Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 44 vom 20.12.2013 Seite 839 bis 846

Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe

2122

Verordnung zur Änderung
der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe

 

Vom 7. Dezember 2013

 

Artikel 1

 

Die Zuständigkeitsverordnung Heilberufe vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 458) wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter „sowie Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1“ und „sowie Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1“ gestrichen.

 

b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a und 2b eingefügt:

„(2a) Örtlich zuständig für die Entscheidungen nach § 12 Absatz 4 Satz 2 der Bundesärzteordnung ist die Bezirksregierung, die die Approbation erteilt hat.

 

(2b) Die Entscheidungen nach § 12 Absatz 5 der Bundesärzteordnung und § 16 Absatz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde trifft die Bezirksregierung, die die Approbation zurückgenommen oder widerrufen hat.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

 

b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.

 

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Sinne“ die Wörter „des § 3 Absatz 2 Satz 2, Absatz 2a Satz 1 und Absatz 6, § 4 Absatz 4,“ eingefügt.

 

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die in § 3 Absatz 2 Satz 7 und Absatz 3 Satz 3 der Bundesärzteordnung, § 2 Absatz 2 Satz 9 und Absatz 3 Satz 3 des Psychotherapeutengesetzes sowie § 4 Absatz 2 Satz 7 und Absatz 3 Satz 3 der Bundes-Apothekerordnung vorgesehenen Prüfungen werden vor der Bezirksregierung Düsseldorf - Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie - und die in § 2 Absatz 2 Satz 7 und Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vorgesehenen Prüfungen werden für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln vor der Zahnärztekammer Nordrhein und für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster vor der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe abgelegt.“

 

c) In Absatz 4 wird jeweils die Angabe „§ 20 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 2“ ersetzt.

 

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Zuständige Behörden zur Beurteilung, ob Antragstellende über die für die Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, sind für Anträge, die nach dem 31. Dezember 2013 gestellt worden sind, für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln die Ärztekammer Nordrhein und die Zahnärztekammer Nordrhein sowie für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster die Ärztekammer Westfalen-Lippe und die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe.“

 

4. Die Überschrift des III. Teils wird wie folgt gefasst:

III. Teil
Inkrafttreten“.

5. § 7 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

 

Artikel 2

 

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

(2) Die Verordnung wird erlassen

1. von der Landesregierung auf Grund

a) des § 5 Absatz 3 Satz 1 Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) - insoweit nach Anhörung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ausschusses des Landtags - und
b) des § 7 Absatz 4 Satz 2 Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421)

sowie

2. von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium auf Grund des § 9 Absatz 4 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403).

 

Düsseldorf, den 7. Dezember 2013

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

 

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Barbara  S t e f f e n s

 

GV. NRW. 2013 S. 841