Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 44 vom 20.12.2013 Seite 839 bis 846
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ersatzschulen |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ersatzschulen
223
Zweite
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Ersatzschulen
Vom
4. Dezember 2013
Auf
Grund des § 104 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW (SchulG)
vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) verordnet das Ministerium für Schule und
Weiterbildung:
Artikel
1
§
2 Absatz 4 der Verordnung über die Ersatzschulen vom 5. März 2007 (GV. NRW. S. 130), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2010 (GV. NRW. S. 270)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(4)
Veränderungen der in Absatz 1 genannten Festlegungen, der Erhebung von
Schulgeld, die Hinzunahme eines oder mehrerer sonderpädagogischer
Förderschwerpunkte und wesentliche Änderungen der räumlichen Unterbringung der
Ersatzschule sind der oberen Schulaufsichtsbehörde mindestens sechs Monate vorher
schriftlich unter Angabe der in § 1 jeweils geforderten Angaben und Unterlagen
anzuzeigen. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW bleibt unberührt.
Bestehen gegen die Veränderungen keine Bedenken, nimmt die obere
Schulaufsichtsbehörde diese zur Kenntnis und teilt dies dem Träger mit. Mit
dieser Mitteilung gilt die angezeigte Hinzunahme des sonderpädagogischen
Förderschwerpunkts als genehmigt. In den Fällen eines Trägerwechsels richtet
sich das Erlöschen der Genehmigung oder ihr Übergang auf den neuen Träger nach
§ 104 Absatz 5 SchulG.“
Artikel
2
Diese
Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf,
den 4. Dezember 2013
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Sylvia L
ö h r m a n n
GV.
NRW. 2013 S. 841