Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 45 vom 30.12.2013 Seite 847 bis 888

Gesetz zur Änderung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes und weiterer Gesetze
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Gesetz zur Änderung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes und weiterer Gesetze

20020
2251

Gesetz zur Änderung
des Korruptionsbekämpfungsgesetzes und weiterer Gesetze

Vom 19. Dezember 2013

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung
des Korruptionsbekämpfungsgesetzes und weiterer Gesetze

20020

Artikel 1

Gesetz zur Änderung
des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 16. Dezember 2004

Das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 8), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Dieses Gesetz regelt, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, die Korruptionsbekämpfung und die Errichtung und Führung eines Vergaberegisters für:

1. öffentliche Stellen und für die in diesen Stellen Beschäftigten, auf die das Beamtenrecht, das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes oder Dienstvertragsrecht Anwendung findet,

2. die Mitglieder der Landesregierung,

3. die Mitglieder in den Organen und Ausschüssen der Gemeinden und Gemeindeverbände, die Mitglieder in den Bezirksvertretungen, die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher sowie die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger gemäß § 58 Absatz 3 Gemeindeordnung, § 41 Absatz 5 Kreisordnung oder § 13 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung,

4. die Mitglieder der Organe der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstellten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

5. die juristischen Personen und Personenvereinigungen, bei denen die absolute Mehrheit der Anteile oder die absolute Mehrheit der Stimmen den öffentlichen Stellen zusteht oder deren Finanzierung zum überwiegenden Teil durch Zuwendungen solcher Stellen erfolgt,

6. die natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen, die sich um öffentliche Aufträge bei öffentlichen Stellen oder den Stellen nach Nummer 5 bewerben.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Öffentliche Stellen sind

1. die Behörden, Einrichtungen, Landesbetriebe und Sondervermögen des Landes, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen auch der Landesrechnungshof, die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie die Organe der Rechtspflege (Gerichte, Staatsanwaltschaften, Vollzugsanstalten, Jugendarrestanstalten und Gnadenstellen),

2. die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstellten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

Nach dem Wort „Weltanschauungsgemeinschaften“ werden die Wörter „und die ihnen zugehörigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen“ eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen und der Absatz wie folgt gefasst:

„Prüfeinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind der Landesrechnungshof einschließlich seiner staatlichen Rechnungsprüfungsämter, die kommunalen Rechnungsprüfungsämter, die Gemeindeprüfungsanstalt, die Innenrevisionen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich sowie für die landesunmittelbaren Träger der Sozialversicherung die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde.“

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 4
Vergaberegister
“.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden vor dem Punkt die Wörter „sowie der Landeskartellbehörde“ eingefügt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird vor dem Wort „Person“ das Wort „natürliche“ eingefügt und die Angabe „(§ 4 Abs. 3 Nr. 1)“ gestrichen.

bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Straftaten nach §§ 331 - 335 (Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung, Bestechung), 261 (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte), 263 (Betrug), 264 (Subventionsbetrug),
265b (Kreditbetrug), 266 (Untreue), 266a (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt), 298 (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), 299 (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), 108e (Abgeordnetenbestechung) StGB und nach § 370 der Abgabenordnung.“

cc) In Nummer 2 wird nach der Angabe „2.“ das Wort „Straftaten“ eingefügt.

dd) In Nummer 3 wird der letzte Halbsatz gestrichen.

ee) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 6 Arbeitnehmer-Entsendegesetz“ durch die Angabe „§ 21 Arbeitnehmer-Entsendegesetz“ ersetzt.

ff) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

„6. Verstöße, die zu einem Ausschluss nach § 13 Absatz 1 und 2 oder § 16 Absatz 1 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen führen,“.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe „Absatz 1“ werden die Wörter „Nummer 1 bis 5“ eingefügt.

bb) Den Nummern 1 bis 4 wird ein Komma angefügt.

cc) Der Nummer 5 wird das Wort „oder“ angefügt.

dd) Folgender Satz wird angefügt: „Ein Eintrag im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 richtet sich nach §§ 13 Absatz 3, 16 Absatz 4 Satz 2 und 3 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen.“

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Stellen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 7 sind verpflichtet,“ durch die Wörter „Öffentliche Stellen und Stellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 melden“ ersetzt und die Wörter „zu melden“ gestrichen.

b) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner“ durch das Wort „Ansprechperson“ ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Name und Adresse der gemeldeten natürlichen oder juristischen Person oder Personenvereinigung, bei natürlichen Personen auch Geburtsdatum und Geburtsort.“

cc) In Nummer 3 und 5 wird das Komma hinter den Wörtern „natürlichen Person“ gestrichen und das Wort „oder“ eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. wenn die Stelle, die den Ausschluss oder den Hinweis nach § 6 Absatz 1 mitgeteilt hat, die Wiederherstellung der Zuverlässigkeit meldet.“

bb) In Nummer 4 wird das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.

c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „der/des von der Meldung Betroffenen“ werden durch die Wörter „der von der Meldung betroffenen natürlichen oder juristischen Person oder Personenvereinigung“ ersetzt.

bb) Vor dem Wort „Schaden“ werden die Wörter „durch die Verfehlung entstandene“ eingefügt.

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Anfragen, ob Eintragungen hinsichtlich der Bieterin oder des Bieters oder der Bewerberin oder des Bewerbers, die/der den Zuschlag erhalten soll, vorliegen, sind bei Vergabeverfahren von Liefer- und Dienstleistungen mit einem Gesamtauftragswert über 25.000,- € oder bei Bauleistungen 50.000,- €, jeweils ohne Umsatzsteuer, von der Vergabestelle vor Erteilung eines öffentlichen Auftrages - bei Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte bereits vor Absendung der Information nach § 101a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - an die Informationsstelle zu richten.

Unterhalb der genannten Wertgrenzen steht die Anfrage im pflichtgemäßen Ermessen der Vergabestelle oder öffentlichen Stelle.“

b) In Absatz 2 werden in Satz 1 hinter dem Wort „Staatsanwaltschaften“ ein Komma und die Wörter „die Landeskartellbehörde“ eingefügt und folgender Satz angefügt: „Zu Anfragen an die Informationsstelle berechtigt sind auch die Zuwendungsempfänger, die hierzu durch Nebenbestimmung zum Bewilligungsbescheid verpflichtet worden sind.“

c) In Absatz 3 werden nach der Angabe „50.000 €“ die Wörter „ohne Umsatzsteuer“ eingefügt.

d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Anfrage erfolgt unter Angabe der in § 7 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 6 benannten Daten.“

8. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „Abs. 1 bis 3“ und die Wörter „, die in der Anfrage genannt werden“ gestrichen.

9. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:

„(2) Im Rahmen der Zweckbestimmung des § 4 Absatz 2 können abweichend von Absatz 1 Anfragen nach § 8 auch im automatisierten Abrufverfahren verarbeitet werden, soweit sie die Auskunft betreffen, dass keine Eintragungen vorliegen. Das für das Finanzwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres und Kommunales zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Übermittlung der in den §§ 8 und 9 genannten Daten zuzulassen, soweit die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Es hat hierbei die Form der zu übermittelnden Daten und das bei der Übermittlung einzuhaltende Verfahren festzulegen.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

10. § 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Liegen Tatsachen vor, die Anhaltspunkte für die Begehung einer der in § 5 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Straftaten durch eine natürliche Person oder im Zusammenhang mit der Dienstausübung durch eine bei einer öffentlichen Stelle beschäftigten Person darstellen können, zeigt die für die Leitung der öffentlichen Stelle (§ 1 Absatz 2) verantwortliche Person diese dem Landeskriminalamt an. Das Gleiche gilt für das für die Prüfung zuständige Mitglied des Landesrechnungshofs, die Leiterinnen oder Leiter der kommunalen Rechnungsprüfungsämter, die Leiterin oder den Leiter der Gemeindeprüfungsanstalt und die von der nach § 90 SGB IV zuständigen Aufsichtsbehörde für die Prüfung benannte Person, wenn bei den Prüfungen Anhaltspunkte nach Satz 1 festgestellt werden; in diesem Fall ist in der Regel die Leiterin oder der Leiter der betroffenen Behörde oder Einrichtung über die Anzeige unverzüglich zu unterrichten.

Richten sich die Anhaltspunkte für Verfehlungen gegen die in Satz 1  bezeichneten, für die Leitung der öffentlichen Stellen verantwortlichen Personen, obliegt der dienstvorgesetzten Stelle die Anzeigepflicht gegenüber dem Landeskriminalamt.

Bei Hauptverwaltungsbeamten und Vorständen von Anstalten des öffentlichen Rechts nach § 114a Gemeindeordnung und von gemeinsamen Kommunalunternehmen nach den §§ 27, 28 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit sowie den Organen der landesunmittelbaren Träger der Sozialversicherung im Sinne von § 31 SGB IV ist dienstvorgesetzte Stelle die zuständige Aufsichtsbehörde.“

11. In § 15 Satz 1 wird die Angabe „Mitglieder nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 6“ durch die Angabe „Personen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4“ ersetzt.

12. § 16 wird aufgehoben.

13. Der bisherige § 17 wird § 16 und wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Nr. 4“ durch die Angabe „Nummer 2“, die Angabe „Nr. 5“ durch die Angabe „Nummer 3“ und die Angabe „Nr.6“ durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.

c) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Abweichend von Satz 1 sind die Mitglieder des Verwaltungsrates einer Anstalt öffentlichen Rechts nach § 114a Gemeindeordnung und eines gemeinsamen Kommunalunternehmens nach den §§ 27, 28 des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Aufsichtsbehörde auskunftspflichtig.“

d) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

14. Der bisherige § 18 wird § 17 und wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „wegen des Erreichens der Altersgrenze innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, für alle anderen Fälle“ gestrichen.

15. Der bisherige § 19 wird § 18 und in Absatz 1 werden nach dem Wort „Versorgungsbezüge“ ein Komma und die Wörter „gesetzliche oder betriebliche Renten“ eingefügt.

16. Nach der Überschrift „Abschnitt 5 „Vorschriften zur Vorbeugung“ wird folgender § 19 eingefügt:

„§ 19
Grundsatz der Vorbeugung;
korruptionsgefährdete Bereiche

(1) Die Leiterinnen und Leiter der öffentlichen Stellen sind verpflichtet, dem Grad der jeweils gegebenen Korruptionsgefährdung entsprechende Maßnahmen zur Prävention zu treffen.

(2) Dazu sind die korruptionsgefährdeten Bereiche in den öffentlichen Stellen und die entsprechenden Arbeitsplätze intern festzulegen. Korruptionsgefährdete Bereiche sind insbesondere dort anzunehmen, wo auf Aufträge, Fördermittel oder auf Genehmigungen, Gebote oder Verbote Einfluss genommen werden kann.“

17. § 20 wird wie folgt gefasst:

„§ 20
Vieraugenprinzip

Die Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen, deren Wert 500 € ohne Umsatzsteuer übersteigt, ist von mindestens zwei Personen innerhalb der öffentlichen Stelle zu treffen. In sonstigen korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten soll entsprechend verfahren werden.“

18. § 21 wird wie folgt gefasst:

„§ 21
Rotation

(1) Beschäftigte der öffentlichen Stellen sollen in besonders korruptionsgefährdeten Bereichen gemäß § 19  Absatz 2 Satz 2 in der Regel nicht länger als fünf Jahre ununterbrochen eingesetzt werden. Das Rotationsgebot findet auf kreisangehörige Gemeinden, die nicht große oder mittlere kreisangehörige Städte sind, keine Anwendung.

(2) Von Absatz 1 darf nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden. Soweit eine Rotation aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist, sind diese Gründe sowie die zur Kompensation getroffenen Maßnahmen zu dokumentieren und der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.“

19. § 22 wird aufgehoben.

20. Der bisherige § 23 wird § 22 und wie folgt gefasst:

„§ 22
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. März 2005 in Kraft.“

2251

Artikel 2

Änderung des WDR-Gesetzes

In § 55b des WDR-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 265), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 348) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 17“ durch die Angabe „§ 16“ ersetzt.

2251

Artikel 3

Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen

In § 95 Absatz 4 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 17“ durch die Angabe „§ 16“ ersetzt.

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 19. Dezember 2013

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Für die Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
in eigener Ressortzuständigkeit
sowie zugleich für
den Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
und
die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Sylvia  L ö h r m a n n

(L. S.)

Der Finanzminister

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk

Garrelt  D u i n

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
zugleich auch für
die Ministerin
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien

Guntram  S c h n e i d e r

Der Justizminister

Thomas  K u t s c h a t y

Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

Michael  G r o s c h e k

Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung

Svenja  S c h u l z e

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport

Ute  S c h ä f e r

GV. NRW. 2013 S. 875