Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 44 vom 20.12.2013 Seite 839 bis 846
Satzung zur Änderung der Satzung des Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandes Nordrhein-Westfalen |
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Satzung zur Änderung der Satzung des Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandes Nordrhein-Westfalen
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Satzung zur Änderung
der Satzung des Altlastensanierungs- und
Altlastenaufbereitungsverbandes
Nordrhein-Westfalen
Vom 16. Dezember 2013
Auf Grund der §§ 7 Absatz 1 Satz
2, 8, 12 Absatz 2 Nummer 1 des Altlastensanierungs- und
Altlastenaufbereitungsverbandsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. November 2002 (GV. NRW. S. 571), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148) geändert worden sind, hat die Delegiertenversammlung am 27.
November 2013 folgende Satzungsänderung beschlossen, die hiermit gemäß § 8
Absatz 4 Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz
Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht wird:
Artikel 1
Die Satzung des
Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandes Nordrhein-Westfalen
vom 1. April 2003 (GV. NRW. S. 218, ber. S. 231), die
durch Satzung vom 10. November 2003 (GV. NRW. S. 686) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Überschrift der Satzung
wird wie folgt gefasst:
„Satzung des
AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt
gefasst:
„(2) Aufnahmeanträge von
freiwilligen Mitgliedern nach § 6 Absatz 2 AAVG sind schriftlich beim Vorstand
des Verbandes zu stellen. Der Antrag muss den Namen oder die
Unternehmensbezeichnung und die Anschrift des Antragstellers sowie die
Verpflichtungserklärung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages einschließlich
dessen Höhe enthalten. Über den Mitgliedsantrag entscheidet der Vorstand.
Erworben ist die Mitgliedschaft mit Zugang eines Bestätigungsschreibens des
Verbandes beim Antragsteller, dass die Aufnahme in den Verband erfolgt ist.
Freiwillige Mitglieder, die vor der konstituierenden Delegiertenversammlung des
Verbandes einen Aufnahmeantrag gestellt und eine Verpflichtungserklärung
hinsichtlich ihres Mitgliedsbeitrages abgegeben haben, erwerben die
Mitgliedschaft, ohne dass es einer Entscheidung des Vorstandes und eines
Zugangs des Bestätigungsschreibens des Verbandes beim Antragsteller bedarf.“
b) Nach Absatz 2 werden folgende
Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Durch die Aufnahme in den
Verband werden Mitglieder im Sinne des § 6 Absatz 2 AAVG verpflichtet, einen
jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Dieser Beitrag beträgt mindestens
2.500,-- € jährlich. Ein höherer Mitgliedsbeitrag muss durch den Mindestbeitrag
glatt teilbar sein. Die Beiträge der Mitglieder im Sinne des § 6 Absatz 2 AAVG
sind bis zum 1. August eines jeden Wirtschaftsjahres zu zahlen. Wird die
Mitgliedschaft nach dem 1. August des Wirtschaftsjahres erworben, ist der
Beitrag sofort an den Verband zu zahlen.
(4) Die freiwillige
Mitgliedschaft gemäß § 6 Absatz 2 AAVG endet:
1. bei natürlichen Personen mit
dem Tod des Mitglieds,
2. bei juristischen Personen mit
Beginn des Liquidationsverfahrens oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
3. durch Austritt des Mitglieds
oder
4. durch Ausschluss des Mitglieds
aus dem Verband.
Der Austritt erfolgt durch
schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand des Verbandes. Er
ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
sechs Monaten zulässig. Ein Mitglied, das gegen die Verbandsinteressen gröblich
verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verband
ausgeschlossen werden. Eine Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen erfolgt nicht.“
3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt
gefasst:
„(1) Kommissionen unterstützen
die Arbeit der Verbandsorgane. Die Delegiertenversammlung beschließt auf
Vorschlag des Vorstandes über die Bildung und Besetzung von Kommissionen,
insbesondere für die Aufgabenerfüllung des Verbandes gemäß § 2 und § 2a AAVG.
Der Vorstand kann Nachbesetzungen beschließen.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe
„100.000,-- €“ durch die Angabe „1,0 Millionen €“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt
gefasst:
„In Fällen, die keinen Aufschub
dulden, insbesondere bei Gefahr im Verzug, entscheidet die Geschäftsführerin
oder der Geschäftsführer auch über Angelegenheiten, deren Wert den in Absatz 1
festgesetzten Betrag überschreitet.“
5. Nach § 4 wird folgender § 5
eingefügt:
„§ 5
Bildung von Stimmgruppen
(1) Mit Jahresbeiträgen, die eine
volle Beitragseinheit nicht erreichen oder darüber hinausgehen, können sich die
Mitglieder zu Stimmgruppen zusammenschließen. Mit dem Bestätigungsschreiben
über die Aufnahme in den Verband werden Mitglieder mit Beitragsteileinheiten
darauf hingewiesen, dass sie sich an einer Stimmgruppe beteiligen können. Jedes
Mitglied kann sich nur an einer Stimmgruppe beteiligen. Die Beitragsteileinheit
eines Mitglieds gilt als eingebracht, wenn das Mitglied gegenüber dem Verband
seine Beteiligung an einer Stimmgruppe schriftlich erklärt hat.
(2) Jede Stimmgruppe hat so viele
Delegierte mit je einer Stimme, wie sie mit den zusammengelegten Beiträgen oder
Beitragsteilen volle Beitragseinheiten auf sich vereinigt.“
6. Nach § 5 wird folgender § 6
eingefügt:
„§ 6
Gäste
(1) Die in § 11 Absatz 5 AAVG
genannten Behörden, Körperschaften und Vereinigungen können an den Sitzungen
der Delegiertenversammlung teilnehmen und sind zu den Sitzungen einzuladen.
(2) Die Verbandsvorsitzende oder
der Verbandsvorsitzende kann den in Absatz 1 genannten Gästen das Recht
einräumen, sich zu einzelnen Tagesordnungspunkten zu äußern. Anträge können
nicht gestellt werden.“
7. Der bisherige § 5 wird § 7.
8. Der bisherige § 6 wird § 8 und
wie folgt gefasst:
„§ 8
Vertretung des Verbandes gegenüber
der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer
und dem Vorstand
(1) Der Verband wird gegenüber
der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer durch den Vorstand vertreten.
(2) Der Verband wird gegenüber
dem Vorstand durch die Delegiertenversammlung vertreten. Diese wählt hierzu bei
Bedarf einen oder mehrere Vertreter. Der oder die jeweiligen Vertreter der
Delegiertenversammlung sorgen für die Ausführung der Beschlüsse der
Delegiertenversammlung zur Vertretung des Verbandes gegenüber dem Vorstand.“
9. Der bisherige § 7 wird § 9.
10. In § 9 Absatz 2 werden die
Wörter „für Verschulden“ gestrichen.
11. Der bisherige § 8 wird § 10.
12. In § 10 Absatz 3 Satz 2 wird
die Angabe „250.000,-- €“ durch die Angabe „500.000,-- €“ ersetzt.
13. Der bisherige § 9 wird § 11.
14. § 11 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 5 und 6 werden wie
folgt gefasst:
„(5) Der Entwurf des
Jahresabschlusses sowie der Prüfbericht sind von der Geschäftsführerin oder dem
Geschäftsführer dem Vorstand vorzulegen. Der Entwurf des Jahresabschlusses
bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
(6) Der Entwurf des
Jahresabschlusses sowie der Prüfbericht sind den von der Delegiertenversammlung
gewählten Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern zur Prüfung vorzulegen.
Diese sind berechtigt, von dem Vorstand, der Geschäftsführerin oder dem
Geschäftsführer sowie der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erläuternde Angaben
zu dem Prüfbericht zu verlangen und sich über alle die Rechnung betreffenden
Angelegenheiten zu unterrichten. Die Rechnungsprüferinnen oder die
Rechnungsprüfer erstatten in der für die Entlastung des Vorstandes und der
Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers vorgesehenen Delegiertenversammlung
Bericht über das Ergebnis der Prüfung.“
15. Der bisherige § 10 wird § 12
und folgender § 13 eingefügt:
„§ 13
Altlastenrisikofonds
(1) Zur Unterstützung der
Vermarktung sanierter Flächen bildet der Verband für die Gewährung geeigneter
Maßnahmen zweckgebundene Rücklagen. Ein Antrag muss schriftlich gestellt werden
und mindestens enthalten:
1. die Bezeichnung der
betroffenen Grundstücke und einen Nachweis über die Zugehörigkeit zu einem
Altstandort im Sinne des § 2 Absatz 5 Nummer 2 BBodSchG;
2. Angaben und Unterlagen über
durchgeführte Sanierungsmaßnahmen oder eine qualitätssichernde Begleitung im
Sinne des § 2a Absatz 2 AAVG;
3. Angaben und Unterlagen zum
Zustand der betroffenen Grundstücke nach der Durchführung der
Sanierungsmaßnahmen und der geplanten Nachnutzung;
4. Angaben zu den Tatbeständen,
aufgrund derer sich das abzusichernde Risiko verwirklichen kann und die von der
beantragten Maßnahme abgedeckt werden sollen (Sicherungstatbestände);
5. eine bezifferte Abschätzung
des Antragstellers zur Höhe der drohenden finanziellen Folgen des
abzusichernden Risikos sowie zu dem Zeitraum, in dem sich das Risiko
realisieren kann;
6. eine Verpflichtung des
Antragstellers zur Erstattung des Bearbeitungsaufwandes des Verbandes.
Der Antragsteller ist
verpflichtet, dem Verband auf dessen Aufforderung hin alle Auskünfte zu
erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die der Verband für die Entscheidung
über die Bewilligung einer Maßnahme benötigt. Kommt der Antragsteller einer
Aufforderung des Verbands zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage von
Unterlagen nicht nach, kann der Verband den Antrag auch ablehnen.
(2) Die Bewilligung setzt voraus,
1. dass sich der Antragsteller
dazu verpflichtet, einen Eigenanteil in Höhe von mindestens 20 vom Hundert des
abzusichernden Risikos nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zu übernehmen,
2. dass sich der Antragsteller
dazu verpflichtet, auf den betroffenen Grundstücken ab einem bestimmten
Zeitpunkt für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Wiedernutzung auszuüben und
3. dass der Antragsteller die
Kosten zur Abgeltung des Bearbeitungsaufwandes erstattet hat.
(3) Für die geeigneten Maßnahmen
gelten folgende Maßgaben:
1. Bürgschaften im Sinne des §
765 BGB: Die Bürgschaftserklärung des Verbandes muss die Hauptschuld anhand von
bestimmten Sicherungstatbeständen bezeichnen. Der Verband kann auf die Einreden
gemäß § 768, § 770 und § 771 BGB nicht verzichten.
2. Garantien im Sinne der Nummer
2 der VV zu § 39 LHO: Durch Garantien kann sich der Verband gegenüber dem
Antragsteller, gegebenenfalls auch gegenüber der zuständigen Behörde,
verpflichten, im Falle des Eintritts bestimmter Sicherungstatbestände die
Kosten für bodenschutzrechtlich notwendige Maßnahmen in bestimmter Höhe zu
übernehmen.
3. Zuschüsse: Der Verband kann
Zuschüsse zu Versicherungen des Antragstellers, mit denen bestimmte
Sicherungstatbestände versichert werden, und zu anderen vergleichbaren Maßnahmen
der Risikoabsicherung des Antragstellers gewähren.
Der Verband begrenzt die Höhe
seiner finanziellen Verpflichtungen auf maximal die Höhe des abzusichernden
Risikos nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 abzüglich des vom Antragsteller nach
Absatz 2 Nummer 1 zu übernehmenden Eigenanteils.
(4) Der Vorstand entscheidet über
die Bewilligung der beantragten Maßnahmen auf der Grundlage des Antrags und
einer Bewertung der Kommission für Altlasten und Bodenschutz. Die Kommission
für Altlasten und Bodenschutz kann eine Arbeitsgruppe einrichten und zu ihren
Beratungen auch außerhalb des Verbandes stehende Personen hinzuziehen.
Im Falle der Bewilligung einer
Maßnahme schließen der Verband und der Antragsteller – unbeschadet der
bodenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten – einen öffentlich-rechtlichen
Vertrag über Art und Inhalt der bewilligten Maßnahme einschließlich Befristung
und Begrenzung.
Der Antragsteller hat keinen
Anspruch auf Erstattung der ihm durch die Antragstellung oder sonst im
Bewilligungsverfahren entstehenden Kosten. Der Antragsteller hat dem Verband
die Kosten zur Abgeltung seines Bearbeitungsaufwandes zu erstatten. Der
Kostenbetrag wird 30 Tage nach Zugang der Rechnung des Verbandes beim
Antragsteller fällig.“
16. Der bisherige § 11 wird § 14.
17. Der bisherige § 12 wird § 15.
18. Die Überschrift des § 15 wird
wie folgt gefasst:
„§ 15
Entschädigung der Organ- und Kommissionsmitglieder“.
19. Der bisherige § 13 wird § 16.
20. Der bisherige § 14 wird § 17.
Artikel 2
Diese Satzungsänderung tritt mit
Wirkung vom 28. Juni 2013 in Kraft.
Die vorstehende, mit Erlass des
Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 2013 –
IV-1-072 100 03 – gemäß § 8 Absatz 2 Altlastensanierungs- und
Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz Nordrhein-Westfalen genehmigte
Satzungsänderung wird hiermit gemäß § 8 Absatz 4 Altlastensanierungs- und
Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.
Hattingen, den 16. Dezember 2013
Der Verbandsvorsitzende
Dr. S c h m i d t
Genehmigung
Die vorstehende Satzungsänderung
wird hiermit gemäß § 8 Absatz 2 Altlastensanierungs- und
Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz Nordrhein-Westfalen genehmigt.
Düsseldorf, den 10. Dezember 2013
Das Ministerium
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
V a l e n t i
GV. NRW. 2013 S. 843