Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen in Strafsachen gegen Erwachsene
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Verordnung
über die Zuständigkeit der Amtsgerichte
des Landes Nordrhein-Westfalen
in Strafsachen gegen Erwachsene
Vom
11. Juli 2006
Auf
Grund des § 58 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 17 des
Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866, 868), in Verbindung mit § 1 der
Verordnung über die Ermächtigung des Justizministers zum Erlass von
Rechtsverordnungen über die örtliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in
Strafsachen und in Urheberrechtsstreitsachen vom 11. Januar 1966 (GV. NRW. S. 6), geändert durch Verordnung vom 23. November 1971 (GV. NRW. S. 358), wird
verordnet:
§ 1
Die
in der Anlage in Spalte I aufgeführten Amtsgerichte sind zuständig für
die Verhandlung und Entscheidung
a)
in den zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehörenden Strafsachen (§ 28 GVG)
aus den Bezirken der in Spalte II genannten Amtsgerichte,
b)
in den zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehörenden Strafsachen (§ 28
GVG), wenn zum Zeitpunkt der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein
Unterbringungsbefehl besteht oder mit der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder
ein Unterbringungsbefehl beantragt wird, aus den Bezirken der in Spalte III
genannten Amtsgerichte,
c)
in Strafrichterhaftsachen aus den Bezirken der in Spalte IV genannten
Amtsgerichte.
§ 2
Der
Begriff „Strafrichterhaftsachen“ im Sinne von § 1 Buchstabe c) umfasst
a)
die zur Zuständigkeit des Strafrichters gehörenden Strafsachen, bei denen im
Zeitpunkt der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl
besteht oder mit der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein
Unterbringungsbefehl beantragt wird,
b)
die Entscheidungen, die der Strafrichter im Vorverfahren zu treffen hat, soweit
sie sich auf die Anordnung, Vollstreckung, Fortdauer oder Aufhebung der
Untersuchungshaft beziehen,
c)
die Entscheidungen auf Grund des § 115a der Strafprozessordnung,
d)
die Entscheidungen über die einstweilige Unterbringung nach § 126a der
Strafprozessordnung,
e)
die Maßnahmen auf Grund der §§ 21, 22, 28, 41 Abs. 4, 45 Abs. 5 und 47 Abs. 3
des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2005 (BGBl. I S. 2189), sofern der
Verfolgte sich nicht auf freiem Fuß befindet.
§ 3
Als
„Schöffengerichtssachen“, „Schöffengerichtshaftsachen“ und „Strafrichterhaftsachen“ gemäß § 1 Buchstaben a), b) und c) gelten
nicht Strafsachen gegen Jugendliche oder Heranwachsende im Sinne des § 1 des
Jugendgerichtsgesetzes.
§ 4
Diese
Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Zum selben Zeitpunkt
tritt die Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte des Landes
Nordrhein-Westfalen in Strafsachen gegen Erwachsene vom 30. Dezember 1961 (GV. NRW. 1962 S. 9), zuletzt geändert durch Artikel II der Verordnung vom 19.
September 2005 (GV. NRW. S. 819), außer Kraft.
Das
Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2011 über
die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.
Düsseldorf,
den 11. Juli 2006
Die
Justizministerin
des Landes Nordrhein-Westfalen
RoswithaM ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r
Anlage
GV. NRW.
2006 S. 389
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