Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 45 vom 30.12.2013 Seite 847 bis 888
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Errichtung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes |
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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Errichtung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes
2125
Verordnung zur Änderung
der Verordnung zur Errichtung integrierter Untersuchungsanstalten
für Bereiche des Verbraucherschutzes
Vom 20. Dezember 2013
Auf Grund des § 3 Absatz 1 sowie des § 5 Satz 1 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung zur Errichtung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 740), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. November 2010 (GV. NRW. S. 599) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 28 wird folgender Teil 5 eingefügt:
„Teil 5
Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Westfalen
§ 29
Errichtung
(1) Im Regierungsbezirk Arnsberg wird aus den Chemischen Untersuchungsämtern der Städte Hamm, Hagen und Bochum, dem Chemischen- und Lebensmitteluntersuchungsamt der Stadt Dortmund sowie dem Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Arnsberg eine integrierte Untersuchungsanstalt für Bereiche des Verbraucherschutzes (Untersuchungsanstalt) gebildet und als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 1. Januar 2014 errichtet.
(2) Die Untersuchungsanstalt führt den Namen „Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Westfalen“ (CVUA-Westfalen) mit dem Zusatz „Anstalt des öffentlichen Rechts“.
(3) Der Einzugsbereich der Untersuchungsanstalt umfasst den Regierungsbezirk Arnsberg.
§ 30
Träger der Untersuchungsanstalt
Träger der Untersuchungsanstalt sind das Land Nordrhein-Westfalen sowie die Städte Bochum, Dortmund, Hagen, Hamm, der Ennepe-Ruhr-Kreis, der Hochsauerlandkreis, der Märkische Kreis, die Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein, Soest und Unna (Kommunen).
§ 31
Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat wird aus zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Landes und jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter jeder Kommune gebildet.
(2) Die Vertretung des Landes hat insgesamt elf Stimmen. Jede Vertreterin oder jeder Vertreter einer Kommune hat eine Stimme.
(3) Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landes. Die Stellvertretung wird von den Vertretungen der Kommunen im Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit gewählt.
(4) Ein Beschluss des Verwaltungsrates über die Auflösung eines zum 31. Dezember 2013 bestehenden Untersuchungsstandortes kann bis zum 31. Dezember 2018 nur gefasst werden, wenn die Kommune, die die Untersuchungseinrichtung am Standort unterhält, zustimmt.
§ 32
Vorstand
Der Vorstand besteht aus einer oder einem Vorstandsvorsitzenden und vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Leiter des Chemischen Untersuchungsamtes der Stadt Bochum wird zum Vorstandsvorsitzenden, die Leiter des Chemischen Untersuchungsamtes Hagen und Hamm, des Chemischen und Lebensmitteluntersuchungsamtes Dortmund und des Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes Arnsberg werden zu weiteren Vorstandsmitgliedern bestellt. Das Recht des Verwaltungsrates nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes, die in Satz 2 geregelte Besetzung des Vorstandes zu ändern, bleibt unberührt.
§ 33
Stammkapital
Das Stammkapital der Untersuchungsanstalt beträgt 220 000 Euro.
§ 34
Aufgaben der Untersuchungsanstalt
Die Untersuchungsanstalt führt die in § 4 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes bestimmten Aufgaben durch.
§ 35
Personal
(1) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 29 Absatz 1 genannten Untersuchungsämtern
1. beschäftigten Beamten werden entsprechend § 17 Absatz 7 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes in den Dienst der Untersuchungsanstalt übergeleitet,
2. bestehenden Ausbildungsverhältnisse gehen entsprechend § 17 Absatz 2 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes auf die Untersuchungsanstalt über.
(2) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt im Chemischen Untersuchungsamt der Stadt Hagen, Chemischen Untersuchungsamt der Stadt Hamm, Chemischen Untersuchungsamt der Stadt Bochum, dem Chemischen- und Lebensmitteluntersuchungsamt der Stadt Dortmund sowie dem Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Arnsberg tätigen tariflich Beschäftigten sollen der Untersuchungsanstalt im Wege der Personalgestellung zur Verfügung gestellt werden.“
2. Der bisherige Teil 5 wird Teil 6.
3. Der bisherige § 29 wird § 36.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Düsseldorf, den 20. Dezember 2013
Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Naturschutz- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Johannes R e m m e l
GV. NRW. 2013 S. 886