstaatlichen Archiv vollständig oder zur Hälfte als Behördenpraktikum in der Abteilung Zentrale Dienste des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen oder bei einer anderen Behörde abgeleistet werden;

2. zwölf Monate Fachstudien an der Archivschule Marburg;

3. drei Monate Transferphase;

4. ein Monat Prüfungsphase mit Abschlussprüfung an der Archivschule Marburg.

 

(2) Fachstudien und berufspraktische Studien sind in thematische und zeitliche Einheiten (Module) eingeteilt, die sich aus Veranstaltungen mit verschiedenen Inhalten, Lehr- und Lernformen zusammensetzen. Die Transferphase bildet ein eigenständiges Modul. Im Rahmen der Module sind Modulprüfungen abzulegen oder Studienleistungen zu erbringen, die mit Punkten und einer Note zu bewerten sind. Die Module werden im Modulhandbuch beschrieben. Das Modulhandbuch wird im Landesarchiv Nordrhein-Westfalen zugänglich gemacht.

 

(3) Für bestandene Modulprüfungen oder den erfolgreichen Abschluss der Studienleistungen werden Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergeben. Ein Leistungspunkt entspricht einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand von 27 bis 30 Stunden. Der Vorbereitungsdienst umfasst 122 ECTS-Punkte.

 

§ 11
Berufspraktische Studien

(1) Die berufspraktischen Studien werden im Ausbildungsarchiv und den von diesem bestimmten Einrichtungen durchgeführt. Dabei sind fachbezogene Schwerpunkte des Ausbildungsarchivs zu berücksichtigen. Die Ausbildungsinhalte der berufspraktischen Studien sind mit denen der Fachstudien abzustimmen.

 

(2) Während der berufspraktischen Studien soll der Staatsarchivreferendar in die Aufgaben, die Betriebsorganisation, die Methoden und Verfahren sowie in die Leitung eines öffentlichen Archivs eingeführt werden.

 

(3) Der Staatsarchivreferendar soll während der berufspraktischen Studienzeiten grundlegende Kompetenzen und Fähigkeiten erwerben

1. in der Anwendung geeigneter Methoden der Überlieferungsbildung und in der Erschließung von Archivgut,

2. in der Anwendung und im Einsatz moderner Archivtechniken,

3. in Fragen der Nutzung und Bereitstellung von Archivgut und

4. in der Anwendung der Instrumentarien eines modernen Organisations- und Archivmanagements.

 

(4) Die berufspraktischen Studien gliedern sich in Module und umfassen folgende Gebiete:

1. Archivfachliche Beratung und Bewertung von Archivgut;

2. Archivalische Quellenkunde:

3. Sicherung und Erschließung von Archivgut;

4. Bereitstellung und Vermittlung von Archivgut;

5. Archivmanagement und Archivrecht.

Die Ausbildungsleitung erstellt einen Studienplan, in dem die Inhalte der Fachgebiete orientiert an der Studienordnung für das Referendariat im höheren Archivdienst an der Archivschule Marburg dargestellt sind. Der Studienplan wird dem Staatsarchivreferendar ausgehändigt.

 

(5) Während der berufspraktischen Studien sind vier Module zu absolvieren. Die berufspraktischen Studien umfassen insgesamt 42 ECTS-Punkte.

 

§ 12
Note der berufspraktischen Studien

(1) Das Ausbildungsarchiv ermittelt die Punktzahl und Note der berufspraktischen Studien durch Mittelwertbildung der Prüfungsergebnisse aus den bestandenen vier Modulen.

 

(2) Die Ausbildungsleitung erläutert dem Staatsarchivreferendar in einem Gespräch die Noten der berufspraktischen Studien.“

 

5. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 13
Fachstudien“.

b) Die Wörter „theoretische Ausbildung“ werden durch das Wort „Fachstudien“ ersetzt.

 

6. § 14 wird wie folgt gefasst:

„§ 14
Transferphase

(1) Die Transferphase ist ein eigenständiges Modul und umfasst 15 ECTS-Punkte. Sie findet nach den Fachstudien als dreimonatiges gemeinsames Projekt des Ausbildungsarchivs und der Archivschule Marburg statt. Sie wird von der Projektleitung im Ausbildungsarchiv und von einem Dozenten der Archivschule Marburg betreut.

 

(2) In der Transferphase soll der Staatsarchivreferendar nachweisen, dass er praxisrelevante Fragestellungen aus den Inhalten der Fachstudien selbständig nach archivwissenschaftlichen Methoden bearbeiten kann. Die Ergebnisse werden in der Transferarbeit dargestellt.

 

(3) Die Fragestellung wird auf Vorschlag des Staatsarchivreferendars vom Ausbildungsarchiv im Einvernehmen mit der Archivschule Marburg bestimmt. Die ausgewählte Fragestellung wird der Archivschule Marburg spätestens drei Monate vor Beginn der Transferphase mitgeteilt.

 

(4) Die Transferarbeit ist fristgerecht beim Ausbildungsarchiv und bei der Archivschule Marburg einzureichen.

 

(5) Die Transferarbeit ist von einem Mitglied des Lehrkörpers der Archivschule Marburg und der Projektleitung in dem Ausbildungsarchiv zu bewerten. Die abschließende Punktzahl und Note wird von der Leitung des Ausbildungsarchivs durch die Bildung des arithmetischen Mittels festgesetzt. Die Note der Transferarbeit ist dem Staatsarchivreferendar mit der Einladung zur Abschlussprüfung bekannt zu geben. Auf Antrag wird von einer Bekanntgabe abgesehen.“

 

7. In § 15 Satz 2 werden die Wörter „Die Staatsprüfung bestimmt sich“ durch die Wörter „Leistungsbewertung und Staatsprüfung bestimmen sich“ ersetzt.

8. In § 16 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Nichtbestehen“ die Wörter „der Wiederholung einer Modulprüfung oder“ eingefügt.

 

9. Die Überschrift des Teil 3 wird wie folgt gefasst:

„Teil 3

Inkrafttreten“.

 

10. § 17 wird aufgehoben.

 

11. § 18 wird wie folgt gefasst:

„§ 18
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 5. Dezember 2013

 

 

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ute  S c h ä f e r

 

GV. NRW. 2013 S. 845