Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 44 vom 20.12.2013 Seite 839 bis 846

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ersatzschulen
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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ersatzschulen

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Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Ersatzschulen

Vom 4. Dezember 2013

 

Auf Grund des § 104 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW (SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) verordnet das Ministerium für Schule und Weiterbildung:

 

Artikel 1

 

§ 2 Absatz 4 der Verordnung über die Ersatzschulen vom 5. März 2007 (GV. NRW. S. 130), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2010 (GV. NRW. S. 270) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(4) Veränderungen der in Absatz 1 genannten Festlegungen, der Erhebung von Schulgeld, die Hinzunahme eines oder mehrerer sonderpädagogischer Förderschwerpunkte und wesentliche Änderungen der räumlichen Unterbringung der Ersatzschule sind der oberen Schulaufsichtsbehörde mindestens sechs Monate vorher schriftlich unter Angabe der in § 1 jeweils geforderten Angaben und Unterlagen anzuzeigen. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW bleibt unberührt. Bestehen gegen die Veränderungen keine Bedenken, nimmt die obere Schulaufsichtsbehörde diese zur Kenntnis und teilt dies dem Träger mit. Mit dieser Mitteilung gilt die angezeigte Hinzunahme des sonderpädagogischen Förderschwerpunkts als genehmigt. In den Fällen eines Trägerwechsels richtet sich das Erlöschen der Genehmigung oder ihr Übergang auf den neuen Träger nach § 104 Absatz 5 SchulG.“

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 4. Dezember 2013

 

 

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Sylvia  L ö h r m a n n

GV. NRW. 2013 S. 841